Ist schon richtig: Wir müssen die Notstände im Plural denken.
Beispiel 1: Der Veranstalter einer Superfête, Andreas, will in seiner Wohnung den sinnlos betrunkenen B an der Benutzung seines – des B – PKW durch die Straßen der Innenstadt von Köln hindern. Da B den Zündschlüssel nicht freiwillig herausgibt, sperrt ihn A bis zum Eintreffen der Polizei in die Küche ein, um eine Gefährdung der Straßenpassanten zu verhindern.
Beispiel 2: Jogger John, der in der schönen Umgebung von Bad Münstereifel im Lauf seinen Rausch sucht, wird von dem frei herumlaufenden Schäferhund „Pluto“ des Eigentümers E angefallen. John ergreift einen Eichenast und erschlägt Pluto.
Beispiel 3: Arzt Dr. Schneider diagnostiziert bei dem Patienten Patrik aufgrund einer vorgenommenen Blutuntersuchung die Krankheit Aids. Eindringliche Appelle, den ungeschützten Geschlechtsverkehr ab sofort zu meiden, schlägt P mit den Worten „Jetzt erst recht!“ in den Wind. Dr. S informiert telefonisch die ihm persönlich bekannte Lebensgefährtin des P, Ingrid, über das festgestellte Krankheitsbild.
Andreas hat den Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S. des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt. Er hat bei B die freie Willensbetätigung zur Ortsveränderung ausgeschaltet und ihn somit durch Einsperren des Gebrauchs seiner persönlichen Freiheit beraubt. § 239 StGB schützt die potenzielle (lat.: potens, zu etwas fähig, möglich – im Gegensatz zu: wirklich, tatsächlich) persönliche Fortbewegungsfreiheit, so dass man auch Schlafende, Bewusstlose oder Betrunkene ihrer Freiheit berauben kann.
Jogger John erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S. des § 303 Abs. 1 StGB, da er den Hund, eine fremde Sache (vgl. § 90 a BGB), zerstört hat.
Arzt Dr. Schneider hat ein ihm als Arzt anvertrautes Geheimnis offenbart im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung schützt die Privatsphäre, daneben aber wohl auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, ohne welche ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Patient, Mandant usw. auf der einen und Arzt, Rechtsanwalt usw. auf der anderen Seite nicht möglich ist.
Die durch die Tatbestandserfüllung jeweils indizierte Rechtswidrigkeit könnte aber entfallen.
Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB kommt als Rechtfertigungsgrund nicht zum Zuge, da entweder die Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt oder es überhaupt an einem Angriff mangelt (ein Tier kann nicht angreifen).
In Betracht kommt rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB. Lesen Sie diesen Paragraphen bitte genau und sezieren Sie ihn nach der Wenn-Dann-Methode! Lösen Sie ihm die Zunge!
Dieser Rechtfertigungsgrund basiert auf dem Gedanken, dass es Situationen gibt, in denen ein Rechtsgut in akute Gefahr oder Not geraten ist und nur dadurch gerettet werden kann, dass in ein anderes Rechtsgut eingegriffen werden muss.
Die rechtliche Lösung einer solchen Kollisionslage zwischen zwei Interessen ließe sich sowohl auf der Stufe der Rechtswidrigkeit (kein Unrecht, wenn man die Kollisionslage löst) als auch auf der Stufe der Schuld (zwar Unrecht, aber nicht persönlich vorwerfbar) ansiedeln. Der Gesetzgeber hat sich für eine differenzierte Behandlung entschieden: Er lässt in § 34 StGB die Tat gerechtfertigt („ … nicht rechtswidrig …“), in § 35 StGB die Tat bloß entschuldigt („ … handelt ohne Schuld … “) sein. Den Grund für diese Differenzierung sehen wir später; er liegt letztlich in der unten näher zu erläuternden „Notwehrprobe“.
