Beitrag: 25 Die gutachtliche Inszenierung mit Hilfe der Subsumtion im BGB

Sie denken vielleicht bis jetzt: „Na ja, hab ich ja so weit verstanden! Das kann ich jetzt!“ Das reicht aber nicht. Das juristische Können, Wissen und Verstehen kennt nur einen Beweis: das Tun. Also auf ins juristische Trainingslager, wenn „Sachverhalt“ auf „Gesetz“ trifft!

Der Streit um die schöne Helena

Max und Jupp geraten in einer Disco über die schöne Helena in einen Streit. Max beendet die verbale Auseinandersetzung, indem er Jupp eine Ohrfeige versetzt. Dem zum Ausgang strebenden Max setzt der wutentbrannte Jupp nach, ergreift einen Barhocker und schlägt selbigen dem Max von hinten über den Kopf. Die entstandene Platzwunde muss von einem Arzt genäht werden. Gemäß dessen Rechnung muss Max hierfür 500 € zahlen.

Wir wissen bereits: Jeder Rechtsfall enthält eine Fragestellung, die auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Fragestellung lautet jetzt nicht: „Wie hat sich Jupp strafbar gemacht?“, sondern: „Kann Max von Jupp 500 € Ersatz für die bezahlte Arztrechnung verlangen?“ Womit wir mitten im BGB stehen!

Die Rechtsnorm, die die gesuchte Rechtsfolge abstrakt enthält, die die zivilrechtliche Aufgabenstellung konkret verlangt, wollten wir ja als „Antwortnorm“ bezeichnen. Wichtigste Antwortnormen auf die Frage, ob ein Bürger (wer?) von einem anderen Bürger (von wem?) im Privatrecht etwas (was?) verlangen kann, sind bekanntlich die Anspruchsgrundlagen (woraus?) des BGB.

Daraus folgt die bekannteste aller juristischen Studentenfragen im BGB-Fall: Wer-will-was-von-wem-woraus-warum?

Anspruchssteller ist Max (wer)

Anspruchsbegehren ist Ersatz der Arztkosten in Höhe von 500 € (was)

Anspruchsgegner ist Jupp (von wem)

Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB (woraus)

Anspruchsgrund ist der Schlag auf den Kopf (warum)

§ 823 Abs. 1 BGB ist eine Norm, nach deren Konditionalprogramm der eine Bürger von dem anderen Bürger Schadenersatz (Rechtsfolge/Dann-Teil) verlangen kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (Voraussetzungen /Wenn-Teil) vorliegen. Man hat also das Recht (den Anspruch), ein Tun (die Schadenersatzzahlung) zu verlangen, wenn die gesetzlichen Bausteine gegeben sind.

Max kann also von Jupp 500 € verlangen, wenn die Prüfung des Falles ergibt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt sind, dass der eingangs geschilderte Lebensausschnitt „Der Streit um die schöne Helena“ korrespondierende Sachverhaltselemente aufweist. Diese Deckung von Tatbestand und konkretem Sachverhalt muss jetzt im Gutachten hergestellt werden.

Am Anfang aller Betrachtungen wollten wir ja über jeden Fall immer acht Blicke schweifen lassen (Achtblickverfahren).

 Erster Blick: Was sagt der Sachverhalt? Um was geht’s?

 Zweiter Blick: Was wollen die von mir? Aufgabe! Welche Rechtsfolge soll eintreten? Leistung, Schadenersatz, Herausgabe? Blick auf das Dann!

 Dritter Blick: Gibt es eine Antwort für die gewünschte Rechtsfolge? Blick auf die Anspruchsgrundlage! Blick auf die Antwortnorm!

Vierter Blick: Auf die Tatbestandsseite mit ihren Tatbestandsmerkmalen!

Fünfter Blick: Auf die Auslegung jedes Merkmals!

Sechster Blick. Auf die Definition jedes Merkmals!

Siebter Blick: Auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von

Sachverhalt und Tatbestandsseite!

Achter Blick: Auf die Schlussfolgerung!

Das „Reiz“-Schema Gutachten nimmt seinen Lauf. Es findet immer eine Lösung. Es wird Ihr träges Wissen zu lebendigem Wissen „gereizt“!

1. Takt: Zur Hypothese

Es wird bekanntlich ein bestimmtes, die Fragestellung der Aufgabe beantwortendes Ergebnis als möglich hingestellt (hypothetisches Ergebnis „könnte“). Die Fallfrage geht dahin, ob Max (wer) von Jupp (von wem) 500 € als Schadenersatz (was) für die Kopfverletzung (warum) aus § 823 Abs. 1 BGB (woraus) verlangen kann.

