Wir wissen bereits, dass der Tatbestand die Summe der Tatbestandsmerkmale ist. Diese Tatbestandsmerkmale müssen wir konkretisieren. Es gibt von diesen nämlich zwei Arten:
● Die geschriebenen, das sind die vom Gesetzgeber in die Tatbestände des besonderen Teils selbst ausdrücklich eingestellten. (Sie können sie lesen!!)
● Und die ungeschriebenen, das sind die nicht ausdrücklich erwähnten Merkmale der Handlung und Kausalität. (Sie müssen sie „mit“-lesen)
Beispiel 1: Die in ihr Baby vernarrte Emma Schmitz nimmt den drei Monate alten Säugling mit in ihr Bett; im Schlaf erwälzt sie das Kind.
Beispiel 2: Frau Meier schlägt in der Narkose um sich. Die Krankenschwester Inge wird getroffen und im Gesicht verletzt.
Beispiel 3: Anton, Bert und Chris stehen am Abgrund. A gibt B einen Stoß, dieser fällt auf C, der abstürzt.
Beispiel 4: Anton, der mit Chris verfeindet ist, veranlasst den Bert durch Drohung mit erheblichen Schlägen, den Chris zu verprügeln.
Egal ob Mörder, Totschläger, Dieb, Hehler, Betrüger oder Körperverletzer – strafrechtliche Wertungen knüpfen immer nur an menschliches Verhalten an, da sich die Gebote und Verbote des Rechts immer nur an Menschen richten. Dass der Tatbestand nur durch menschliches Verhalten erfüllt werden kann, bringt der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck, dass die meisten Tatbestände des besonderen Teils des StGB mit „Wer“ beginnen; also ist Adressat ein Mensch als Subjekt einer Strafrechtsnorm.
Dieser Mensch muss, um strafbar zu sein, zunächst eine Handlung vollzogen haben.
Vornehmlichstes Ziel des strafrechtlichen Handlungsbegriffs ist es nun nicht, das Handeln eines Menschen umständlich als sinnhaft gestaltenden Faktor der sozialen Wirklichkeit mit all seinen personalen (den Menschen betreffenden), finalen (den Zweck betreffenden), kausalen (die Ursache betreffenden) und normativen (wertenden) Aspekten zu erfassen; vordringliches Ziel des strafrechtlichen Handlungsbegriffs ist es schlicht und einfach, einen Oberbegriff für alle Erscheinungsformen strafbaren Verhaltens zu liefern: für vorsätzliche Taten wie für fahrlässige Taten, für Begehungs- wie Unterlassungstaten – und gleichzeitig alle diejenigen Verhaltensweisen auszuschließen, die von vornherein strafrechtlich irrelevant sind – mehr nicht.
Aufgabe des Handlungsbegriffs ist es:
Oberbegriff für sämtliche Erscheinungsformen strafrechtlichen Verhaltens zu sein
Den Ausschluss von vornherein irrelevanten Verhaltens zu gewährleisten
Den Fußpunkt für die Kausalitätsanknüpfung zu liefern
Unter Handlung versteht die kausale Handlungslehre der Rechtsprechung folglich ein menschliches willengetragenes Verhalten.
Dieses Verhalten kann
● sowohl in einem aktiven Tun – also in einem positiven (lat.: positivus = gegeben) Eingriff in die Außenwelt –,
● als auch in einem Nicht-Tun – mithin einem Unterlassen – bestehen (was jeder Student aus leidvoller eigener Erfahrung weiß).
Erste Komponente der Handlung, um welche jeder Tatbestand des besonderen Teils in Gedanken ergänzt werden muss (deshalb ja ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal), ist das menschliche Verhalten.
Nicht-Handlungen sind demzufolge:
● Naturereignisse (Sturmflut, Bergrutsch) – Unsere altgermanischen Vorväter bestraften bei einer Überschwemmung das Meer durch tagelanges Auspeitschen mit Ruten!
