Weil der Gesetzgeber und alle Juristen immer über eine ganz spezielle Sprache in Kontakt mit der Welt treten. Meist im geschriebenen Wort: in Gesetz, Urteil, Beschluss, Klageschrift und Lehrbuch, aber auch im gesprochenen Wort, in Beratung, Verhandlung, Plädoyer und Vorlesung. Und Sie als Student eben auch über Ihre Schriftwerke in Klausuren und Hausarbeiten und mündlich in seminaristischen Referaten und Kurzvorträgen im Examen. Deshalb müssen Sie die Rechtssprache beherrschen.
Eigentlich ja absurd die Behauptung vieler Menschen, dass Gesetze auf Anhieb kaum verstehbar seien. Stellen sie denn nicht stets das Gebot und Verbot für den Bürger auf, sein „Über-Ich“, das für das menschliche Zusammenleben Gute zu tun und das Schlechte zu lassen, das man doch einfach verstehen muss? Muss nicht ein gelungenes Gesetz so plausibel sein, dass es jedem einleuchtet?
Der erste Blick auf die Juristensprache ist häufig gerade für Sie als Anfänger schockierend. Man hält sie für trocken, abstrakt und generalisierend, humorlos, antiquiert, gekünstelt, geschraubt und gedrechselt, grammatikalisch gestelzt und hölzern, einfach nicht verstehbar. Gustav Radbruch, ein berühmter Jurist, hat die Juristensprache dagegen ganz im Gegensatz zu dieser häufig zu hörenden studentischen Anklage als „kurz und bündigen Lapidarstil“ gerühmt:
„Die Rechtssprache ist kalt: sie verzichtet auf jeden Gefühlston; sie ist barsch: sie verzichtet auf jede Begründung; sie ist knapp: sie verzichtet auf jede Lehrabsicht. So entsteht die selbstgewählte Armut des Lapidarstiles.“ (Man könnte böswillig hinzufügen: „… und sie ist arrogant-elitär: sie verzichtet auf jede Verständlichkeit“.)
Es stimmt schon! Die Juristensprache ist in der Tat sehr abstrakt und sehr generalisierend, wenig konkret und wenig speziell, schon gar nicht anschaulich. Das alles kann man bedauern, aber nicht ändern! Komplizierte Gesetze und komplexe Probleme bekommt man abstrakt – losgelöst vom Einzelfall! – und generalisierend – losgelöst von der Einzelperson! – eben leichter, manchmal leider auch verschleiernder, in den Griff, kann sie vielleicht manchmal mit der normalen Umgangssprache überhaupt nicht lösen. So, wie es in allen Spezialbereichen unserer hochkomplizierten und komplexen, arbeitsteiligen Welt passiert ist, in der Medizin, Chemie, Philosophie, Wirtschaft, Technik, IT-Branche oder in den Medien, so hat sich auch in der Juristerei eine eigene Sprache entwickelt. Es ist eine Fachsprache, die sich durch Unverständlichkeit gegenüber demjenigen auszeichnet, der außerhalb von ihr steht, der nicht über das durch zwei Staatsexamina erworbene Passepartout für diesen Kreis der Erleuchteten verfügt.
§ 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besagt mit vier(!) Wörtern „kurz und bündig“: „Die Gerichtssprache ist deutsch.“ Die oft von Studenten mit dieser Norm erhobene Anklage, die Gerichtssprache sei eben nicht deutsch, da das in den Tempeln der Juristiz gesprochene oder niedergeschriebene Wort kein normaler Mensch verstehe, der der deutschen Sprache mächtig sei, ist so unberechtigt nicht. Die juristische Sprachkunst als „Barriere“ gegen die Laien und gegen die öffentliche Kontrolle zu bezeichnen, die geschraubte und abstrakte Gesetzessprache als Grund für die „Volksferne“ des Bürgerlichen Gesetzbuches, insgesamt das Juristendeutsch als „Scheidewasser“ für den juristisch Gebildeten von dem juristisch Ungebildeten anzuführen, erscheint ebenfalls nicht so abwegig. Man kann sich manchmal nicht des Eindrucks erwehren, es bestehe zwischen den Gesetzesmachern und den Gesetzesanwendern die ungeschriebene Übereinkunft, die Gesetzes- und Gerichtssprache sowie die Urteilsdiktion müssten deshalb so kompliziert sein, damit der Laie sie nicht durchschaue. Die Angeklagten, Kläger und Beklagten, Antragsteller und auch Zeugen verstehen häufig im Gerichtssaal tatsächlich nicht, was da zwischen Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern, Notaren und Rechtspflegern eigentlich „abgeht“. Urteile und Beschlüsse vermitteln oftmals den Eindruck, sie seien nicht für die Parteien, sondern vielmehr für die höheren Instanzgerichte geschrieben, um zu zeigen, was der auf eine Beförderung schielende Verfasser so alles „drauf“ hat. So wie die Gesetzestexte wirken auch diese Texte nicht selten völlig unverständlich und vergittert.
