Nunmehr wollen wir uns mit der Struktur und dem Aufbau unseres Strafrechts vertraut machen. Deshalb nun sechs kurze Sachverhalte, um Klarheit in den komplexen Deliktsaufbau zu bekommen:
a. Der 30-jährige homosexuelle Familienvater V verkehrt geschlechtlich mit einem 25-jährigen Strichjungen und fühlt sich schuldig.
b. Der Maler Jupp van G schneidet sich in seiner Ekstase das linke Ohr ab.
c. A wird von einem Straßenräuber angegriffen und verletzt den Räuber schwer.
d. Arzt Dr. B nimmt mit Einwilligung des Patienten P eine riskante Operation vor, wodurch P zu Tode kommt.
e. Der 9-jährige C stößt eine Blumenvase vom Balkon, um den Passanten P zu erschlagen.
f. D ersticht einen Mitpatienten in der Heilanstalt.
Das Verbrechen ist eine Einheit. Gleichwohl wird es begrifflich in drei Bestandteile zerlegt. Diese Bestandteile werden wiederum zu einem System zusammengefügt. Ohne strafrechtliche Systembildung könnte man die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen nicht in ihrer wechselseitigen Ähnlichkeit erfassen, man wäre nur auf ein punktuelles Reden über den Einzelfall beschränkt, man müsste ihn so nehmen als gäbe es nicht die Erfahrungen mit unzähligen anderen, mehr oder weniger ähnlichen Fällen, man könnte von diesen Erfahrungen nicht profitieren. Das wäre nicht sachgerecht und würde im Übrigen dem Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ und damit der Gerechtigkeitsidee widersprechen.
Es ist im Laufe der letzten einhundert Jahre, in denen viele bedeutende Strafrechtsdogmatiker und die Rechtsprechung sich mit diesem Problem beschäftigt haben, Einigkeit über eine Grundstruktur entwickelt worden, um dem millionenfachen strafrechtlichen Fallgewimmel zu begegnen. – Ergebnis war der dreistufige Deliktsaufbau!
Richten Sie Ihren Blick zunächst nur auf diese erste große Dreiteilung:
Diese Struktur ist dazu geeignet, Ihnen folgende zentralen Überlegungen zu verdeutlichen:
1. Der Verbrechensaufbau oder der Deliktsaufbau oder der Aufbau einer Straftat ist immer dreistufig. Er zerfällt in den Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Schuld (dreigliedriger Deliktsaufbau; Trichotomie; griech., Dreiteilung).
2. Der Tatbestand ist die Zusammenfassung derjenigen Tatbestandsmerkmale, die das verbotene Verhalten beschreiben und von nichtverbotenem Verhalten abgrenzen. Er setzt sich aus den geschriebenen Merkmalen des Gesetzes sowie den beiden nichtgeschriebenen, Handlung und Kausalität, zusammen. Er ist der erste große Filter vor der Strafbarkeit eines Täters und stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die der Gesetzgeber grundsätzlich für strafbar hält.
3. Aus der Verwirklichung des Tatbestandes folgt nun aber noch nicht notwendig die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sondern nur ein Indiz (Anzeichen) für diese.
Denn es gibt zahllose tatbestandsmäßige Handlungen, die im konkreten Fall von der Rechtsordnung gebilligt werden, also nicht „rechts-widrig“ sind. Dass eine tatbestandliche Handlung von der Rechtsordnung missbilligt wird, bildet die Regel. Ihre Billigung stellt die Ausnahme dar.
Die Billigungsgründe fasst man unter dem Begriff Rechtfertigungsgründe zusammen. Sie beschreiben die Voraussetzungen, unter denen eine tatbestandsmäßige Handlung nicht „wider das Recht“ ist. Die Rechtswidrigkeit stellt das Unwerturteil über die Tat dar und wird „ohne Ansehen der Person“ festgestellt. Diese Billigung tatbestandsmäßigen Verhaltens durch die Rechtfertigungsgründe folgt daraus, dass der jedem Tatbestand zugrundeliegenden, ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm gegenübertritt, welche jene aufhebt.
