Beitrag: 83 Was das eigentlich ist, was man da studiert: das Recht?

Kennen Sie die Geschichte von der „schwarzen Katze im schwarzen Sack“? – Nein?

Ein Theologe und ein Philosoph streiten sich über den Inhalt ihrer Wissenschaft. Der Theologe zum Philosophen: „Ihr kommt mir vor, wie jemand, der in einem dunklen Raum versucht, eine schwarze Katze, die aber gar nicht da ist, in einen schwarzen Sack zu stecken.“ Darauf der Philosoph zum Theologen: „Ihr kommt mir vor, wie jemand, der in einem dunklen Raum versucht, eine schwarze Katze, die aber gar nicht da ist, in einen schwarzen Sack zu stecken, raus kommt und ruft: ,Ich habe sie!!’ “

Das Recht – die schwarze Katze im Sack der Juristen? – Schade, wenn es so wäre! Denn: Bliebe nicht das „Studium der Rechte“ bloß aufgerafftes Wissen ohne einen metaphysischen Hintergrund über das Recht, seine Geschichte und seine gelebte Wirklichkeit? Ohne bestimmte Fragen zumindest aufzuwerfen?

So fremd ist Ihnen das Wort „Recht“ nicht. Sie kennen: waagerecht, senkrecht, Rechteck, aufrecht, rechter Winkel, rechte Hand, die rechte Seite von Stoffen, rechtschaffen und Rechtschreibung. Sämtliche Wörter leiten sich ab vom lateinischen „rectus“ (gerade, richtig) und von dessen Infinitiv „regere“ (gerade richten). Die heute geläufige Verwendung „rechts“ als Gegenwort zu „links“ entwickelte sich an der Vorstellung des Gebrauchs der rechten Hand als geeignet, als richtig – auf der „rechten“ Seite. Recht ist also sprachlich die Substantivierung dieses Adjektivs und beschreibt damit auch seine Funktion als „Geraderichtendes“, als „Richtigmachendes“ – den Richter („richten“) als denjenigen, der etwas Krummes gerade macht, in eine waagerechte Stellung bringt – also Recht spricht. Deshalb wohl auch die Waage als Symbol.

Ihr Vorhaben ist es jetzt, „Recht“ und „Gesetz“ zu studieren. Recht und Gesetz haben für unser Leben und Wirtschaften einen enormen Rang –das Wissen um Recht und Gesetz haben leider in der Gesellschaft nicht annähernd den gleichen Rang.

Die Frage „Was ist Recht?“ ruft selbst bei Examenskandidaten das blanke Entsetzen auf die Gesichter. Diese scheinbar so einfache Frage nach dem Begriff des Rechts, die am Anfang und Ende der „rechts“-wissenschaftlichen Ausbildung stehen müsste, erfährt in der Ausbildung eine stiefmütterliche Unterbewertung. Will man also mehr darüber wissen, ist man weitgehend auf sich selbst gestellt und muss seinen Weg allein finden. Offensichtlich sind die Juristen immer noch auf der Suche nach dem Begriff von Recht. Das ist ein rechtsphilosophisches Schlachtfeld für die Rechtswissenschaft. Zwischen Prüfern und Kandidaten besteht denn auch die augenzwinkernde Absprache, dass man die Frage wie die Antwort nach dem Recht nicht ganz ernst nimmt. „Ich wollte nur einmal testen, wie Sie mit dieser schwarzen Katze im Sack der Juristen umgehen.“ So augenzwinkernd wollen wir es auch halten.

Bei der Beantwortung der Frage „Was ist Recht?“ geht es vielen so wie einem lieben Kollegen: „Wenn mich keiner fragt, weiß ich es; wenn ich es einem Fragenden erklären soll, weiß ich’s nicht.“ Das Schlimme daran ist: Keiner kann die Frage so richtig beantworten. Schon der Versuch einer Definition fällt schwer.

