Beitrag: 32 Die Rechtsfähigkeit: Wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein?

Wie Sie bereits wissen, kann der einzelne Rechtsgenosse, der sich aktiv am Rechtsleben beteiligen will, sein Leben durch den Abschluss von Rechtsgeschäften – besonders von Verträgen – gestalten, indem er durch sie eine bestimmte Rechtsfolge auslöst. Genauer: Indem er einen bestimmten Rechtserfolg herbeiführt, der zuvor nicht vorhanden war.
● Der Käufer erlangt durch den Abschluss eines Kaufvertrages über eine bewegliche Sache gem. § 433 Abs. 1 einen Anspruch auf Übereignung der Sache, den er bis dahin nicht hatte; der Verkäufer einen solchen auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2.
● Durch die Übereignung gem. § 929 S. 1 erlangt der Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache, das bis dahin nicht ihm, sondern einem anderen zustand, der Verkäufer gem. § 929 S. 1 das Eigentum an dem Kaufpreis.

In diesem Zusammenhang ist bisher nicht erörtert worden, welche subjektiven, also zu einem handelnden „Ich“ gehörenden, Voraussetzungen hierfür in der Person des an einem Vertrag Beteiligten vorliegen müssen. Im vorgehenden Beitrag hatten wir uns nur mit den objektiven, also außerhalb des Subjekts bestehenden, Voraussetzungen befasst. Jetzt geht es um die Säulen 7 und 8 des 6-säuligen Vertragstempels.

Die Abgabe eines Angebots oder dessen Annahme setzen immer die jeweilige wirksame Willenserklärung voraus. Wirksam ist eine Willenserklärung aber nicht nur unter der Prämisse des Wirksamwerdens (§ 130), sondern auch unter der des Wirksamgewordenseins. Die Fragen, die sich hier stellen, lauten:
● Können Max und Moritz, die z.B. einen Mondeo kaufen bzw. verkaufen wollen, überhaupt Bezugssubjekte der Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag sein (§§ 433 Abs. 1, 433 Abs. 2), d.h.: haben sie überhaupt die Fähigkeit, Partner eines Vertrages sein zu können?
● Davon streng zu unterscheiden ist die Frage, ob Max und Moritz, selbst wenn sie denn die Fähigkeit hätten, Träger von Rechten und Pflichten eines Vertrages sein zu können, auch die Fähigkeit haben, rechtlich bedeutsame (juristisch: relevante) Handlungen vorzunehmen, d.h. selbst einen solchen Vertrag mit Angebot und Annahme über den Mondeo abschließen können oder ob sie sich dabei vertreten lassen müssen.

Beide Fragen betreffen unterschiedliche Begriffe: zum einen die Rechtsfähigkeit und zum anderen die Geschäftsfähigkeit. (Machen wir im nächsten Beitrag.)
Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit, die mehr den statischen Zustand einer Trägerschaft beschreibt, beschreibt die Geschäftsfähigkeit die dynamische Möglichkeit eines Menschen, selbst eine Rechtsfolge auslösen und somit selbst eine Änderung der Rechtslage vornehmen zu können.

Zunächst zur Rechtsfähigkeit, also zu der Frage, ob Max und Moritz überhaupt die Fähigkeit haben, Bezugssubjekte eines Vertrages sein zu können. Antwort findet man im ersten Abschnitt des allgemeinen Teils des BGB. Das BGB unterscheidet natürliche und juristische Personen, die jeweils Träger von Rechten und Pflichten sein können. Das für den Personenbegriff entscheidende Merkmal ist das der Rechtsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Diese sehr umfassende Definition sagt, dass, wer rechtsfähig ist, Eigentümer einer Sache sein kann, wie auch Inhaber eines Rechts, Erbe eines Vermögens, Gläubiger einer Forderung – in allen Fällen also Träger eines Rechts, aber umgekehrt auch Schuldner einer Forderung, also Träger einer Pflicht.

Das BGB definiert die Rechtsfähigkeit selbst nicht, sondern legt in § 1 nur ihren Beginn fest: die Vollendung der Geburt eines Menschen. Schaut man allerdings in den Nebengesetzen etwas genauer nach, so entdeckt man in § 13 GmbHG doch die Definition.