Diese Gegennormen, wie z.B. die Notwehr in § 32 Abs. 1, 2 StGB, oder der Notstand in § 34 StGB stellen – gemessen an den allgemeinen Verbots- und Gebotsnormen – Rechtfertigungsgründe dar. Eine Tat, die durch eine solche Gegennorm gebilligt wird, verstößt nicht gegen die Rechtsordnung, ist also nicht rechtswidrig.
So formuliert auch § 32 Abs. 1 StGB: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“
Oder § 34 StGB bestimmt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr …, handelt nicht rechtswidrig …“
Die Verbotsnorm des § 223 StGB lautet: „Du sollst nicht einen anderen am Körper oder an der Gesundheit verletzen.“
Die Gegennormen lauten: „Es sei denn, du handelst in Notwehr“; „Es sei denn, du handelst im Notstand“.
Zwischen Tatbestand und diesen tatbestandsrechtfertigenden Gründen besteht ein sogenanntes Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dieses Verhältnis bringt die klassische Formulierung in Studentenklausuren immer wieder zum Ausdruck:
„Die Tatbestandserfüllung indiziert (lat.: indicium = Anzeichen, also indiziert: zeigt an) die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund ein.“
Konstruktiv ließen sich die Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes auch als negative Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verbots- oder Gebotsnorm betrachten, um die jeder Tatbestand des besonderen Teils des Strafgesetzbuches als ergänzt anzusehen ist. Würde allerdings der Gesetzgeber jedem Tatbestand des besonderen Teils des StGB die jeweiligen Rechtfertigungsgründe in Absatzprozessionen positiv anhängen, so würde sich der Umfang des Strafgesetzbuches verdoppeln. Also geht der Gesetzgeber den üblichen systematischen Weg, lässt sie weg und stellt die Rechtfertigungsgründe in den allgemeinen Teil ein.
Das endgültige Unwerturteil über die Tat – nicht aber das über den Täter, das erst bei der Schuld zu prüfen ist – lässt sich also erst treffen, wenn festgestellt ist, dass kein Rechtfertigungsgrund (ausnahmsweise) vorliegt. Alle Rechtfertigungsgründe zielen in die gleiche Richtung und treffen die durch den Tatbestand indizierte Rechtswidrigkeit, wodurch diese aufgehoben wird. Wie sich dem Begriff „Rechtswidrigkeit“ entnehmen lässt ist ein Täter gerechtfertigt, wenn er nicht „wider“ das „Recht“ handelt. Daraus folgt, dass die einzelnen Rechtfertigungsgründe nicht nur dem Strafrecht zu entnehmen sind, sondern der Gesamtheit der Rechtsordnung. Was im Zivilrecht oder in der Strafprozessordnung erlaubt ist, kann im Strafrecht nicht verboten sein oder anders ausgedrückt, was dort rechtmäßig ist, kann hier nicht rechtswidrig sein.
Neben diesem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung gilt der Grundsatz, dass es keinen Numerus clausus der Rechtfertigungsgründe gibt. Neu auftretende Lebenssachverhalte können neue und ihrer Herkunft nach „übergesetzliche“ Rechtfertigungsgründe bedingen, die dann gewohnheitsrechtliche Geltung beanspruchen. Der Katalog der Rechtfertigungsgründe ist also kein geschlossenes System.
Sehr instruktiv sind die Fälle, in denen die Rechtsprechung solche neuen Gründe aus der Taufe gehoben hat.
So hat das Reichsgericht (RGSt 26, 137) erstmals einen rechtfertigenden übergesetzlichen Notstand bei der medizinisch indizierten Schwangerschaftsunterbrechung (Leben der Mutter kollidierte mit Leben des Kindes) angenommen (vgl. zum heutigen Recht § 34 StGB).
Der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 263; 11, 241) hatte ein Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen anerkannt, wenn das Züchtigungsmittel auf angemessene Weise durch einen Erziehungsberechtigten ausschließlich zu einem bestimmten Erziehungszweck erfolgt (vgl. zum heutigen Recht § 1631 Abs. 2 BGB).
