Beitrag: 37 Zur Übung – 2 Klausuren als Musterbeispiele für die juristische Gutachten-Kunst

Denken Sie daran: Erkläre es mir, und ich vergesse es! Zeige es mir, und ich kann es wiederholen!! Lass es mich tun, und ich habe es verstanden!!! Tun Sie mit!

1. Klausur

Der Tod hindert nicht

30. September
Bei Rechtsanwalt Norbert Redlich erscheint der Student Horst Heinen, wohnhaft Neusser Str. 111 in 70569 Köln-Fühlingen, und erklärt:
„Ich komme, um mich beraten zu lassen in einer Auseinandersetzung mit dem Sparkassenangestellten Thomas Meier, wohnhaft Bonner Str. 17 in 70333 Köln. Herr Meier weigert sich, mir eine Schallplattensammlung zu überlassen, die ich noch von seinem verstorbenen Vater, Herrn Ludwig Meier, gekauft habe.
Hintergrund ist folgender:
Der Vater von Thomas Meier inserierte am Mittwoch, dem 11. September, im Kölner Wochenblatt eine Anzeige mit folgendem Text:

Ich hatte schon lange auf solch ein Angebot gewartet und habe daher noch am selben Tage dem Ludwig Meier geschrieben, dass ich sein Angebot aus der Zeitung für 200 € annehme. Ich war sehr gespannt und wartete täglich auf die Platten, die jedoch nicht kamen. Statt dessen erreichten mich am Montag, dem 16. September, gleich zwei Briefe des Ludwig Meier. Zuerst habe ich den älteren Brief, der vom 13. September stammte, gelesen. Darin schrieb er, dass er mir die Sammlung für den angebotenen Preis nicht lassen könne, aber bereit sei, sie für 250 € an mich zu verkaufen. Ich war natürlich sehr verärgert und musste mich erst mal beruhigen. Den zweiten Brief – er stammte vom Samstag, dem 14. September – habe ich daher erst einige Zeit später gelesen. Dort stand nun sogar, wegen der großen Nachfrage verlange er nunmehr einen Preis von 300 €, sein Brief vom Vortage sei deswegen gegenstandslos. Ich war, wie gesagt, sehr verärgert und enttäuscht, aber dann habe ich mir gedacht, dass auch 300 € für die wunderbare Musik nicht zuviel seien. Wissen Sie, Herr Redlich, dagegen ist die heutige Hardrock-Musik – wie sie z.B. auf unseren Hochschulfesten oft gespielt wird – doch zumeist nur ein viel zu laut gespieltes einfallsloses Gedröhne.
Also, ich habe etwas überlegt und dann am Mittwoch, dem 18. September, dem Ludwig Meier geschrieben, dass ich seine beiden Briefe erhalten hätte und die Sammlung für 250 €, notfalls sogar für 300 € kaufen, aber einen noch höheren Preis nicht akzeptieren würde.
Nachdem ich daraufhin über eine Woche von Herrn Meier nichts mehr gehört hatte, bin ich am Samstag, dem 28. September, in dessen Haus nach Köln gefahren. Dort musste ich erfahren, dass Ludwig Meier am Sonntag, dem 15. September, gestorben und Thomas Meier sein Alleinerbe ist.
Dieser Thomas Meier weigert sich nun, mir die Platten zu überlassen mit der Begründung, er habe meinen letzten Brief erst am 26. September erhalten und in der Zwischenzeit die Sammlung schon einem anderen Interessenten versprochen. Ich habe ihm daraufhin anhand des Poststempels auf dem Briefumschlag von jenem Tage sofort beweisen können, dass ich den Brief schon am 18. September aufgegeben hatte. Darauf meinte Herr Meier nur, ich könne ja die Post wegen ihrer Bummelei für die Sache haftbar machen.
Ich möchte die Sammlung und das Plakat jetzt endlich haben und will den Thomas Meier notfalls verklagen.“

Aufgabe (Fallfrage):
Stellen Sie in einem Gutachten dar, ob eine Klage des Horst Heinen Aussicht auf Erfolg hat.