Natürliche Personen
Das BGB geht davon aus, dass jeder Mensch uneingeschränkt rechtsfähig ist. Den „Menschen“ nennen die Juristen eine „natürliche Person“. Die Rechtsfähigkeit jedes (!) Menschen folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz. Früher hatten Sklaven und Frauen (!!), Mönche und Nonnen keine Rechtsfähigkeit.
● Die Rechtsfähigkeit der Menschen beginnt „automatisch“ mit der Vollendung der Geburt (§ 1) und besteht ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht, Alter, Vermögenslage, geistige Fähigkeiten und körperliche Gebrechen, so dass ein Säugling, ein Vierjähriger oder Geisteskranker Inhaber eines großen Geldvermögens oder einer Villa sein kann. Vollendet ist die Geburt mit dem völligen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib; ob die Durchtrennung der Nabelschnur erfolgt sein muss, ist streitig.
● Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Eintritt des Todes. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Gesetz ein vorheriges Ende der Rechtsfähigkeit nicht bestimmt hat. Früher gab es einmal den sog. „bürgerlichen Tod“ durch Eintritt in ein Kloster oder gerichtliche Aberkennung. Hingegen geht gem. § 1922 BGB mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf den oder die gewillkürten (z.B. Testament) oder ohne eine solche Verfügung von Todes wegen auf seine gesetzlichen Erben über, also auf andere rechtsfähige Personen. Ob und wann der Tod eingetreten ist, muss mit Hilfe der Medizin beantwortet werden; heute gilt der sog. Gehirntod als Todeszeitpunkt, wenn also Hirnströme nicht mehr gemessen werden können.

Da Max und Moritz Menschen sind, sind sie als natürliche Personen rechtsfähig – können folglich Träger von Rechten, aber auch von Pflichten aus einem Kaufvertrag über den Mondeo sein (§ 433 Abs. 1, 2).

Juristische Personen
Daneben erkennt das BGB auch organisatorischen Zusammenschlüssen von natürlichen Personen, wie z.B. einem Fußball- oder Tennisklub, die Eigenschaft zu, Rechtssubjekt sein zu können und nennt diese künstlichen Gebilde im Gegensatz zu den natürlichen Personen: juristische Personen.

Die Rechtsordnung beugt sich damit dem Bedürfnis der Rechtsgenossen (abstrakter: des Rechtsverkehrs), nicht nur als einzelne natürliche Personen, sondern auch im Zusammenschluss gemeinsam mit anderen natürlichen Personen rechtliche Ziele zu realisieren und als Personengesamtheit im Rechtsverkehr auftreten und am Rechtsleben teilnehmen zu können. Die juristische Person ist in ihrer Existenz unabhängig von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand, kann gesondert von dem Vermögen der natürlichen Personen (Mitglieder) Eigentümer einer Sache, Inhaber eines Rechts, Erbe eines Vermögens, Gläubiger einer Forderung, in allen Fällen also Träger eines Rechts, aber auch Schuldner einer Forderung, Träger einer Pflicht, sein, ohne dass die einzelne natürliche Person (z.B. das einzelne Tennisclubmitglied) haftet.

Anders als bei den einzelnen Menschen ist nicht jede Personenvereinigung „automatisch“ mit Rechtsfähigkeit ausgestattet. Vielmehr sind grundsätzlich nur solche Zusammenschlüsse rechtsfähig, denen das Gesetz die Rechtsfähigkeit ausdrücklich verliehen hat. Der Staat wirkt also durch kontrollierende und überwachende Organe der Justiz, der Rechtspfleger, bei der „Geburt“ der juristischen Personen, die durch eine Eintragung in einem öffentlichen Register (Vereins- oder Handelsregister) vollzogen wird, mit. Vergleichen Sie dazu z.B. § 21 für den e.V., der, wie man schon dem Umfang der ihm nachfolgenden Paragraphen entnehmen kann, nach dem Willen des Gesetzgebers Modell für alle anderen juristischen Personen steht.
Das BGB beginnt seinen komplizierten Lauf also in § 1 ff. mit der Antwort auf die Frage nach seinen natürlichen und unnatürlichen Adressaten. Das Begriffsungeheuer „natürliche Person“ verdankt seine Existenz ausschließlich seinem sprachlichen Spiegelbild „juristische Person“, sonst hieße der „Normale“ im Rechtsleben schlicht „Mensch“.

Die juristischen Personen kommen in vielen sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vor, da es oft passiert, dass mehrere Einzelpersonen sich zu einem bestimmten Zweck zusammenschließen, um zur Erreichung dieses Zweckes anschließend nicht mehr als Einzelperson, sondern als Personengesamtheit am Rechtsleben teilzunehmen.

