Beitrag: 28 Ein Überblick über das oft ungeliebte Schuldrecht

Der Wirtschaftsverkehr, der Waren- und Güterverkehr, letztlich der gesamte rechtsgeschäftliche Verkehr musste irgendwie geregelt werden. Die Verpflichtung

  • zur Erbringung von Sachleistungen (Kauf, Tausch, Schenkung),
  • die zeitweilige Überlassung von Sachen (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen),
  • die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag, Auftrag),
  • die Leistung von Sicherheiten (Bürgschaft, Schuldmitübernahme)
    mussten in geordnete Bahnen gelenkt werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen zwei (manchmal auch mehr) Personen, aufgrund derer mindestens eine Person der anderen eine bestimmte Leistung schuldet und diese von jener diese Leistung auch verlangen kann, nannte er „Schuldverhältnisse“ (s. § 241 Abs. 1), denjenigen, der die Leistung schuldet „Schuldner“, denjenigen, der die Leistung fordern kann „Gläubiger“, und das dies alles ordnende Recht nannte er „Schuldrecht“. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die Forderung; ihr entspricht als Kehrseite die Leistungsverpflichtung des Schuldners, die Schuld. Durch das Schuldverhältnis werden grundsätzlich nur die an ihm Beteiligten berechtigt und verpflichtet (Relativität der Schuldverhältnisse). Der Teil des Privatrechts, der im 2. Buch des BGB die Schuldverhältnisse behandelt, ordnet einen ganz wichtigen Bereich des sozialen Lebens.

Die zwei Arten von Schuldverhältnissen:
Solche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger „Gläubiger“ und dem Bürger „Schuldner“ können nun zum einen als wichtigstem Entstehungsgrund durch Vertrag begründet werden, indem sich die Bürger freiwillig zu einer bestimmten Leistung (Schuld) verpflichten, z.B. durch Abschluss eines Kaufvertrages (s. §§ 311, 433).
Zum anderen können sie aber auch durch das Gesetz selbst begründet werden, indem der Gesetzgeber „ex cathedra“ festlegt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, der sog. Tatbestandsmerkmale, der eine Teil dem anderen Teil kraft Gesetzes etwas schuldet.
Ergebnis dieser Überlegungen war es, ein Buch in das BGB einzustellen, welches dieses Recht der Schuldverhältnisse durchnormierte. Das Resultat war das Schuldrecht. Seine Aufgabe besteht also vornehmlich darin, den vertraglichen Rechtsverkehr zu regeln und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen durch Rückabwicklungen sowie Schädigungen durch Schadenersatz auszugleichen. Es bereitet durch vertragliche Verpflichtungen den Umsatz von Waren und Gütern sowie die Erbringung von Arbeitsleistungen (im weitesten Sinn) auf anderer Ebene – der sog. Verfügungsebene – vor.

