Die Verteilung dieses im vorgehenden Blog dargestellten gewaltigen Examensstoffes auf das gesamte Studium ist von den juristischen Fakultäten jeweils in Studienplänen festgelegt. Sie sind aber selbst von einem genialen Studenten kaum, von einem normal begabten gar nicht durchzuhalten. Mein dringender Rat: Halten Sie sich nicht an den „offiziellen“, sondern machen Sie sich schnell, wie alle Studenten, Ihren eigenen „inoffiziellen“ Studienplan.
Den rechten Studienverlauf teilt man sich am besten in vier Etappen auf. Sie sind sämtlich hart, kurvenreich und steil. Und lassen Sie sich nichts Studienglorifizierendes von Altvorderen erzählen: Das süße Studentenleben von vor 30, 40 oder 50 Jahren hat mit der rauen, modernen Studentenwirklichkeit der Massenfakultäten „Jura“ nichts zu tun. Alle vier Etappen unterliegen der Wirksamkeitsprüfung der auf das komplette Jurastudium ausgedehnten rechtsdidaktisch logischen Examensvorbereitungsphase. Denn das ist die Wirklichkeit: Vom ersten Tag an sollte Ihr Studium in Gänze Examensvorbereitung sein (siehe meinen Beitrag über die Wichtigkeit der „Studieneingangsphase“).
1. Etappe:
Sie umfasst das wichtige erste Semester, die entscheidenden ersten 90 Tage, Ihre Studieneingangsphase, unser Blog. Ein guter Jurist wird man vor allem im 1. Semester, hier wird unterkellert.
Sie haben noch nie eine Ruder- oder Segelregatta oder einen 100 Meter-Lauf gesehen, bei dem der gewonnen hat, der am Start hängen geblieben ist. Vergeuden Sie also nicht das 1. Semester. Es ist kein Schnupperkurs. Es besteht die große Gefahr, die alles entscheidenden Grundlagen während des Einstiegssemesters zu versäumen und dadurch lange Zeit – wenn nicht für immer – keinen Überblick und kein ausreichendes Grundwissen zu besitzen. Die Universitäten verweisen auf die Eigenverantwortung der Studenten in einem „bewusst“ nicht verschulten Universitätssystem und entlassen sich so aus ihrer Mitverantwortung. Aber: Humboldt ist tot! Die „Zweckfreiheit“ des Studiums ist eine Chimäre. Der Zweck Ihres Jurastudiums ist es, ein gut ausgebildeter Jurist zu werden. Punkt.
Auf dieser nachhaltigen 1. Etappe werden die Grundlagen für das gesamte Studium gelegt. Hier stehen der allgemeine Teil von BGB (in manchen Unis in völliger Verkennung studentischer Aufnahmekapazitäten auch der allgemeine Teil des Schuldrechts) und StGB im Zentrum des Interesses sowie die Grundrechte des Verfassungsrechts. Daneben sollten die drei kleinen Scheine in diesen Fächern angegangen werden. Denken Sie in dieser Phase noch an keine Schwerpunktbildung, die Chance zur Profilierung kommt noch. Das juristisch Kleingedruckte braucht man erst nach dem 1. Semester. Besuchen Sie auch keine „Bindestrichfächer“ – im Studienplan fälschlich „Grundlagenfächer“ genannt -, wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Kriminologie. Sie verstehen einfach nichts ohne Grundkenntnisse in der Dogmatik. Die Dissoziierung tut gerade den Studenten des Anfangs besonders weh. Auch Europarecht ohne Kenntnisse vom deutschen Recht ist ebenso vertane Zeit wie Wirtschaftsrecht ohne BGB. Auf der 1. Etappe sind Sie gefordert, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die Sie in die Lage versetzen, juristisch zu denken und zu arbeiten. Dieses Denken und Arbeiten besteht in der kreativen Übertragung erworbener Rechtskenntnisse und zu lernender Methoden auf einen feststehenden Sachverhalt. Sollten Sie damit gar nicht zurechtkommen, ist ein früher souveräner Abbruch auf dieser Etappe nach „geteichten“ Scheinen besser als sich bis zum Examen zu schleppen.
Die Strategie für die außerordentlich wichtige 1. Etappe zielt erstens auf die Festlegung von fachlichen Lernzielen, zweitens deren Verknüpfung mit den dafür erforderlichen Methoden und drittens auf die Bereitstellung von Instrumenten für die Realisierung.
Fachliche Lernziele des 1. Semesters sind:
Überblicke über das BGB, StGB und GG
Gründliche Kenntnisse der Regelungskomplexe des allgemeinen Teils BGB, des allgemeinen Teils StGB und der Grundrechte
Befähigung zur Lösung einfacher zivilrechtlicher und strafrechtlicher Fälle mit Hilfe des BGB und StGB sowie zur Bearbeitung einer kleineren Verfassungsbeschwerde
Verknüpfungen mit Methoden heißt:
Sie müssen immer den Anspruch an sich stellen, einen begründeten Zusammenhang von den fachlichen Lernzielen der juristischen Wissensinhalte BGB AT, StGB AT, GG mit den anzuwendenden handwerklichen Methoden des Gutachtenstils, der Subsumtionstechnik, der Auslegungs- und Definitionslehre, des Falltrainings und der Klausurentechnik herzustellen.