Sämtliche „W“ müssen in der Hypothese des Gutachtens vorhanden sein. Sie warten im vierten Denkschritt des Gutachtens – im Ergebnis – auf ihre Antwort (Max kann von Jupp verlangen … – oder er kann nicht verlangen). Der vierte Denkschritt (Ergebnis) steht immer in unlöslicher Korrespondenz zu dem ersten Denkschritt (Hypothese) und muss den ersten Denkschritt positiv oder negativ beantworten. Dementsprechend lautet der erste Denkschritt:

„Max könnte von Jupp die Zahlung von 500 € Schadenersatz für die Arztrechnung gem. § 823 Abs. 1 BGB verlangen.“

2. Takt: Zum Untersuchungsprogramm

Es werden die einzelnen Voraussetzungen gesucht, bei deren Vorliegen man zu dem unter der Hypothese vorgeschlagenen Ergebnis kommt (Prämissen suchen, eliminieren).

 Zunächst braucht man eine Handlung des Schädigers (wer … verletzt).

 Dann benötigt man eine Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht).

 Zwischen der Handlung und der Verletzung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Die Juristen sprechen insoweit von der Kausalität der Handlung für die Rechtsgutverletzung (verletzungsausfüllende Kausalität).

 Die Handlung muss widerrechtlich gewesen sein, d.h. rechtswidrig.

 Die Handlung muss vom Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen worden sein, d.h. schuldhaft.

 Da der Schadenersatz eine eingetretene Vermögenseinbuße ausgleichen will, kommt § 823 Abs. 1 BGB dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine messbare Vermögenseinbuße, das ist kurz gesagt ein „Schaden“, eingetreten ist, die ausgeglichen werden muss. Das Bestehen eines Schadens ist also eine weitere Voraussetzung des § 823 Abs. 1 BGB. Dieses Tatbestandsmerkmal „Schaden“ ist grammatikalisch in den Rechtsfolgeteil (das Dann) gerutscht. § 823 Abs. 1 BGB spricht darin davon, dass der Schädiger den aus der Verletzung entstandenen „Schaden“ ersetzen muss. Man kann sich also nicht immer darauf verlassen, dass der Konditionalteil einer Anspruchsgrundlage sämtliche Bausteine umfasst. Diese können auch manchmal im Rechtsfolgeteil oder gar in anderen Normen oder allein in der Logik zu suchen sein.

 Auch zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden muss eine Kausalität bestehen (schadensausfüllende Kausalität).

Im Beispielsfall könnte man fortfahren:

„Das setzt voraus, dass Jupp den Max widerrechtlich und vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch Max ein Schaden entstanden sein muss.“

Man beschränkt sich insoweit auf die für den Fall notwendigen Tatbestandsmerkmale, die alternativ, nicht aber kumulativ, vorliegen müssen (Leben oder Körper oder Gesundheit oder Eigentum oder Freiheit).

3. Takt: Zur Subsumtion

Es werden die aufgezeigten Voraussetzungen des Untersuchungsprogramms geprüft, indem sie interpretiert (ausgelegt) und definiert (begrifflich bestimmt) werden, um anschließend den Sachverhalt subsumieren (unterordnen) zu können.

 Erstes kleines Teilgutachten
„Dann müsste zunächst durch eine Handlung des Jupp eine Verletzung am Körper des Max verursacht worden sein.“

Grundsätzlich würde man hier die Merkmale „Handlung, Körperverletzung und Kausalität“ des eleganteren Stils wegen sowie angesichts der Überlegung, dass man Selbstverständlichkeiten nicht auswalzt, zusammenfassen. Hier müsste schlicht festgestellt werden:

„Jupp hat durch den Schlag mit dem Barhocker Max körperlich verletzt“ – Basta!