  • Vertragliche Schuldverhältnisse
    Bei den rechtsgeschäftlichen, also vertraglichen Schuldverhältnissen lassen sich grob fünf Schuldvertragstypen unterscheiden:
    Umsatzverträge, d.h. Verträge, bei denen eine Sache oder ein Recht aus dem Vermögen des Schuldners in das Vermögen des Gläubigers endgültig übertragen werden soll. Sie bereiten also den Umsatz an Waren verpflichtend vor, der sich dann auf abstrakter sachenrechtlicher Ebene durch Verfügungsgeschäfte (§§ 929, 873 Abs. 1, 398) vollzieht.
    – Kauf, §§ 433-479 mit Sondervorschriften für den Handelskauf im HGB
    – Tausch, § 480
    – Schenkung, §§ 516-534
  • Gebrauchsüberlassungsverträge, d.h. Verträge, bei denen dem Gläubiger vom Schuldner der Gebrauch oder die Nutzung von Sachen, Rechten oder Geld zeitweilig überlassen werden soll.
    – Miete, §§ 585-580 a
    – Pacht, §§ 581-597
    – Leihe, §§ 598-606
    Geld-Darlehen, §§ 480-507
    Sach-Darlehen, §§ 607-609
  • Tätigkeitsverträge, d.h. Verträge, bei denen der Schuldner dem Gläubiger seine Arbeitskraft (in der Regel gegen Entgelt) zur Verfügung stellen will.
    – Dienstvertrag (Arbeitsvertrag), §§ 611-630
    – Werkvertrag, §§ 631-651
    – Reisevertrag, §§ 651a-651m
    – Maklervertrag, §§ 652-656
    – Auftrag, §§ 662-674
    Verwahrung, §§ 688-700
  • Gesellschaftsverträge, d.h. Verträge, bei denen sich mehrere Personen zusammenschließen, und durch gemeinsames Handeln, ggf. auch durch Einsatz gemeinsamer Mittel, einen bestimmten gemeinsamen Zweck erreichen wollen.
    – So die BGB-Gesellschaft, §§ 705-740, die für alle Personenzusammenschlüsse die Grundform darstellt.
    – Auf ihr aufbauend die beiden Personenhandelsgesellschaften des HGB: OHG (offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft).
    – Davon zu unterscheiden ist die Bruchteilsgemeinschaft, § 741 ff..
  • Verträge über die Sicherung und Bestärkung einer Schuld, d.h. Verträge, die an einen bereits vorhandenen Zahlungsanspruch anknüpfen und diesen sichern oder einen Streit über die Existenz des Anspruchs vermeiden wollen.
    – Bürgschaft, §§ 765-778
    – Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, §§ 780-782
  • Gesetzliche Schuldverhältnisse
    Bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen war Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegung, dass schuldrechtliche Beziehungen nicht allein durch Verträge, d.h. durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken begründet werden können, sondern es auch möglich ist, dass unabhängig irgendwelcher Willensentschließungen allein durch die Verwirklichung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale Ansprüche begründet werden.

Das Gesetz stellt drei solcher gesetzlichen Schuldverhältnisse im 2. Buch zur Verfügung (abgesehen von § 987 ff. im Sachenrecht und im Familienrecht die Unterhaltspflicht gem. § 1601 ff.).
 Unerlaubte Handlungen, §§ 823-853 BGB – Diese Bestimmungen stellen darauf ab, dass einer Person in rechtswidriger Weise meist vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt worden ist und wollen einen Ausgleich dieses Schadens herbeiführen. Das System des „Deliktsrechts“ ist zunächst recht einfach zu durchschauen. Am Anfang nimmt das Gesetz eine Aufstellung einzelner, mehr oder weniger festumschriebener Tatbestände der unerlaubten Handlungen vor (§§ 823-825; 831-839). Daneben stellt es eine allgemeine Regel in § 826 BGB auf (Generalklausel). Die Verantwortlichkeit des Täters beruht bei § 826 darauf, dass er vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, einem anderen Schaden zugefügt hat und dabei gegen die guten Sitten (Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden) verstoßen hat. Der Nachteil dieser generellen Anspruchsgrundlage für den Geschädigten liegt auf der Hand; er muss den Vorsatz nachweisen.
Besser gestellt ist der Geschädigte daher durch die Anspruchsgrundlagen der einzelnen Deliktstatbestände, wie z.B. bei § 823 Abs. 1, bei denen bereits fahrlässiges Handeln (§ 276) zur Verantwortlichkeit des Täters führt.
Noch besser gestellt ist der Geschädigte in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Schadenersatzpflicht, ohne Rücksicht auf ein irgendwie geartetes Verschulden des Täters, allein aufgrund der Tatsache eintreten lässt, dass jemand die wirtschaftliche Verantwortung für mögliche Schadensfolgen eines gefährlichen Zustandes oder einer erlaubten aber gefährlichen Tätigkeit tragen muss, wie z.B. bei § 833, der Tierhalterhaftung, oder bei dem praktisch heute wichtigsten Fall der Gefährdungshaftung, der des Kraftfahrzeughalters gem. § 7 StVG (sog. Gefährdungshaftung, d.h. Haftung ohne Verschulden).

  • Ungerechtfertigte Bereicherung
    Hierbei geht es um die Erlangung eines Vermögensvorteils ohne Rechtsgrund. Die Vorschriften des § 812 ff. begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis und haben gemeinsam den Grundgedanken, einen Anspruch auf Rückgängigmachung eines Rechtserwerbs zu gewährleisten, der z.B. aus Gründen des Abstraktionsprinzips oder zum Schutz eines gutgläubigen Erwerbes zwar gültig vollzogen ist, aber im Verhältnis zu dem Benachteiligten des rechtfertigenden Grundes entbehrt. Ziel der ungerechtfertigten Bereicherung ist es, dort einen gerechten und billigen Ausgleich durch Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz zu schaffen, wo das Recht zunächst einen wirksamen Vermögenserwerb herbeiführt, obwohl dieser mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht.
    Die ungerechtfertigte Bereicherung des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. setzt tatbestandlich voraus, dass der Anspruchsgegner ein „Etwas“ durch die „Leistung“ des Anspruchsstellers „ohne Rechtsgrund“ erlangt hat und ordnet als Rechtsfolge die Herausgabe des „Etwas“ an.