Wir wissen schon: „Jus“ heißt das Recht und „Jura“ die Rechte und „Juristen“ sind die, die sich mit Recht beschäftigen, und „Jurastudenten“ sind „Frühchen“ auf dem Wege zum Recht und „Juristerei“ ist alles, was mit Recht und Gesetz zu tun hat einschließlich der damit beschäftigten Personen. Aber was ist das Recht?

Das menschliche Zusammenleben wird erst ermöglicht, wenn sich eine Mehrheit findet, die stärker ist als jeder Einzelne und gegen jeden Einzelnen zusammenhält. Anderenfalls würde immer der physisch Stärkere die Beziehungen im Sinne seiner Lüste, Interessen und Nutzen entscheiden. Wäre das Recht nicht, hätte der am meisten, der sich das Meiste nimmt. Die Macht dieser Gemeinschaft stellt sich nun als „Recht“ der Macht des Einzelnen, die als „rohe Gewalt“ verurteilt wird, entgegen. Die Ersetzung der Macht des Einzelnen durch die ordnende, Recht setzende Macht der Gemeinschaft und der dieses Recht kontrollierenden Gerichte ist wohl der entscheidende kulturelle Schritt gewesen für das Zusammenleben in der Menschheitsgeschichte. Am Anfang herrschte das Chaos – dann herrschten Recht und Gerichte!

Recht umfasst, und das macht den Begriff so wenig griffig, mehrere Bedeutungen:
Erstens: Der Begriff Recht umfasst die Gesamtheit des Rechts mit allen Nebenschauplätzen, also das positive Recht, aber auch die Justiz und die Rechtswissenschaft („Alles, was an Gesetzen in der Welt ist und alle Institutionen, die sich damit beschäftigen“).

Zweitens: Der Begriff Recht beinhaltet nur die geltende Rechtsordnung, also nur das gesetzte, positive Recht („Die Summe aller Gesetze“).

Drittens: Der Begriff Recht beschränkt sich auf den maßgebenden normativen Grundgehalt, also die Rechtsprinzipien, die eine Rechtsordnung ausmachen („Das Rechtsstaatsprinzip“).

Viertens: Der Begriff Recht meint nur objektiv die einzelne Norm („Das Recht auf …“).

Fünftens: Der Begriff Recht umfasst nur subjektiv den einzelnen Anspruch („Ich habe ein Recht aus … auf …“).

Und „Recht“ wirft verdammt viele Fragen auf:

Ob es ein „Göttliches Recht“ oder ein „Naturrecht“ gibt?

Ob das „positive, statuarische Recht“, das aus dem Willen des Gesetzgebers hervorgeht, mit dem „Vernunftrecht“ übereinstimmen muss?

Ob es ein „Recht a priori“, also ein von der Erfahrung und der Wahrnehmung unabhängiges, durch jedes Menschen Vernunft erkennbares Recht überhaupt gibt?

Ob das Recht nur aktuelles Konsensrecht der Parlamentsmehrheiten ist oder ob es einem alle Menschen verbindenden ewigen Rechtsgefühl entspringt?

Ob es ein in „Recht“ gegossenes „Unrecht“ gibt – oder ist das widersinnig?

Wo kommt es historisch her, wie kommt es in der Gesellschaft an, wie wird es er- und gelebt?

Aber was ist das Wesen dieses uns tausendfach und nahezu überall umschlingenden „Rechts“? Darauf gibt es zwei mögliche Antworten:

 Entweder könnte das Wesen des Rechts das sein, was sich Menschen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort als mögliche durchsetzbare, jederzeit abänderbare Regeln selbst schaffen. Ein mehr oder weniger geordnetes Netzwerk von Ge- und Verboten, inspiriert von dem Wunsch nach Sicherheit und Ordnung und davon bestimmt, welche Gruppe oder Einzelperson gerade die größere Macht hat, ihre Interessen durchzusetzen. Recht wäre damit im zeitlichen Nacheinander beliebig. Recht wäre der in Gesetze fixierte Zeitgeist.
 Oder das Wesen des Rechts könnte auch in einem unabänderlichen von der „Natur“, von „Gott“ oder der menschlichen „Vernunft“ vorgegebenen System von Richtig oder Falsch, Gut oder Böse liegen, das zu erkennen und in seinen Gesetzen abzubilden, von den Menschen immer nur versucht werden kann. Recht wäre somit nicht zeitlich begrenzt und gesetzlich beliebig fixierbar, sondern entweder als Natur-, Gottes- oder aber als Vernunftrecht ewig.

