Beitrag: 26 Die erste Berührung mit dem BGB

Nun der große Sprung ins BGB. BGB ist die Abkürzung für Bürgerliches Gesetzbuch. Es ist der Inbegriff der Gesetze, die sich mit dem Recht der Bürger (lat.: civis) zueinander, miteinander und untereinander beschäftigen, um ein ständiges Durch- und Gegeneinander auf dem Gebiet des Privatrechts zu vermeiden. Bürgerliches Recht, Zivilrecht, Privatrecht: Das alles bedeutet dasselbe. Es ist ein Garant im Bemühen um ein friedliches Zusammenleben, gibt Sicherheit für Bürger und Unternehmen und ist so ein Standortvorteil für die Wirtschaft.

Der erste Blick in das BGB wirft die Frage auf: Kann man das alles in einem einzigen Menschenleben begreifen? Man kann! Und Tausende haben es schon mit Bravour begriffen. Es ist die Welt der Verträge und ihrer Leistungsstörungen durch Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung, des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke) und ihren möglichen Belastungen, des Rechts auf Schadenersatz bei der Verletzung von Verträgen, des Eigentums oder des Körpers, die Welt der Familie, der Kinder und der Ehe, der Betreuung und Vormundschaft sowie der Rechte nach dem Tod einer Person, des Erbrechts.

Es gilt als eines der besten Gesetze der Welt, seine Regelungstechnik ist eine Zauberwelt der Logik, Systematik, Dogmatik und Methodik. Deshalb haben es viele Länder der Welt übernommen. Es diente z.B. als Vorbild für die Schweiz, die Türkei, Griechenland, Japan, China und Brasilien. Leider wird es nicht für den Rechtsraum Europa Modell sein können – dafür ist es mit seiner umständlichen Verweisungstechnik zu kompliziert und zu abstrakt.
Bevor wir diese Zauberwelt des majestätischen BGB zu entzaubern beginnen, mussten wir das BGB als erstes in sein Umfeld – die Rechtsordnung – einbetten.

Bürgerliches Recht ist also der Teil der Rechtsordnung, der zum gedeihlichen Zueinander und Miteinander der Bürger untereinander notwendig ist, um ein dauerndes Gegeneinander auf den Gebieten des Schuld-, Sachen-, Familien-, Erb-, Arbeits- und Handelsrechts zu verhindern.

Das Leitbild des BGB, und das ist für Auslegungsfragen ganz wichtig, ist der vernünftige, aufgeklärte, selbstverantwortliche, mündige und urteilsfähige Bürger, der seine Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung ordnet und seine Interessen nachdrücklich und geschickt selbst wahrnimmt.
● Für Bürger, die das nicht können, mussten Sonderrechte geschaffen werden, so geschehen in den Paragraphen über Minderjährige, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.
● Für Bürger, die auf speziellen Rechtsfeldern tätig werden, mussten ebenfalls Sonderrechte geschaffen werden, so geschehen in dem Recht für Kaufleute – HGB und im Recht für Unternehmen – AktG, GmbHG.
● Für Bürger, die vor „Haien“ geschützt werden müssen, gibt es Spezialgesetze in Form von Verbraucherschutzgesetzen. Auch hier weicht der Gesetzgeber von seinem Leitbild zu Gunsten der Schwächeren etwas ab.
● Für Bürger, die einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind, gibt es heute gleichermaßen eine etwas schwer zugängliche Spezial-Materie, nämlich das Arbeitsrecht.

Betrachtet man das Privatrecht aus der Perspektive des Bürgers, dann könnte man es verknappt in etwa wie folgt optisch abbilden:

Die Geschichte des BGB ist schnell erzählt. Die Deutschen sind nicht als nationale Einheit in die Geschichte eingetreten, ihr Recht war daher von Anfang an kein einheitliches Recht. Die verschiedenen deutschen Stämme hatten verschiedenes Recht, nur Grundzüge waren gemeinsam. Diese Rechtszersplitterung der alten Germanen, die sich in den deutschen Staaten Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Mecklenburg usw. fortsetzte, ließ den Ruf nach der Schaffung eines einheitlichen Gesetzeswerkes im Bereich des Privatrechts immer lauter werden. Erst nach Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 war es nach Jahrhunderten vieler Vor- und Irrläufer aus dem französischen, römischen und germanischen Rechtsgut erst möglich, ein einheitliches für ganz Deutschland geltendes Privatrecht zu schaffen.
Das BGB ist uralt und hat am 1. Januar 2010 seinen hundertzehnten Geburtstag seit seinem In-Kraft-Treten gefeiert. Es war von seinen Verfassern als eine gewaltige systematische Erfassung aller Normen auf diesem nahezu unendlich weiten Feld gedacht. So etwas nennt man eine Kodifikation (lat.: codex, d.h. Baumstamm), also gewissermaßen ein Stamm mit all seinen Ästen und Verzweigungen. Dieser Plan der Väter des BGB – Mütter gab es damals noch nicht in der Juristerei, leider! – konnte allerdings nicht eingehalten werden; in den nachfolgenden Jahren seit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1900 (s. Art. 1 EGBGB) sind zahlreiche Einzelmaterien als Ableger dieses Urbaums aus dem BGB herausgenommen worden oder außerhalb des BGB völlig neu angelegt worden (z.B. Beurkundungsgesetz; Lebenspartnerschaftsgesetz; Straßenverkehrsgesetz; das Wohnungseigentumsgesetz; das Verschollenheitsgesetz). Auch innerhalb des BGB hat es gewaltige Veränderungen gegeben, so im allgemeinen Schuldrecht, im Miet- und Kaufrecht, besonders aber im Familienrecht und im Arbeitsrecht. Das verwundert auch nicht, wenn man bedenkt, dass in diese Zeit zwei Weltkriege fielen und insgesamt vier politische grundlegende Umwälzungen: 1918, 1933, 1945, 1989. An die Stelle des obrigkeitsstaatlichen Kaiserreichs ist die demokratische und sozialstaatliche Bundesrepublik getreten, die bürgerliche Gesellschaft des ausgehenden 19. Jahrhunderts hat sich zunächst zur industriellen Massengesellschaft weiterentwickelt, dann allmählich zur Dienstleistungsgesellschaft. An die Stelle der patriarchalisch gestalteten Familie trat die auf Gleichberechtigung und Partnerschaft aufbauende Verbindung von Eheleuten und Partnern und ihren Kindern. Der im Ursprungs-BGB versäumte Schutz des wirtschaftlich Schwächeren (Käufer, Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher) wurde durch Käuferschutz-, Mieterschutz-, Verbraucherschutz- und Arbeitnehmerschutzgesetze nachgeholt, das liberalistische, das heißt, das dem Einzelnen größtmögliche Freiheit einräumende Vertragsrecht wurde zu einem sozialstaatlichen Vertragsrecht umgebaut.

Inhaltlich hat sich das bürgerliche Recht seit dem In-Kraft-Treten des BGB unter den mehr als 160 Änderungen und Ergänzungen (sog. Novellierungen) erheblich verändert, seine Stellung als Gesamtkodifikation des bürgerlichen Rechts aber gerade auch in jüngster Zeit durch Integration vieler Nebengesetze und des Ehegesetzes immer behauptet.
Die erste Konfrontation mit dem BGB ist deshalb für Sie so hart, weil das BGB mit seiner abstrahierend-generalisierenden Gesetzessprache, seiner umständlichen Verweisungstechnik, seinem Abstraktionsprinzip, seiner begrifflichen Gliederung des Gesetzesstoffes und seinen gedanklichen Trennungen zwischen allgemeinen und besonderen Teilen dem Anfänger häufig die frustrierende Erkenntnis vermittelt, in dem Paragraphendschungel ständig die Orientierung zu verlieren. Hinzu kommt die pädagogisch-didaktisch leidvolle Erfahrung, dass der allgemeine Teil des BGB nicht ohne die ihm nachfolgenden besonderen Teile und diese wiederum nicht ohne ihn gedacht und erfahren werden können. Der Eindruck entsteht, dass für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes (Fall) Paragraphenketten geknüpft werden müssen, deren Glieder scheinbar kunterbunt über das BGB verstreut zu sein scheinen.

Deshalb ist es unverzichtbar, sich vor der Hinwendung zu den Einzelheiten zunächst einen groben Überblick über das BGB zu verschaffen, um seine systematischen Strukturen, seine Gesetz gewordenen Denkinhalte, wichtige Zusammenhänge und vor allem seine Rechtsinstitute zu erkennen.