Lösungsvorschlag
Bei jeder Lösung eines „Falles“ haben Sie ein juristisches Gutachten zu erstellen. Die hierfür notwendige Arbeitsweise will ich Ihnen im Folgenden – am konkreten Fall – noch einmal kurz ins Gedächtnis rufen.
Bei der Erstellung jedes Gutachtens sollten nacheinander die nachfolgenden
7 Blicke geblickt werden (unsere „Glorreichen Sieben“ aus „Juristische Entdeckungen – Band I“):
1. Erfassen des Sachverhalts
2. Auslegen der Aufgabenstellung
3. Aufsuchen der Anspruchsgrundlagen
4. Zerlegen der Anspruchsgrundlage in ihre TBM’s
5. Subsumtion des Sachverhalts unter die TBM’s
6. Anfertigung eines Lösungsplans (Skizze)
7. Erstellung der Reinschrift des Gutachtens

Dazu nun im Einzelnen:
1. Blick: Erfassen des Sachverhaltes
Lesen Sie den Sachverhalt mehrfach durch, bis Sie sicher sind, alle Einzelheiten erfasst zu haben. Markieren Sie wichtige Passagen mit Textmarker! Es kann aus meiner Erfahrung nicht nachdrücklich genug darauf hingewiesen werden, dass dieser so harmlos klingende Prüfungspunkt nicht ernst genug genommen werden kann.

Aufheller: Zeichnung, Chronologische Tabelle

Zeichnung:

Zeitstrahl oder chronologische Tabelle
(Zusammenstellung der wichtigsten Daten)
● 11.09.: Inserat
● 11.09.: „Annahme“ durch Horst
● Zwischen 11.09. und 13.09. muss Zugang erfolgt sein
● 13.09.: Erstes Schreiben Ludwig („Nein! Aber“)
● 14.09.: Zweites Schreiben Ludwig („Jetzt 300“)
● 15.09.: Tod des Ludwig; Alleinerbe Thomas
● 16.09.: Zugang:
 Erstes Schreiben
 Zweites Schreiben
● 18.09.: Schreiben Horst („O.k.“!)
● 26.09.: Zugang
● 28.09.: Erscheinen des Horst bei Thomas
● 30.09.: Erscheinen des Horst bei Rechtspfleger Redlich

2. Blick: Auslegen der Aufgabenstellung
Was wollen „die“ von mir? In der Aufgabenstellung verbirgt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Das ist immer irgendwie dasselbe. Irgendwer will von irgendwem irgendwas!

Wer will was von wem weshalb?
● Wer: Anspruchsteller Horst
● Was: Anspruchsbegehr – Übereignung der Platten
● Von wem: Anspruchsgegner Thomas
● Weshalb: Sachverhalt

Die vorstehenden Ausführungen mögen übertrieben, vielleicht umständlich und jedenfalls dem vorliegenden Fall nicht angemessen erscheinen. Ich kann dennoch nur dringend anraten, sich die hier vorgeschlagene Vorgehensweise unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit des Sachverhalts zur Regel zu machen. Man muss die Phasen automatisieren!

3. Blick: Aufsuchen der Anspruchsgrundlage
Jetzt geht es um das „Woraus“, die Anspruchsgrundlage! Hier § 433 Abs. 1, dessen Rechtsfolge mit der in der Aufgabenstellung begehrten Rechtsfolge korrespondiert. Alle AGL bestehen, wie alle Gesetze, aus dem den Gesetzen eingeborenen Konditionalprogramm „WENN – DANN“.
● § 433 Abs. 1 Tatbestandsvoraussetzung: Kaufvertrag (Wenn)
● § 433 Abs. 1 Rechtsfolge: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache zu übereignen (Dann)
Die eigentliche Arbeit beim Aufsuchen der AGL ist demnach das Ermitteln von Rechtsnormen, deren Rechtsfolge genau dem konkreten (Aufgaben-)Begehren entspricht. Ob diese Rechtsfolge auch wirklich eintritt, ist eine andere, anschließend im Gutachten zu untersuchende Frage. Also: Horst begehrt Übereignung! § 433 Abs. 1 gibt Übereignung! Die begehrte Rechtsfolge aus der Aufgabenstellung („Ich, Horst Heinen, möchte die Sammlung und das Plakat haben“) und die Rechtsfolge aus der AGL des § 433 Abs. 1 (Anspruch auf Übereignung der Sammlung und des Plakates) passen zueinander.