Die Frage „Was ist Recht?“ schnell und einfach zu beantworten mit dem Entweder: „Recht ist, was Gesetz ist!“ oder mit dem Oder: „Recht ist ein der Menschheit von Gott, der Natur oder der menschlichen Vernunft vorgegebenes System“, werden tiefer interessierte Studenten nicht akzeptieren. Die Frage lässt sich für diese Studenten überhaupt nicht schnell und einfach und im Vorübergehen beantworten.

Die mannigfaltige Vielfalt möglicher Antworten folgt aus einem Grundproblem, mit dem es das Recht spätestens seit der Aufklärung zu tun hat. Dass nämlich der Freiheit des Einzelnen zwei wesentliche Elemente gegenüberstehen: Die Freiheit des Anderen und die Aufrechterhaltung der ordnenden Gemeinschaft, in der sich der „Einzelne“ und der „Andere“ bewegen und die die Grundlage der Freiheit des „Einen“ und des „Anderen“ ist.

Und hier nun eine kleine Auswahl von Definitionen großer Leute von „Recht“:

Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann (Kant: die schönste Definition).
Dies, dass ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht. Es ist somit überhaupt die Freiheit der Idee (Hegel: die dunkelste Definition).
Die Summe der in einem Staat geltenden Zwangsregeln ist Recht (Ihering: die kürzeste Definition).
Das für politische Gemeinschaften geltende Recht zerfällt in das natürliche und das gesetzliche. Natürlich ist jenes, das überall die gleiche Kraft besitzt, unabhängig davon, ob es anerkannt ist oder nicht. Gesetzlich ist jenes, dessen Inhalt so oder anders sein kann und erst durch positive Feststellung so bestimmt wird (Aristoteles: die bedeutendste Definition, da sich hier erstmals die Unterscheidung zwischen Naturrecht und positivem Recht findet, die für Jahrtausende das Denken bestimmt hat).

Für Sie als Jurastudent ist es am Anfang weniger wichtig, das Wesen des Rechts und seinen Ursprung irgendwo im metaphysischen Nebel von Gott, Natur oder Vernunft zu suchen, als vielmehr die Aufgabe, d.h. die Funktion des positiven Rechts zu erkennen:

Recht hat die Aufgabe, das gedeihliche Zusammenleben zwischen den Menschen in der Gesellschaft, in den Familien, der Ehe und im Beruf zu ordnen, Konflikte zu vermeiden, zu schlichten und notfalls im Streitfall Konflikte zu entscheiden und die Entscheidungen zwangsweise durchzusetzen. Recht ist quasi die Verkehrsordnung, die Gesetze sind die Verkehrsregeln und die Beschilderungen für die Gesellschaft! Wie man den Verkehr regelt, ist letztlich egal (Links- oder Rechts-Verkehr). Nur, dass man ihn regelt, ist wichtig. Mittel für die Lösung dieser Aufgabe sind in einem Rechtsstaat ausschließlich die demokratisch zustande gekommenen Gesetze mit ihren Anordnungen von Rechtsfolgen. Rechte sind in ihm Geschöpfe der Gesetze, nicht der Natur. Unsere Bundesrepublik ist ein solcher Rechtsstaat. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Der Rechtsstaat muss sich täglich neu beweisen. Nicht immer gelingt das.

Neben dieser „Zusammenlebenoptimierungsfunktion“ kommen unserem Recht weitere wichtige Funktionen zu, die letztlich alle an der Idee der Gerechtigkeit ausgerichtet und auf weitere Vernunft gegründet sein müssen. Gerechtigkeit und Vernunft müssen im positiven Recht des Staates Gestalt gewinnen.