Beispiel: Bei dem Erwerb eines Fahrrades ist der Kaufvertrag zwischen V und K wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 unwirksam. Kaufpreiszahlung und Übereignung des Fahrrades sind aber wirksam erfolgt.

Den erforderlichen Ausgleich schafft § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.. Dieser Anspruch, der Leistungskondiktion genannt wird, dient dazu, rechtsgrundlose, also „ungerechtfertigte“ Zuwendungen, also Bereicherungen (TBM „etwas“ in § 812 Abs. 1 S. 1) rückgängig zu machen. Das ist sein einziger Zweck! Wer A – wie Abstraktionsprinzip – sagt, muss auch B – wie Bereicherungsrecht – sagen!
Der Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. enthält drei Voraussetzungen:

  • Der Anspruchsgegner muss „etwas“ erlangt haben, er muss also bereichert sein. Eine Bereicherung liegt vor, wenn ein irgendwie gearteter Vermögensvorteil feststellbar ist. Im Beispielsfall ist der Käufer um das Eigentum und den Besitz an dem Fahrrad bereichert.
  • Die Bereicherung muss durch eine „Leistung des Anspruchsstellers“ eingetreten sein. Dabei wird unter Leistung jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit verstanden. Im Fallbeispiel wollte der Verkäufer V das Vermögen seines Käufers K zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung des Fahrrades und Besitzverschaffung vermehren.
  • Schließlich muss diese Vermögensmehrung „ohne rechtlichen Grund“ (lat.: sine causa) erfolgt sein. Rechtsgrund für die Vermögensverfügung könnte hier der Kaufvertrag über das Fahrrad gewesen sein (§ 433). Ist der Kaufvertrag jedoch unwirksam, so fehlt es an einer Causa für die Eigentumsübertragung.
    Für diesen Fall des kumulativen Zusammentreffens der drei Tatbestandsmerkmale bestimmt § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. als Rechtsfolge, dass das Erlangte, im Beispielsfall also das Eigentum und der Besitz am Fahrrad, wieder an den ursprünglichen Berechtigten herauszugeben ist. V hätte gegen K also einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrrades aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., wenn der Kaufvertrag aus irgendeinem, vom Klausurersteller in dem Sachverhalt versteckten Grund unwirksam gewesen wäre. K ist dann „ungerechtfertigt“, d.h. ohne Rechtsgrund auf Verpflichtungsebene, „bereichert“ auf Verfügungsebene um Eigentum und Besitz. Die Rückabwicklung rechtsgrundloser Zuwendungen (das Gesetz nennt dies „ungerechtfertigte Bereicherung“), also wirksamer Verfügungsgeschäfte ohne wirksame Verpflichtungsgeschäfte, erfolgt über den Anspruch des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., der Leistungskondition genannt wird.
    Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das eine nicht gerechtfertigte (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung (Bereicherung) ausgleichen will (§§ 812-822). Die bereicherungsrechtlichen Rückgabeansprüche werden als Kondiktionen bezeichnet. Die Bereicherung kann durch folgende Umstände zustande gekommen sein:
  • Die Bereicherung beruht auf der Leistung eines anderen, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Handlung des Gläubigers des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. hat zur Vermehrung des Vermögens des Schuldners geführt, ohne dass ein Rechtsgrund (causa), z.B. ein Vertrag, bestanden hat.
  • Die Bereicherung ist in „sonstiger Weise“ auf Kosten des Gläubigers erfolgt, § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. (Max schmuggelt sich ins Kino – Blinder Passagier), also ohne eine „Leistung“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., aber ebenfalls ohne Rechtsgrund.
  • Die Bereicherung beruht darauf, dass ein gutgläubiger Erwerb einer z.B. von Max unterschlagenen Sache stattgefunden hat, die der Eigentümer im Interesse der Rechtssicherheit gem. §§ 929, 932 hinnehmen muss. Vom Erwerber kann somit die Sache nicht gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Hier ist der Nichtberechtigte Max um den Verkaufspreis, den er vom gutgläubigen Erwerber erhalten hat, ungerechtfertigt bereichert: Er hat eine Sache, die ihm gar nicht gehört, veräußert und dafür die Gegenleistung erlangt. Diese ungerechtfertigte Bereicherung muss er an den Eigentümer gem. § 816 Abs. 1 S. 1 herausgeben. Hätte Max die fremde Sache nicht verkauft, sondern verschenkt (unentgeltliche Verfügung), so wäre der Erwerber selbst auf Kosten des Eigentümers ungerechtfertigt bereichert und müsste die Sache an den Eigentümer herausgeben. Max hätte ja nichts erlangt, § 816 Abs. 1 S. 2.
  • Die Bereicherung beruht darauf, dass jemand durch die Annahme einer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, wobei das abstrakte Erfüllungsgeschäft auf Grund des Trennungsprinzips als wertneutral eingestuft wird, also wirksam, das zugrundeliegende Kausalgeschäft aber wegen §§ 134, 138 unwirksam ist. Hier hat der Empfänger dem Leistenden das Erlangte herauszugeben, es sei denn, ihm fällt gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last, § 817.

