Und jetzt zu Ihrer Frage, welche Vorlesungen mit welchen Inhalten auf Sie in Ihrem Grundstudium zukommen.
1. Das Strafrecht
Das erste Herzstück der Studieneingangsphase ist das StGB. Dem StGB als Kernbereich des Rechts kann man nicht entrinnen; man nähert sich ihm am Besten in drei Schritten.
1. Schritt: Die allgemeine Erscheinungsform
Richten Sie Ihren Blick auf diese erste große Dreiteilung:
Diese Struktur ist dazu geeignet, Ihnen folgende zentrale Überlegungen zu verdeutlichen:
1. Der Verbrechensaufbau oder der Deliktsaufbau oder der Aufbau einer Straftat ist immer dreistufig (dreigliedriger Deliktsaufbau; Trichotomie (griech: Dreiteilung)). Er zerfällt in Teil 1: Tatbestandsmäßigkeit, Teil 2: Rechtswidrigkeit und Teil 3: Schuld.
2. Der Tatbestand ist die Zusammenfassung derjenigen Tatbestandsmerkmale, die das verbotene Verhalten beschreiben und von nichtverbotenem Verhalten abgrenzen. Er setzt sich aus den geschriebenen Merkmalen des Gesetzes sowie den beiden nichtgeschriebenen, Handlung und Kausalität, zusammen. Er ist der erste große Filter vor der Strafbarkeit eines Täters und stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die der Gesetzgeber grundsätzlich für kriminell und deshalb strafbar hält.
3. Aus der Verwirklichung des Tatbestandes folgt nun aber noch nicht notwendig die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sondern nur ein Indiz (Anzeichen) für diese. Es gibt zahllose tatbestandsmäßige Handlungen, z.B. Körperverletzungen, die im konkreten Fall von der Rechtsordnung gebilligt werden, z.B. durch Notwehr, also nicht „rechts-widrig“ sind. Dass eine tatbestandliche Handlung von der Rechtsordnung missbilligt wird, bildet die Regel. Ihre Billigung stellt die Ausnahme dar. Die Billigungsgründe fasst der Strafrechtler unter dem Begriff Rechtfertigungsgründe zusammen. Sie beschreiben die Voraussetzungen, unter denen eine tatbestandsmäßige Handlung nicht „wider das Recht“ ist. Die Rechtswidrigkeit stellt das Unwerturteil über die Tat dar und wird „ohne Ansehen der Person“ festgestellt. Diese Billigung tatbestandsmäßigen Verhaltens durch die Rechtfertigungsgründe folgt daraus, dass der jedem Tatbestand zugrundeliegenden, ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm gegenübertritt, welche jene aufhebt. Diese Gegennormen, wie z.B. die Notwehr in § 32 Abs. 1, 2 StGB, stellen – gemessen an den allgemeinen Verbots- und Gebotsnormen – Rechtfertigungsgründe dar. Eine Tat, die durch eine solche Gegennorm gebilligt wird, verstößt nicht gegen die Rechtsordnung, ist also nicht rechtswidrig.
4. Tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten führen nun noch immer nicht zur Bestrafung des Täters. Die Dritte im Bunde unserer Dreiteilung ist die Schuld. Jetzt wird nicht mehr die Tat „angesehen“, sondern der Täter. Es wird nunmehr geprüft, ob man gerade ihm das in die Welt gesetzte tatbestandliche und rechtswidrige Tun vorwerfen kann und muss. Erst mit ihrer Feststellung ist das Unwerturteil über den Täter gegeben. Soweit es um die Schuld geht, wird also wertend nach dem „Dafürkönnen“, der „Vorwerfbarkeit“, der „Verantwortung“ des Täters gefragt. Nach dem dreigliedrigen Verbrechensaufbau bedeutet die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit das Unwerturteil über die Tat; erst mit der Feststellung der Schuld ist das Unwerturteil über den Täter – genauer: über die Tat-Täter-Beziehung – gefällt. Das deutsche Strafrecht bekennt sich zum Schuldstrafrecht: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
5. Letzte zentrale Überlegung: Die Tatbestandsmäßigkeit geht der Rechtswidrigkeit, beide gehen der Schuld voraus. Es gibt tatbestandliches Handeln (z.B. § 223 StGB) ohne Rechtswidrigkeit (z.B. Notwehr gem. § 32 StGB); es gibt aber niemals rechtswidriges Verhalten ohne Tatbestand. Es gibt tatbestandliches und rechtswidriges Verhalten ohne Schuld (z.B. §§ 19, 20 StGB); es gibt aber niemals strafrechtliche Schuld ohne Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Daraus folgt die elementarste aller Aufbauregeln: Zunächst müssen Sie den Tatbestand, dann die Rechtswidrigkeit, dann erst die Schuld prüfen. Gegen diese Regel dürfen Sie niemals verstoßen!