 Zweites kleines Teilgutachten

„Darüber hinaus müsste Max aufgrund dieser Verletzung durch Jupp ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jede Verminderung des Vermögens. Max musste für die Behandlungskosten beim Arzt 500 € aufwenden, um die sein Vermögen jetzt vermindert ist. Also ist Max ein Schaden entstanden.“

 Drittes kleines Teilgutachten
„Für diese Vermögensminderung müsste die Verletzung durch Jupp ursächlich gewesen sein. Ursächlich ist die Verletzung zumindest dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vermögenseinbuße ebenfalls entfiele. Ohne die Verletzungshandlung hätte Max keine Veranlassung gehabt, den Arzt aufzusuchen, so dass auch keine Behandlungskosten in Höhe von 500 € entstanden wären. Also war diese Verletzung für den Schaden auch kausal.“

 Viertes kleines Teilgutachten

„Schließlich müsste Jupp widerrechtlich gehandelt haben. Widerrechtlich ist der Eingriff in den Rechtskreis eines anderen dann, wenn er von der Rechtsordnung nicht gestattet ist („wider das Recht“), insbesondere dann, wenn dem Handelnden kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Als Rechtfertigungsgrund für den Schlag des Jupp käme Notwehr gem. § 227 BGB in Betracht (Hypothese eines neuen Teilgutachtens). Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (fast wortgleich mit § 32 StGB). Dann müsste zunächst ein Angriff des Max auf Jupp vorgelegen haben. Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen (h.M.). Max hat Jupp geohrfeigt, mithin seine gem. §§ 185, 223 StGB geschützte Ehre und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Also hat Max den Jupp angegriffen. Weiterhin müsste dieser Angriff gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert (h.M.). Nachdem Max dem Jupp die Ohrfeige versetzt hatte, strebte er zum Ausgang, ohne Anstalten für einen weiteren Schlag zu treffen. Mithin war der Angriff beendet und nicht mehr gegenwärtig. Also handelte Jupp nicht in Notwehr gem. § 227 BGB. Da ein anderer Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich ist, handelte Jupp insgesamt widerrechtlich.“

 Fünftes kleines Teilgutachten

„Letztlich müsste Jupp vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz bedeutet die bewusste und gewollte Herbeiführung des Erfolges (h.M.). Jupp wollte Max mit dem Barhocker verletzen und wusste auch, dass dies zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit seines Gegners führen würde. Also handelte Jupp vorsätzlich.“

4. Takt: Zum Ergebnis

Abschließend folgt das schlussgefolgerte Ergebnis der Prüfung (konkludieren), also die konkrete Beantwortung der im ersten Denkschritt (Hypothese) aufgeworfenen W-Fragen nach der Rechtsfolge.

„Also kann Max von Jupp gem. § 823 Abs. 1 BGB die Zahlung von 500 € als Schadenersatz verlangen.“

Wir unternehmen jetzt noch ein paar Spaziergänge im gutachtlichen „Vier-Viertel-Takt“.

Also nun noch etwas Training am BGB-Fall! Die Präzisionsinstrumente kommen in die Bewährung! Am Ende dieses Beitrags, spätestens nach dem nächsten, werden Sie das BGB-Gutachten gekonnt beherrschen! Allerdings merken Sie, dass das Gutachten von Ihnen auch erarbeitet werden muss. Obwohl das Gutachen Arbeit ist, kann es doch zugleich Vergnügen und Freude sein. Darüber hinaus bekommen Sie das Gefühl, selbst die Dinge in die Hand zu nehmen.

Dazu die nachfolgenden sechs Fälle.

1. Viktor (V) inseriert in der Zeitung sein Auto: Mondeo, Baujahr 2000 für 10.000 €. Knut (K) ruft am nächsten Morgen an, und beide werden für 9.000 € handelseinig. Am Abend will K bei V vorbeikommen und den Wagen gegen Barzahlung abholen.

a) Am Abend will Knut nicht mehr bezahlen, weil er ein günstigeres Angebot von Herrn Dritt erhalten hat.

b) Am Abend will Viktor nicht mehr „verkaufen“, weil er einen zahlungskräftigeren Interessenten für das Auto gefunden hat.

Kann V von K Bezahlung bzw. K von V Übereignung verlangen?

2. Max leiht Moritz für eine Woche sein Pferd „Hatatitla“. Nach Ablauf der Woche will Moritz das Pferd nicht mehr zurückgeben, weil er sich in „Hatatitla“ verliebt hat. Kann Max von Moritz Herausgabe des Pferdes verlangen?

3. Sabine „leiht“ Susanne 1.000 € ohne Zeitbestimmung. Nach einer Woche will Sabine die 1.000 € von Susanne zurückhaben. Mit Recht?

4. Hugo vermietet sein Pferd „Hatatitla“ für ein Jahr an Peter. Nach zwei Monaten ist „Hatatitla“ halb verhungert. Hugo fordert Peter auf, das Pferd tiergerecht zu füttern. Dieser Aufforderung kommt Peter nicht nach. Hugo verlangt nunmehr das Pferd heraus. Zu Recht?