Aber bevor Sie über die Juristensprache ein abschließendes Urteil fällen, lohnt es sich, erst einmal zu ihren Quellen zurückzugehen und dann ihre Funktion ins Visier zu nehmen.
Die „berüchtigte“ Sprache der Juristen geht zurück auf die lateinische Sprache, in der das römische Recht verfasst war, welches wiederum die Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Das römische Recht fand im mittelalterlichen Rechtsraum freudige Aufnahme. Es brachte in seinem Gefolge aus Oberitalien die lateinische Sprache und die lateinische Schrift mit nach Deutschland. Die ganze juristische Literatur und Wissenschaft waren lateinisch. Es war in den juristischen Kreisen „in“, sich ausschließlich auf Latein zu verständigen. Als sich Latein im 19. Jahrhundert langsam verabschiedete, verschwand zwar die lateinische Sprache, ihr Stil aber blieb genauso, wie sich die lateinischen Fremd- und Fachausdrücke in der Juristerei einnisteten. Die dem Latein innewohnenden grammatikalischen Verschachtelungen pflegen bei uns den Vorwurf der Unverständlichkeit der Juristensprache heraufzubeschwören, auch und gerade in den Gesetzen.
Was die Funktion der Sprache betrifft, so muss man sich klar machen, dass sich die Herrschaft des modernen Staates wesentlich im Medium des „gesetzten“ Wortes seiner „Gesetze“ vollzieht. „Staat im Wort“ könnte man das bildhaft beschreiben in der doppelten Bedeutung dieses Satzes. Der Staat als lebendige Erscheinung der demokratischen Wirklichkeit lebt einerseits im Wort, er verkörpert sich im Wort seiner Gesetze und in den Urteilen seiner Richter und muss andererseits zu seinem Wort stehen, der Bürger muss sich unbedingt auf ihn verlassen können. Die Juristensprache ist ein wichtiges Element des Staates, weniger im Sinne eines Bauelementes wie die drei staatsrechtlichen Definitionsmerkmale Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt, sondern mehr im Sinne eines Lebenselementes, wie das Wasser für den Fisch oder die Luft für den Vogel. Staatliches Leben vollzieht und vollzog sich immer in sprachlicher Kommunikation – früher mehr durch gesprochene, heute durch geschriebene Sprache. Gerade unsere Demokratie bedarf des sprachlichen Forums für ihren Wettstreit – mehr noch für ihre parlamentarische gesetzgebende Einigung. Dazu muss man allerdings „seinen“ Staat verstehen. Das gilt insbesondere für die Verfassung, das Gesetz, den Antrag, das Gesuch, die Anzeige, den Beschluss, den Bescheid, den Verwaltungsakt, die Anklage, das Urteil und die Anhörung. Das Gesetz muss in der Lage sein, auf die unendliche Vielzahl möglicher Fälle, geboren aus der jeweiligen „letzten“ modernen Zeit, dem sog. Zeitgeist, angemessen und elastisch zu reagieren. Die Gesetzessprache ist eine Fachsprache. Bei einer solchen wird es immer das Problem der Unverständlichkeit, der Ungenauigkeit und der Unvollständigkeit geben.