Rechtsfolge aller Bereicherungsansprüche ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten einschließlich gezogener Nutzungen und desjenigen, was auf Grund des Rechts erworben wurde, § 818 Abs. 1. Ist die Herausgabe unmöglich, ist stattdessen der Wert zu ersetzen. Ist die Bereicherung weggefallen, der Schuldner also entreichert, entfällt sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Wertersatzanspruch,
§ 818 Abs. 3.

 Geschäftsführung ohne Auftrag – Ein drittes gesetzliches Schuldverhältnis erfasst Lebenssituationen, in denen jemand im Interessenbereich eines anderen tätig wird, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung, etwa elterlicher Sorge oder Betreuung, verpflichtet und berechtigt zu sein. Grundsätzlich darf man sich nämlich in fremde Angelegenheiten nicht einmischen, ohne Schadenersatzansprüche zu riskieren (vgl. § 678). Man kann aber auch für einen anderen tätig werden, um ihm zu helfen, um sich im wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen um seine Interessen zu kümmern. Besorgt man also ein Geschäft für einen anderen in dessen Interesse, ohne von ihm beauftragt zu sein, so nennt man dieses dadurch begründete Schuldverhältnis „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (vgl. § 677 ff.).

Nehmen Sie an, Max findet auf seiner Nachhausefahrt den durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Otto, der bewusstlos in seinem Pkw liegt. Max bringt ihn ins Krankenhaus, wodurch seine Polster im Wagen durch Blut verschmutzt werden. Gem. §§ 683, 670 BGB (die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung sehr stark dem Auftragsrecht angenähert) könnte Max von Otto daher Ersatz der Reinigungskosten verlangen.

Zusammenfassend: Das Schuldrecht enthält Vorschriften über die persönlichen Rechtsbeziehungen von Person zu Person, aufgrund derer mindestens eine Person der anderen Person eine bestimmte Leistung schuldet („Schuldverhältnisse“) und teilt sich in zwei Teile („Vor-die-Klammer-ziehen-Methode“):
Allgemeiner Teil des Schuldrechts
 Begriff und Inhalt von Schuldverhältnissen
 Stationen der Entwicklung von Schuldverhältnissen
 Entstehung von Schuldverhältnissen
 Erlöschen von Schuldverhältnissen
 Störungen bei Schuldverhältnissen
(Leistungsstörungen: Nicht-, Spät-, Schlechterfüllung)
 Übertragung von Forderungen aus Schuldverhältnissen auf Gläubigerseite
 Übertragung von Schulden aus Schuldverhältnissen auf Schuldnerseite
 Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern
Besonderer Teil des Schuldrechts
 Typische vertragliche Schuldverhältnisse in Entstehung und Rechtsfolgen wie
Kauf, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Darlehen etc. …
 Typische gesetzliche Schuldverhältnisse in Entstehung und Rechtsfolgen
 Unerlaubte Handlung
 Ungerechtfertigte Bereicherung
 Geschäftsführung ohne Auftrag