Wenden wir uns zunächst der Behandlung des den Tatbestand betreffenden Irrtums zu; der Rest kommt später. Irren kann man sich bei den Merkmalen des objektiven Tatbestandes nun in verschiedener Weise.
Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals – Der Täter kennt ein Tatbestandsmerkmal überhaupt nicht
Fall 1: Wildsaufall
Im „Wildsaufall“ hat Hubert den Tatbestand des § 212 StGB rechtswidrig erfüllt.
Fraglich ist aber die Schuld, konkreter: das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung – der Vorsatz.
Zum Aufbau für die Behandlung von Irrtumsfragen im Rahmen einer Falllösung ist vorab zu klären, ob Sie beim Tatbestand oder in der Schuld Ihre Überlegungen zum Irrtum darlegen.
Die Unkenntnis von Tatbestandsmerkmalen wird bereits beim Tatbestand untersucht, wenn man den Vorsatz selbst zum Tatbestand rechnet (subjektiver Tatbe-stand): so die Finalisten (überwiegend die Literatur).
Die Unkenntnis von Tatbestandselementen wird erst bei der Prüfung der Schuld, konkreter: des Vorsatzes, auftauchen, wenn man den Vorsatz als Teil der Schuld betrachtet: so die Kausalisten (ständig die Rechtsprechung).
Irrtumsfragen, die sich auf die Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal
oder auf die Schuld beziehen, sind im Fallaufbau sowohl nach den Finalisten als auch den Kausalisten (das ohnehin) erst bei der Schuld, konkret: dem Vorsatz, zu erörtern.
Jedes objektive Tatbestandsmerkmal muss vom Vorsatz umfasst sein, also vom Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dieser Vorsatz fehlte Hubert aber; er hatte die Vorstellung, eine Wildsau zu erschießen, in Wirklichkeit erschoss er einen Menschen. Die Folgen eines solchen Tatbestandsirrtums ergeben sich unmittelbar aus § 16 Abs. 1 S. 1 StGB:
Kennt der Täter bei Begehung der Tat „einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand“ gehört, so tritt die Rechtsfolge ein, dass der Vorsatz entfällt und der Täter nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden kann.
Ist das betreffende Delikt allerdings fahrlässig begehbar und beruht der Irrtum des Täters auf Fahrlässigkeit, so wird der Täter wegen fahrlässiger Begehung bestraft, § 16 Abs. 1 S. 2 StGB. Dabei ist zu beachten, dass nicht allen Vorsatzdelikten Fahrlässigkeitsdelikte gegenüberstehen; entsprechende Fahrlässigkeitstatbestände gibt es nur vereinzelt: z.B. §§ 212/222 StGB; §§ 223/229 StGB.
Hubert handelte gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich, weil er nicht wusste, dass er einen Menschen tötete.
Andere Formulierungsmöglichkeit: Hubert handelte gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich, weil er nicht wollte, dass ein Mensch getötet wird.
Es ist unnötig, sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente zu betonen; vielmehr genügt ein Entweder-Oder. Wenn man nicht weiß, kann man nicht wollen – und man kann nicht wollen, wenn man nicht weiß.
Also kann Hubert nicht wegen § 212 StGB bestraft werden.
Hubert könnte aber wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar sein, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht, § 16 Abs. 1 S. 2 StGB.
Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit sind gegeben.
Fraglich ist, ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Hubert verletzte die nach den Jagdregeln erforderliche und ihm mögliche Sorgfalt, als er in der Dämmerung auf ein Ziel schoss, das er vorher nicht genau angesprochen hatte. Dabei hätte er objektiv wie subjektiv vorhersehen müssen, dass er einen Menschen vor sich hat. Also handelte er fahrlässig.
Also ist Hubert nach § 222 StGB schuldig.