Eine gewisse Komplizierung des Notstandes kommt weiterhin dadurch zustande, dass auch der BGB-Gesetzgeber in den §§ 228, 904 BGB Ausnahmefälle geregelt hat, in denen die gleiche Grundstruktur, nämlich die für den Notstand typische Kollisionslage, vorliegt: Immer stößt sich ein Rechtsgut, das geschützt werden muss, mit einem solchen, in das eingegriffen werden muss. Entscheidet sich nun der Täter für das Rechtsgut A und vernichtet oder verletzt er dadurch das Rechtsgut B, so erfüllt er im Hinblick auf Rechtsgut B den Tatbestand X. Diese Tat X kann nun einmal nach BGB – §§ 904, 228 BGB – oder nach StGB – § 34 StGB – gerechtfertigt sein; sie kann aber auch nach § 35 StGB nur entschuldigt sein.
Die Ausgangslage ist immer die gleiche: eine Kollisionslage. Lediglich die Voraussetzungen sind modifiziert.
§ 34 StGB ist eine allgemeine und §§ 904, 228 BGB sind spezielle Regelungen.
Bei §§ 34 StGB, 904, 228 BGB kollidieren qualitativ unterschiedliche Interessen, bei § 35 StGB gleichwertige Interessen.
Auch ist die Wirkung eine unterschiedliche:
§§ 34 StGB, 904, 228 BGB rechtfertigen –
§ 35 StGB entschuldigt bei gleichen Rechtsgütern.
Keine Gänsehaut – am Ende des Kapitels sehen Sie klarer! Vorweg schon mal ein Baumdiagramm:
Somit können Sie feststellen, dass Andreas vor die Wahl gestellt ist, entweder die Freiheit des B zu beeinträchtigen oder das Leben und die Gesundheit der Straßenpassanten zu gefährden (Kollision zwischen Freiheit auf der einen und Leben und Gesundheit auf der anderen Seite).
Jogger John muss entweder in das Eigentum des Eigentümers E eingreifen und den Hund vernichten oder seine Gesundheit gefährden (Kollision zwischen körperlicher Unversehrtheit hier und Eigentum dort).
Dr. Schneider kann entweder Ingrid vor der Krankheit Aids bewahren oder die Privatsphäre seines Patienten P schützen (Kollision zwischen Gesundheit der Ingrid und Privatsphäre des Patrik).
Zunächst sollen die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notstände vorgestellt werden, bevor wir uns dann bei der Schuld mit dem entschuldigenden Notstand beschäftigen werden.
Der Notstand des StGB gemäß § 34 StGB
1. Es droht eine gegenwärtige Gefahr für irgendein Rechtsgut.
Notstandsfähig ist, wie schon bei der Notwehr, jedes Rechtsgut, mag es dem Täter selbst oder einem Dritten zustehen (sog. Notstandshilfe). Der Hinweis des Gesetzgebers auf Leben, Leib, Freiheit usw. hat nur beispielhaften Charakter („… oder ein anderes Rechtsgut …“). Eine Gefahr liegt vor, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Über die Voraussetzungen der Gefährlichkeit entscheidet die Position eines verständigen Beobachters im Nachhinein.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie nach sachverständigem Urteil alsbald
oder in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann. An dieser Stelle können problematische Überschneidungen mit dem Notwehrrecht entstehen. Man muss sich merken, dass § 32 StGB von einem gegenwärtigen Angriff spricht, während § 34 StGB eine gegenwärtige Gefahr als Voraussetzung normiert. Die Abwehr eines künftigen Angriffs kann die Notwehr niemals rechtfertigen, also Fälle, in denen ein Angriff überhaupt noch nicht vorliegt, sondern lediglich die Gefahr eines Angriffs besteht. Die Gefahr eines Angriffs – gewissermaßen eine Präventivnotwehr – ist kein gegenwärtiger Angriff, sehr wohl kann sie aber eine gegenwärtige Gefahr darstellen (Augenblicksgefahr, Dauergefahr, Zukunftsgefahr).
So besteht für Leben, Leib und Eigentum (Rechtsgüter) der Straßenverkehrsteilnehmer die begründete Wahrscheinlichkeit eines Schadens (Gefahr), die alsbald in einen tatsächlichen Schaden umschlagen kann (Gegenwärtigkeit). Gleiches gilt für die Gesundheit des Joggers John und die der Freundin Ingrid.
