Der Einstieg in Ihre Strafrechtsklausur erfolgt immer über einen Straftatbestand des besonderen Teils (vgl. „Juristische Entdeckungen – Bd. V – Der Weg in die juristische Klausur“). So wie im Zivilrecht am Anfang jeder Falllösung die Suche nach einer Anspruchsgrundlage steht, so muss man auch im Strafrecht nach einer Norm fahnden, die den rechtlichen Grund für die Strafbarkeitsfrage des Falles darstellen kann, gewissermaßen eine staatliche „Straf-Anspruchsgrundlage“ für die Strafbarkeit des oder der Täter oder Teilnehmer. Eine solche Norm findet man, lässt man einmal die strafrechtlichen Nebengesetze außer Betracht, nur im besonderen Teil des StGB.
Eine Klausur im Strafrecht kann sich also niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr ist die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage: „Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“, immer gleichlautend mit der Frage: „Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch gegen einen oder mehrere Täter?“
Während Sie im Zivilrecht Ihre liebe Not haben, mit Hilfe des Siebes des § 194 BGB aus dem Meer der anspruchsbegründenden, -hindernden, -vernichtenden, ‑hemmenden Normen, Definitions-, Ergänzungs- und Verweisungsparagraphen die Anspruchsgrundlagen herauszufischen, bereitet Ihnen diese Aussiebung im StGB keine Schwierigkeiten: Nahezu alle Normen im besonderen Teil, den §§ 80-358 StGB, enthalten staatliche Strafansprüche und damit Antwortnormen auf mögliche Fallfragen nach der Strafbarkeit der Beteiligten (Ausnahmen etwa §§ 256, 358 StGB).
Schwierigkeiten dagegen bereitet es, aus der Menge der strafrechtlichen Tatbestände des besonderen Teils den in Ihrem konkreten Fall passenden zu finden. Das Inhaltsverzeichnis, das Studium der einzelnen Abschnitte und das Durchforsten dieser Abschnitte nach Titelüberschriften erleichtern Ihnen die Suche nach den in Betracht kommenden Tatbeständen. Bei komplizierten Sachverhalten sollten Sie sich beim Aufsuchen von Strafansprüchen allerdings nicht gleich in den besonderen Teil stürzen, sondern zunächst den Sachverhalt nach Tatkomplexen gliedern. Diese Gliederung nehmen Sie jedenfalls dann historisch vor (wie einen Film), wenn in etwa gleich schwer gewichtige Strafhandlungen vorliegen. Anders natürlich, wenn eine schwere Straftat im Vordergrund steht: Wenn also T eine Fensterscheibe einschlägt und kurz darauf den Hauseigentümer umbringt, dürfen Sie nicht mit der historisch früheren Sachbeschädigung beginnen, sondern mit dem Mordtatbestand.
Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen: Die einschlägigen Straftatbestände im besonderen Teil sind Ihnen bald bekannt, es dreht sich wie ein rotierendes Kaleidoskop fast immer um dieselben. Von den §§ 80-358 StGB benötigen Sie nur wenige Normen.
Jeder Straftatbestand des besonderen Teils stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die der Gesetzgeber grundsätzlich für strafbar hält. Er beschreibt die Tatbestandsmerkmale einer Straftat und damit im Wesentlichen die Welt des besonderen Teils des StGB mit seinem ethischen Minimalkonsens als Straftatenkatalog zum Schutz wichtiger Rechtsgüter. Eine Handlung in der Alltagswelt ist dann in der Strafrechtswelt, wenn sie mit den vom Gesetz im besonderen Teil des StGB genau beschriebenen Tatbestandsmerkmalen eines Delikts übereinstimmt. Hier findet man eine Vielzahl von geschriebenen Merkmalen, die ausgelegt und definiert werden müssen und unter welche man dann subsumieren muss. Die Vermögens- und Eigentumsdelikte, die Urkundsdelikte sowie die Delikte gegen Leib und Leben stellen das Exerzierfeld des Studenten dar, der Rest ist überwiegend Exotik.
Der Tatbestand zerfällt in einen:
objektiven Tatbestand, der das äußere Erscheinungsbild der Tat, also Täterkreis, Tathandlung, Taterfolg, Tatopfer, Tatmittel kennzeichnet und einen
subjektiven Tatbestand, der die Vorstellungswelt des Täters, also Absichten, Motive und Gesinnung betrifft. Ob der Vorsatz zum subjektiven Tatbestand gehört, richtet sich nach Ihrer Entscheidung zur kausalen oder finalen Handlung (s. 2.2).