Den besten Zugang zur Gliederung des BGB verschafft man sich, indem man zunächst einmal in der Fundgrube des Inhaltsverzeichnisses stöbert.
Sie sehen, dass das BGB äußerlich in fünf große Hauptgebiete gegliedert ist, die vom Gesetzgeber– wie die Abschnitte in der Bibel – „Bücher“ genannt werden.
Die äußere Gliederung war das Ergebnis folgender inhaltlicher Überlegung: Welche Gebiete im zwischenmenschlichen Zusammenleben muss ich als Gesetzgeber unbedingt regelnd ordnen, damit dieses gewünschte gedeihliche, menschliche Miteinander und Zueinander zur Vermeidung eines ständigen Durcheinanders und Gegeneinanders möglich wird und welche nicht? Der BGB-Gesetzgeber machte sich also auf die Suche nach den für die Bürger notwendigen inhaltlichen Regelungsgegenständen für das Privatrecht und stieß bei seinen Überlegungen auf folgende Gebiete, die er in fünf Bücher einstellte:
1. Buch: Der Allgemeine Teil
2. Buch: Das Schuldrecht
3. Buch: Das Sachenrecht
4. Buch: Das Familienrecht
5. Buch: Das Erbrecht
BGB in 5 Büchern

Nachbarliche Rechtsbeziehungen zum BGB

Was es sonst noch an mit dem BGB in Zusammenhang stehendem Recht gibt? – Eine ganze Menge für den Anfang! Verschaffen wir uns einen Überblick.

● Gerichtsverfassungsrecht (GVG): Es betrifft den Aufbau und die Organisation der Gerichte. Also: Welche Gerichte gibt es? – Welche Instanzen gibt es? – Wann sind sie zuständig? – Mit wie vielen Richtern sind sie besetzt? – Öffentlichkeit, ja oder nein?

● Prozessrechte: Sie befassen sich mit dem Ablauf der Verfahren. Ob man einen Anspruch hat, regelt das BGB. Wie er vor Gericht festgestellt und gegebenenfalls durchgesetzt wird, regelt die ZPO. Ob und wie man sich strafbar machen kann, regelt das StGB. Wie die Strafbarkeit und die Straffolge festgestellt und diese gegebenenfalls durchgesetzt wird, regelt die StPO. Die materiellen Gesetze und ihre jeweiligen Prozessordnungen bedingen sich gegenseitig.

● Handelsrecht: Es ist das Recht der Kaufleute und schafft im Interesse der Beschleunigung Sondervorschriften gegenüber dem BGB für die erfahrenen Teilnehmer am Rechtsverkehr.

● Gesellschaftsrecht: Es regelt im Wesentlichen das Zustandekommen, die Haftung und die Vertretung von organisatorischen Zusammenschlüssen von Menschen, die als „Gesellschaft“ am Rechtsleben teilnehmen wollen, unabhängig von den dahinter stehenden Menschen. Die „Gesellschaft“ tritt als sog. „Juristische Person“ ins Rechtsleben ein, kann klagen, Eigentum erwerben, verklagt werden und Verträge abschließen, unabhängig von den Menschen, den „Natürlichen Personen“, die hinter der Gesellschaft verschwinden.
Im HGB sind zwei dieser Gesellschaften genannt: die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Das BGB regelt zwei Gesellschaften: die BGB-Gesellschaft und den Verein.
In Sondergesetzen stehen drei Gesellschaften: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im GmbH-Gesetz, die Aktiengesellschaft (AG) im Aktiengesetz, die Genossenschaft (Gen) im Genossenschaftsgesetz.

● Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht: – drei Gebiete, über die juristische Spezialisten befinden, für den „normalen“ Juristen weiße Flecken, von denen er nur wenig Ahnung hat.

