Die Juristerei selbst! Die Juristerei zu beherrschen, heißt, die juristische Methoden zu beherrschen. Juristische Methoden sind das, was übrig bleibt, wenn Sie alles andere vergessen würden. Eine Methode ist nichts weiter als ein „Werkzeug“. So wie es für die unterschiedlichen handwerklichen Arbeiten die unterschiedlichsten „Handwerkszeuge“ gibt, genauso gibt es für die juristischen Arbeiten „Kopfwerkzeuge“ zum Umgang mit Gesetzen und zur Fallbearbeitung. Hier nennen wir sie nur „Methoden“. Man muss zugeben, dass die Juristerei auch ein Handwerksberuf ist. Denn immer bleibt der wesentliche Gegenstand der Juristerei „der Fall“, und der muss eben auch handwerklich-methodisch bearbeitet werden. So wie Michelangelo sagte, eine Skulptur zu schaffen, sei gar nicht schwer, man müsse sie „nur“ mit Hammer und Stößel aus dem Marmor herausmeißeln, so muss der Jurist die Lösung mit seinen Arbeitsgeräten der Methoden aus dem Fall herausarbeiten. Die Lösung steckt im Fall und die muss freigelegt werden. Methodik ist der Arbeitsmodus, der Modus operandi, aller tätigen Juristen in Beruf, Lehre und Studium. Wir sollten den Mut haben, die Recht-sanwendungs-Methodik juristische Handwerkskunst zu nennen. Diese Kompetenz wird leider weder explizit noch implizit im Hörsaal gelehrt. Der Student muss sich in einem von außen meist ungesteuerten und oft über mehrere Semester persönlich frustierenden Irritationsprozess selbst beibringen, zu einem Methodiker zu werden, einem, der nach bestimmten, folgerichtigen juristischen Verfahren verfährt.
Das Erlernen der Methoden ist das Schlüsselmoment im 1. Semester. Vieles gibt es am Anfang des juristischen Studiums, was der Student bekommt, aber nicht nötig hat, und vieles gibt es, was er im Anfang nötig hat, aber nicht bekommt – dazu zählt eine entdeckende Wegbereitung in die Methodik! Es gibt nur ganz wenige Dozenten – aber das sind die besten -, die unter Beiseitelassen überflüssigen Detailwissens unerbittlich methodische Disziplin und die systematische Verknüpfung von ihren Studenten immer aufs Neue einfordern. Das Ganze der juristischen Welt ist ohne Methode nicht mehr zu fassen, es ist zu viel geworden. Die Methode ist für alle Rechtsgebiete des BGB, StGB und Öffentlichen Rechts gleich, deshalb ist sie als Fundament auch so wichtig. Wissen kommt – Wissen geht! Gesetze gehen – Gesetze kommen! Die Methode bleibt!
Das Wesentliche am juristischen Studium ist nicht nur, all die juristischen Institute, Paragraphen und verschiedenen juristischen Spezialmaterien als gewusste Einzelstücke wie in einem Museum nebeneinander zu reihen und mit gelehrter Sprache um sie herumzulustwandeln. Genauso wichtig ist es, sie durch die Gemeinsamkeit der Methode und Systematik unterschiedlichst miteinander in der Fallanwendung verbinden zu können. Je tiefer Sie in die fallbasierte Juristerei methodisch eindringen, desto klarer treten ihre alles verbindenden systematischen Linien zutage und desto mehr vereinfacht sich der Überblick über diese juristisch-strukturierte Gedankenwelt. Sie begreifen dann auch immer besser, dass die Methodik überall die gleiche ist und es schließlich nur wenige nicht weiter zerlegbare Grundstrukturen gibt, aus denen sich die unsere Jurawelt einende Ganzheit aufbaut. Nur wer im Haus der juristischen Methodik wirklich zu Hause ist, kann sich fundiert und vorbehaltlos dem juristisch Neuen, Tieferen, Komplexeren öffnen. Dafür müssen Sie schon früh den Bauplan für die Methodik in die Hand bekommen! Die Rechtsordnung ist ein sinnvoll in sich gegliedertes, geordnetes, systematisches, aber immer methodisch erschließbares Ganzes. Das juristische Universum ist ein festgefügter komplexer Regelraum mit immanenten Schichten, Schranken und Strukturen, letztlich ein durch Gesetze, Methodiken und Systeme gebändigtes Chaos. Diese Bändigung der für den Anfänger ungeordneten Urmasse der juristischen Welt gelingt nur mit Methode!
