Beitrag: 30 Die Zirkusnummer des Abstraktionsprinzips

Bei diesem Gipfelpunkt juristischer Akrobatik muss man gerade im Anfang behutsam vorgehen. Es nützt den Beginnern nämlich gar nichts, wenn man juristengottähnlich zur Illustration dieses Prinzips einen alltäglichen „Handkauf“ aus dem Zylinder zaubert, in dem alle drei Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag; Übereignung der Ware; Übereignung des Geldes) in einem Akt zusammenfallen.
Besonders beliebt ist der „Professor“, der schweigend am Kiosk 5 Euro über die Ladentheke schiebt, eine Schachtel Zigaretten schweigend zurückerhält und mit einem freundlichen „Guten Morgen“ seines Weges geht.
Dieser Fall gehört an das Ende! Zugegeben, es ist schon verführerisch, einem Zauberer gleich, die „drei Kaninchen“: § 433; § 929 Ware; § 929 Geld aus dem Zylinder eines solchen Sachverhalts zu zaubern und den staunenden Anfängern zu präsentieren, um damit zu demonstrieren, was man alles weiß. Zunächst müsste man die „drei Kaninchen“ vorstellen und zeigen, wie man sie mit List und Tücke in dem Hut versteckt hat.
Der Student hat erfahrungsgemäß weniger Schwierigkeiten, das Abstrakte im Abstraktionsprinzip zu verstehen, als die drei konkreten Rechtsgeschäfte mit ihren sechs Willenserklärungen auseinander zu halten. Für ein solches Verständnis ist es unabdingbar, einen Lebensausschnitt auszuwählen, in dem die drei Rechtsgeschäfte auf einem „didaktischen“ Zeitstrahl auseinander gezogen werden, die wirtschaftliche Einheit „Kauf“ chronologisch zerlegt und der Ablauf in Zeitlupe geschildert wird, bevor man alles in einem Zeitmoment zusammenfallen lässt.

Zur Konkretisierung, Verdeutlichung und Erhellung der Unterschiede zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ziehen wir auf dem Zeitstrahl dreier Daten unseren Modellfall auseinander:

 Am 1.1. bestellt K beim Versandhaus V ein Fahrrad. V bestätigt die Bestellung und kündigt die alsbaldige Lieferung an.
 Am 1.2. liefert V dem K das Fahrrad.
 Am 1.3. überweist K auf das Konto des V den vereinbarten Kaufpreis i.H. von 1.000 €, wo er am gleichen Tage gutgeschrieben wird.

Datum 1.1.: Zunächst konzentrieren wir uns nur auf das Geschehen am 1.1. Was ist passiert?

V und K haben hier einen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus zwei Willenserklärungen (Vertragsangebot des K und Annahme dieses Angebotes durch V) besteht. An diesen Tatbestand knüpft das Gesetz die in § 433 genannten Rechtsfolgen, nämlich die Pflicht des V zur Übereignung der Ware (§ 433 Abs. 1) und die Pflicht des K zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2). Umgekehrt erwächst aus dieser jeweiligen Pflicht des V und K das jeweilige Recht des K und V, die Erfüllung dieser Verpflichtungen verlangen zu können. Ein solches „Recht“ nennt man ja bekanntlich Anspruchsgrundlage (vgl. § 194). Der Kaufvertrag ist hier das Verpflichtungsgeschäft, das lediglich Handlungspflichten entstehen lässt, in unserem Fall also die Zahlungspflicht des K und die Pflicht des V zur Übereignung des Fahrrades. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen erfolgt durch zwei gesonderte Rechtsgeschäfte, die Verfügungsgeschäfte, die noch vorgenommen werden müssen. Der Kaufvertrag begründet also lediglich wechselseitige Handlungspflichten; es erfolgt noch keine Änderung der Eigentumslage, weder an der Ware noch an dem Geld.
Die Wirkungen des Kaufvertrages sind also folgende:
 Es entsteht der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2.
 Es entsteht der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung der Ware gem. § 433 Abs. 1.

Datum 1.2.: Lenken wir nunmehr den Blick auf den 1.2. Was ist an diesem Tage geschehen?