5. Der 19-jährige Student Jupp Schmitz verlangt von seinem Vater 600 € Unterhalt pro Monat. Kann er das?

6. Tante Frieda zerreißt sich an einem aus der Ladentheke des „Kaufhof“ herausragenden Nagel ihr neues Kostüm. Kann Tante Frieda vom „Kaufhof“ Ersatz verlangen?

Zu Fall 1a:

Erster Blick : Um was geht’s? Klar!

Zweiter Blick : Was wollen die von mir? Ich soll prüfen, ob V von K den vereinbarten Kaufpreis verlangen kann.

Dritter Blick : Anspruchsgrundlage suchen! Als Antwortnorm (Anspruchsgrundlage) für dieses Begehren kommt ausschließlich § 433 Abs. 2 BGB in Betracht, da nur diese Norm die gewünschte Rechtsfolge bestimmt.

Vierter Blick : Blick auf das Wenn! Als Tatbestandsvoraussetzung (X) weist diese Norm einen Kaufvertrag aus. Zwar taucht dieser Baustein in § 433 Abs. 2 BGB gar nicht auf, ergibt sich aber logisch aus dem Gesetzestext. Das Merkmal „Kaufvertrag“ steht zunächst expressis verbis in § 433 Abs. 1 BGB, darüber hinaus spricht § 433 Abs. 2 BGB von „Verkäufer“ und „Käufer“, den beiden Polen eines (logisch vorausgesetzten) Kaufvertrages. Also: § 433 Abs. 2 BGB ist die Anspruchsgrundlage des V gegen den K; Wenn: Kaufvertrag; Dann: Kaufpreiszahlung.

Fünfter Blick : Auslegung und Definition! Ein Kaufvertrag kommt zustande durch ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme, so jedenfalls § 151 1.Hs. BGB.

Sechster Blick: Subsumtion! Der Sachverhalt gibt an, dass sich V und K „handelseinig“ geworden waren, sich also über Kaufpreis und Kaufobjekt geeinigt hatten. Folglich ist von einem wirksamen Angebot und einer wirksamen Annahme auszugehen. (Denken Sie daran: nichts in den Sachverhalt „hineingeheimnissen“!)

Siebter Blick : Ergebnis! Also entspricht der vorgegebene Sachverhalt dem Tatbestandsmerkmal in § 433 Abs. 2 BGB, nämlich: Kaufvertrag. Die Entsprechung ist gelungen.

Und das jetzt alles im Vier-Viertel-Takt des Gutachtens!

 Hypothese
„V könnte von K gem. § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises i.H. von 9.000 € verlangen.“ (Erster Schritt des Gesamtgutachtens: Wer will was von wem woraus?)

 Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag über 9.000 € zustande gekommen ist.“ (Zweiter Schritt des Gesamtgutachtens)

 Subsumtion

„Ein Kaufvertrag kommt gem. § 151 1.Hs. BGB durch wirksames Angebot und wirksame Annahme zustande. V und K wurden handelseinig. Also haben sie sich über den Verkauf des Mondeo zu einem Preis von 9.000 € geeinigt. Also ist zwischen Anspruchssteller V und Anspruchsgegner K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden.“ (Dritter Schritt des Gesamtgutachtens)

 Ergebnis
„Also kann V von K die Zahlung von 9.000 € gem. § 433 Abs. 2 verlangen.“ (Vierter Schritt des Gesamtgutachtens)

Zu Fall 1b:

Die Blicke blicken Sie bitte selbst!

Zur Lösung im Vier-Viertel-Takt:

 Hypothese
„K könnte von V gem. § 433 Abs. 1 BGB die Übereignung des Mondeo verlangen.“ (Erster Schritt des Gesamtgutachtens: Wer will was von wem woraus?)

 Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.“ (Zweiter Schritt des Gesamtgutachtens)

 Subsumtion
„Ein Kaufvertrag setzt sich gem. § 151 1.Hs. BGB aus einem wirksamen Angebot und einer wirksamen Annahme zusammen. V und K sind sich anlässlich des Telefongespräches handelseinig geworden. Also ist zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.“ (Dritter Schritt des Gesamtgutachtens)

 Ergebnis
„Also kann K von V gem. § 433 Abs. 1 die Übereignung des Mondeo verlangen.“ (Vierter Schritt des Gesamtgutachtens)

Zu Fall 2:

Erster Blick : Klar!

Zweiter Blick : Ich soll prüfen, ob Max von Moritz das Pferd „Hatatitla“ herausverlangen kann.

Dritter Blick : Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rechtsfolge kommt zunächst § 604 Abs. 1 BGB in Betracht.