Aber in der Juristerei sollte man dies so weit wie möglich minimieren. Man kann nämlich einwenden: Das sei ja alles schön und gut für die Fachsprachen der naturwissenschaftlichen, technischen oder philosophischen Experten, dürfe aber keinesfalls für die Juristensprache gelten. Denn: Die Juristensprache müsse die Öffentlichkeit informieren, damit sie als Souverän die Kontrolle über die Staatsgewalten: Regierungen, Parlamente und Gerichte ausüben könne (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“). Das könne das Volk aber nicht, wenn es die Gesetze und Urteile nicht verstehe, die doch in seinem Namen gemacht und gefällt würden. Das Gesetz, das sich im Wort verkörpere und Gesetzesmacht bedeute, müsse von seinen Adressaten eben auch „beim Wort“ genommen werden können. Vieles scheine nicht für den Laien geschrieben, sondern für den Beamten, Rechtspfleger, Richter und Anwalt. Diese seien aber eigentlich gar nicht Adressaten der Gesetze oder Urteile, sondern der normale, der Rechtsgewalt unterworfene Bürger. Ein Gesetz, aus dem der Bürger seine Rechte erfahren solle – im Übrigen auch seine Pflichten –, verkümmere zu einem technischen Instrumentarium, wenn mit ihm nur noch eine ganz bestimmte Berufskaste umgehen könne. Das Gesetz müsse eine klare Botschaft haben, eine bestimmte Anweisung treffen. Der Adressat müsse wissen, was er zu tun oder zu lassen habe. Es richte sich an alle und enthielte für alle die gleiche Aussage. Diese aber müsse nachvollziehbar sein, das sei sein Anspruch! Dieser Funktion des Gesetzes entspräche leider nicht immer sein Stil und Inhalt. Die Auslegung falle den späteren Anwendern in der Juristerei zur Last.
Genauso könnte es sein! Die Macht unseres demokratischen Rechtsstaates ist Rechtsmacht. Die Rechtsmacht aber ist in der Tat nichts anderes als Macht gewordenes Wort in den Gesetzen und Urteilen. Das Wort des Gesetzes und der Richter ist das Medium, durch das unsere Demokratie die Herrschaft über sich freiwillig beugende Rechtsgenossen – uns Bürger – übernimmt. Der Rechtsstaat ist die Herrschaft der Gesetze – nicht der Menschen. Das ist seine Legitimationsidee.
Aber ganz so einfach geht es eben doch nicht! Die Verbalisierung des Staates in den Worten der Gesetze und seiner Urteile hat nämlich auch ihren Preis! Der Verbalismus des Gesetzes ist nun eben einmal abstrakt, blutarm, papieren. Das Gesetz spricht in Wörtern und Worten, die der Einzelne nur schwer versteht – das bildliche Symbol, das Lehrhafte, das Beispiel, das Gefühl sind verschwunden. Eben Radbruch: kalt, barsch, knapp. Die oft von Studenten angeprangerten sprachlichen Schwächen eines Gesetzes haben häufig in diesem Zwang und Hang des Gesetzgebers zur größtmöglichen Abstraktheit und Generalisierung und der Ausschaltung des rein Individuellen, Emotionalen, Lehrhaften und Konkreten ihren Grund. Der Staat muss dadurch notwendig an Transparenz und Anschaulichkeit verlieren.
Man kann Ihnen nur raten, sich möglichst schnell an Stil und Ausdruck des Gesetzes zu gewöhnen, indem Sie sämtliche Gesetze, mit denen Sie am Anfang umgehen, immer wieder laut nachlesen und sich so in ihrer Diktion trainieren. Man kann nun einmal von einem hochmodernen Gesetzgeber in einer hochkomplexen Gesellschaft keine volkstümliche, jedermann verständliche, warmherzige Sprache mehr erwarten. Eine gemeinsame Ebene, auf der sich der juristische Ausdruck mit dem Ausdruck des Volkes treffen würde, hat es nie gegeben und wird es nie geben! Man tröste sich mit dem alten französischen Dichter Mirabeau, der gesagt haben soll: „Stilgebung und Mehrheitsbeschlüsse sind zwei Begriffe, die brüllen, wenn sie sich begegnen.“ Er hatte Recht! Sarkastisch könnte man formulieren: „Lies das Gesetz! Man ist betroffen – die meisten Fragen bleiben offen.“
Ein Wort zu den juristischen Fremdwörtern.