Es gibt unendlich viele juristische Probleme. Der Student kann jedoch nur endlich viele lernen. Daraus folgt, dass irgendwann ein Problem auf ihn zukommt, das er nicht gelernt hat. Die zwingende Konsequenz aus dieser Überlegung: Der Student darf nicht ausschließlich die Probleme selbst lernen, sondern er muss lernen:
Erstens, im Sachverhalt diejenigen Passagen mit Methode als Probleme (juristischer Ausdruck für Fragestellungen) aufzuspüren, die gezielter rechtlicher Erörterung bedürfen. Man mag die Irrtumsanfechtung in all ihren Facetten beherrschen; wenn man aber nicht erkennt, dass sie konkret in Betracht kommt, bleibt das Wissen über den Irrtum brach liegen. Der Student muss aus dem Sachverhalt detektivisch diejenigen Anknüpfungstatsachen herausfiltern, die anschließend mit der Methode des Gutachtens aufgegriffen werden müssen. (Problemfindungskompetenz)
Zweitens, die erkannten rechtlichen Probleme methodisch sauber unter Zeitdruck in einem Gutachten richtig, zumindest vertretbar zu lösen. Hier bedarf es Ihres methodisch-handwerklichen Könnens. (Problemlösungskompetenz)
Drittens, die Problemlösungen in Form, Sprache und Stil richtig zu präsentieren. Hier bedarf es Ihres stilistisch-handwerklichen Könnens. (Problempräsentationskompetenz)
Die meisten juristischen Lehrmeister in Gestalt von Dozent oder Lehrbuch erwecken manchmal den Eindruck: Das singuläre juristische Problem, der einzelne Paragraph, der einzelne Fall seien die Stars. Nein! Paragraphen reicht dem Jurastudenten das „Gesetz“, den „Sachverhalt“ liefert der Dozent in der Klausur. Die braucht er jeweils nur zu lesen. Erst seine methodische Kunst – seine handwerkliche „Kunstfertigkeit“ – knüpft den konkreten Denkgegenstand Sachverhalt und den abstrakten Denkgegenstand Gesetz zu einem reißfesten, klausurrestistenten Netzwerk. Nur sie ist in der Lage, das nahezu unüberschaubare, überquellende Jura-Wissen über die Gesetze und Paragraphen, ihre Interpreten in Literatur und Rechtsprechung zu bändigen.
Die Methodik der Juristerei nimmt, wie jede andere wissenschaftliche Methode auch, das Merkmal der Allgemeingültigkeit für sich in Anspruch. So wie es in den Naturwissenschaften Grundgesetze gibt, so gibt es auch Allgemeingeltendes für den Umgang mit Gesetzen und Fällen, so verschieden der Zusammenprall von Gesetz und Sachverhalt nach Zeit, Ort, Inhalt und Personen auch sein mag. Auch dort, wo die Gesetze auf moderne individuelle Menschen und moderne Gesellschaften mit ihren soziologisch unterschiedlichsten Gruppen treffen, begibt sich die Methodik in der Juristerei niemals ihres Anspruchs auf Allgemeingültigkeit. Dieser Anspruch hat den Sinn, dass unter gleichen Verhältnissen überall das Gleiche gilt. Also Gerechtigkeit herrscht.
Warum gibt es eigentlich so viele Probleme und ein solch verwirrendes „Durcheinander“ in der Juristerei? – Machen wir uns möglichst schnell mit den vier charakteristischen Gründen für die Unübersichtlichkeit der juristischen Welt vertraut:
Zum einen breiten sich die Gesetze im Plural aus. Überall, bis in den letzten Winkel unserer Gesellschaft, unserer Familie, unseres Berufes und Staates regeln Gesetze das Zusammenleben der Menschen.
Der zweite Grund ist die Folge des ersten. Kaum sind die Gesetze mit ihren Geboten und Verboten in die Welt „gesetzt“, gibt es schon Streit darüber. Kleben doch verschiedene Juristen-Interpreten aus Gerichten und Hochschulen wie Spürhunde mit ihren richterlichen und wissenschaftlichen Nasen an den Texten.