Vierter Blick : Als Tatbestandsvoraussetzungen weist diese Norm folgende Merkmale auf (Gesetz sezieren!!):

a) Leihvertrag („Entleiher“, „geliehene Sache“, „für die Leihe“) gem. § 598 BGB

b) Übergabe der Sache („geliehene Sache“, „zurückzugeben“)

c) Fälligkeit („… nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit …“)

Ja, das Gesetz muss man regelrecht auswringen. Sie sagen es!

Fünfter Blick : a) Ein Leihvertrag ist ein Vertrag über den unentgeltlichen Gebrauch einer Sache (§ 598 BGB) und kommt gem. § 151 1.Hs. BGB (wie jeder Vertrag) durch wirksames Angebot und wirksame Annahme zustande.

b) Übergabe der Sache bedeutet Besitzwechsel nach § 854 BGB.

c) Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Verleiher vom Entleiher die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB).

Sechster Blick: a) Der Sachverhalt gibt an, dass Max dem Moritz das Pferd geliehen hat, also ein Leihvertrag wirksam geschlossen worden ist.

b) Weiterhin ist das Pferd „Hatatitla“ Moritz übergeben worden, folglich hat ein tatsächlicher Besitzwechsel stattgefunden.

c) Letztlich ist die vereinbarte Leihzeit von einer Woche abgelaufen.

Siebter Blick : Also entsprechen die vorgegebenen Sachverhaltsstücke den gesetzlich vorgegebenen Tatbestandsmerkmalen des § 604 I BGB. Die Entsprechung ist wiederum gelungen.

Und jetzt das Gutachten:

 Hypothese
„Max könnte von Moritz gem. § 604 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Pferdes „Hatatitla“ verlangen.“ (Erster Schritt des Gesamtgutachten: Wer will was von wem woraus?)

 Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass zwischen beiden ein Leihvertrag zustande kam, Moritz das Pferd übergeben wurde und der Anspruch fällig ist.“ (Zweiter Schritt des Gesamtgutachtens)

 Subsumtion (Dritter Schritt des Gesamtgutachtens)

„Ein Leihvertrag kommt zustande durch wirksames Angebot und wirksame Annahme gem. §§ 598, 151 1.Hs. BGB. Max und Moritz haben sich über die unentgeltliche Überlassung des Pferdes geeinigt. Also ist zwischen ihnen ein Leihvertrag geschlossen worden.“ (Erstes kleines Teilgutachten)

„Die Übergabe bedeutet einen Besitzwechsel. Moritz hat von Max die tatsächliche

Herrschaftsgewalt über das Pferd erhalten. Also ist Moritz das Pferd übergeben worden.“ (Zweites kleines Teilgutachten)

„Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Die Leihzeit von einer Woche ist verstrichen. Also ist der Anspruch fällig.“ (Drittes kleines Teilgutachten)

 Ergebnis
„Also kann Max von Moritz die Herausgabe des Pferdes „Hatatitla“ gem. § 604 Abs. 1 BGB verlangen.“ (Vierter Schritt des Gesamtgutachtens)

Ich bereite Ihnen den Subsumtionsschritt noch einmal grafisch auf:

Nun muss man wissen, dass das BGB manchmal mehrere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stellt. Das hat damit zu tun, dass die BGB-Gesetze die Lebenssachverhalte vielfach unter verschiedenen Gesichtspunkten und daher möglicherweise mehrfach erfassen. So kann Max zum einen aus dem vertraglichen Recht der Schuldverhältnisse gegen Moritz vorgehen (§ 604 BGB), zum anderen könnte sein Anspruch aber auch seinem Eigentum aus dem Sachenrecht entstammen, so z.B. dem § 985 BGB. Anspruchsgrundlagen können also aus dem vertraglichen Schuldrecht (II. Buch) oder dem Sachenrecht (III. Buch) herrühren. Sachenrechtliche Ansprüche resultieren aus der Beziehung einer Person zu einer Sache; vertragliche Ansprüche aus einer Beziehung von Person zu Person.

Soweit eine Rechtsnorm die andere nicht aufgrund bestimmter, für einen Einsteiger wie Sie, uninteressanter Spezialregeln verdrängt, sind die Anspruchsgrundlagen nebeneinander anwendbar. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit ergibt sich im Gutachten keinesfalls alleine daraus, dass auf denselben Sachverhalt bereits eine andere Rechtsnorm angewendet worden ist oder noch angewendet wird, so dass folglich die gleichen Rechtsfolgen durch mehrere Anspruchsgrundlagen begründet werden können.