2. Es besteht eine Kollisionslage zwischen zwei Interessen – konkreter: Rechtsgütern – unterschiedlicher Qualität, wobei bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
Man hat es also immer mit zwei Rechtsgütern zu tun:
zum einen mit dem Eingriffsgut,
zum anderen mit dem Erhaltungsgut.
Dabei muss nun das Erhaltungs(rechts)gut das Eingriffs(rechts)gut wesentlich übertreffen. Sie müssen sich das wie bei einer Waage vorstellen: auf der einen Schale das Eingriffs-, auf der anderen Schale das Erhaltungsgut. Dabei muss nun das Erhaltungsgut viel schwerer wiegen.
Bei dieser Rechtsgüter- oder Interessenabwägung, der sog. Abwägungsklausel, gibt der Gesetzgeber selbst zwei Abwägungskriterien beispielhaft („namentlich“) mit auf den Weg, nämlich zum einen die Wertigkeit der Rechtsgüter zueinander und zum anderen den Grad der ihnen drohenden Gefahren. Mit diesem Interessenabwägungsgrundsatz als Entscheidungsprinzip wird der Kern des Notstandes umrissen. Eine gängige Formel oder Definition lässt sich hier nicht aufstellen, vielmehr ist bei dem konkret zu entscheidenden Interessenkonflikt – der Kollisionslage – eine alle Gesichtspunkte umfassende Gesamtabwägung erforderlich.
Man muss auf der Notstandswaage gut wägen und gewichten!
Beispiel: T erschlägt die am Bein des O züngelnde kostbare exotische Giftschlange des Reptilienzüchters R.
Persönliche Interessen (Leben, Gesundheit, Freiheit) rangieren nach unserer grundgesetzlichen Wertordnung grundsätzlich vor materiellen Interessen (Vermögen, Eigentum). Eine wertvolle Hilfe für den Rechtsgütervergleich stellen neben dem Grundgesetz im Übrigen auch die durch den Gesetzgeber selbst vorgenommenen Strafandrohungen dar, da er hierdurch die Wertigkeit selbst erkennbar abgestuft hat. Je schwerer die Strafandrohung, desto wichtiger das geschützte Rechtsgut.
Beispiel: Nachbar N schlägt die wertvolle Verandatür ein, um das von ausströmendem Gas bedrohte Nachbarskind Otto zu retten.
Sehen Sie, hier ergibt bereits ein Blick auf die Strafrahmen der §§ 211 ff., 223 ff. StGB und § 303 StGB eine Höherwertigkeit der Rechtsgüter Leben und Gesundheit gegenüber dem in § 303 StGB geschützten Eigentum.
Beispiel: Bei einem Brand in einem Kölner Kunstmuseum kann der städtische Bedienstete Schmitz das unwiederbringliche Bild des Malers Picasso „Weinende Frau im Garten“ nur dadurch retten, dass er einen Besucher niederschlägt, der in panischer Angst die Drehtür blockiert (§ 223 StGB).
Nähme man die Abwägung zwischen „Erhaltungsgut“ (Sache) und „Eingriffsgut“ (körperliche Unversehrtheit) allein anhand der durch die Strafandrohung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen allgemeinen Wertigkeit der Rechtsgüter vor, so müsste man zum Vorrang des personalen Wertes als höherwertigem Rechtsgut kommen. Dabei bliebe aber das allgemeine Rangverhältnis der konkret betroffenen Rechtsgüter unberücksichtigt. Das Allgemeininteresse an der Erhaltung des unwiederbringlichen Picassos fällt hier wohl gegen das persönliche Interesse entscheidend ins Gewicht, so dass die tatbestandliche Körperverletzung bei einer Gesamtabwägung gerechtfertigt erscheint.
Beispiel: Ein Arzt wird während einer Party, da andere Hilfe nicht erreichbar ist, zu einem Kind mit Fieberkrampf gerufen. Da die Taxizentrale ständig besetzt ist und die anderen Gäste wegen ihrer Alkoholisierung nicht bereit sind, ihn zu fahren, setzt er sich selbst an das Steuer seines Wagens. Die Polizei stoppt ihn, die Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,4 Promille.