2. Schritt; Die besonderen Erscheinungsformen
Das strafrechtliche Puzzlespiel ist damit aber noch nicht ganz vollständig. Was fehlt, sind einige Spezial-Erscheinungsformen der Straftat. Der Gesetzgeber musste sich noch folgende speziellen Fragen stellen:
- Bestrafe ich nur die Vollendung einer Straftat oder auch schon den Versuch einer Rechtsgutverletzung? Siehe §§ 22, 23 StGB!
- Bestrafe ich nur das aktive Handeln gegen eine Verbotsnorm oder auch das Unterlassen eines gebotenen Tuns? Siehe § 13 StGB!
- Wie gehe ich vor, wenn mehrere Beteiligte auf der strafrechtlichen Bühne handeln und nicht nur ein Alleintäter auftritt? Siehe §§ 25, 26, 27 StGB
- Was geschieht, wenn sich jemand irrt, weil er denkt, es sei etwas strafbar, was gar nicht strafbar ist, oder es sei etwas nicht strafbar, was strafbar ist oder weil er nicht weiß, dass er tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt? Siehe §§ 16, 17 StGB!
Der allgemeine Teil enthält somit zunächst die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat, nämlich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, weiterhin die besonderen Erscheinungsformen einer Straftat, nämlich Versuch, Unterlassen, Täterschaft und Teilnahme und Irrtum. Der Allgemeine Teil ist hoch abstrakt und die allgemeinen Lehren nur fragmentarisch geregelt, was mindestens drei Theorien pro Paragraph zur Folge hat. Es gibt zu keinem Rechtsgebiet mehr Meinungsstreite als im Strafrecht AT.
Die so erarbeitete Systematik ermöglicht es, für alle denkbaren Fallgestaltungen gemeinsame und dadurch vergleichbare Lösungen zu entwickeln. Die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat in Form einer Dreiteilung (Trichotomie) und die besonderen Erscheinungsformen werden von Theoretikern wie Praktikern gleichermaßen angewendet. Egal in welchem Amtsgericht in Deutschland oder in welchem Landgericht heute ein Strafrichter oder eine Strafkammer über einen oder mehrere Straftäter zu befinden hat, immer bewegt sich der Strafrichter bei der Fallprüfung auf einer der Ebenen unseres allgemeinen Deliktsaufbaus: entweder im Tatbestand oder in der Rechtswidrigkeit oder in der Schuld, wobei die besonderen Erscheinungsformen an bereiter Stelle in den Deliktsaufbau eingewoben werden müssen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass alle drei Ebenen erfüllt sind, so muss er bestrafen. Kommt er dagegen zu dem Ergebnis, dass irgendein Punkt in unserem dreigliedrigen Deliktsaufbau nicht erfüllt ist, so muss er freisprechen.
3. Schritt: Der besondere Teil des Strafrechts
Der allgemeine Deliktsaubau mit seinen besonderen Erscheinungsformen steht in der „Vor-die-Klammer-Ziehen-Technik“ natürlich im AT des StGB. Nunmehr musste sich der Gesetzgeber aber weiter entscheiden: Welche Rechtsgüter suche ich mir aus der Fülle der für das Zusammenleben in einer Gemeinschaft notwendigen Werte aus, die mir so wichtig sind, dass ich den Angriff auf sie kriminalisiere, d.h. mit Kriminalstrafe bedrohe, um so (und nur so geht es) eine Mindestordnung aufrecht zu halten und ihre Beachtung für ein gedeihliches menschliches Zusammensein zu erzwingen?