Eine solche Anspruchskonkurrenz lernen wir jetzt kennen. Als weitere Anspruchsgrundlage für das Verlangen des Max gegen Moritz kommt nun § 985 BGB in Betracht.

 Hypothese
„Max könnte von Moritz gem. § 985 BGB die Herausgabe des Pferdes „Hatatitla“

verlangen.“

 Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass Max Eigentümer und Moritz Besitzer des Pferdes ist.“ (So der Wortlaut des § 985 BGB.)

 Subsumtion
„Eigentümer ist gem. § 903 BGB derjenige, der die rechtliche Gewalt über eine Sache innehat. Das ist Max. Besitzer ist derjenige gem. § 854 BGB, der die tatsächliche Gewalt über die Sache innehat. Das ist Moritz.“

 Ergebnis
„Also kann Max von Moritz gem. § 985 BGB die Herausgabe des Pferdes verlangen.“

Vergleichen wir die Rechtsfolgen miteinander, so stellen wir fest: § 604 BGB und § 985 BGB kommen zu demselben Ergebnis.

Exkurs: Begleiten Sie mich bitte nunmehr zu folgender kleinen Sachverhaltsabwandlung: Bereits nach drei Tagen leidet Max unter solchen Entzugserscheinungen, dass er von Moritz noch am selben Tag „Hatatitla“ zurückverlangt, um seinem Liebeskummer ein Ende zu setzen.

 Prüfen wir § 604 BGB als Anspruchsgrundlage gewissenhaft durch, so stellen wir fest, dass die Leihzeit noch nicht abgelaufen ist. Also kann Max von Moritz das Pferd nicht gem. § 604 BGB herausverlangen.

 Prüfen wir § 985 BGB als Anspruchsgrundlage gewissenhaft durch, so stellen wir fest, dass Max Eigentümer ist und Moritz Besitzer. Also könnte Max von Moritz das Pferd „Hatatitla“ herausverlangen.

Ein unmögliches Resultat! Es kann nach § 985 BGB nicht sein, was nach § 604 BGB nicht sein darf. Moritz würde uns zu Recht ein solches Ergebnis niemals verzeihen und an der Rechtsordnung schier verzweifeln. („Ich habe doch für eine Woche das Pferd geliehen! Dann kann man doch nicht nach § 985 BGB das bekommen, was man nach § 604 BGB nicht bekommen darf. Es ist mir doch egal, ob sachenrechtliche oder schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen vorliegen. Hatatitla will und darf ich noch vier Tage reiten.“)

Das Recht muss dieser Moritz‘schen Verzweiflung steuern und tut es auch.

Lesen wir § 986 Abs. 1 S. 1 BGB und zerlegen wir diesen Satz in zwei Sätze. Der erste Satz lautet: „Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.“ (Der zweite Satz ist uns noch zu kompliziert.) Ein solches Besitzrecht kann sich aus schuldrechtlichen Beziehungen zum Eigentümer ergeben, hier: aus einem wirksamen Leihvertrag. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB bringt also die sachenrechtliche und schuldrechtliche Anspruchsgrundlage wieder ins Lot. Da nun Moritz aufgrund eines gültigen und nicht abgelaufenen Leihvertrages das Pferd behalten darf, hat er gegenüber dem Begehren des Max ein „Recht zum Besitz“ als Einrede aus seinem schuldrechtlichen Vertrag.

Was lernen wir daraus? § 985 BGB hat letztlich drei Tatbestandsvoraussetzungen:

1. Der Anspruchssteller muss Eigentümer sein;

2. der Anspruchsgegner muss Besitzer sein;

3. der Anspruchsgegner darf keine Einrede aus einem Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB haben (negative Voraussetzung).

Das Gutachten zu § 985 BGB sieht folglich in der Sachverhaltsvariante wie folgt aus:

„Max könnte von Moritz gem. §§ 985, 986 BGB die Herausgabe des Pferdes „Hatatitla“ verlangen.

Das setzt zunächst voraus, dass Max Eigentümer ist (s.o.).

Weiterhin müsste Moritz Besitzer sein (s.o.).

Letztlich dürfte Moritz kein Recht zum Besitz i.S. von § 986 I S. 1 BGB haben.

Ein solches Recht könnte sich aus einem wirksamen Leihvertrag gem. § 598 BGB ergeben. Ein Leihvertrag kommt zustande durch wirksames Angebot und wirksame Annahme. Ein solcher Vertrag über das Pferd ist abgeschlossen worden. Da die Leihzeit noch nicht abgelaufen ist, besteht dieser Vertrag noch. Folglich hat Moritz gegen Max ein Recht zum Besitz gem. §§ 986 Abs. 1 S. 1, 598 BGB. Dieses hat er „eingeredet“.