4. Blick: Zerlegen der Anspruchsgrundlage in ihre „TBM’s“
Hier § 433 Abs. 1. Diese AGL hat nur eine einzige Tatbestandsvoraussetzung: einen wirksamen (!) Kaufvertrag, aber den mit 6 jeder Zeit problemaufladbaren Säulen.

5. Blick: Subsumtion
Darüber ist zwischen uns in „Juristische Entdeckungen – Bd. I“ alles gesagt! Sie müssen die Evidenz herstellen, also die Einsichtigkeit zwischen den 6 Säulen des Tatbestandsmerkmals „Kaufvertrag“ und den Sachverhaltsmerkmalen erreichen. Hier müssen Sie Tatbestand und Sachverhalt komplett abgrasen – im Vier-Takt-Motor des Gutachtenstils. (Gut achten auf das Gutachten: Es könnte – Dann müsste – Es ist so/Es ist nicht so – Also)

6. Blick: Anfertigung eines Lösungsplans
Die Lösungsskizze wird nur in Stichworten, aber so gründlich erstellt, dass Sie mit ihrer Hilfe zwanglos die Reinschrift der Arbeit anfertigen können.
A. AGL: Horst (H)./. Thomas (T): §§ 433 Abs. 1, 1922, 1967
B. D.s.v.: KV zwischen H und T
C. Kein unmittelbarer KV zwischen H und T; aber T könnte über §§ 1922, 1967, 433 aus KV zwischen Ludwig (L) und H verpflichtet sein.
I. T ist gem. §§ 1922, 1967 Alleinerbe seines Vaters L
II. Somit rückt er in die Rechtsstellung des L aus § 433 Abs. 1 ein, wenn zwischen H und L ein wirksamer KV zustande gekommen ist.
1. Angebot, präzise, vollständig, Rechtsbildungswille
a. Inserat? – Nein!
aa. Preisvorstellung; kein konkreter Preis
ab. Rechtsbildungswille fehlt
b. Schreiben des H vom 11.9.? – Ja! §§ 133, 157 – unter Berücksichtigung des Inserats
2. Wirksamwerden durch Zugang, §§ 145, 130 Abs. 1 (Kenntnisnahme steht fest)
3. Annahme: Nein! Schreiben vom 13.9. ist ausdrückliche Ablehnung (kein § 150 Abs. 2)
Also: Angebot gem. § 146 1. Alt. erloschen, da Ablehnung gem. § 130 Abs. 1, 2 durch Zugang wirksam.
4. Neues Angebot im Schreiben des L. vom 13.09. – 250 €
5. Wirksamwerden durch Zugang, §§ 145, 130
a. Zugang erfolgt
b. Tod des L hindert nicht – § 130 Abs. 2
c. Widerruf:
ca. Abgabe erfolgt gem. § 130 Abs. 1 S. 2: gleichzeitiger Zugang (Machtbereichstheorie); späteres Lesen irrelevant
cb. Zugang: Widerruf durch Tod nicht gehindert – § 130 Abs. 2
Also: Kein Wirksamwerden des Angebots!
6. Neues Angebot im Schreiben des L vom 14.9. – 300 €
7. Wirksamwerden durch Zugang, §§ 145, 130 – Tod hindert nicht, § 130 Abs. 2
8. Annahme im Schreiben des H. v. 18.9. – „auch“ zu 300 €
9. Wirksamwerden durch Zugang, §§ 146, 130 Abs. 1 am 26.9.
10. Deckungsgleichheit gegeben
11. Fortbestehen des Angebots z. Ztpkt. der Annahme
a. §§ 146 2. Alt., 147 Abs. 2
Also: Fristablauf (2+2+2). Angebot spätestens am 21.9. zu erwarten – am 22.9. erloschen und Annahme gem. § 146 2. Alt. verspätet
Aber: § 149: Annahme gilt als nicht verspätet
aa. Annahme
ab. Zugang
ac. verspätet
ad. Beförderungsfehler
ae. bei richtiger Beförderung rechtzeitig
af. Erkennbarkeit
ag. keine Anzeige (unverzüglich § 121) erfolgt
b. § 153 steht nicht entgegen
Also: Vertrag zustande gekommen zwischen H und L
D. Also: §§ 433 Abs. 1, 1967, 1922 des H gegen T schlüssig

7. Blick: Erstellung der Reinschrift des Gutachtens
Es folgt nun der Höhepunkt Ihrer bisherigen Vorgehensweise: die Ausarbeitung im Gutachtenstil. Dabei kommen Sie ja bekanntermaßen von
● der Hypothese, der Fragestellung unter Benennung der Anspruchsgrundlage (wer will was von wem woraus?)
● über die Prämissen, die Voraussetzungen für die genannte Anspruchsgrundlage (das setzt voraus)
● über die Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Tatbestandsmerkmale mit Einzelergebnissen (Zwergen)
● zum Gesamtergebnis (also).