● Tierisches Verhalten (vgl. noch die Tierprozesse im alten Rom oder im Mittelalter). Ein Tier kann nicht handeln, wohl aber der es steuernde Mensch – doch dazu später.
Zweite Komponente der Handlung ist das willengetragene Verhalten.
Nicht-Handlungen sind also:
● Reflexbewegungen (Tritt mit dem spitzen Schuh infolge Auslösung des Kniereflexes durch den Arzt; Stromschlag, wodurch A von der Leiter fällt und B mitreißt; Niesen, wodurch das Baby von dem Wickeltisch fällt);
● Bewegungen oder Unterlassungen in bewusstlosem Zustand (Narkose, Schlaf, Krampf, Hypnose);
● Bewegungen oder Unterlassungen, die durch unwiderstehliche Gewalt erzwungen werden (vis absoluta = lat.; vom Willen losgelöste Gewalt). Der bärenstarke A bewegt durch seine Kraft den Arm des B auf C, um diesen zu verletzen; nicht B, sondern A hat gehandelt. Davon ist die sog. Vis compulsiva (lat.; willensbeugende Gewalt) zu unterscheiden. So hat B, der von A mit der Pistole gezwungen wird, den C zu erschießen, gehandelt. Es liegt noch ein gewillkürtes Verhalten vor.
Im Fall der ihr Baby erwälzenden Emma Schmitz liegt also im Erdrücken des Kindes keine Handlung im strafrechtlichen Sinne vor. Es ist aber darauf zu achten, dass Emmas früheres Verhalten eine Handlung darstellen kann. In dem Moment, als sie sich mit dem Säugling gemeinsam ins Bett legte, lag ein willengetragenes menschliches Verhalten vor; an dieses Verhalten knüpft jetzt der strafrechtliche Vorwurf an, so dass – je nach ihrer Willlensrichtung – eine vorsätzliche oder fahrlässige Tötungshandlung (§§ 211, 212 oder 222 StGB) in Betracht kommt.
Bei Frau Meier und Bert fehlt es eindeutig an einem willengetragenen Verhalten.
Bei Bert im vierten Ausgangsfall liegt dagegen eine Handlung vor. Auch die unter dem Druck einer Drohung aus Angst vorgenommene Handlung ist willengetragenes menschliches Verhalten. Die Drohung führt zwar zu einer Willensbeugung (vis compulsiva), ändert aber nichts daran, dass die von B begangene Körperverletzung von seinem Willen gesteuert wurde. B hat daher den Tatbestand des § 223 StGB rechtswidrig erfüllt. Allerdings entfällt seine Schuld aufgrund eines sog. Entschuldigungsgrundes (vgl. § 35 StGB), den wir später noch ganz genau kennen lernen werden.
In strafrechtlichen Arbeiten ist grundsätzlich kein Wort über eine Handlung zu verlieren, da in nahezu allen Fällen völlig unzweifelhaft ein vom Willen beherrschtes menschliches Verhalten – also eine Handlung – vorliegt.
Eine einzige Abgrenzungsschwierigkeit taucht aus dem Meer der ansonsten zweifelsfreien Unterscheidungsmöglichkeiten von Handlung/Nichthandlung auf, nämlich bei den sog. programmierten oder automatischen Handlungen:
Beispiel 1: Autofahrer F bremst völlig unsachgemäß auf der Autobahn, um einem plötzlich auftauchenden Wild auszuweichen. Er gerät auf die Gegenfahrbahn und tötet O.
Beispiel 2: Autofahrer F1 fliegt eine Mücke ins Auge. Vor Schreck verreißt er das Lenkrad und fährt ein Kind auf dem Bürgersteig zu Tode.
Beispiel 3: Arbeiter F2 am Fließband einer automatisierten Produktionsanlage betätigt seit Jahren alle zwei Sekunden eine Bohrmaschine. Als sein Kollege K sich mit einer Frage an ihn wendet und sich dabei auf die Anlage aufstützt, drückt F2 auch jetzt den Bedienungsknopf; die Hand des K wird durchbohrt.