Der besondere Teil des StGB enthält diesen konkreten Rechtsgüterschutz in Form mehr oder weniger anschaulicher Tatbestände (§ 123; § 211; § 223; § 242; § 263; § 267 etc.). Pflanzen wir einen Erkenntnisbaum!
Die Vorlesungen im Strafrecht teilen nun den skizzierten Überblick in drei Bereiche:
● Strafrecht I
Die Vorlesung ist die Einführung in den allgemeinen und den besonderen Teil des StGB. Der allgemeine Teil des StGB enthält die allgemeinen, d.h. gattungsmäßig für jede Art von Straftat geltenden Grundsätze über die Tatvoraussetzungen und die Strafen als Tatfolgen. Gewissermaßen die vor die Klammer des gesamten Strafrechts gezogenen Zankäpfel! Die Veranstaltung führt in die Methodik und Grundlagen des Strafrechts ein. Dabei geht es um die das Strafrecht charakterisierende Einteilung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (Strukturaufbau einer Straftat). Demgegenüber werden im besonderen Teil die für ein gedeihliches gesellschaftliches Zusammenleben geschaffenen einzelnen Konditionalprogramme umschrieben, die im Interesse des Rechtsgüterschutzes erlassen und mit Strafdrohungen versehen worden sind, um diesen Schutz durch Abschreckung (Generalprävention) zu erreichen. Zunächst lernen Sie, welche Elemente im Tatbestand, für die Rechtswidrigkeit und die Schuld generell vorliegen müssen, damit ein Bürger vom Staat bestraft werden kann. Dazu kommen dann viele grundlegende Meinungsstreite zur Handlung und Kausalität, zu Abgrenzungsfragen von Vorsatz und Fahrlässigkeit, zu Irrtümern sowie zu der Versuchslehre und der Unterlassungsdeliktslehre. Anhand dieser Meinungsstreite erlernen Sie (hoffentlich-„kleinfallbezogen“), ein Problembewusstsein im Strafrecht zu entwickeln.
● Strafrecht II
Beleidigung, Brandstiftung, Mord! Strafrecht II ist vieles, nur nicht langweilig! Hat A den B angestiftet, Beihilfe geleistet oder war er gar Mittäter? Die Vorlesung behandelt intensiv die Tötungs-, Freiheits-, Ehr-, Brandstiftungs-, Straßenverkehrs- und Rechtspflegedelikte. Täterschaft und Teilnahme nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch, bieten aber die Grundlage, um dem weiteren Verlauf einer Vorlesung folgen zu können. Klassiker, wie der „Sirius-Fall“ (BGHSt 32, 38), lassen Sie nicht nur darüber staunen, was alles möglich ist, sondern verdeutlichen die Problematik. Wer diesen Fall einmal gehört hat, wird ihn sicher nicht so schnell vergessen. Wann und warum spricht man überhaupt von Mord und Totschlag? Der Mord gem. § 211 StGB (oder doch nur Totschlag gem. § 212 StGB?) ist ein spannendes Thema, wofür jedoch ebenfalls die eine oder andere Theorie und Definition gelernt werden muss. Daneben bieten die anderen Delikte gute Möglichkeiten, miteingebaut zu werden. Kann man es als Einwilligung in eine Körperverletzung werten, wenn A weiß, dass B betrunken ist, in dessen Auto einsteigt, und es zu einem Unfall kommt? Wo liegt der Unterschied zwischen einer Brandstiftung, einer schweren Brandstiftung und einer besonders schweren? Mit diesen und anderen Fragen bietet Strafrecht II ausreichend Lern- und Diskussionsstoff für die Klausur.
● Strafrecht III
Bei Strafrecht III werden die Vermögensdelikte im engeren sowie im weiteren Sinne behandelt. Es werden also solche Straftaten erörtert, die die geldwerten Güter eines Rechtsgutträgers schützen. Da man sich ausschließlich im besonderen Teil des StGB befindet, wird der allgemeine Teil, der in den vorherigen Vorlesungen gelehrt wurde, als gegeben vorausgesetzt, so dass man sich diesen unbedingt noch einmal anschauen sollte. Im Rahmen der Vermögensdelikte im weiteren Sinne beschäftigt man sich mit Straftatbeständen, die spezielle Vermögensbestandteile schützen wie zum Beispiel die Verletzung des Eigentums, worunter der Diebstahl, die Unterschlagung, der Raub, die Sachbeschädigung und einige andere zu finden sind. Aber auch Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte, wie der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges, werden hierunter subsumiert. Unter Vermögensdelikten im engeren Sinne werden Vergehen gegen das Vermögen als Gesamtheit verstanden. Dazu zählen etwa Betrug, Untreue, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei und vieles andere. Da die aufgezählten Straftatbestände so gut wie in jeder Examensklausur zu finden sind, bilden sie mit dem allgemeinen Teil den Pflichtfachstoff.