Sie sollten das Gutachten einmal selbst schriftlich versuchen. Denken Sie daran: Eines der größten Vergnügen des Studenten ist das Begreifen. Verschaffen Sie es sich durch eigenes aktives Tun! Und: Man muss nicht gleich perfekt sein!

2. Klausur

„Der manisch-depressive Autokauf“

Jupp Schmitz leidet an der Geisteskrankheit des manisch-depressiven Irreseins, ohne dass dies Laien auffällt. Es handelt sich dabei um ein Krankheitsbild, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Patient in depressiven Phasen nicht in der Lage ist, die Folge seiner Handlungen einzuschätzen, während er in manischen Momenten durchaus die Tragweite und Bedeutung seines Vorgehens überschauen kann.
Während einer seiner depressiven Phasen begibt sich Jupp Schmitz am 10.8.01 zum Autohändler Franz Schütte. Hier sieht er auf der Verkaufsfläche vor den Geschäftsräumen ein älteres Automodell der Firma Ford, Typ Ford Mondeo, welches mit einem Preis von 5.000 € ausgezeichnet ist. Im Büro erklärt Jupp Schmitz dem persönlich anwesenden Franz Schütte, dass er das ausgestellte Auto gerne kaufen möchte. Franz Schütte ist hocherfreut, einen Käufer für den Ladenhüter gefunden zu haben und sagt Jupp zu, das Auto am nächsten Tag, für den Straßenverkehr zugelassen, vorbeizubringen und zu übergeben.
Nachdem Jupp Schmitz 500 € angezahlt hat, entfernt er sich im Hochgefühl, ein Schnäppchen gemacht zu haben.
Wie versprochen, erscheint Franz Schütte am darauffolgenden Tag in der Wohnung des Jupp Schmitz, dem der „Ausflug“ am Tag zuvor so gut bekommen war, dass er eine manische Phase erreicht hatte. Franz übergibt Jupp den Autoschlüssel sowie die auf Jupp zugelassenen Kfz-Papiere und beglückwünscht Jupp dazu, dass er nunmehr ein so tolles Auto, wie es vor der Haustür stehe, sein Eigen nennen könne. Den Restkaufpreis könne er ja in den nächsten Tagen vorbeibringen. Jupp bedankt sich für das Auto, ohne recht zu wissen, was Franz mit dem Restkaufpreis eigentlich gemeint hat.
Franz Schütte wartet dann auch in der Folgezeit vergeblich auf den Eingang der Zahlung. Als auch dringende Zahlungsaufforderungen erfolglos bleiben, begibt er sich zu einem Rechtsanwalt und bittet um Rat. Auch Jupp Schmitz, dessen manische Phase noch anhält, möchte bei einem Rechtsanwalt seine Rechte erfahren.

Aufgabenstellung:
Fertigen Sie ein Gutachten zu folgenden Fragen an:
1. Kann Franz Schütte von Jupp Schmitz Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 4.500 € verlangen?
2. Kann Franz Schütte von Jupp Schmitz das Auto der Marke Ford Mondeo zurückverlangen?
3. Kann Jupp Schmitz von Franz Schütte das angezahlte Geld in Höhe von 500 € zurückverlangen?