Der dritte Grund für die Unübersichtlichkeit der juristischen Materie ist die Rechtsprechung, der Kern einer jeden auf Recht beruhenden Gesellschaft. Diese sog. Jurisdiktion versetzt der naiven Vorstellung des Anfängers von der einen Wahrheit hinter den Gesetzen schon früh den Todesstoß. Die Rechtsprechung entlässt jeden Tag Tausende von Urteilen in die juristische Welt. Die richterlichen Dompteure des gesetzgeberischen Sinns erheben ohne Scheu ihre eigene Perspektive zum Maßstab, und das nicht immer einheitlich.
Der vierte Grund ist der Gigantenkampf zwischen Theorie und Praxis. Die Theoretiker überbetonen die Dogmatik und die Strenge des strukturierten Denkens, die Praktiker die reine Rechtsanwendung. Natürlich braucht der Jurist die Theorie, um sein Denken zu strukturieren. Sie läuft aber stets Gefahr, zu einem Joch zu werden, das verhindert, die stets sich verändernde Komplexität der Realität wahrzunehmen. Der Praktiker läuft Gefahr, ohne strukturiertes Denken in Empirismus und Bedeutungslosigkeit zu versinken. Die Diskussionen über diesen Streit gehören zum Spiel an den Universitäten und verwirren.
Es gibt für den Jurastudenten drei Kategorien von methodisch-juristischem Wissen:
Methodisches „Know-how“ für den Umgang mit Gesetz und Fall (Auslegungs-, Gutachten- und Subsumtionsmethode als Rechtsanwendungsmethoden)
Methodisches „Know-how“ für den Erwerb juristischen Wissens (Lernmethoden)
Methodisches „Know-how“ zur Anfertigung juristischer Leistungskontrollen (wissenschaftliche Fallbearbeitungsmethoden).
Eine eingehende Beschäftigung mit diesen „Methoden“ ist schon deshalb zu empfehlen, weil diese Methoden – anders als das Einzelwissen – in der juristischen Ausbildung immer benötigt werden. Es sind allgemeine juristische „Ewigkeits-Wahrheiten“, die auf alle juristische Wissensgebiete und alle Fälle anwendbar sind. Die Klausuren sind zum Beispiel immer sowohl methodenkompetenz-orientiert wie stichprobenwissen-zentriert. Ob Ihnen Stichproben-Einzelwissen in einer Klausur hilft, hängt häufig vom Zufall ab, Ihre juristische Methodenkompetenz hilft Ihnen immer. In einer gelungenen Einführung müsste es deshalb vor allen Dingen darum gehen, methodisch-juristischen Sachverstand in den Anfänger-Lehr-Lern-Prozess einzubringen. Und zwar deshalb, um das notwendige Speicherungs-, Fassungs- und Rechtsanwendungsvermögen des Studentengedächtnisses aufzubauen, das notwendig ist, den Wissenszuwachs sicher zu verarbeiten und … im Ernstfall in der Klausur wiederzugeben.
Das Wort „Methode“ bedeutet ein planmäßiges, folgerichtiges Vorgehen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen. Die Methoden sind das „Gewusst-wie-gehe-ich-wohin-warum-den-Jura –entdeckenden-Weg-zum-Ganzen“ (griech.: methodos, das Nachgehen, der Weg zu etwas hin!) Die juristischen Methoden sind für den Studenten in seinem Studium ein folgerichtiges Herangehen an eine einzige Aufgabe: Juristische Probleme zu finden und diese zu lösen in Klausuren, Hausarbeiten und Referaten. Klausurtechnisch gesprochen: Die Methoden sind eine handwerklich-wissenschaftliche Montageanleitung zum Klausurenschreiben. Sie müssen nämlich wissen: Jeder Fall ist neu! Aber die Methode ist alt!
Die folgenden fünf Methoden bilden die Genstruktur für Ihre juristische Studienkompetenz zur Fallbearbeitung. Nennen wir sie bescheidener „Juristische Handwerkskunst“. Alles juristische Wissen ist durch Gesetzgeber und Rechtsprechung revidierbar! Die juristischen Methoden nicht! Diese „Methodenszene“ zu beherrschen, ist die Basis für Ihre gesamte juristische Ausbildung, ja Ihr ganzes juristisches Leben.