● Die Strafrechtsklausur
Für die „großfallbezogene“ Strafrechtsklausur kommt es vor allem in einer Gesamtschau darauf an, den strafrechtlichen Prüfungsaufbau zu verstehen und Problembewusstsein sowohl für die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) als auch für die besonderen Erscheinungsformen einer Straftat in Form von Irrtum, Unterlassen, Täterschaft und Teilnahme und Versuch zu entwickeln.
Der Einstieg in Ihre Strafrechtsklausur erfolgt immer über einen Straftatbestand des besonderen Teils. Der besondere Teil ist immer (!) der Aufhänger, der allgemeine Teil meist das Herzstück der Klausuren. So wie im Zivilrecht am Anfang jeder Falllösung die Suche nach einer An-spruchsgrundlage aus dem BGB stehen wird, so müssen Sie auch im Strafrecht nach einer Norm fahnden, die den rechtlichen Grund für die Strafbarkeitsfrage des Falles darstellen kann. Eine solche Norm findet man, lässt man einmal die strafrechtlichen Nebengesetze außer Betracht, nur im besonderen Teil des StGB. Eine Klausur im Strafrecht kann sich also niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr lautet die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage – „Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“, – immer gleichlautend mit der Frage – „Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch gegen einen Täter oder Teilnehmer?“
2. Das Bürgerliche Recht – BGB
Das zweite Herzstück neben dem StGB der Studieneingangsphase ist das BGB.
Die erste Konfrontation mit dem BGB ist für die Studenten deshalb so hart, weil das BGB mit seiner abstrahierend-generalisierenden Gesetzessprache, seiner begrifflichen Gliederung des Gesetzesstoffes, seinem Abstraktionsprinzip und seinen gedanklichen Trennungen zwischen allgemeinen und besonderen Teilen dem Anfänger häufig die frustrierende Erkenntnis vermittelt, in dem Paragraphendschungel ständig die Orientierung zu verlieren. Hinzu kommt die rechtsdidaktisch leidvolle Erfahrung, dass die jeweiligen allgemeinen Teile des BGB nicht ohne die ihnen nachfolgenden besonderen Teile und diese wiederum nicht ohne sie gedacht und erfahren werden können.
Der erste Blick in das BGB wirft die Frage auf: Kann man das alles in einem einzigen Menschenleben begreifen? – Man kann! Und Tausende haben es schon mit Bravour begriffen. Es ist die Welt der Verträge und ihrer Leistungsstörungen durch Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung (Schuldrecht, allgem. Teil), die Welt des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke) und ihren möglichen Belastungen (Sachenrecht), die Welt des Rechts auf Schadenersatz bei der Verletzung von Verträgen, des Eigentums oder des Körpers (Schuldrecht, bes. Teil), die Welt der Familie, der Kinder, der Ehe und der Partnerschaft, der Betreuung und Vormundschaft (Familienrecht) sowie der Rechte nach dem Tod einer Person, die Welt des Erbrechts. Es gilt als eines der besten Gesetze der Welt. Seine Paragraphenwelt ist eine Zauberwelt der Logik, Systematik, Dogmatik und Methodik. Deshalb haben es viele Länder übernommen. Es diente z.B. als Vorbild für die Schweiz, die Türkei, Japan und Brasilien. Leider wird es nicht für den Rechtsraum Europa Modell sein können (falls dieser jemals zustande kommt) – dafür ist es zu kompliziert und zu abstrakt. Kein anderes Land will etwa das Abstraktionsprinzip haben!