Darstellung:
Zu 1.: Franz Schütte könnte von Jupp Schmitz die Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 4.500 € verlangen gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Das setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag setzt sich zusammen aus Angebot, Wirksamwerden des Angebotes, Annahme, Wirksamwerden der Annahme, inhaltlicher Deckungsgleichheit und Annahmefähigkeit des Angebotes, d.h. dem Fortbestehen des Angebotes zum Zeitpunkt der Annahme gem. §§ 151, 130, 145 ff. BGB.
Ein Angebot könnte in dem auf der Verkaufsfläche ausgestellten und mit dem Preisschild „5.000 €“ ausgezeichneten Pkw der Marke Ford Mondeo gesehen werden.
Ein Angebot muss gem. § 150 Abs. 2 BGB bestimmt, vollständig, präzise und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden. Die Konkretisierung gewinnt die Preisauszeichnung hier dadurch, dass ein bestimmter Preis (5.000 €) an einem bestimmten Kaufobjekt (Ford Mondeo) angebracht ist. Jedoch fehlt es dieser Kaufofferte am Rechtsbindungswillen, da sich F. Schütte nicht jedem potentiellen Käufer zum Verkauf verpflichten will. Es handelt sich vielmehr bei dem mit dem Preisschild versehenen Pkw um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (lat.: invitatio ad offerendum, d.h. Einladung zum Angebot).
Das Angebot wird von Jupp im Laden abgegeben; diese empfangsbedürftige, nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden ist mit dem Vernehmen seitens des Franz gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zugang wirksam geworden. Die Annahme wurde einschränkungslos erklärt und durch Zugang gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam, Angebot und Annahme korrespondierten inhaltlich, waren somit deckungsgleich. Das Angebot könnte jedoch zum Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen sein gem. §§ 146 1. Alt., 147 Abs. 1 BGB. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Da Franz prompt geantwortet hat, bestand das Angebot noch zum Zeitpunkt der Annahme.
Also liegen die Voraussetzungen des Zustandekommens eines Vertrages an sich vor.
Die Willenserklärung des Jupp könnte jedoch gem. §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB nichtig sein. Das setzt voraus, dass sich Jupp zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebotes in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Jupp leidet unter der Geisteskrankheit des manisch-depressiven Irreseins, wobei er in der depressiven Phase die Folgen seines Handelns nicht einzuschätzen in der Lage ist. Also ist seine Willenserklärung gem. §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB nichtig.
Also ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Franz und Jupp nicht abgeschlossen worden.
Also kann Franz von Jupp nicht gem. § 433 Abs. 2 BGB Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 4.500 € verlangen.

Zu 2.:
2.1.: Franz Schütte könnte von Jupp Schmitz die Herausgabe des Ford Mondeo verlangen gem. § 985 BGB.

Das setzt voraus, dass Franz Eigentümer und Jupp Besitzer des Pkw sind, ohne dass Jupp ein Recht auf den Besitz gem. § 986 BGB hat.
Ursprünglicher Eigentümer des Ford Mondeo war Franz. Er könnte sein Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB an Jupp verloren haben. Das setzt voraus, dass Franz und Jupp sich über den Eigentumsübergang geeinigt haben, der Pkw übergeben worden ist, beide sich zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig waren und Franz Berechtigter, d.h. verfügungsbefugter Eigentümer, war. Die Einigung gem. § 929 S. 1 BGB ist ein dinglicher Vertrag und kommt gem. § 151 S. 1 1. Halbsatz BGB durch Angebot und Annahme zustande. In dem Glückwunsch des Franz sowie dem Dank des Jupp liegen Angebot und Annahme zur Übereignung des konkreten Ford Mondeo, die auch jeweils durch Vernehmen wirksam geworden sind gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.
Jupps Willenserklärung in Form der Annahme könnte jedoch gem. §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB nichtig sein. Da sich Jupp jedoch zu diesem Zeitpunkt in keinem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (manische Phase), ist seine Willenserklärung wirksam.
Also ist eine wirksame Einigung zwischen Jupp und Franz über den Eigentumsübergang erzielt worden.
Darüber hinaus müsste der Wagen übergeben worden sein. Übergabe bedeutet einen Wechsel im Besitz i.S.v. § 854 BGB. Nachdem der Franz dem Jupp Schlüssel und Papiere des Ford ausgehändigt hatte, übte nunmehr Jupp die tatsächliche Gewalt über den Pkw aus, war mithin Besitzer.

Ein Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe lag ebenso vor wie die Berechtigung des Franz als verfügungsbefugter Eigentümer.
Also hat Franz sein Eigentum am Ford gem. § 929 S. 1 BGB an Jupp verloren.
Also ist Franz nicht mehr Eigentümer des Ford.
Also kann Franz von Jupp die Herausgabe des Ford gem. § 985 BGB nicht verlangen.