Obwohl unsere Sprache über einen bewundernswerten Reichtum verfügt, kann es trotzdem sein, dass der Jurist Fremdwörter benutzen muss, die nicht jedermann versteht. Ein bestimmtes Fremdwort sagt manchmal über einen Begriff eine feine Spur mehr aus oder gibt eine besondere Färbung mehr dazu als das entsprechende deutsche Wort, entwickelt erst die besondere Note des Begriffs. Man sollte sich allerdings entgegen einem nicht selten zu beobachtenden Anfängerimpuls zur „Fremdwörterausschweifung“ vornehmen, Ausdrücke zu vermeiden, die nur in der bestimmten Menschenklasse „Juristen“ verstanden werden, vielmehr solche zu gebrauchen, die allgemein üblich sind. Es ist ziemlich gewiss, dass es in der Juristerei schlechthin nichts gibt, was mit Ausdrücken der Volkssprache nicht deutlich gemacht werden kann. Auf der anderen Seite: Es ist überall selbstverständlich, dass im Zuge einer sich geradezu überstürzenden technischen Entwicklung und einer unaufhaltsamen Erweiterung aller Wissensgebiete in unserer Zeit und in der Zukunft der Fachmann einen Anspruch auf ein Sonderwortgut hat, um sich schnell und präzise über Sachverhalte verständigen zu können. Wie jede andere Wissenschaft hat auch die Jurisprudenz diesen Anspruch mit ihrer eigenen griechisch-lateinisch-abstrakten Sprachenwelt. Der juristische Fachausdruck verdichtet sehr häufig einen bestimmten Gedanken zur handlichen Formel. Man sollte sich aber nicht zu oft in dieser Welt aufhalten.
Ein Beispiel dafür soll das Fremdwort „Fiktion“ bilden.
Von einer gesetzlichen Fiktion (lat.: fictio, u.a. Erdichtung) spricht der Jurist bei einer Gleichsetzung zweier gänzlich verschiedener Tatsachen. Es ist eine bewusst gesetzte widerspruchsvolle oder falsche Annahme eines Sachverhalts. Die Formulierung lautet: „Gilt als“.
Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe sein, wer zur Zeit des Erbfall lebt. Nach § 1923 Abs. 2 BGB „gilt“ als vor dem Erbfall geboren (obwohl er noch nicht lebt), wer zur Zeit des Erbfalls (Tod) bereits gezeugt war.
Nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB „gilt“ der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig, selbst wenn er falsch sein sollte.
Nach § 894 ZPO „gilt“ eine Willenserklärung als abgegeben mit Rechtskraft des Urteils, obwohl sie nie abgegeben worden ist.
Während bei einer Vermutung die vermutete Tatsache wahr, aber auch unwahr sein kann (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist), kann das, was fingiert wird, niemals der Wahrheit entsprechen. Deshalb ist eine Fiktion unwiderleglich, eine Vermutung grundsätzlich durch Gegenbeweis widerlegbar.
In der Alltagssprache ist das anders als in der Rechtssprache. Beispiel: „Sabine gilt als hervorragende Tennisspielerin“. Die Alltagssprache bejaht die Aussage als Realität, während die Rechtssprache sie als „real“ verneint und nur so tut, „als ob“ sie real sei. „Gilt als“ ist in der Rechtssprache eine unwiderlegbare Unterstellung, ein „Wir tuen mal so, als ob es so ist.“ Die Alltagssprache drückt das Gegenteil aus: „Es ist so …“.
Ich möchte Ihnen dringend raten, alle Fachausdrücke im Fremdwörterbuch und im etymologischen Lexikon (Etymologie: griech.: étyos, wahrhaft, Lehre von der Herkunft der Wörter) nachzuschlagen – zwei Anschaffungen, die dringend zu empfehlen sind, gerade für den angehenden Juristen, der sich bald in der Sprache bewegen muss wie der Fisch im Wasser oder der Vogel im Flug – ganz in seinem Element.
Der Gebrauch von Fremdwörtern hat Vorteile und Nachteile.