Die tatbestandliche Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB ist durch Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt. Der Blick muss hier auf den Grad der den kollidierenden Gütern drohenden Gefahren gelenkt werden, was in § 34 S. 1 StGB besonders hervorgehoben ist. Auf der Eingriffsseite steht die abstrakte Lebensgefahr für die Verkehrsteilnehmer, auf der Erhaltungsseite aber die konkrete Gefahr für das Leben des Kindes.
Beispiel: Der mehrfach preisgekrönte Bullterrier „Ajax von Amsterdam“ verbeißt sich mit der Promenadenmischung „Willi“. T, der die beiden Tiere auf andere Weise nicht trennen kann, erschießt „Willi“.
Eine Gesamtschau der widerstreitenden Interessen muss hier als maßgeblichen Abwägungsfaktor trotz gleichwertiger Eigentumsinteressen die Größe des konkreten Schadens berücksichtigen. Der kleinere Schaden muss hinter dem größeren Schaden zurückstehen.
In den drei Ausgangsfällen ergibt eine Gesamtwürdigung jeweils eine solche Kollision widerstreitender Interessen unterschiedlicher Qualität.
3. Die Gefahr ist nicht anders abwendbar als durch die Notstandshandlung.
Dieses Merkmal entspricht im Wesentlichen dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ bei der Notwehr, wobei allerdings sehr strenge Maßstäbe gelten. Die Rechtsprechung formuliert dahin, dass die Tat das einzige Mittel zur Beseitigung der Gefahr sein muss. Abgrenzungskriterium ist, ob die Tat des Täters in der konkreten Situation nach objektivem, sachkundigem ex-ante (lat.; im Vorhinein) Urteil ein geeignetes (Grundsatz der Geeignetheit des Mittels) und das relativ mildeste (Grundsatz des relativ mildesten Mittels) Mittel darstellt.
4. Als subjektives Rechtfertigungselement muss, wie bei der Notwehr auch, ein Rettungswille vorhanden sein („… um … abzuwenden“).
Beispiel: Nachbar N schmeißt aus Neid dem X die herrliche Frontscheibe des neu installierten Wintergartens ein. Am nächsten Morgen bedankt sich X für die Lebensrettung; Gas war ausgeströmt und hätte ihn und seine Frau im Schlaf töten können.
Der Rettungswille liegt nur dann vor, wenn der Täter in Kenntnis der Kollisionslage zur Erhaltung des höheren Interesses handeln will. Wer die Kollisionslage gar nicht kennt, kann sich nicht auf Notstand berufen. In diesem Zusammenhang braucht der Rettungswille nicht das einzige oder ein ethisch billigenswertes Motiv zu sein. Wer Unfallflucht (§ 142 StGB) tatbestandlich begeht, ist auch dann über § 34 StGB gerechtfertigt, wenn er das schwerverletzte Unfallopfer sofort ins Krankenhaus transportiert, dies für ihn aber gleichzeitig eine willkommene Gelegenheit ist, seine Trunkenheitsfahrt vor der Polizei zu verschleiern.
5. Die Tat muss gem. § 34 S. 2 StGB ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.
Über Sinn und Zweck dieser sog. Angemessenheitsklausel besteht heftiger Streit. Die einen meinen, es handele sich um eine Leerformel, da alle hier vorzubringenden Gesichtspunkte bereits bei der „Gesamtschau“ der Interessenabwägung („Waage“) zu berücksichtigen seien, allenfalls sei es eine Erinnerung daran, dass bei der zu entscheidenden Kollisionslage nicht schematisch vorgegangen werden darf. Die anderen argumentieren, § 34 S. 2 StGB bilde ein wichtiges Korrektiv für die Fälle, in denen das Verhalten des Notstandstäters trotz des wesentlichen Überwiegens des geretteten Interesses obersten Wertprinzipien der Allgemeinheit widerspricht und als keine am Recht orientierte Lösung der Konfliktlage erscheint. Der Streit erscheint akademisch und ist für die Praxis bedeutungslos.