Die Merkmale des Straftatbestandes werden unterschieden in:
Geschriebene Tatbestandsmerkmale, das sind diejenigen, die der Gesetzgeber direkt im Gesetzestext fixiert hat.
Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der Handlung und Kausalität, um die jeder Gesetzestext als ergänzt anzusehen ist.
Deskriptive Tatbestandsmerkmale, z.B. „Sache“, „beweglich“
Normative Tatbestandsmerkmale, z.B. „fremd“, „Urkunde“
Qualifizierende Tatbestandsmerkmale, die im Verhältnis zum Grundtatbestand strafschärfende Wirkung haben (z.B. § 263 Abs. 5 zu § 263 Abs. 1 StGB).
Privilegierende Tatbestandsmerkmale, die im Verhältnis zum Grundtatbestand strafmildernde Wirkung haben (z.B. § 216 zu § 212 StGB) (s. 2.2).
Alle Tatbestände des besonderen Teils des StGB sind nach der Architektur des „Wenn-Dann-Konditionalprogramms“ gebaut. Sie enthalten alle auf der Voraussetzungsseite mehr oder weniger viele und mehr oder weniger kompliziert-abstrakte Tatbestandsmerkmale, die auszulegen, zu definieren sind und auf Ihre Subsumtion harren, auf der anderen Seite enthalten sie die Rechtsfolgen der Strafen. Sie werden alle nach derselben Methodik geprüft und sie sind alle miteinander verwandt.
Jeder Tatbestand ist die Summe seiner Tatbestandsmerkmale.
Also müssen Sie den Tatbestand sezieren und in seine „Tatbestandsmerkmale“ zerlegen.
TBMe logisch ordnen und einzeln sich vornehmen!
Danach müssen Sie den Tatbestandsmerkmalen ihre Konturen geben; dieses geschieht durch Auslegung (Ausl).
Die Auslegung mündet in eine Definition (Defi), die das TBM beschreibt und den nächsten Schritt erleichtert. Zu den Definitionen müssen Sie frühzeitig wissen, dass ohne einen gewissen Definitionsschatz ein vernünftiges Arbeiten im Strafrecht nicht möglich ist.
Der nächste Schritt ist die Subsumtion (Subsu) unter jede einzelne Definition als die eigentliche juristische Arbeit.
Danach ist jede Subsumtion durch ein Zwischenergebnis (ZwErg) abzuschließen.
TBM 1 vornehmen: Auslegung 1 – Definition 1 – Subsumtion 1 – Zwischenergebnis 1: Passung zwischen Gesetzesstück TBM 1 und Sachverhaltsstück 1 klappt … oder klappt eben nicht.
TBM 2 vornehmen: Auslegung 2 – Definition 2 – Subsumtion 2 – Zwischenergebnis 2: Passung zwischen Gesetzesstück TBM 2 und Sachverhaltsstück 2 klappt … oder klappt nicht.
Zu TBM 2 dürfen Sie erst fortschreiten, wenn das (der) „ZwErg“ zu TBM 1 positiv feststeht.
Unter jedem Tatbestand des besonderen Teils „hängt“ somit immer folgendes Schema:
Sie wachsen so ganz von alleine allmählich in das „Gutachtenschreiben“ hinein! Sehr schnell werden Sie die Fähigkeit erwerben, zwischen der lediglich festzustellenden Normalität und den Problemen in der Klausur zu unterscheiden und werden imstande sein, Ihre gutachtliche Präsentationsform an die jeweilige Situation anzupassen.
Klar ist: Der Gutachtenstil ist äußerst aufwändig – Urteils- und Feststellungsstil sind äußerst sparsam! Das heißt übersetzt für Klausuren:
- Unmittelbar Evidentes, also Offenkundiges, was direkt einleuchtet, ist Nebensache: Also „Basta-Stil“.
- Mittelbar Evidentes, was nicht direkt einleuchtet, ist Hauptsache: Also „Gutachtenstil“.