Instrumente der Realisierung sind:
Neben diesem Begründungszusammenhang sollten Sie sich auch die Werkzeuge für die Realisierung Ihrer Lernziele und der Verknüpfungsvorgaben in Gestalt von Vorlesungen, Übungen, Lehrbüchern und … Falltraining und nochmal Falltraining zusammenstellen. Ihre konkrete Strategie legt dann die aktuelle Wochen- und Tagesplanung fest. „Wie verteile ich die Lernziele auf meine individuelle Lernzeit?“ – „Welche Vorlesungen und Übungen werden konkret wozu, wann, von wem angeboten?“ – „Wann gehe ich ins Klausurentrainingslager?“
2. Etappe:
Die besonderen Teile von StGB und BGB rücken im 2., 3. und 4. Semester in den Mittelpunkt des Studienverlaufs sowie das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht.
Daneben tauchen auch die Umsetzungsrechte von BGB und StGB, nämlich Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht auf. Es müssen zwölf (!) Klausuren bewältigt werden. Eine recht schwere Etappe, da man neben der neuen Stoffbewältigung die Zusammenhänge mit dem alten Stoff aus der 1. Etappe wahren und deren ununterbrochene Fortdauer zeigen muss, um nicht immer wieder bei null anzufangen. Die allgemeinen Teile und die Methodik der Gesetzesanwendung, des Gutachtens und der Falltechnik müssen also ständig beibehalten und für die Klausuren gepflegt werden. Die 2. Etappe schließt ab mit der Zwischenprüfung.
3. Etappe:
Das Hauptstudium nimmt im 5. und 6. Semester seine Fahrt auf.
Hier machen Sie die großen BGB-, StGB- und ÖR-Scheine. Aber Vorsicht! Die Scheine verführen zu Schwerpunktdenken und -arbeiten. Danach die große Pause, und dann ist plötzlich alles weg. Auch schreiben Sie auf dieser Etappe Ihre Große Hausarbeit, müssen einen Schein in „Grundlagen des Rechts II“ machen und bestreiten Ihr selbst gewähltes Schwerpunktstudium. Dieser Schwerpunktbereich frisst sehr viel Ihres ohnehin knappen Zeitbudgets. Auf dieser Etappe steht oft auch ein Seminar an mit einem Seminarschein im Schwerpunktbereich. Hier schreiben nicht mehr alle ein- und dieselbe wissenschaftliche Arbeit, sondern nur Sie selbst! Und Sie referieren auch selbst darüber!
4. Etappe:
Das 7. und 8. Semester stehen ganz im Zeichen des Examens.
Das Ziel dieser Königs-Etappe erreichen Sie nur mit eiserner Disziplin, viel Schwung und kompaktem Wissen aus den ersten drei Etappen und exzellenter Strategie, sonst verhungern Sie auf dieser Etappe. Nichts mehr nebenbei machen, alles abschalten, nur noch den Stoff „kneten“. Spätestens jetzt gehört ein Großteil dieser Etappe bei über 90 % der Studenten dem Repetitor. Für die meisten ist er der erste und beste, nicht der erstbeste, juristische Instrukteur und Motivator. Es ist die Zeit der „1000-Aha-und-Ach-so-Erlebnisse“ durch echte juradidaktische Profis. Irgendwann auf dieser Strecke kommt dann der Punkt, wo Sie das Gefühl haben, die Materie durchdrungen zu haben. Es ist Zeit, ins Examen zu gehen! Aber Vorsicht beim Freischuss: Länger und gut ist für manchen besser als kurz und mittelmäßig.
Ein Auslandsstudium ist dringend zu empfehlen! Wo, ist fast egal, Hauptsache machen! Es winkt ein nicht zu überschätzender Kompetenzzuwachs an Selbständigkeit, Sprache, Kommunikation. Man muss sich in einer fremden Kultur und Lebenswelt bewegen. Und: Die Auslandssemester werden nicht auf die für den Freischuss begrenzte Zeit von acht Semestern angerechnet.
Dagegen ist von einem inländischen Studienortwechsel eher abzuraten! Trotz denkbarer neuer Eindrücke, Impulse und Abwechslung ist er letztlich wegen zu vieler Reibungsverluste gut zu überdenken. Ganz anders verhält es sich eben mit einem Auslandsstudium.