Beispiel 1: Bei einem schweren Unfall auf der Autobahn fragt der zu Hilfe gerufene Notarzt Dr. N die umstehenden Passanten, wer die seltene Blutgruppe „A negativ“ habe. Nachdem O sich gemeldet hat, sich aber nicht willens zeigt, für eine sofortige Bluttransfusion zur Verfügung zu stehen, schlägt Dr. N den O bewusstlos und führt eine lebensrettende Bluttransfusion durch.
Beispiel 2: Der zu Unrecht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Justizirrtum) rechtskräftig verurteilte Mauritius schlägt einen Vollzugsbediensteten nieder, um seine Freiheit wiederzuerlangen.
Beispiel 3: Der Polizeipräsident P in der Großstadt B nimmt zwei verdächtige Ausländer, da er von diesen ein Attentat befürchtet, drei Tage vor dem Staatsbesuch des Präsidenten des Staates X in Haft.
Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob Dr. N, P und Mauritius die Berufung auf § 34 StGB wegen Eingreifens der „Angemessenheitsklausel“ (Satz 2) oder wegen des Nichtbestehens der „Interessenabwägungsklausel“ (Satz 1) versagt bleibt. Bei Dr. N scheitert der Rechtfertigungsgrund an der grundgesetzlich garantierten Privatautonomie des Opfers (Art. 1, 2 GG), bei Mauritius daran, dass er die strafprozessualen Möglichkeiten ausschöpfen muss (Wiederaufnahme) und bei P an der abschließenden Aufzählung der Haftgründe in § 112 StPO, durch welche der Gesetzgeber selbst die absolute Grenze für Inhaftierungen gezogen hat.
Fraglich erscheint in den Ausgangsfällen lediglich, ob Dr. Schneider das Patientengeheimnis brechen darf, um Ingrid über die Krankheit ihres Freundes aufzuklären (§ 203 Abs. 1 StGB). Das Problem ist, ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (Interessenabwägungsklausel) das Erhaltungsgut (Gesundheit) höher zu bewerten ist als das Eingriffsgut (Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient). Ebenso gut ließe sich fragen, ob der Bruch des Geheimnisses ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel). Sieht man das in § 203 StGB geschützte Rechtsgut nicht nur in dem Individualinteresse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen, sondern auch – oder gar in erster Linie – in dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, konkret in einer funktionsfähigen ärztlichen Gesundheitsfürsorge, die ohne ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt und Patient nicht mehr funktionieren kann, so erscheint die Lösung über die Rechtfertigung gem. § 34 StGB zumindest zweifelhaft.
Hier hilft, wie so oft bei strittigen Fragen, nur eine gelungene Argumentation und eine überzeugende Rhetorik über die Klippen in einer gutachtlichen Strafrechtsarbeit hinweg.
Die Notstände des Bürgerlichen Gesetzbuches gem. §§ 228, 904 BGB
Während man § 228 BGB seinen rechtfertigenden Charakter sofort ansieht, gelingt dieser Schluss bei § 904 BGB erst durch folgende Überlegung: Wenn der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen nicht berechtigt ist, die Einwirkung auf seine Sache zu verbieten, dann handelt der nicht wider das Recht (rechtswidrig), der dies tut. Die §§ 228, 904 BGB sind spezielle Ausprägungen des dem Notstandsrecht zugrunde liegenden Güterabwägungsprinzipes speziell für Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) und gehen nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ (lat.; d.h. das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz) dem § 34 StGB vor.
Beispiel: Der Rentner Hein Abel lässt unbedacht seinen bissigen Hund „Hades“ auf der Straße frei herumlaufen. Der Hund fällt den 5-jährigen Moritz an. Das sieht die Stenotypistin Resi Schmitz, die gerade vor einem Blumenstand steht. Sie ergreift den erstbesten Blumentopf – zufällig sind es wertvolle Orchideen – und wirft ihn dem Hund an den Kopf, um den schon blutenden Jungen vor schwereren Verletzungen zu bewahren. Den „Volltreffer“ überleben weder der Hund noch die Pflanzen; doch der Junge ist gerettet.