Irrtum über deskriptive Tatbestandsmerkmale – Der Täter irrt, weil er nicht richtig unter ein deskriptives Tatbestandsmerkmal subsumiert
Fall 2: Tom-Fall
Nachbar Theodor hat zunächst den Tatbestand des § 303 StGB rechtswidrig erfüllt. Fraglich kann nur sein, ob die irrige Annahme, ein Tier falle nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Sache“, den Vorsatz ausschließt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
Der Irrtum liegt hier lediglich darin, dass Theodor ein Tier nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Sache“ einordnete. Das Tatbestandsmerkmal „Sache“ ist ein deskriptives Tatbestandsmerkmal.
Unter deskriptiven (lat.: describere, d.h. beschreiben) Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, die ein vorgegebenes Phänomen des realen Seins beschreiben, deutlicher: deren Sinngehalt aus sich heraus verständlich ist, deren Feststellung also durch einfache „Wahr“-Nehmung erfolgen kann, ohne dass es einer rechtlichen Wertung bedarf (leibliche Geschwister in § 173 Abs. 2 S. 2 StGB; Frau in § 218 Abs. 4 StGB; Mensch in §§ 211, 212 StGB; Sache in §§ 242, 303 StGB; beschädigen oder zerstören in § 303 StGB; Gebäude in § 305 StGB).
Irrt nun, wie im „Tom-Fall“, der Täter bei der Unterordnung des konkreten Sachverhalts – Hund – unter ein deskriptives Tatbestandsmerkmal – Sache in § 303 StGB – (sog. Subsumtionsirrtum), so ist dieser Irrtum unbeachtlich. Die richtige Subsumtion ist nicht Aufgabe des Täters. Für seinen Vorsatz reicht es aus, wenn er den unter das deskriptive Tatbestandsmerkmal fallenden Sachverhalt kennt, hier also weiß, dass er einen „Hund“ vergiftet. Die richtige juristische Unterordnung ist nicht erforderlich.
Also genügt es, wenn Theodor die konkreten Sachverhaltselemente kennt, die unter das betreffende Tatbestandsmerkmal zu subsumieren sind. Theodor wusste, dass er einen Hund vergiftete, die richtige juristische Subsumtion ist nicht seine Aufgabe.
Also handelte Theodor vorsätzlich.
Also ist Theodor gem. § 303 StGB strafbar.
Weiteres Beispiel: Moritz macht sich einen Spaß daraus, nachts die Luft aus den Reifen parkender Autos zu lassen in der irrigen Meinung, ein „Beschädigen“ könne nur dann vorliegen, wenn die Substanz der Sache verletzt worden ist.
Auch hier ist der Irrtum als Subsumtionsirrtum unter ein deskriptives Tatbestandsmerkmal des § 303 StGB („beschädigen“) unerheblich. Es genügt, dass Moritz weiß (und damit vorsätzlich handelt), dass seine Handlung die Funktionstauglichkeit der Autos aufhebt.
Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale – Der Täter irrt, weil er nicht richtig unter ein normatives Tatbestandsmerkmal subsumiert
Schauen wir uns zunächst den „Fall 3: Bierdeckelfall“ näher an.
Tatbestandsmäßig liegt das Verfälschen einer echten Urkunde gem. § 267 Abs. 1 2. Alt. StGB vor (vgl. Elfter Teil).
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist, eine Tatsache zu beweisen und die den Aussteller erkennbar werden lässt.
Die Merkstriche auf dem Bierdeckel verkörpern (Verkörperungsfunktion) den für den Rechtsverkehr in „Kneipen“ beweiserheblichen Gedankeninhalt über die Zahl der gekauften und übereigneten Biere (Beweisfunktion). Als Aussteller ging erkennbar der Wirt hervor (Garantiefunktion).