Das Leitbild des BGB – und das ist für Ihre künftigen Auslegungsfragen ganz wichtig – ist der vernünftige, aufgeklärte, selbstverantwortliche, mündige und urteilsfähige Bürger, der seine Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung ordnet und seine Interessen nachdrücklich und geschickt selbst wahrnimmt (allgemeines Privatrecht). Für Bürger, die das nicht können, oder für „Spezialisten“ müssen Sonderrechte geschaffen werden (Sonderprivatrecht).
So geschehen in den Paragraphen über Minderjährige (AT), Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (FamR).
So geschehen für Bürger, die auf speziellen Rechtsfeldern tätig werden. Für sie müssen ebenfalls Sonderrechte geschaffen werden, so in dem Recht für Kaufleute – HGB – und im Recht für Unternehmen – AktG, GmbHG.
So geschehen für Bürger, die vor „Haien“ geschützt werden müssen. Für sie gibt es Spezialgesetze in Form von Verbraucher- und Mieterschutzgesetzen. Auch hier weicht der Gesetzgeber von seinem Leitbild zu Gunsten der Schwächeren etwas ab.
So geschehen für Bürger, die einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, die also Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind. Für sie gibt es heute gleichermaßen eine etwas schwer zugängliche Spezialmaterie, nämlich das Arbeitsrecht.
Das Privatrecht stellt sich danach wie folgt dar:
Den besten Zugang zum BGB verschafft man sich, indem man zunächst einmal in der Fundgrube des Inhaltsverzeichnisses stöbert. Sie sehen, dass der BGB-Organismus äußerlich in fünf große Hauptgebiete gegliedert ist, die vom „Gesetzgebergott“ – wie die Abschnitte in der Bibel – „Bücher“ genannt werden.
1. Buch: Der Allgemeine Teil
2. Buch: Das Schuldrecht
3. Buch: Das Sachenrecht
4. Buch: Das Familienrecht
5. Buch: Das Erbrecht
Die Vorlesungen im bürgerlichen Recht teilen sich genau in diese fünf Bücher des BGB:
1. Buch: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts
Die Vorlesung gehört zum unverzichtbaren Basiswissen des Zivilrechts. Hier sollten methodische Grundkenntnisse über das juristische Denken (die Fähigkeit „juristisch–logische Schlüsse zu ziehen“) und Arbeiten (juristische Problemlösungssysteme) vermittelt werden, die nicht nur einen Einstieg in den großen Bereich des Zivilrechts gewähren, sondern ferner auch das „juristische Handwerks-zeug“ darstellen, mit dem Sie bis zum Examen arbeiten müssen. Das Erlernen des Gutachten-stils und der Subsumtionstechnik anhand von Fallbeispielen gehört zu den essentiellen Aufgaben im Grundstudium, an die diese Veranstaltung Sie heranführen müsste. Die Teilnahme an dieser Vorlesung ist also für den Verlauf und das Gelingen Ihres rechtswissenschaftlichen Studiums von zentraler Bedeutung. Die Vorlesung behandelt neben der Methodik inhaltlich den sogenannten „Allgemeinen Teil“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1 – 240 BGB). Der Gesetzgeber nahm sich Vorschriften vor, die für sämtliche nachfolgenden Rechtsgebiete gelten. Es ist das „Buch der Bücher“ und enthält die Grundlagen für alle bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse. Er regelt die Antworten auf die Fragen:
- Wer kann rechtlich handeln und wer nicht? (Frage nach den Rechtssubjekten)
- Mit was kann man handeln und mit was nicht? (Frage nach den Rechtsobjekten)
- Wie kann man handeln und wie nicht? (Frage nach den Rechtsgeschäften)
2. Buch: Das Schuldrecht
● Allgemeine Teile des Schuldrechts
Die Vorlesung schließt nahtlos an die BGB AT-Vorlesung an. Nachdem in der vorangegangenen Vorlesung Grundlagen des Vertragsschlusses am Beispiel des Kaufvertrags behandelt wurden, bezieht sich diese nun auf mögliche Probleme, die ein wirksamer Vertragsschluss nach sich ziehen kann. Zunächst wird Ihnen ein Überblick über Haupt- und Nebenleistungspflichten aus wirksamen Verträgen für die am Vertrag beteiligten Parteien gegeben. Im allgemeinen Teil des Schuldrechts geht es nun vor allem um die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger, wie zum Beispiel um den Austausch der Leistungen und die daraus resultierenden Konsequenzen für das bestehende Schuldverhältnis bei Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung. Hier werden beispielsweise Verzug, Pflichtverletzungen und Unmöglichkeit angesprochen. Die daraus entstehenden Schadenersatzansprüche und Rücktrittsmöglichkeiten sowie deren Folgen werden näher beleuchtet wie auch aus dem Schuldverhältnis resultierende Pflichten und Obliegenheiten. Weiterhin befasst sich Schuldrecht AT mit Sonderfällen, wie Drittschadensliquidation, culpa in contrahendo und Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