Während Moritz schnell mit einer Taxe in ein nahe gelegenes Krankenhaus gebracht wird, nimmt der Blumenhändler Hans Rose den Hundehalter Hein Abel vorläufig fest, da dieser nicht willens ist, sich Rose gegenüber auszuweisen. Rose dreht Abel den linken Arm auf den Rücken und führt ihn in diesem Polizeigriff zur Polizeiwache. Auf dem Weg dorthin gelingt es jedoch Abel, den Rose mit seinen schweren Schuhen vor das Schienbein zu treten, so dass Rose Abel infolge des plötzlichen Schmerzes loslassen muss. Anschließend taucht Abel in der Menge unter und entkommt. Wie haben sich Resi Schmitz und Hein Abel strafbar gemacht?
Der Fall soll auch Gelegenheit geben, das Festnahmerecht des § 127 StPO (Jedermannparagraph) kurz kennen zu lernen und kann zu einer Überprüfung des bisherigen materiellen wie methodischen Wissens genutzt werden.
I. Strafbarkeit der Resi Schmitz durch Töten des „Hades“
1. In Betracht kommt eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB.
a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB), also auch ein Hund (§ 90 a BGB).
b. Der Hund „Hades“ gehört Hein Abel, ist also für Resi Schmitz eine fremde Sache.
c. Eine Sache ist zerstört, wenn sie ihre Substanz oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig eingebüßt hat. Das ist bei einem toten Hund der Fall.
Die Tötung des „Hades“ verwirklicht daher das „Zerstören einer fremden Sache“, also hat Resi Schmitz den Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Die Tatbestandserfüllung indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.
a. Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB
Ein Angriff ist jede von einem Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen. Die bloße Tierattacke ist kein Angriff. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Hund auf einen Menschen gehetzt wird. Dann ist der Hund das Werkzeug eines angreifenden Menschen. Hier ließ Abel den Hund frei laufen; das ist kein Angriff.
b. Notstand gem. § 228 BGB
ba. Eine gegenwärtige Gefahr droht durch eine Sache.
Moritz ist von „Hades“, einer Sache, bereits gebissen worden. Offenbar stehen weitere Bisse bevor. Seiner körperlichen Integrität, evtl. sogar seinem Leben, droht somit eine gegenwärtige Gefahr.
bb. Einwirkung objektiv erforderlich
Da der Sachverhalt nicht erkennen lässt, ob Resi den Hund auf andere Weise hätte vertreiben können (Stein, Stock, Fußtritte), ist „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Moritz drohende Gefahr nicht anders abwendbar war als eben durch diesen Wurf mit dem Orchideentopf.
bc. Güter- und Interessenabwägung
Es ist zwischen körperlicher Integrität bzw. Leben (Erhaltungsgut) und dem Eigentum (Eingriffsgut) abzuwägen. Schon ein Vergleich der Rechtsgüter im Lichte des Grundgesetzes ergibt, dass die körperliche Integrität die materiellen Interessen des Hundeeigentümers wesentlich überwiegt. Dies gilt nun um so mehr, als Moritz weitere erhebliche Verletzungen drohen. Der Schaden an dem Hund steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Schaden aus der Gefahr.
bd. Rettungswille
Resi will Moritz vor Ärgerem bewahren. Sie handelt also mit Rettungswillen. Da Resi selbst nicht bedroht ist, liegt ein Fall der rechtfertigenden Notstandshilfe vor.
c. § 34 StGB ist wegen der Spezialität des § 228 BGB nicht mehr zu erörtern.
3. Die Tötung des „Hades“ durch Resi Schmitz ist also durch Notstand gem. § 228 BGB gerechtfertigt. Diesen Notstand nennt man auch „Defensivnotstand“.
II. Strafbarkeit der Resi Schmitz durch die Vernichtung der Orchideen-pflanzen
1. In Betracht kommt wiederum eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB.
a. Topf und Pflanzen gehören dem Inhaber des Blumenstandes Rose, sind damit für Resi fremde Sachen.
b. Von dem Orchideentopf sind nur noch Scherben und Pflanzenreste übrig, die für den Eigentümer nicht mehr brauchbar sind. Also ist der Blumentopf zerstört. Das Vernichten des Orchideentopfes erfüllt also auch hier den Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB.