Diese Urkunde hat Jupp verfälscht. Ein Verfälschen liegt dann vor, wenn der Täter dem Beweisinhalt eine andere Richtung verleiht, also der Inhalt der Urkunde nach der Manipulationshandlung etwas anderes beweist als vorher. Durch das Wegradieren von Merkstrichen hat Jupp der echten Urkunde „Bierdeckel“ eine andere Beweisrichtung gegeben und das auch zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Fraglich ist, ob der Vorsatz ausgeschlossen ist, da Jupp den Bierdeckel nicht als Urkunde angesehen hat. Das Merkmal „Urkunde“ ist ein normatives Tatbestandsmerkmal.
Unter normativen, d.h. wertenden (lat.: norma, d.h. Winkelmaß, Richtschnur, Regel, Wertung) Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, deren Vorhandensein nicht allein durch bloße Wahrnehmung erfasst, sondern erst aufgrund einer rechtlichen Wertung der wahrgenommenen Tatsachen festgestellt werden kann.
Knapper: Merkmale, die nur unter der logischen Voraussetzung der Ausfüllung anhand einer Wert- und Rechtsordnung gedacht werden können.
Merken Sie sich bitte:
Deskriptive Merkmale, das sind wahrnehmungsbedüftige Begriffe
Normative Merkmale, das sind wertausfüllungsbedürftige Begriffe
Normative Merkmale sind z.B.: fremd in §§ 242, 303 StGB; Zuständigkeit zur Eidesabnahme in §§ 153, 154 StGB; Urkunde in §§ 267, 271, 274 StGB; sexuelle Handlung in § 174 Abs. 1 StGB; Zueignungsabsicht in § 242 StGB.
Dabei stellt sich die Frage, wie ein auf falscher rechtlicher Wertung beruhender Irrtum über ein solches Merkmal strafrechtlich zu behandeln ist.
Auch bei den normativen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um „Tatumstände“ i.S. von § 16 Abs. 1 StGB, so dass ein Irrtum, der zur Unkenntnis eines solchen Merkmals führt, grundsätzlich also den Vorsatz gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen muss. Die Frage ist nun, was zum Vorsatz (Wissen und Wollen) hinsichtlich eines normativen Merkmals gehört, was der Täter also wissen (und folglich auch wollen) muss.
Für diesen Vorsatz reicht es aus, wenn der Täter die das normative Tatbestandsmerkmal ausfüllenden konkreten Sachverhaltselemente, also die Tatsachen, kennt und auch nach Laienart den rechtlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals erfasst, sog. Parallelwertung in der Laiensphäre.
Zu abstrakt? Also konkreter:
Ein Subsumtionsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen führt nicht zum Vorsatzausschluss gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn
der Täter die Tatsachen kennt, die unter das betreffende normative Tatbestandsmerkmal subsumiert werden und
den rechtlichen Gehalt des betreffenden normativen Tatbestandsmerkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst hat.
Er muss eine Vorstellung gehabt haben, die dem Wissen um eine Urkunde in etwa entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass er wie ein Jurist subsumiert, anderenfalls könnten nur noch Juristen bestraft werden. Die Subsumtion unter das Gesetz ist nicht Aufgabe des Täters. Deshalb braucht seine Wertung auch keine exakte juristische Subsumtion zu sein; es muss ausreichen, wenn er die rechtliche Bewertung laienhaft nachvollzogen hat.
Also kein Vorsatzausschluss bei Kenntnis der Tatsachen plus Parallelwertung in der Laiensphäre (unbeachtlicher Subsumtionsirrtum).
Ein Subsumtionsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen führt dann zum Vorsatzausschluss gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn
der Täter bei Kenntnis der Tatsachen
die Parallelwertung in der Laiensphäre nicht nachvollzogen hat.
Also Vorsatzausschluss bei Kenntnis der Tatsachen plus fehlender Parallelwertung in der Laiensphäre (beachtlicher Subsumtionsirrtum).
Noch konkreter?