● Besonderer Teil des Schuldrechts
Das Schuldrecht teilt sich im besonderen Teil in zwei Bereiche:
Vertragliche Schuldverhältnisse
Hier werden zu den Vorschriften des allgemeinen Teils über das Zustandekommen des Vertrags und neben den Vertragsstörungen im allgemeinen Teil des Schuldrechtes einzelne Vertragstypen behandelt. Kaufvertrag, Darlehen, Schenkung, Mietvertrag, Dienst- und Reisevertrag sowie die Leihe sind sicherlich die bekanntesten Vertragstypen, mit denen jeder schon in Kontakt gekommen ist, sei es beim Kauf von Brötchen, dem Verleih einer DVD an Freunde oder dem Geschenk unter dem Tannenbaum. Darüber hinaus werden aber auch die Pflichten und Rechte der einzelnen Personen näher dargestellt, was einen umfassenden Einblick in die geschäftlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens ermöglicht. Jedoch sind die dort genannten besonderen Schuldverhältnisse nicht als abschließend anzusehen. Denn das Schuldrecht ist ständig in gesellschaftlicher Bewegung. Kaufrecht gibt es schon seit Jahrtausenden, aber „Mechandising“, „Factoring“, „Franchise“, „Internet- und Online-Recht“? Auch ist z.B. „Leasing“ ein besonderes Schuldverhältnis. Die Frage ist immer, welcher Vertragstyp aus den Grundformen des Leih-, Pacht-, Kauf- und Mietvertrages näher zu beachten ist oder ob sie als neue Mischverträge betrachtet werden müssen. Gleiches gilt für die ganz neu entstandene Medienrechts- und Internetrechtswelt.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Diese Vorlesung behandelt, anknüpfend an die im Rahmen der Vorlesungen BGB AT und Schuldrecht AT erworbenen Kenntnisse, folgende gesetzlichen Schuldverhältnisse, als Gläubiger-Schuldner-Beziehungen, die der Gesetzgeber „ex cathedra“ anordnet:
Unerlaubte Handlungen, §§ 823-853 BGB – Diese Bestimmungen stellen darauf ab, dass einer Person in rechtswidriger Weise meist vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt worden ist und wollen einen Ausgleich dieses Schadens herbeiführen.
Ungerechtfertigte Bereicherung – In § 812 ff. BGB ist ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt, das ungerechtfertigte Vermögenszuwächse rückgängig machen soll, d.h. dem wieder zukommen lassen soll, dem der Vermögensvorteil von Rechts wegen gebührt.
Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB – Ein drittes gesetzliches Schuldverhältnis erfasst Lebenssituationen, in denen jemand im Interessenbereich eines anderen tätig wird, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung, etwa elterlicher Sorge oder Betreuung, verpflichtet und berechtigt zu sein.
3. Buch: Das Sachenrecht
Die Vorlesung „Sachenrecht“ befasst sich mit dem 3. Buch des BGB. Obwohl ein Teil des Sachenrechts in einer separaten Vorlesung unter der Bezeichnung „Kreditsicherungsrecht“ (Grundpfandrechte, Bürgschaft, Sicherungseigentum) behandelt wird, ist der in der Vorlesung zu behandelnde Stoff noch ausgesprochen umfangreich. Während das Schuldrecht die Beziehungen zwischen mehreren Personen (Gläubiger-Schuldner) regelt, ordnet das Sachenrecht die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Mit Personen sind dabei nicht nur Menschen gemeint (natürliche Personen), sondern auch juristische Personen, z.B. eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften. Unter Sachen versteht das BGB körperliche Gegenstände. Zu diesen gehören sowohl bewegliche Sachen (Mobilien) als auch unbewegliche Sachen, also Grundstücke (Immobilien), sowie grundstücksgleiche Rechte, sog. dingliche Rechte (z.B. Hypothek, Grundschuld).