Vorteile:
Sie sind manchmal unersetzlich in der Juristerei: ein „Problem“ ist eben keine Aufgabe oder Frage, sondern ein Problem; ein „Individualrechtsgut“ ist unübersetzbar; das BGB gibt es nicht ohne „Abstraktionsprinzip“, die Falllösung nicht ohne „Methoden“. Auch sorgen sie für Abwechslung in der langweiligen Juristensprache, da man mit ihrer Hilfe den Ausdruck wechseln kann und nicht immer subsumieren, sondern auch einfach „unterordnen“ könnte, statt zitieren auch einmal „anführen“ sollte.
Nachteile:
Sie wirken oft farblos und steril, so als kämen sie gerade aus dem Desinfektionsbad. Sie sind schwer verständlich, gerade für Studienbeginner rätselhaft, deshalb für Professoren so verführerisch, weil geheimnisvoll. Der zentrale Nachteil ist aber gerade für Juristen ihre Ungenauigkeit, ihre Unschärfe (oder doch ein Vorteil?): systematisch, methodisch, didaktisch, abstrakt, konkret, objektiv, subjektiv, formell, substanziell, materiell … „Materiell“? – Was ist gemeint? Dinghaft, dinglich, gegenständlich, greifbar, konkret körperhaft, stofflich, real, finanziell, geldlich, wirtschaftlich, materialistisch, sinnlich, physisch? – Verwirrend!
Juristische Sprachzwillinge
Zum juristischen Fremd- und Fachsprachgut gehören viele nur der Juristerei eigene Begriffspaare, die sich auf verschiedene Rechtsinhalte an den unterschiedlichsten Stellen als
Allzweckwaffen anwenden lassen. Der Rückzug auf „heimisch-schulische“ Begriffe klappt bei ihnen nicht. Sie tauchen immer wieder auf und finden als Versatzstücke in der juristischen Sprache Verwendung. Sie erleichtern, wenn man sie denn beherrscht, enorm das Verständnis aus Vorlesungen und Lehrbüchern. Die juristischen Zwillinge werden nie explizit erklärt, immer eher beiläufig – etwas wichtigtuerisch – einge-streut. Sie entwickeln aber ein Differenzierungsvermögen, das juristischem Denken zugrunde liegt.
Hier ein paar binäre Begriffe, damit Sie mitreden können:
Die Leitideen der Rechtswelt, die Sie als jungen Studenten zunächst formen und später immer begleiten werden, sind die Begriffspaare:
Rechtmäßig – rechtswidrig
Strafbar – straflos
Anspruchsbejahend – anspruchsverneinend
Verwaltungsgemäß – verwaltungswidrig
Die folgenden Paarungen gehören zum juristischen Sprachgebrauch. Sie sollten sie sämtlich in Ihrem etymologischen Lexikon aufsuchen:
Absolut – relativ (z.B. Rechte, Theorien);
Abstrakt – kausal (z.B. Abstraktionsprinzip);
Abstrakt – konkret (z.B. Normenkontrolle);
Aktiv – passiv (z.B. Wahlrecht/Stellvertretung/Sterbehilfe);
Allein – Mit – Gesamt (z.B. Gewahrsam/Eigentum);
Echt – Unecht (z.B. Delikte/Urkunden);
Einfach – qualifiziert (z.B. Diebstahl);
Enger – weiter (z.B. Auslegungen);
Spezial – General (z.B. Vollmacht/Gesetze);
Ex ante – ex post (z.B. Standpunkt des Beobachters);
Ex nunc – ex tunc (z.B. Zustimmung);
Innenverhältnis – Außenverhältnis (z.B. Gesellschaft/Vertretung);
Inter omnes – inter partes (z.B. Vertrag/Gesetz/Urteil);
Konstitutiv – deklaratorisch (z.B. Registereinträge);
Materiell – formell (z.B. Gesetz);
Mittelbar – unmittelbar (z.B. Täterschaft/Besitz);
Nichtig – vernichtbar (z.B. Rechtsgeschäfte);
Objektiv – subjektiv (z.B. Tatbestand/Rechte/1000 Theorien);
Offen – verdeckt (z.B. Stellvertretung);
Originär – derivativ (z.B. Eigentum/Fund);
Positiv – negativ (z.B. Registerwirkung/Schadenersatz).