V und K haben hier die Übereignung der Ware bewerkstelligt. Dieses Rechtsgeschäft erfolgt gem. § 929 S. 1. Es handelt sich hierbei um eine sachenrechtliche Vorschrift, welche die Übereignung einer beweglichen Ware zum Gegenstand hat. Dieser Paragraph setzt voraus:
 Einigung über den Eigentumsübergang
 Übergabe der Sache
 Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
 Berechtigung, d.h. der Übereignende muss verfügungsbefugter Eigentümer sein

Am 1.2. ist auf das Eigentum an der Ware dergestalt eingewirkt worden, dass das Eigentum an dem Fahrrad von dem Verkäufer V auf den Käufer K gem. § 929 S. 1 übergegangen ist. Dadurch tritt die rechtliche Wirkung ein, dass der Anspruch des K gegen den V aus § 433 Abs. 1 durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 erloschen ist; denn der richtige Schuldner V hat an den richtigen Gläubiger K die richtige Leistung, nämlich das Eigentum, erbracht. Also ist das Schuldverhältnis – der Anspruch des K gegen den V auf Übereignung gem. § 433 Abs. 1 – erloschen. Damit hat V gegenüber K seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt.

Datum 1.3.: Schauen wir uns nunmehr das Geschehen am 1.3. an.

An diesem Tage ist das Eigentum an den vereinbarten 1.000 € von K auf V gem. § 929 S. 1 übergegangen. Damit hat K seine Verpflichtung aus § 433 Abs. 2 dem V gegenüber gem. § 362 Abs. 1 erfüllt, denn der richtige Schuldner K hat gegenüber dem richtigen Gläubiger V die richtige Leistung, nämlich die Übereignung der 1.000 €, bewirkt. Also ist das Schuldverhältnis aus § 433 Abs. 2 erloschen. (Später werden Sie noch lernen, dass mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers die richtige Leistung bewirkt ist. Denn es gilt der Satz: „Buchgeld ist gleich Bargeld.“)

Wir wollen das Darlegte noch einmal zusammenfassen:

 1.1.: Kaufvertrag über das Fahrrad zu 1.000 € (§ 433)

 1.2.: Übereignung des Fahrrades gem. § 929 S. 1; § 433 Abs. 1 gem. § 362 Abs. 1 erloschen

 1.3.: Übereignung des Geldes gem. § 929 S. 1; § 433 Abs. 2 gem. § 362 Abs. 1 erloschen

Wenn man genau hinschaut, hat man es bei einem „normalen Kauf“ also mit drei Rechtsgeschäften, bestehend aus sechs Willenserklärungen zu tun: einem Verpflichtungsgeschäft, nämlich dem Kaufvertrag, bestehend aus zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme); zwei Verfügungsgeschäften, nämlich zum einen dem Verfügungsgeschäft über die Ware, bestehend aus zwei Willenserklärungen (Einigung) und der Übergabe, sowie zum anderen dem Verfügungsgeschäft über die Übereignung am Geld, wiederum bestehend aus zwei Willenserklärungen (Einigung) und der Übergabe des Geldes.

 Verpflichtungs(rechts)geschäft: Kaufvertrag über das Fahrrad (§ 433)
1. Willenserklärung: Angebot zum Abschluss
2. Willenserklärung: Annahme des Angebots

 Erstes Verfügungs(rechts)geschäft: Übereignung der Ware (§ 929)
3. Willenserklärung: Angebot zur Übereignung des Rades
4. Willenserklärung: Annahme dieses Angebots

 Zweites Verfügungs(rechts)geschäft: Übereignung des Geldes (§ 929)
5. Willenserklärung: Angebot zur Übereignung des Geldes
6. Willenserklärung: Annahme dieses Angebots