Das Sachenrecht regelt zunächst klipp und klar, welche Rechte es an Sachen gibt (sog. numerus clausus der Sachenrechte), und dann immer die gleichen Fragen, nämlich
wie entstehen diese Rechte,
was beinhalten diese Rechte,
wie werden diese Rechte übertragen oder belastet
und wie gehen diese Rechte unter.
Der dafür vom Dekanat meist festgesetzte Lehrumfang von 2 Semesterwochenstunden ist im Hinblick auf die enorme Bandbreite der Materie sehr gering. Das Sachenrecht selbst stellt keine allzu schwierige Materie dar; das Meiste ergibt sich ohnehin zwingend aus dem vertraglich nicht abwandelbaren Gesetz. Die größte Schwierigkeit für die Studenten stellt oftmals das Zusammenspiel zwischen dem Sachenrecht und dem allgemeinen Teil des BGB bzw. Schuldrecht dar. Denn das Sachenrecht ist sehr stark mit diesen Materien verzahnt. Wer Defizite in diesen Bereichen des BGB hat, wird es nicht einfach haben, den Einstieg in die Materie des Sachenrechts zu finden. Der klausurrelevante Stoff umfasst das Besitzrecht, den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen, den gesetzlichen Eigentumserwerb sowie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (sog. EBV).
4. Buch: Das Familienrecht
Die Vorlesung hat zum Inhalt, wie eine Ehe geschlossen und wie und mit welchen Folgen sie wieder geschieden und aufgelöst wird (Eherecht), welche Nachnamen gewählt werden dürfen und wie die Kinder heißen (Namensrecht), welche Rechte und Pflichten zwischen den Eheleuten bestehen (persönliche und vermögensrechtliche Rechtsfolgen); weiter geht es um die Rechtsbeziehungen der ehelichen und nichtehelichen Kinder zu ihren Eltern (Kindschaftsrecht), die Adoption („künstliche Verwandtschaft“), die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten und Ehegatten (Unterhaltsrecht) sowie letztlich, wegen der Ähnlichkeit des Kindschaftsrechts mit dem Vormundschaftsrecht, um die Betreuung und die Pflegschaft Hilfsbedürftiger.
5 . Buch: Das Erbrecht
Die Vorlesung befasst sich mit dem letzten zu regelnden Gebiet im menschlichen Zusammenleben: seinem Ende, dem Tod. Damit schließt sich der rechtliche Kreislauf. § 1 BGB – der BGB-Mensch beginnt sein Leben mit Vollendung der Geburt – und beendet es mit dem Tod, § 1922 ff BGB. Regelungsgegenstand: Der Tod des Rechtsgenossen! Was gibt es da zu ordnen? Das Wichtigste überhaupt: sein Eigentum und Vermögen. Das Erbrecht hat die Funktion, das Eigentum und das Vermögen mit dem Tod des Eigentümers (Erblasser) nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Es garantiert, grundgesetzlich in Art. 14 GG abgesichert, die Weitergabe des Eigentums von Menschen (natürlichen Personen) in private Hand – und nicht etwa an den Staat. Die Testierfreiheit berechtigt den Erblasser zu beliebigen Verfügungen über sein Vermögen. Sie ist bestimmendes Element des Erbrechts als unbeschränkbares Verfügungsrecht über den Tod hinaus. Man kann jede beliebige Person durch Testament einseitig zu seinem Erben einsetzen: die Ehefrau, die Kinder, die Kirche, den Staat, den Tennisclub oder die Freundin (gewillkürte Erbfolge). Sofern man von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat, geht das Vermögen kraft gesetzlicher Erbfolge auf die Familie über, nämlich auf den Partner und die nächsten Verwandten, meist die Kinder. Wenn gar niemand mehr auffindbar ist, erbt der Staat, aber nur das aktive Vermögen, nicht die Passiva.
Und was es sonst noch an Vorlesungen gibt? Davon mehr im nächsten Beitrag!