Also kann Max von Moritz (zur Zeit!!!) das Pferd „Hatatitla“ nicht gem. §§ 985, 986 BGB herausverlangen.“

Frage: Warum muss man sich eigentlich dieser doppelten Mühe der Anspruchsgrundlagenprüfung unterziehen? Das liegt an der ZPO! Wenn man einen Anspruch einklagt (z.B. § 604 BGB), dann muss man als Kläger sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegen (Darlegungslast) und diese im Streitfalle (Beklagter behauptet das Gegenteil) auch beweisen (Beweislast). Nun kann es aber sein, dass man den dinglichen Anspruch aus § 985 BGB leicht beweisen kann, weil ein Zeuge weiß, dass Sie Eigentümer sind und ein anderer Zeuge bestätigen kann, dass der Beklagte Besitzer ist. Sie haben aber beim vertraglichen Anspruch aus § 604 Abs. 1 BGB Schwierigkeiten, den Leihvertrag zu beweisen (Faustformel: Jeder muss grundsätzlich das beweisen, was ihm günstig ist). Mit §§ 985, 986 BGB läuft man besser! Da der Beklagte sich jetzt auf eine ihm günstige Tatsache beruft, nämlich ein Recht zum Besitz aufgrund des Leihvertrages i.S. von § 986 BGB, ist er seinerseits beweispflichtig. Er kann aber den Vertragsabschluss genauso schlecht beweisen wie Sie. Deshalb wird der Richter Ihrer Klage allein aufgrund des § 985 BGB stattgeben.

Zu Fall 3:

Da das Gutachten als ein ursprünglich für Sie neues „Arbeits-System“ nunmehr hoffentlich schon als eine im höchsten Grade zusammenhängende, „methodisch-logische“ Gedankenreihe in Ihrem Langzeitgedächtnis gespeichert ist, wird ab jetzt die Beschleunigung, mit der ich die Schritte im Gutachten zurücklege, zunehmen.

„Sabine könnte von Susanne gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückzahlung der 1.000 € verlangen.

Das setzt voraus, dass zwischen Sabine und Susanne ein Darlehensvertrag geschlossen worden ist, Susanne die 1.000 € empfangen hat und der Rückzahlungsanspruch fällig ist.“ (Suchen Sie diese Tatbestandsmerkmale, die X, in dem § 488 Abs. 1 BGB und Sie werden sie finden: „Darlehen“, d.h. Darlehensvertrag; „empfangen“, d.h. Besitzübergabe; „Fälligkeit“, das ist die Regelung in § 488 Abs. 3 BGB.)

„Ein Darlehensvertrag, der gem. § 151 1. Hs. BGB durch wirksames Angebot und wirksame Annahme zustande kommt, ist zwischen Sabine und Susanne über die Summe von 1.000 € geschlossen worden.“

(Exkurs: Vergleichen Sie bitte einmal § 598 BGB, § 488 BGB und § 607 BGB! Stellen Sie den Unterschied fest? Beim Leihvertrag wird eine Sache verliehen und dieselbe Sache muss zurückgegeben werden; beim Darlehensvertrag werden Geld, beim Sachdarlehen andere vertretbare Sachen (im Sinne von § 91 BGB, z.B. Eier!!) dargeliehen (darleihen, d.h. ursprünglich einmal, Geld „leihweise“ überlassen) und die gleichen Sachen müssen zurückgegeben werden, nicht dieselben, was bei ausgegebenem Geld oder gegessenen Eiern auch schwer möglich wäre. Wenn also Susanne keine Eier mehr im Hause hat, Chris abends gerne aber zwölf Spiegeleier essen möchte, wenn er hungrig von der Arbeit kommt, so ist die „Leihe“ bei der Nachbarin Emma Schmitz eben gerade keine „Leihe“, sondern ein „Eierdarlehen“. Susanne muss dann zwölf Eier der gleichen Güteklasse „Henne Berta“ an Emma Schmitz zurückgeben, nicht etwa dieselben Eier. Exkurs Ende.)

„Die Darlehnssumme ist übergeben, d.h. valutiert worden, also hat Susanne sie empfangen.