● Europarecht: Immer größere Bedeutung für den Bürger erhält aber das EU-Recht, das Recht der Europäischen Union, das man herkömmlich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht scheidet.
● Zum primären Gemeinschaftsrecht gehört der Gründungsvertrag der EU mit seinen Änderungs- und Ergänzungsverträgen.
● Zum sekundären Gemeinschaftsrecht zählen die Verordnungen, die in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar und allgemeinverbindlich gelten, sowie die Richtlinien, die die Mitgliedsstaaten lediglich verpflichten, ihr nationales Recht dem Inhalt der Richtlinien anzupassen.
Das Gemeinschaftsrecht wird in allen Amtssprachen verkündet, und bei der Auslegung sind die Fassungen aller (!) Amtssprachen gleichermaßen zu berücksichtigen. Da kann es schon mal zu babylonischen Sprachverwirrungen kommen. Europarecht genießt grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber allem nationalen Recht. Bei Kollisionen muss daher das nationale Recht im Einzelfall punktuell zurücktreten. Das kann im Grundsatz selbst für nationales Verfassungsrecht gel-ten. Der Weg zu einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum wird allerdings noch steil und steinig sein. Die Begriffe „Europäisches Privatrecht“ oder „Europäisches Strafrecht“ sind Programm und Perspektive, aber kaum gefestigte Wirklichkeit.
Vielleicht schafft es ja Ihre Generation, das Recht in einem europäischen Erkenntnis- und Anwendungszusammenhang zu sehen und es gegen ein immer mehr veralterndes, nur für ein bestimmtes nationales Territorium einsetzbares Regelsystem einzutauschen. Vielleicht! Ein gemeinsamer Rechtsraum Europa? Das wär’s! Ein neuvereintes Rechts-Europa, das die nunmehr zweihundert Jahre dauernde Balkanisierung des Rechts, also die nationalstaatliche Gesetzgebung, endlich ablöste!
● Richterrecht: Ein Problem ist die spannende Frage, ob es ein von Richtern geschaffenes „Richter-Recht“ gibt. Rechtsnormen umfassen nur ganz abstrakt gemeinverbindliche Regelungen zwischen allen (inter omnes). Gerichtliche Urteile und Beschlüsse ordnen dagegen Rechtsfolgen in ihrem Entscheidungsausspruch (Tenor) ganz konkret an. Dieses Urteil oder dieser Beschluss gilt nur für den Einzelfall und ist nur für die Parteien verbindlich (inter partes). Der Richter erzeugt deshalb kein Recht, sondern wendet Recht nur an (anders § 31 Abs. 2 BVerfGG und § 47 Abs. 6 VwGO für das Bundesverfassungsgericht bzw. für die Oberverwaltungsgerichte). Das Problem des Richterrechts betrifft nun die Fälle der sog. Rechtsfortbildung, in denen Richter ihre Entscheidungen nicht allein mit einem klaren Gesetzeswortlaut begründen können, sondern darüber hinausgehende, auch wertende Überlegungen anzustellen haben. Die Ergebnisse der richterlichen Rechtsgewinnung von der Auslegung über die Analogie bis zur Gesetzeskorrektur im Wege der Rechtsfortbildung haben keinen Rechtsnormcharakter. Dafür spricht, dass selbst grundlegende Leitsätze der Gerichte nicht allgemein verbindlich sind, also nicht „inter omnes“ gelten. Andere Gerichte können anders entscheiden. Selbst das Gericht, das den Leitsatz aufgestellt hat, kann seine Rechtsprechung ändern. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Von ihnen abzuweichen, verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichtes. Gemeint ist unter Richterrecht also immer die Rechtsfortbildung durch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Im strafrechtlichen und im zivilrechtlichen Studium (besonders im Arbeitsrecht), aber insbesondere im Verfassungsrecht, wird man mit solchermaßen entwickelten Rechtsfiguren konfrontiert werden, welche die vom einfachen Gesetzgeber und Verfassungsgesetzgeber übersehenen und manchmal bewusst offengelassenen entscheidungsrelevanten Fragen in so manchen Fällen ausfüllen.

● Internationales Recht: Neben dem Europarecht gelangt im Zuge der Globalisierung das Internationale Recht (nicht zu verwechseln mit dem Internationalen Privatrecht) zu immer stärkerer Bedeutung. Es ist das Recht der internationalen Abkommen und Verträge, das Menschen- und Völkerrecht, das Recht der Bedürfnisse der Diplomaten, das Recht der internationalen Organisationen, an erster Stelle der Vereinten Nationen (UN) – keinesfalls ein Tummelplatz der Politik, sondern Anwendungsgebiete echter Rechtsqualität.

● Internationales Privatrecht: Wenn der allen Lehrbüchern bekannte englische Grandfather Sir Henry Melcome in Palma de Mallorca schuldlos in das Auto des Schweizer Autofahrers Wilhelm Tell läuft, der in Köln auf der Neusser Landstraße 111 wohnt und gegen den Sir Henry in Köln klagt, so entscheidet das Kölner Landgericht, ob Sir Henry nach englischem, spanischem, schweizerischem Recht oder dem deutschen BGB die eingeklagten 10.000 € Schadenersatz bekommt. Das Landgericht entscheidet die Frage nach bestimmten Paragraphen des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Für uns jetzt noch ein anderer Stern.

● Gewohnheitsrecht: Es liegt vor, wenn erstens die Überzeugung der Rechtsgenossen besteht, dass eine Übung rechtens ist und zweitens, wenn eine lang andauernde und allgemeine Übung festgestellt werden kann. In der Gesetzestrias teilt es den Rang des Gesetzesrechts, welches es ergänzt. Früher, vor Gutenberg, war alles Gewohnheitsrecht aufgrund mündlich überlieferter Tradition; heute hat es kaum mehr Bedeutung. An die Stelle des Gewohnheitsrechts ist heute weitgehend das sog. Richterrecht getreten. Die Frage ist deshalb, ob Gewohnheitsrecht überhaupt noch ohne Zustimmung der Rechtsprechung entstehen kann.