2.2.: Franz Schütte könnte von Jupp Rückübereignung und Herausgabe des Autos gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen.
Das setzt voraus, dass Jupp ein Etwas durch die Leistung des Franz ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Als ein Etwas ist jede vermögenswerte Rechtsposition anzusehen. Wie oben dargestellt, hat Jupp Eigentum und Besitz am Ford Mondeo, also vermögenswerte Rechtspositionen, erworben. Also hat er etwas erlangt.
Dieses Etwas, nämlich Eigentum und Besitz, müsste er durch die Leistung des Anspruchsstellers Franz erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit.
Franz hat mit Willen zur Erfüllung des Kaufvertrages die Übereignung und Besitzverschaffung vorgenommen, also zweckgerichtet geleistet.
Letztlich dürfte für diese Leistung des Etwas kein Rechtsgrund gegeben sein. Als Rechtsgrund kommt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Jupp und Franz in Betracht. Wie oben gezeigt, ist ein solcher nicht zustande gekommen.
Also hat Franz die Vermögensvermehrung bei Jupp ohne Rechtsgrund geleistet.
Mithin kann Franz die Rückübereignung und Herausgabe des Ford Mondeo gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen.

Zu 3.:
3.1.: Jupp Schmitz könnte von Franz gem. § 985 BGB die Herausgabe des angezahlten Geldes in Höhe von 500 € verlangen.

Dann müsste Jupp zunächst Eigentümer des Geldes sein. Ursprünglicher Eigentümer war Jupp; er könnte sein Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB an Franz verloren haben. Die bereits oben näher dargelegten Voraussetzungen der Einigung, Übergabe, des Einigseins und der Berechtigung liegen an sich vor. Die Einigungserklärung des Jupp Schmitz ist jedoch gem. §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig. Also hat Jupp das Eigentum am Geld nicht gem. § 929 S. 1 BGB an Franz Schütte verloren.
Also ist Jupp Eigentümer geblieben.
Da Franz die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld ausübt, ist er Besitzer gem. § 854 BGB.
Ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB könnte sich aus einem wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB ergeben. Da jedoch, wie oben dargestellt, der Kaufvertrag zwischen Jupp und Franz gem. §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB unwirksam ist, besteht ein solches Recht nicht.
Also kann Jupp von Franz die Herausgabe von 500 € verlangen gem. § 985 BGB.

Vermerk: § 985 BGB ist hier für Sie nur zu Schulungszwecken dargestellt. Im fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung ist diese Prüfung falsch, da Franz nicht mehr Besitzer dieser konkret übergebenen 500 € ist, diese vielmehr ausgegeben haben wird. Daraus folgt: Bei Ansprüchen, gerichtet auf Geld, niemals mehr § 985 BGB prüfen, sondern sofort den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der wegen § 818 Abs. 2 BGB obiges Problem nicht kennt.

3.2.: Jupp Schmitz könnte von Franz Schütte gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB die Herausgabe des angezahlten Geldes i.H. von 500 € verlangen.

Das setzt voraus, dass Franz ein Etwas durch die Leistung des Jupp ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Ein Etwas ist jede vermögenswerte Rechtsposition. Wie oben ausgeführt, hat Franz den Besitz gem. § 854 BGB erworben.
Weiterhin müsste Franz diesen Besitz durch die Leistung des Anspruchsstellers Jupp erlangt haben. Jupp hat Franz bewusst und zweckgerichtet in Erfüllung eines vermeintlich bestehenden Kaufvertrages den Besitz am Geld verschafft, folglich geleistet.
Letztlich dürfte für diese Vermögensverschiebung kein Rechtsgrund vorliegen. Wie oben gezeigt, ist wegen der Geisteskrankheit des Jupp im Moment der depressiven Phase ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). Also bestand für die Leistung des Besitzes am Geld durch Jupp an Franz kein Rechtsgrund.

Also kann Jupp von Franz gem. § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB die Herausgabe der angezahlten 500 € verlangen. Da die Herausgabe des konkret Erlangten, nämlich die Rückgabe der ganz konkret erworbenen Geldscheine infolge Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist, kann Jupp gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz i.H. dieser 500 € verlangen.“