Die Fälligkeit müsste für den Rückzahlungsanspruch eingetreten sein. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 488 Abs. 3 BGB. Da keine Rückzahlungsfrist vereinbart worden ist, hängt die Fälligkeit von einer wirksamen Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß §§ 133, 157 BGB (wichtige Auslegungsregelung für Willenserklärungen) kann nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Rückzahlungsbegehren der Sabine als Kündigung verstanden werden. Da seit dem Wirksamwerden der Kündigung durch Vernehmen (§ 130 Abs. 1 BGB) noch keine drei Monate verstrichen sind, ist der Rückzahlungsanspruch (z.Zt.) nicht fällig.

Also kann Sabine von Susanne die Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 1.000 € gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht verlangen.“ (Erst in drei Monaten!)

Zu Fall 4:

a) „Hugo könnte von Peter gem. § 546 Abs. 1 BGB die Rückgabe des Pferdes „Hatatitla“ verlangen.

Das setzt voraus, dass zwischen Hugo und Peter („der Mieter“) ein Mietvertrag über „Hatatitla“ zustande gekommen ist, Peter den Besitz an dem Pferd erlangt hat („zurückzugeben“) und das Mietverhältnis „beendet“ ist (das Suchfeld des § 546 BGB ist abgegrast).

Fraglich kann nur sein, ob das Mietverhältnis beendet ist. Ursprünglich war der Mietvertrag (entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Gegensatz zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Leihe – vgl. § 598 BGB mit § 535 BGB) auf ein Jahr befristet. Diese Frist ist nicht abgelaufen. Hugo könnte jedoch das Mietverhältnis fristlos gekündigt haben gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 BGB („fristlos“ heißt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist). Eine solche fristlose Kündigung setzt voraus, dass ein vertragswidriger Gebrauch von „Hatatitla“ vorliegt, Hugo den Peter abgemahnt hat, der vertragswidrige Gebrauch dennoch fortgesetzt wird, dieser Gebrauch die Rechte des Hugo in erheblichem Maße verletzt, insbesondere „Hatatitla“ durch eine Vernachlässigung erheblich gefährdet ist und eine wirksame (d.h. eine gem. § 130 Abs. 1 BGB) zugegangene Kündigungserklärung des Hugo vorliegt.“ Sie sehen: Gutachten (§ 543 BGB) im Gutachten (§ 546 BGB), also eine Schachtelprüfung. Nehmen Sie das Gesetz, klauben Sie alle Bausteine aus § 543 BGB heraus und subsumieren Sie bitte!

„Mithin liegt eine wirksame fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB vor. Also ist das Mietverhältnis beendet.

Also kann Hugo von Peter gem. § 546 Abs. 1 BGB die Herausgabe des „Hatatitla“ verlangen.“

b) „Hugo könnte von Peter gem. §§ 985, 986 BGB die Herausgabe von „Hatatitla“ verlangen.

Das setzt voraus, …“

Üben Sie bitte das Gelernte im Gutachtenstil einschließlich § 986 BGB!

Zu Fall 5:

Haben Sie unsere „sieben Blicke“ noch im Blick?

„Jupp Schmitz könnte von seinem Vater gem. § 1601 BGB die monatliche Zahlung von 600 € Unterhalt verlangen. Das setzt zunächst voraus, dass Jupp und sein Vater in gerader Linie miteinander verwandt sind. Verwandtschaft in gerader Linie bestimmt sich nach § 1589 S. 1 BGB. Da Jupp von seinem Vater abstammt, ist er mit ihm in gerader Linie verwandt.“ (So lernt man nebenbei auch noch die liebe Verwandtschaft kennen, wenn man in § 1589 BGB schaut!)

Ganz so einfach kommt man allerdings nicht zu einem arbeitsfreien und sorglosen Leben; das Gesetz stellt noch weitere Voraussetzungen auf.

Weiterhin müsste Jupp gem. § 1602 Abs. 1 BGB „bedürftig“ („außerstande, sich selbst zu unterhalten“) und sein Vater gem. § 1603 Abs. 1 „leistungsfähig“ („imstande, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren“)“ sein. Insoweit ist der Sachverhalt zu „bedürftig“ und für den Output nicht „leistungsfähig“. Aber schnuppern Sie doch so nebenbei einmal ein bisschen im „Palandt“ zu §§ 1601, 1602, 1603 BGB herum (vielleicht auch noch in § 1606 und § 1610 BGB?). Liest man da nicht Interessantes für das tägliche Leben?

Zu Fall 6:

Dazu müssen Sie § 823 Abs. 1 BGB selbstständig wiederholen („Helena“). Tun Sie es bitte! Holen Sie wieder hervor, was im Langzeitgedächtnis konserviert ist!