Die Unkenntnis des rechtlichen Urkundsbegriffs, die dazu führte, dass Jupp den Bierdeckel nicht für eine Urkunde hielt, schließt den Vorsatz dann nicht aus, wenn Jupp die den Urkundenbegriff ausfüllenden Sachverhaltselemente kannte und die rechtliche Bewertung – auch ohne korrekte juristische Kenntnisse –, wenn auch laienhaft, nachvollzogen hat. Jupp wusste, dass die Merkstriche eine Gedankenerklärung des Wirtes über die Anzahl der getrunkenen Biere verkörpern; er wusste, dass der Wirt als Aussteller dieser Erklärung erscheint; er wusste, dass bei der Abrechnung – also im Rechtsverkehr – diese Merkstriche Beweisbedeutung haben; folglich hat er nach Laienart richtig bewertet. Das reicht für den Vorsatz aus. Die Tatsache, dass er den Bierdeckel nicht für eine Urkunde hielt, weil sie nicht vom Notar unterzeichnet ist, ist ein im Rahmen des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB unbeachtlicher Subsumtionsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt.
Jupp ist der Verfälschung einer Urkunde gem. § 267 Abs. 1 2.Alt. StGB schuldig (daneben noch wegen § 267 Abs. 1 3. Alt StGB und wegen Betruges gem. § 263 StGB strafbar).
Schauen wir uns nun den „Fall 4: Autotauschfall“ an.
Emma hat den objektiven Tatbestand des § 242 StGB erfüllt. Der Golf war für Emma eine fremde bewegliche Sache, weil allein das Vorliegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) die Übereignung der Emma an Ottilie (§ 929 S. 1 BGB) nicht unwirksam macht. Erst mit der Anfechtung des dinglichen Geschäfts wird Emma wieder rückwirkend Eigentümerin (§ 142 Abs. 1 BGB). Eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) gegenüber Ottilie ist jedoch noch nicht erfolgt. Also war der Golf für Emma fremd. Diesen hat sie auch „weggenommen“.
Fraglich ist allerdings, ob Emma auch Zueignungsabsicht hatte. Zueignungsabsicht ist der Vorsatz bzgl. der Aneignung des Gegenstandes und der Enteignung des Berechtigten (verkürzt).
Zu beachten ist, dass auch vom Standpunkt der „Kausalisten“ Irrtumsfragen mit zum Tatbestand gehören, wenn sie subjektive Tatbestandsmerkmale betreffen. Wer irrig annimmt, die weggenommene Sache gehöre bereits ihm (Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal „fremd“), dem fehlt logischerweise bereits das subjektive Merkmal „Zueignungsabsicht“; denn wer glaubt, eine eigene Sache wegzunehmen, der kann nicht gleichzeitig den Willen haben, einen anderen zu enteignen und sich die Sache anzueignen.
Nun kannte Emma zwar alle konkreten Sachverhaltselemente, die zum Eigentumserwerb der Ottilie am Golf führten, sie hat die entsprechende Subsumtion aber in der Laiensphäre nicht richtig vollzogen, weil sie, veranlasst durch die falsche Auskunft des Rechtsanwaltes, den Eigentumsübergang für unwirksam hielt. Sie hat auch nach Laienart das Tatbestandsmerkmal „fremd“ nicht richtig erfasst, also nicht gewusst, dass der Golf der Ottilie gehört. Sie hatte keine Vorstellung, die dem Wissen um das fremde Eigentum der Ottilie entspricht, weil sie fest davon überzeugt war, der Golf gehöre aufgrund der Täuschung der Ottilie nach wie vor ihr. Folglich fehlt ihr gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB der Vorsatz bzgl. des normativen Tatbestandsmerkmals „fremd“ und damit das Wissen, die Sache „Golf“ unter Nichtachtung der Eigentumsberechtigung der Ottilie ihrem Vermögen einzuverleiben, mithin die Zueignungsabsicht.
Emma kann folglich nicht wegen Diebstahls gem. § 242 StGB bestraft werden.