Was problematisch und was unproblematisch ist, was also im Gutachten- und was im Feststellungsstil darzulegen ist, können Sie als juristischer Anfänger nicht wissen!! Erst der Fortschritt im juristischen Lernen mit seiner einhergehenden Routinisierung und Schulung im Fällelösen und Klausurenschreiben wird die Fähigkeit bei Ihnen ausbilden, Wesentliches von Unwesentlichem zu scheiden, Probleme, auf die es dem Klausurenersteller ankommt, zu erkennen, Nebensächliches durch den Feststellungsstil als Nebensächliches kenntlich zu machen und Schwerpunkte durch den Einsatz des Gutachtenstils herauszuarbeiten.
Ein guter Rat:
In Ihren Klausuren „sollen“ Sie laut Expertenmeinung nur in diesem Gutachtenstil schreiben. Einer der größten Fehler beim Klausurenschreiben soll angeblich darin bestehen, den verpönten Feststellungsstil zu verwenden. Das stimmt aber so nicht! Wollte man den höchst aufwendigen Gutachtenstil konsequent durchhalten, so bedürfte man nicht 4, sondern 12 Stunden für eine Klausur; man käme nicht mit zwanzig Seiten Klausurentext aus, sondern die Ausarbeitungen würden auf den Umfang eines Epos anschwellen. Allein der Normalfall 1 würde ausformuliert gut und gerne ein Dutzend Seiten füllen. Dass man sein Klausurenwerk dennoch in der gebotenen Zeit und der gebotenen Kürze vollenden kann, liegt an folgendem Trick: Alles, was unproblematisch und fraglos ist, was also kein vernünftiger Mensch in Zweifel ziehen würde, wird als einfache Feststellung geschrieben, so ganz ohne Subsumtion.
Das „Gutachtenschreiben“ verführt dazu, den Feststellungsstil zu unterdrücken. Klausuren enthalten zwar immer einige Probleme. Aber der überwiegende Teil ist unproblematisch und muss daher als einfache Feststellung im Feststellungsstil präsentiert werden. Feststellungen erfordern nur einen geringen Aufwand. Diese Präsentationsform ist daher zeitlich und räumlich äußerst ökonomisch. Sie erleichtert nicht nur dem Klausuranden das Leben, sondern auch dem Prüfer. Das wird sich in einer guten Benotung auswirken. Die Präsentationsform „Feststellung“ ist freilich ungewohnt. Sie klingt nicht wie der übliche juristische Gebetsruf, und deshalb neigen die Klausuranden dazu, die offenkundigen Feststellungen in ihren Klausuren mit juristisch klingenden Gutachtengarnierungen zu versehen. Hierin liegt die tiefere Ursache dafür, dass die meisten Klausuranden in ihren Klausuren mit der Zeit nicht zurechtkommen. Es ist nicht die Aufgabe des Klausuranden, alles und jedes zu problematisieren und sich damit in Zeit und Raum zu verlieren. Man könnte den „unproblematischen Rest“ auch einfach ganz fallen lassen, bestünde nicht die große Gefahr, die Gesamtstruktur der Klausur aus dem Auge zu verlieren. Die Plastizität, die Prägnanz, die Anschaulichkeit der Klausurendarstellung – mit einem Wort: die Ordnung – ginge verloren. Man benutzt die nackten „Basta-Teile“ lediglich der Vollständigkeit halber als verbindende Zwischenschritte auf dem Weg zu einer geschlossenen, formvollendeten Lösung.
Nehmen wir ein Beispiel: T lässt aus den Autoreifen seines Nachbarn N die Luft heraus.
Niemand hätte den geringsten Zweifel an der „Sachqualität“ und „Fremdheit“ des Autoreifens. Also stellt man lapidar fest: „Bei dem Autoreifen des Nachbarn N handelt es sich um eine für T fremde Sache.“ (Basta!) Jetzt erst wird auf den Gutachtenstil umgeschaltet. Denn das Tatbestandsmerkmal „beschädigen“ ist offensichtlich problembehaftet im Falle der „Entlüftung“ eines Autoreifens.
Noch ein guter Rat:
Die Präsentationsform „Gutachten“ birgt zwei gravierende Gefahren, vor denen man sich hüten muss: Sie verführt erstens dazu, den Sachverhalt bei der Subsumtion zu wiederholen und zweitens das Gesetz bei den Prämissen ständig abzuschreiben und wiederzukäuen. Beides sind sinnlose Beschäftigungen. Der Prüfer kennt beides! Er ärgert sich, wenn er solche nicht zielführenden Ausführungen lesen muss.