Nochmals: Anders als bei den einzelnen Menschen ist nicht jede Personenvereinigung mit Rechtsfähigkeit ausgestattet. Vielmehr sind nur solche Vereinigungen rechtsfähig, denen das Gesetz die Rechtsfähigkeit ausdrücklich verleiht.
Rechtsfähig sind z.B.:
– der (in das Vereinsregister) eingetragene Verein, e.V. (§ 21 BGB)
– die (in das Handelsregister eingetragene) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG)
– die Aktiengesellschaft, AG (§ 1 Abs. 1 AktG)
– die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR (§ 705) als Außengesellschaft

Nähere Einzelheiten zur Rechtsfähigkeit der verschiedenen Personenvereinigungen ‑ insbesondere Fragen zur OHG, KG, GmbH und Akt-Gesellschaft – werden in den Fächern Handels-, Gesellschaft- und Registerrecht erörtert.
Ob eine Personenvereinigung rechtsfähig ist, kann von erheblicher Bedeutung sein.

Beispiel:
Nehmen Sie einmal an, Jupp Schmitz, das erfahrenste Mitglied des Kegelvereins „Alle Neune,“ bucht im Einvernehmen mit seinen Kegelbrüdern anlässlich eines Vereinsausflugs 3 Tage „Ballermann 5 einschließlich Flug und Logis“ beim „Reisebüro Grosch“. Dabei tritt Jupp ausdrücklich im Namen des Vereins auf. Am Tage des geplanten Fluges sagt Jupp aus vereinsinternen Gründen die Reise ab. Kann der Veranstalter der Reise vom Verein „Alle Neune“ den gesamten Reisepreis verlangen?

Für die Lösung des Falles ist es von entscheidender Bedeutung, ob dem Kegelverein „Alle Neune“ eigene Rechtsfähigkeit zukommt oder nicht. Denn auch wenn alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruches vorliegen, was hier einmal ohne juristische Prüfung unterstellt werden soll, kann der Anspruch des Reisebüros jedenfalls nur dann gerade gegen den „Verein“ gerichtet werden, wenn dieser überhaupt Träger von Pflichten aus einem Reisevertrag sein kann, also rechtsfähig ist.
Der Veranstalter hat also nur dann einen Anspruch gerade gegen den „Verein“, wenn es ein „e.V.“ (eingetragener Verein) gem. § 21 BGB ist oder wenn der „nichtrechtsfähige“ Verein dem „rechtsfähigen“ gleichgestellt wäre. Nur in diesem Fall haftet ihm das Vereinsvermögen (die „Vereinskasse“). Anderenfalls kann er sich nur an Jupp Schmitz persönlich als natürliche Person oder möglicherweise auch an die anderen Kegelbrüder als natürliche Personen (vertreten durch J.S.) halten, deren (zusätzliche) Haftung wiederum dann ausscheidet, wenn der rechtsfähige (oder der ihm gleichgestellte nichtrechtsfähige) Verein selbst Vertragspartner ist.
Zivilprozesslich hat das zur Folge, dass man entweder den Verein „Alle Neune e.V.“ verklagen kann mit seiner selbständigen Rechtspersönlichkeit oder aber den unglaublich umständlichen Weg der Klage gegen die einzelnen Kegelbrüder gehen muss. Schlecht gelaufen für den Reiseveranstalter? Selbst schuld! Er hätte ja in das Vereinsregister schauen können! Seit 2001 hat der BGH diesen Weg der Gleichstellung beschritten. Auch der „nichtrechtsfähige“ Verein kann nach dieser Auffassung Vermögen bilden, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, gegen ihn kann vollstreckt werden und über sein Vermögen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Er ist rechtsfähig, aber keine juristische Person.

Diese Regelungen über die Rechtsfähigkeit sind nur deshalb möglich, weil die Rechtsfähigkeit zunächst nichts anderes als die theoretische Möglichkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also das „Ob des Handelns“ regelt. Eine ganz andere Frage ist es, wie eine natürliche oder juristische Person praktisch handeln, also am Rechtsleben teilnehmen und Rechte erwerben oder Pflichten gegen sich selbst begründen kann. Das sind Fragen nach der Geschäftsfähigkeit bzw. nach der rechtlichen Vertretung, die das „Wie des Handelns“ regeln.