Eine Bestrafung nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB wegen fahrlässiger Begehung ist nicht möglich, weil es einen fahrlässigen Diebstahl nicht gibt.
Irrtum über den Kausalverlauf – Der Täter irrt sich über den Kausalverlauf
Fall 5: Kanalfall
Im „Kanalfall“ hat Jupp den Tatbestand des § 212 StGB erfüllt. Er hat einen Menschen getötet. Durch seine Handlung, das Schlagen mit der Eisenstange, hat er auch die Ursache für den Tod des Max durch Ertrinken gesetzt. Die Schläge mit der Stange können nämlich nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Tod der vermeintlichen Leiche durch Ertrinken eingetreten wäre. Also handelte Jupp kausal für den Tod des Max.
Jupp müsste vorsätzlich gehandelt haben.
Jupp hat, als er die Schläge mit der Eisenstange führte, zumindest in Kauf genommen, dass Max stirbt; er hatte bei seiner Handlung also bedingten Tötungsvorsatz. Bei den Erfolgsdelikten gehört aber auch der Kausalverlauf als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zum objektiven Tatbestand. Der Täter muss also nicht nur die tatbestandliche Handlung (schlagen) und den tatbestandlichen Erfolg (Tod des Max) in seinen Vorsatz aufnehmen, sondern auch den Kausalverlauf. Jupp wusste nun nicht, dass Max durch Ertrinken sterben würde, vielmehr wollte er ihn sofort mit den Schlägen töten. Also fielen Vorstellung und Wirklichkeit auseinander, er irrte über den Kausalverlauf.
Weil nun nie alle Einzelheiten des Kausalverlaufs genau vorhersehbar sind, genügt es, wenn der Täter den Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen kennt. Unerhebliche Abweichungen des vorgestellten Kausalverlaufs vom tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf lassen den Vorsatz unberührt („Kausalwissen ist da“). Ein nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz ausschließender Irrtum über den Kausalverlauf liegt umgekehrt dann vor, wenn der tatsächlich eingetretene Kausalverlauf wesentlich von dem vorgestellten Kausalverlauf abweicht („Kausalwissen fehlt“).
Unerheblich sind Abweichungen, wenn
sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und
keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.
So liegt es hier. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war es durchaus vorhersehbar, dass Max durch die Schläge nur bewusstlos geworden sein könnte und dass der Tod erst später als Folge des Hineinwerfens in den Kanal ausgelöst werden würde. Der tatsächliche Kausalverlauf liegt also noch im Rahmen adäquater Verursachung. Auch wertungsmäßig stehen das objektiv Geschehene und das von Jupp Gewollte gleich.
Damit liegt eine nur unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor, und Jupp ist wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB zu bestrafen.
Beispiele für wesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf sind etwa:
A will B mit dem Messer erstechen. In Wirklichkeit ist B nur leicht verletzt, stirbt aber auf dem Weg ins Krankenhaus infolge eines tödlichen Unfalls.
A will dem B einen Denkzettel verpassen und verprügelt ihn. Bei der ärztlichen Behandlung stirbt B infolge eines Kunstfehlers des Arztes.
Error in persona (vel in objecto) – Der Täter irrt gar nicht, sondern verwechselt nur die Personen (bzw. die Objekte)
Fall 6: Verwechslungsfall
Im „Personenverwechslungsfall“ ist Ehemann Jupp wegen vollendeten Mordes (heimtückisch) gem. § 211 StGB zu bestrafen.
Bei der Figur des „Error in persona“ handelt es sich gar nicht um einen Irrtum über den Kausalverlauf; der Verletzungserfolg tritt in diesen Fällen immer an der Person ein, an der er nach der Vorstellung des Täters auch eintreten sollte. Jupp irrt nur über die Identität des Opfers. § 211 StGB verlangt aber nur die Tötung eines Menschen – nicht die Tötung eines bestimmten Menschen, und Jupp hat einen Menschen getötet.