Fraglich ist, ob solchen „eingefahrenen“, „programmierten“, „automatisierten“ Verhaltensweisen Handlungsqualität zukommt, ob sie also vom Willen getragen sind, oder ob sie den Reflexbewegungen gleichzustellen sind, folglich keine Handlungen darstellen. Die Grenze ist äußerst schwierig zu ziehen. Sicherlich liegen die beschriebenen Verhaltensmuster unterhalb der Schwelle des Bewusstseins, was für eine Gleichstellung mit den Reflexen spricht. Andererseits liegt auch ihnen ein Willensbildungsprozess zugrunde, der allerdings ins Unbewusste abgeglitten, mechanisiert ist. Das schließt aber nicht aus, dass sie nach wie vor dem Willen unterliegen und nicht nur vegetativ (lat.; dem Willen nicht unterliegend) bedingt sind.
Völlig unstreitig ist dagegen, dass Affekthandlungen oder Kurzschlusshandlungen (typische Einlassung: „Ich bin durchgedreht“) zu den Handlungen zählen. Bei ihnen wird lediglich die Tathemmschwelle, nicht aber die Bewusstseinsschwelle unterschritten (vgl. dazu den immer mehr an Bedeutung zunehmenden § 213 StGB).
Finale Handlungslehre: Lassen Sie sich am Anfang bitte nicht von dem Themenstreit über die kausale oder finale Handlungslehre allzusehr verwirren. Der Streit dreht sich darum, ob der Vorsatz zur Schuld gehört oder ob die Schuld ein Vorwurf ist, der unabhängig vom Vorsatz dem Täter gemacht werden muss, der Vorsatz vielmehr denknotwendig zur Handlung gehört.
Kausale Handlungslehre (causal: ursächlich): Handlung ist nur Verursachung („blind“) ohne Vorsatz.
Finale Handlungslehre (final: zweckgerichtet): Die Handlung ist nicht zweckfrei, sondern zweckgerichtet („sehend“), d.h., durch die planvolle Lenkung der Handlung auf ein bestimmtes Ziel hin final strukturiert. Notwendige Folge: Der Vorsatz ist bereits bei der Handlung zu prüfen.
Das Lustige an diesem Streit zwischen den Universitäten (Finalisten) und der Rechtsprechung der Obergerichte (Kausalisten) ist, dass trotzdem beide fast immer zum gleichen Ergebnis kommen (was Sie noch öfter bei juristischen Streitereien feststellen werden). Studenten neigen nicht zuletzt deshalb eher zu den Finalisten, weil im Falle der Verneinung des Vorsatzes die beiden Deliktsstufen der Rechtswidrigkeit und der Schuld nicht mehr geprüft werden müssen. Und das kommt so: Die sog. finale Handlungslehre sieht menschliche Handlungen immer als Ausübung von Zwecktätigkeit (Finalität). Da der Mensch aufgrund seines Kausalwissens die möglichen Folgen seines Handelns in bestimmtem Umfang voraussehen kann (wenn ich das tue – passiert jenes), kann er sich darum verschiedenartige Ziele setzen und sein Handeln auf diese Zielerreichung planvoll – mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich – lenken.
Handeln ist nicht, wie bei der kausalen Handlungslehre, blind-kausales Verhalten, sondern immer sehendes – finales Handeln, also bewusst vom Ziel her das Kausalgeschehen lenkendes Wirken.
Ob final oder kausal, ist letztlich meist egal! So stimmen doch die verschiedenen Lehren im Ergebnis trotz ihrer unterschiedlichen Begründungsansätze fast immer überein. – Also: In Klausuren kein Wort über die Handlungsbegriffe. Entscheidend ist, welchen Aufbau Sie wählen! Den halten Sie bei der Etablierung des Vorsatzes entweder im Tatbestand oder bei der Schuld und damit später auch in der Irrtumslehre konsequent durch, ohne ihn zu begründen. Der Aufbau bedarf nie einer Begründung – er begründet sich aus sich selbst!