2. Die Indizfunktion des Tatbestandes könnte durch den Rechtfertigungsgrund des Notstandes gem. § 904 BGB beseitigt sein.
a. Eine gegenwärtige Gefahr droht Moritz, wie bereits oben näher ausgeführt.
b. Auch hier ist die Einwirkung auf den Blumentopf objektiv erforderlich.
c. Auch die Interessen- und Güterabwägung ergibt, dass die Interessen des Moritz wesentlich überwiegen.
d. Für den Rettungswillen gilt dasselbe wie zuvor.
3. Auch das Zerstören des Blumentopfes ist durch rechtfertigende Notstandshilfe gem. § 904 BGB gerechtfertigt. Diesen Notstand bezeichnet man auch als „Aggressivnotstand“, da der Handelnde gegen die Sache „aggressiv“ wird.
4. § 34 StGB ist wegen der Spezialität des § 904 BGB nicht mehr zu erörtern.
III. Strafbarkeit des Hein Abel durch den Tritt gegen das Schienbein
1. Zu prüfen ist eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.
a. Abel hat Rose durch den Tritt vor dessen Schienbein unangemessen behandelt, wodurch das körperliche Wohlbefinden wegen der erheblichen Schmerzzufügung nicht unerheblich beeinträchtigt wurde, ihn mithin körperlich misshandelt.
b. Dies geschieht auch durch ein sog. gefährliches Werkzeug, da die schweren Schuhe Gegenstände sind, die objektiv geeignet und nach der konkreten Art ihres Einsatzes auch bestimmt sind, eine nicht unerhebliche Körperverletzung hervorzurufen.
2. Die Rechtswidrigkeit könnte aber ausgeschlossen sein durch Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB.
a. Ein Angriff auf die Freiheit (vgl. § 239 StGB) und die körperliche Unversehrtheit (vgl. § 223 StGB; Polizeigriff!) liegt vor.
b. Dieser ist auch gegenwärtig, da er gerade stattfindet.
c. Er müsste aber auch rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist ein Angriff, der gegen die Rechtsordnung verstößt, insbesondere nicht selbst gerechtfertigt ist. Als Rechtfertigungsgrund für die Freiheitsberaubung und die körperliche Misshandlung des Abel kommt das Festnahmerecht des § 127 StPO in Betracht.
ca. Nach dieser Bestimmung ist jedermann zur Festnahme befugt, wenn jemand auf frischer Tat betroffen wird. Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung einer Straftat (nicht etwa Ordnungswidrigkeit) oder unmittelbar danach noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird, so dass noch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Tat und Festnahme besteht. Als Straftat kommt hier § 229 StGB, nämlich fahrlässige Körperverletzung, in Betracht. Wer einen Menschen beißenden Hund auf der Straße frei laufen lässt, begeht bei einem Hundebiss eine fahrlässige Körperverletzung, da er die gebotenen Sorgfaltspflichten eines Hundehalters objektiv wie subjektiv vermissen lässt und der Erfolg eines solchen Bisses objektiv wie subjektiv vorhersehbar ist. Auch liegt ein räumlicher wie zeitlicher Zusammenhang noch vor.
cb. Die Personalien des Hein Abel sind auch nicht sofort feststellbar, da dieser sich weigert, sie bekannt zu geben.
cc. Die Festnahme ist nicht unverhältnismäßig angesichts der Bissverletzungen und der möglichen zivilrechtlichen Ansprüche.
cd. Rose handelt auch, um Abel der Strafverfolgungsbehörde zuzuführen, mithin mit dem subjektiv erforderlichen Festnahmewillen.
Folglich ist der Angriff auf die Freiheit und die damit notwendig verbundene Körperverletzung nicht rechtswidrig. Also liegt kein rechtswidriger Angriff des Rose auf Abel vor. Mithin scheidet Notwehr als Rechtfertigungsgrund aus.
3. Die Schuld des Abel ist zweifelsfrei zu bejahen, da er insbesondere vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, gehandelt hat.
4. Also ist Abel wegen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB in Form einer gefährlichen Körperverletzung zu bestrafen.