In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 20, 342) ein Rügerecht als Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Dienstgeheimnissen (vgl. § 353 b StGB) entwickelt, wenn schwere behördliche Verstöße gegen die Verfassung entdeckt werden und der Beamte sich an die Öffentlichkeit wendet.
4. Tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten führen noch nicht zur Bestrafung des Täters. Die Dritte im Bunde ist die Schuld. Jetzt wird nicht mehr die Tat angesehen, sondern der Täter. Dabei verhält es sich anders als bei der Rechtswidrigkeit. Das Schuldprinzip, das gem. Art. 20 Abs. 1, 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 1 GG (Menschenwürde) Verfassungsrang hat, fordert, dass nunmehr der Täter „angesehen“ und geprüft wird, ob man gerade ihm das in die Welt gesetzte tatbestandliche und rechtswidrige Tun vorwerfen kann und muss. Erst mit ihrer Feststellung ist das Unwerturteil über den Täter gegeben.
Soweit es um die Schuld geht, wird also nach dem „Dafürkönnen“, der „Vorwerfbarkeit“, der „Verantwortung“ des Täters gefragt.
Auf dieser dritten Stufe wird wertend festgestellt, ob dem Täter die
tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat
auch rechtlich vorgeworfen werden kann.
Nach dem dreigliedrigen Verbrechensaufbau bedeutet die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit das Unwerturteil über die Tat.
Erst mit der Feststellung der Schuld ist das Unwerturteil über den Täter – genauer: über die Tat-Täter-Beziehung – gefällt.
Das deutsche Strafrecht bekennt sich zum Schuldstrafrecht: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
Schuld ist in diesem Zusammenhang die seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat und die Wertung dieser Beziehung als vorwerfbar.
Zum Inhalt dieses äußerst umstrittenen Begriffs gehört also einmal der Gegenstand der Wertung (seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat, d.h. der Täterwille) und das an der Rechtsordnung ausgerichtete Werturteil darüber (Wertung dieser Beziehung als vorwerfbar, d.h. die Vorwerfbarkeit). Er enthält damit psychologische Elemente (Täterwille) und normative (wertende) Elemente (Vorwerfbarkeit); er ist also komplex.
Der strafrechtliche Schuldvorwurf unterscheidet sich damit von jeder sonstigen Verwendung des Begriffs „Schuld“, z.B. in der Umgangsprache (Aids ist schuld am Tod des A, gemeint ist Kausalität), in der Religion (schuldig werden vor Gott), in der Philosophie oder in der Psychologie (Lebensführungsschuld). Denn der strafrechtliche Schuldvorwurf knüpft immer an das bereits durch Tatbestand und Rechtswidrigkeit vorgefilterte menschliche Verhalten an.
Für den komplexen Schuldbegriff ergeben sich vier Komponenten der Schuld:
Schuldfähigkeit (Vorwerfbarkeit)
Das ist die seelisch-geistige Gesundheit des erwachsenen Täters als Voraussetzung, dass er überhaupt schuldig werden kann, also die generelle Möglichkeit des Täters zu einer Wertung seines Handelns (vgl. §§ 19, 20 StGB).
Schuldform (Täterwille)
Das sind der Vorsatz und die Fahrlässigkeit als psychologische Elemente der Tat-Täter-Beziehung (vgl. § 15 StGB), also die Beziehung des Täters zu einer Tat.
Fehlen von Entschuldigungsgründen (Vorwerfbarkeit)
Das ist die Zumutbarkeit eines normgerechten Verhaltens, mithin das Fehlen von atypischen Umständen, durch welche Unrecht (Tatbestand und Rechtswidrigkeit) und Schuld unter die Ebene der Strafwürdigkeit herabgemindert werden (vgl. §§ 33, 35 StGB).
Unrechtsbewusstsein (Bewusstsein der Rechtswidrigkeit)
Das ist das Wissen des Täters, dass er gegen Gebote oder Verbote des Strafrechts verstößt. Wenn das Unrechtsbewusstsein, Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, fehlt, liegt nämlich ein Verbotsirrtum i.S. von § 17 StGB vor.