 

Die juristischen Paarungen mit dem Wort „Recht“ sind unübersehbar. Die bekanntesten binären Begriffe, die Sie kennen sollten, sind folgende Begriffspaare:

 Objektives Recht – subjektives Recht
Objektives Recht ist die Gesamtbezeichnung für die verbindlichen Normen in unserem Staat, also die Summe aller Rechtsnormen (die Rechtsordnung): BGB plus StGB plus HGB plus StPO plus ZPO plus öffentliches Recht plus, plus, plus – all diese Statuten bilden das objektive Recht.
Dagegen steht das subjektive Recht, worunter die Befugnis oder der Anspruch des Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen zu verstehen ist. Das Kaufvertragsrecht (§ 433 ff. BGB), das Eigentumsrecht (§ 903 BGB) und das Deliktsrecht (§ 823 ff. BGB) sind Bestandteile des objektiven Rechts. Wenn Sie aber einen Kaufvertrag über Ihr altes Auto konkret geschlossen haben, dann haben Sie gegen Ihren Käufer eine Forderung auf Geld (§ 433 Abs. 2 BGB), also auf das, was Ihnen von Rechts wegen gegen den Käufer zusteht: Ihren Anspruch, Ihr subjektives Recht. Ihr neues Auto ist Ihr Eigentum, Ihr Recht – das, was Ihnen von Rechts wegen zusteht: Ihr subjektives Recht. Wenn T Ihnen das neue Auto einschlägt, dann haben Sie gegen T ein subjektives Recht auf Schadenersatz (§ 823 Abs. 1 BGB). Die wichtigsten subjektiven Rechte sind im Verhältnis Bürger gegen Bürger die durch Vertrag (§§ 433, 611, 641, 535 BGB) oder Gesetz (§§ 812, 677, 823 BGB) begründeten schuldrechtlichen Ansprüche sowie im Verhältnis Bürger gegen Staat die schützenden und abwehrenden Grundrechte des Grundgesetzes.

 Materielles Recht – formelles Recht
Materielles Recht umfasst alle Rechtsvorschriften, die Gebote und Verbote als Verhaltensregeln aufstellen, z.B. das BGB und das StGB: Du sollst! Du sollst nicht!
Das formelle Recht umfasst alle Verfahrensvorschriften zur Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts.
Das materielle Recht ist ohne das formelle Recht wie ein Messergriff ohne Klinge, wohingegen das formelle Recht ohne materielles Recht eine Klinge ohne Schaft ist. Dass der Verkäufer vom Käufer den Kaufpreis verlangen kann, regelt das Gebot des materiellen Rechts in § 433 Abs. 2 BGB. Wie dieser Anspruch aber festgestellt (Erkenntnis) und notfalls durchgesetzt (Vollstreckung) werden kann, regelt dagegen das formelle Recht der Verfahrensordnung der ZPO. Dass A den B nicht töten darf, regeln die materiellen Verhaltensregeln der §§ 211, 212 StGB. Wie die Tat dagegen festgestellt (Erkenntnis) und eine mögliche Strafe durchgesetzt werden kann (Vollstreckung), regelt die formelle Verfahrensordnung der StPO. Dass ein Grundstück durch Auflassung und Eintragung in ein Grundbuch übertragen werden muss, gebietet das materielle Recht des BGB in §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Unter welchen Voraussetzungen die Eintragung aber erfolgt, regelt dagegen die formelle Grundbuchordnung (GBO).

 Absolutes Recht – relatives Recht
Absolute Rechte sind gegen jedermann wirkende Persönlichkeits- und Herrschaftsrechte. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, das Namensrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das wichtigste Herrschaftsrecht ist das Eigentum, an dem Dritten wiederum absolute Rechte (Grundpfandrechte) eingeräumt werden können. Sie sind geschützt vor Verletzungen gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Relative Rechte beschränken sich dagegen darauf, einer Person einen Anspruch zu gewähren, also eine andere Person zu einem Verhalten zu verpflichten (z.B. § 433 BGB). Sie wirken nur im Verhältnis der Personen (relativ) untereinander.