Das mit dem Abstraktionsprinzip verbundene Trennungsprinzip war beileibe nicht immer so. Bis zum Jahre 1900 galt auch in Deutschland, wie in allen anderen Rechtsordnungen der Welt auch heute noch, das sogenannte Einheitsprinzip. Das Abstraktionsprinzip ist regelrecht erfunden worden, und zwar von Friedrich Carl von Savigny, einem großen Juristen des 19. Jahrhunderts.
Selbst die Römer, die großen Baumeister der juristischen Architektur, kannten es nicht. Carl von Savigny schraubte damit das deutsche Recht auf den Gipfel juristischer Akrobatik und Abstraktion.
Die Römer waren ja auch keine schlechten Juristen, vielleicht die besten, die die Welt gesehen hat. Für sie waren der Kauf und seine Abwicklung eine Einheit, ein einziger Vertrag; auch mit 3 Silberlingen beim Zigarettenkauf. Für sie hatte man sich sozusagen in der Einigung des schuldrechtlichen (obligatorischen) Kaufvertrages schon gleichzeitig darauf einigend verständigt, dass sowohl das Eigentum am Geld wie auch das Eigentum an den Zigaretten übergehen soll, wenn das Geld bzw. die Ware dann später dem Käufer bzw. Verkäufer tatsächlich übergeben wird. Deshalb war die Übereignung nach römischem Recht automatisch unwirksam, wenn der Kaufvertrag unwirksam war, da ja dann keine Einigung vorlag.
Die drei Einigungen, nämlich
● die Einigung beim Kaufvertrag,
● die Einigung zur Übereignung der Ware nach § 929 S. 1
● sowie die Einigung zur Übereignung am Geld gem. § 929 S. 1,
die das Abstraktionsprinzip fein säuberlich trennt, waren für sie eine einzige Einigung. Für den Römer genügte beim Zigarettenkauf am römischen Kiosk eine einmalige Einigung – deshalb: Einheitsprinzip.

Nun verstehen Sie vielleicht, warum Jura manchmal als „schwierig“ bezeichnet wird.

Wenn darum in unserem Beispiel der Verkäufer dem Käufer das Fahrrad übereignet, um seine Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 zu erfüllen, so ist das Bestehen dieser Verpflichtung Rechtsgrund (lat.: causa) der anschließenden Übereignung des Fahrrades. Diese Übereignung ist aber auch dann wirksam, wenn eine derartige Pflicht nicht bestand, der Verkäufer also nur irrtümlich vom Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages ausgegangen ist.
Zweck der rechtlichen Trennung von (kausalem) Verpflichtungs- und (abstraktem) Verfügungsgeschäft ist es, die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Dritte sollen sich auf die Berechtigung des Erwerbers K verlassen dürfen (etwa wenn K sich von V das Fahrrad nun übereignen lässt und es dann an Dritt weiterveräußert), ohne nach der Wirksamkeit des Grundgeschäftes forschen zu müssen.

Nunmehr das letzte Stück des Weges durch unseren Tunnel des Abstraktionsprinzips (Trennungsprinzips).
An dem vorstehenden Beispiel wird ein Problem deutlich, das mit dem Abstraktionsprinzip verbunden ist. Wenn unabhängig von der Wirksamkeit des Kaufvertrages die deswegen vorgenommenen (abstrakten) Verfügungsgeschäfte rechtlichen Bestand haben, so fragt man sich in unserem Beispiel, wie V das Fahrrad zurückbekommt, wenn K wegen irgendeiner Unwirksamkeit des Kaufvertrages (z.B. Anfechtung) die Zahlung des Kaufpreises verweigert. Die Grausamkeit des Abstraktionsprinzips, die darin besteht, dass die Übereignungen an Ware und Geld auch dann wirksam sind, wenn der zugrunde liegende, die „causa“ beherbergende Kaufvertrag aus irgendeinem Grunde nichtig ist, muss ausgeglichen werden.
Diesen Ausgleich vollbringt die juristische Wunder- und Allzweckwaffe des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. Dieser Anspruch, der Leistungskondiktion genannt wird, dient dazu, rechtsgrundlose, also „ungerechtfertigte“ Zuwendungen, also Bereicherungen (TBM „etwas“ in § 812 Abs. 1 S. 1) rückgängig zu machen. Das ist sein einziger Zweck! Wer A – wie Abstraktionsprinzip – sagt, muss auch B – wie Bereicherungsrecht – sagen!
Sezieren Sie bitte diesen § 812 Abs. 1 und stanzen Sie aus ihm zwei selbständige Paragraphen heraus: § 812 Abs. 1 1. Alt. (a) und § 812 Abs. 1 2. Alt. (b). Uns interessiert in diesem Zusammenhang nun die erste Alternative (Alt.).

Der Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. (a) enthält drei Voraussetzungen:
1. Der Anspruchsgegner muss „etwas“ erlangt haben, er muss also bereichert sein. Eine Bereicherung liegt vor, wenn ein irgendwie gearteter Vermögensvorteil feststellbar ist. Hier ist unser Käufer um das Eigentum und den Besitz an dem Fahrrad bereichert.
2. Die Bereicherung muss durch eine „Leistung des Anspruchsstellers“ eingetreten sein. Dabei wird unter Leistung jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit verstanden. Hier wollte der Verkäufer V das Vermögen seines Käufers K zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung des Fahrrades und Besitzverschaffung vermehren.
3. Schließlich muss diese Vermögensmehrung „ohne rechtlichen Grund“ (sine causa) erfolgt sein. Rechtsgrund für die Vermögensverfügung könnte hier der Kaufvertrag über das Fahrrad gewesen sein (§ 433). Ist der Kaufvertrag jedoch unwirksam, so fehlt es an einer Causa für die Eigentumsübertragung.