Und endlich das Examen
Das Studium der Rechtswissenschaft wird mit der „Ersten Juristischen Prüfung“ abgeschlossen. Sie besteht aus einer universitären, studienbegleitenden Schwerpunktbereichsprüfung durch die Fakultätsprüfungsämter und fällt mit 30 % in das Gewicht der Gesamtnote und einer staatlichen Pflichtfachprüfung, die vor den Justizprüfungsämtern der Oberlandesgerichte abgelegt wird und mit 70 % in die Examensnote eingeht. Die heiße Phase des 1. Examens ist diese staatliche Pflichtfachprüfung. Sie besteht aus einer je nach Bundesland unterschiedlichen Anzahl von Klausuren im BGB, StGB und Öffentlichem Recht, als dessen Kulminationspunkt die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung empfunden wird. Sie ist der zweite Teil der Staatsprüfung. Sie macht, an nur einem Tag von 9 Uhr bis 16 Uhr durchgeführt, 40 % der Pflichtfachprüfung aus. Ein eingeführtes Novum in der mündlichen Prüfung ist in vielen Bundesländern der sog. „Kurzvortrag“. Hierin sollten Sie sich früh üben durch die Lektüre über und das Halten von Referaten. Der Vortrag eröffnet das mündliche Examen. Hier müssen Sie einen kurzen Fall, dessen Lösung Sie in einem abgeschlossenen Raum ganz alleine erarbeitet haben, rhetorisch ansprechend, frei und natürlich rechtlich zutreffend in nur zwölf Minuten darstellen. Es ist Ihre Visitenkarte für den Rest des Prüfungstages (vgl. „Juristische Entdeckungen“, Band V, Stichwort: Referate).
Was noch folgt, ist die schwierige Frage nach dem „Freischuss“.
Alle Bundesländer haben in ihren Prüfungsordnungen die Freischussregelung eingeführt, um die Studiendauer zu verkürzen und die Angst vor dem Examen zu mildern. Der Freischuss ermöglicht es dem Studenten, nach dem 8. Semester einmal versuchsweise am Examen teilzunehmen. Nehmen wir an, der Student wählt den „Freischuss“.
Jetzt bestehen zwei Möglichkeiten:
● Der Schuss trifft, d.h. es ist gut gegangen. Der Versuch wird als Ernstfall gewertet, das Examen ist bestanden. Ist der Kandidat mit der Note unzufrieden (statt des erhofften „vollbefriedigend“ nur „befriedigend“) kann er einen zweiten Versuch unternehmen mit der Möglichkeit zur Verbesserung der Note, nicht zur Verschlechterung.
● Der Schuss ging daneben, d.h. es ist schlecht ausgegangen, der Kandidat ist durchgefallen. Der Versuch wird nicht gewertet, der Student kann beim nächsten Mal normal antreten, bestehen oder durchfallen. Fällt er durch, bleibt der Wiederholungsversuch, man hat Erfahrungen gesammelt!
Wichtig: Auslandsstudien und ärztlich bescheinigte längere Krankheiten sind übrigens „Freischuss-unschädlich“.
Achtung Frist: Zum Freischuss muss man sich spätestens nach dem achten Semester anmelden. Also müssen Sie sich frühzeitig auf ihn vorbereiten, am besten von Anfang an in die Studienplanung einbeziehen.
Schockiert über den Studienverlauf? – Ja, ja, ein Studium der Rechtswissenschaft lässt nicht so viel Freiräume, wie auf den Schulbänken erträumt.
Noch in weiter Ferne liegt das Referendariat
Und es geht nach dem Studium ja noch weiter. Was folgt ist das Referendariat, der Vorbereitungsdienst. In den Vorbereitungsdienst wird man aufgenommen, wenn man diese „Erste Juristische Prüfung“ bestanden hat. Sie ist nämlich Abschlussprüfung für das Jurastudium und gleichzeitig Eingangsprüfung in das Referendariat. Beendet man die juristische Ausbildung ohne den Vorbereitungsdienst als Referendar, ist man „Diplom-Jurist“.
Der Vorbereitungsdienst endet nach zwei Jahren Referendariat mit der „Zweiten Juristischen Staatsprüfung“, dem sog. Assessorexamen. Hier taucht wieder das Präfix „Staat“ auf, denn dieses Examen liegt ausschließlich in staatlicher Hand, die Uni hat sich längst verabschiedet. Wer dieses Assessorexamen bestanden hat, dem bescheinigt der Staat per Gesetz die Befähigung zum Richteramt. Man darf sich jetzt „Assessor“ nennen. Die so erworbene Befähigung zum Richteramt ist zugleich Zugangsvoraussetzung zum höheren Verwaltungsdienst, zur Rechtsanwaltschaft, zur Staatsanwaltschaft und zum Notariat und ist das Markenzeichen des „Volljuristen“ schlechthin. Deshalb wird von der „Ausbildung zum Einheitsjuristen“ gesprochen. Zielvorstellung war es, bei allen so examinierten Juristen ein Leitbild herzustellen.