5. Letzte zentrale Überlegung: Die Tatbestandsmäßigkeit geht der Rechtswidrigkeit und beide gehen der Schuld voraus.
Es gibt tatbestandliches Handeln (z.B. § 223 StGB) ohne Rechtswidrigkeit (z.B. wegen Notwehr gem. § 32 StGB); es gibt aber niemals rechtswidriges Verhalten ohne Tatbestand.
Es gibt tatbestandliches und rechtswidriges Verhalten ohne Schuld (z.B. wegen §§ 19, 20 StGB); es gibt aber niemals strafrechtliche Schuld ohne Tatbestand und Rechtswidrigkeit.
Daraus folgt die elementarste aller Aufbauregeln: Zunächst sind der Tatbestand, dann die Rechtswidrigkeit, dann erst die Schuld zu prüfen. Gegen diese Regel dürfen Sie niemals verstoßen!
Aus diesen fünf zentralen Strukturüberlegungen zur Systematik von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld folgt die Möglichkeit, die auf den ersten Blick völlig unterschiedlichen Eingangsfälle in ein System zu bringen und damit gerecht, weil vergleichbar zu machen.
So ist im „Strichjungenfall“ (a) und im „Ohr-Abschneide-Fall“ (b) überhaupt kein Tatbestand erfüllt. Nach Abschaffung des § 175 StGB ist ein solches Verhalten nicht mehr als strafbares Unrecht normiert, und in § 223 StGB ist als tatbestandsmäßige Voraussetzung die körperliche Misshandlung eines „anderen“ normiert. Die Selbstverstümmelung ist also straflos. Der Tatbestand erfüllt seine Filterwirkung, strafbares von nichtstrafbarem, verbotenes von erlaubtem Handeln zu trennen.
Im „Straßenräuberfall“ (c) und im „Arztfall“ (d) sind zwar die Tatbestände der §§ 223, 212 StGB verwirklicht, die Taten aber jeweils gerechtfertigt durch Notwehr (§ 32 StGB) bzw. Einwilligung (§ 228 StGB). Die Taten bleiben im zweiten Filter der Rechtswidrigkeit hängen, der rechtswidriges von gerechtfertigtem Verhalten trennt.
Im „Vasenfall“ (e) und im „Heilanstaltsfall“ (f) erfüllen die Handlungen der Täter zwar jeweils den Tatbestand des § 212 StGB, auch billigt die Rechtsordnung ein solches Verhalten nicht, da ein Rechtfertigungsgrund den Tätern nicht zur Seite steht, es fehlt aber an der Schuld. Gem. § 19 StGB wird unwiderlegbar vermutet, dass bei einem Kind die Schuldfähigkeit entfällt, während § 20 StGB einen Schuldausschluss bei bestimmten Geisteskrankheiten normiert. Die tatbestandlichen und rechtswidrigen Verhaltensweisen können den dritten und letzten Filter nicht durchlaufen, der schuldhaftes und damit dem Täter vorwerfbares von schuldlosem und damit nicht vorwerfbarem Verhalten scheidet.
Die so erarbeitete Systematik ermöglicht es, für alle denkbaren Fallgestaltungen gemeinsame, dadurch vergleichbare und damit letztlich gerechte, weil gleiche Lösungen zu entwickeln. Die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat in Form der dargestellten Dreiteilung (Trichotomie) und die besonderen Erscheinungsformen werden von Theoretikern wie Praktikern gleichermaßen angewendet.
Egal, in welchem Amtsgericht in Deutschland oder in welchem Landgericht heute ein Strafrichter oder ein Schöffengericht beim Amtsgericht oder eine Strafkammer beim Landgericht über einen oder mehrere Straftäter zu befinden hat, immer bewegt sich der Richter bei der Fallprüfung auf einer der Ebenen unseres allgemeinen Delikts-aufbaus: Entweder im Tatbestand einer Straftat des besonderen Teils oder in der Rechtswidrigkeit oder in der Schuld, wobei die besonderen Erscheinungsformen an bereiter Stelle immer erfordernden Falles eingewoben werden müssen.