 Zwingendes Recht – nachgiebiges Recht
Zwingendes Recht liegt vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Gerechtigkeit und der allgemeinen Sozialstaatlichkeit oder zum Schutze Dritter Abänderungen der Gesetze durch die Bürger als Vertragsparteien nicht zulässt. So muss der Verein einen Vorstand haben – § 26 BGB; der Verbraucher (§ 312 f BGB), der Mieter (§ 547 Abs. 2 BGB) und der Arbeitnehmer (Kündigungsschutz) müssen gegen die stärkeren Unternehmer, Vermieter und Arbeitgeber zwingend geschützt werden, anderenfalls diese Stärkeren immer nur ihre Interessen durchsetzen würden.
Nachgiebiges Recht (auch dispositives Recht genannt) liegt dagegen vor, wenn der Gesetzgeber Abänderungen durch die Beteiligten, die sog. Vertragsparteien, zulässt. So können die Kaufvertragsparteien statt der im Gesetz für Gewährleistungsansprüche vorgesehenen Ansprüche einen Haftungsausschluss gem. § 444 BGB vereinbaren.

 Positives Recht – überpositives Recht
Positives Recht ist das in einer Rechtsgemeinschaft kraft geschriebenen Gesetzes geltende Recht (lat.: positivus, gesetzt, gegeben).
Unter überpositivem Recht versteht man das (vorgeblich) jeder menschlichen Gesetzgebung vorgegebene Recht: Schon mit der Natur des Menschen sei ohne Weiteres eine Ordnung des menschlichen Zusammenlebens vorgegeben, insbesondere die daraus folgenden Ansprüche und Pflichten gegenüber anderen. Sie bedürften, um verbindliches Recht zu sein, keiner Kundmachung oder schriftlichen Niederlegung, insbesondere nicht durch einen Staat, der seinerseits nur innerhalb dieser natürlichen Ordnung und nie gegen sie wirksam Gesetze und Richtersprüche erlassen kann. Das Recht begründe sich so von selbst, ob nun Menschen darüber Buch führten oder nicht. Der Gottesgläubige sieht die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieses überpositiven Rechts in der Schöpfungsordnung begründet (göttliches Recht). Der nicht Gottesgläubige verankert sie in der Natur (Naturrecht) oder in dem Wesen des „vernünftigen“ Menschen, so wie er Vernunft versteht und erkennt (Vernunftrecht).

 Richterrecht
Ein Problem ist die spannende Frage, ob es ein von Richtern geschaffenes „Richter-Recht“ gibt. Rechtsnormen umfassen nur ganz abstrakt gemeinverbindliche Regelungen zwischen allen Menschen (inter omnes). Gerichtliche Urteile und Beschlüsse ordnen dagegen Rechtsfolgen in ihrem Entscheidungsausspruch (Tenor) ganz konkret zwischen Menschen an. Dieses Urteil oder dieser Beschluss gelten nur für diesen Einzelfall und sind nur für diese Parteien verbindlich (inter partes). Der Richter erzeugt deshalb grundsätzlich kein Recht, sondern wendet das Recht an.

Ich hoffe, dass ich mich Ihrer Frage „Was ist Recht?“ zumindest gestellt und somit wieder einmal dem „Ratschen-Effekt“ gedient habe. Der „Ratschen-Effekt“ ist benannt nach dem rasselnden, sich nur in eine Richtung drehenden Kinderspielzeug. Jeder neue Entwicklungsschritt baut auf dem vorangegangenen auf, wobei – wie bei einer Ratsche – das Zurückrutschen in frühere Zustände verhindert wird. Wir haben die Kompliziertheit des „Rechts“ hoffentlich etwas reduziert. Sie sind klüger geworden – es gibt kein Zurück mehr hinter den Begriff „Recht“! Bleiben Sie dran! Bleiben Sie neugierig! Morgen drehen wir mit dem „Gesetz“ weiter an der juristischen Ratsche.