1. Methode im Umgang mit dem Gesetz
Die Gesetze sind und werden immer lückenhaft bleiben. Auch der Gesetzgeber ist nur ein Mensch. Sie werden bald täglich die Unvollkommenheit der Gesetze entdecken und zu spüren bekommen. Nur die richtige Methode im Umgang mit Gesetzen kann diese Unvollkommenheit überwinden. Damit kann der Student dann jederzeit erkennen, dass jedes ihm neu begegnende Gesetz immer nach derselben Methodik gebildet und nach derselben Methodik auf einen Lebenssachverhalt, in einem juristischen Fall, sinnvoll anwendbar ist.
2. Methode der Rechtsgewinnung
Unsere deutsch-kontinentaleuropäische Kodifikationsgläubigkeit hat zu einer Gesetzes- und Wissensflut geführt, die alle Dämme gesprengt hat. Nur auf der Flut mitzurudern, hilft nicht weiter. Drei berichtigende Wörter des Gesetzgebers verwandeln ganze Bibliotheken in Altpapier und machen Heere von Juristen zu Ignoranten. Altes juristisches Wissen vergeht, neues Wissen geht auf. Die juristische Gesetzes- und Literaturfabrik hat einen gewaltigen Ausstoß. Über alles wird nachgedacht und geschrieben. Und immer wird wieder von neuem geschrieben und Recht gesetzt, jedes Mal mit dem Ziel, dass nicht mehr geschrieben und Recht gesetzt zu werden braucht. Und doch hat mit jedem neuen Gesetz jedes alte Gesetz, jeder Kommentar dazu und jedes Buch darüber den Tod vor Augen, wie die Eintagsfliege die Nacht. Das „Chaos“ der Gesetze und Literatur bewältigt man nur mit der Methode der Informationsgewinnung.
3. Methode der Fallbearbeitung
In der juristischen Ausbildung geht es bis ins Examen nahezu ausschließlich um Falllösungen, also um die Anwendung und Auslegung von Gesetzen und die Unterordnung von „Leben“ unter Gesetze, schlicht – um den Umgang mit Gesetzen einerseits und Sachverhalten andererseits. Jura ist ganz überwiegend eine Rechtsanwendungswissenschaft. Dieses Spiegeln des Lebensausschnitts im Gesetz, dieses wunderbare Spiel mit Gutachten und Subsumtion bewältigt man nur mit der gekonnten Methode der fallbearbeitenden Rechtsanwendung.
4. Methode des Klausurenschreibens
Der einzige Beweis des juristischen Könnens ist das Tun! Alles globale juristische Wissen im Kopf nützt letztendlich nichts, wenn es nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Klausur lokal umgesetzt und angewendet werden kann. Es ist nicht nur wichtig, dass man von Jura etwas weiß, sondern es ist manchmal wichtiger, dass andere wissen, dass man etwas weiß! Alle „Klausuren- und Hausarbeitsteufelei“ findet ein jähes Ende, wenn man durch die Methode des Klausuren- und Hausarbeitenschreibens mit dem Klausuren- und Hausarbeitenschreiben vertraut ist.
5. Methode zum juristischen Lernen
Niemand ist mehr in der Lage, die ganze Rechtsordnung zu überblicken. Es gibt inzwischen Spezialisierungen auf allen Gebieten, ständigen Wandel und Anpassung, Daten- und Meinungsfriedhöfe in Lehrbüchern, Kommentaren und Recht-sprechungsübersichten, Informationslawinen in Vorlesungen von allen Seiten.
Unsere deutsch-kontinentaleuropäische Kodifikationsgläubigkeit, d.h. die Überzeugung, dass „alles und jedes“ gesetzlich geregelt und in Gesetzessammlungen („Kodifikationen“) eingestellt werden müsse, hat zu einer Gesetzes- und Paragraphenflut geführt, die alle Dämme gesprengt hat. Nur auf der Flut mitzurudern, hilft nicht weiter. Allein die richtige Methode zum Lernen des juristischen Lernens kann die Flut bändigen.
Resümee: Um das juristische Denken zu generieren, gilt der Vierklang:
juristisch zu denken, d.h. methodisch zu denken
juristisch zu lernen, d.h. methodisch zu lernen
juristisch zu arbeiten, d.h. methodisch zu arbeiten
juristisch zu fertigen, d.h. methodisch zu fertigen.
Mit dem Gutachten fangen wir im nächsten Beitrag an!