Für diesen Fall des kumulativen Zusammentreffens der drei Tatbestandsmerkmale bestimmt § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. die Rechtsfolge, dass das Erlangte (etwas), also das Eigentum und der Besitz am Fahrrad, wieder an den ursprünglichen Berechtigten herauszugeben ist. V hätte gegen K in unserem Falle also einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrrades aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., wenn der Kaufvertrag aus irgendeinem, vom Klausurersteller in dem Sachverhalt versteckten Grund unwirksam gewesen wäre. K ist dann „ungerechtfertigt“, d.h. ohne Rechtsgrund auf Verpflichtungsebene, auf Verfügungsebene um Eigentum und Besitz „bereichert“.

Zusammenfassend:
Nach dem Zweck der beabsichtigten Rechtsfolge unterscheidet man bei Rechtsgeschäften zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften, die für uns in diesem Kapitel wichtigste Unterscheidung. Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als jeweils eigener Kategorie von Rechtsgeschäften liegt in Folgendem:
 Verpflichtungsgeschäfte liegen vor, wenn wenigstens eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen für sich eine bestimmte Verpflichtung eingeht. Die Rechtsfolge dieses Rechtsgeschäfts ist somit die Begründung eines Schuldverhältnisses, kraft dessen sich der eine gegenüber dem anderen zu einem Tun (oder Dulden oder Unterlassen) verpflichtet (§ 241). Durch Verpflichtungsgeschäfte (§§ 433, 535, 611, 631) werden Ansprüche neu begründet.
Verfügungsgeschäfte zielen demgegenüber darauf ab, bereits vorhandene Rechte an Rechtsgegenständen (z.B. Eigentum) unmittelbar zu verändern. Ihre Definition lautet: Verfügungsgeschäfte sind solche Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen (z.B. §§ 929, 873, 398), belastet (z.B. §§ 873 Abs. 1, 1113), aufgehoben (z.B. §§ 397, 875) oder geändert (§ 877) wird.
 Verpflichtungs-(Rechts-)geschäft und Verfügungs-(Rechts-)geschäft sind getrennt (Abstraktionsprinzip oder Trennungsprinzip).
 Die Rückabwicklung rechtsgrundloser Zuwendungen (das Gesetz nennt es „ungerechtfertigte Bereicherung“), also wirksamer Verfügungsgeschäfte ohne wirksame Verpflichtungsgeschäfte, erfolgt über den Anspruch des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., der Leistungskondition genannt wird. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. setzt voraus:
Der Anspruchsgegner hat „etwas“ erlangt. Ein Etwas ist jede Verbesserung der Vermögensverhältnisse.
Die Bereicherung erfolgte durch die „Leistung“ des Anspruchsstellers. Dabei ist Leistung jede zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens in Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit.
Die Bereicherung erfolgte „ohne Rechtsgrund“. Rechtsgrund könnte immer ein Verpflichtungsgeschäft sein (causa).
• Das Verfügungsgeschäft trägt seinen unmittelbaren Grund, seine „causa“, seinen Rechtsgrund, nicht in sich, sondern erfährt ihn nur von außerhalb aus dem vorangegangenen Verpflichtungsgeschäft; es ist von seinem Rechtsgrund losgelöst, es ist abstrakt. Das Verpflichtungsgeschäft ist in sich selbst kausal, da der Rechtsgrund, nämlich die Verpflichtung, Bestandteil des Rechtsgeschäfts ist. Der unmittelbare Grund – also die Causa – der Verpflichtung zur Übereignung z.B. eines Autos (§ 433 Abs. 1) ist die (Gegen-) Verpflichtung des Käufers zur Übereignung (Zahlung) des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2). Wenn der Verkäufer dem Käufer nun das Auto gem. § 929 S. 1 übereignet, um seine Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 zu erfüllen, so ist das Bestehen dieses Verpflichtungsgeschäfts der Rechtsgrund (causa) für diese Übereignung.