Beitrag: 45 Die Schuldform des Vorsatzes

Beispiel 1: Der Rocker Irock hat sich vorgenommen „Ottos“ (bürgerliche Nichtrocker) zu „ticken“. Er lässt von einer Autobahnbrücke gezielt einen Pflasterstein auf einen unter der Brücke herfahrenden Pkw fallen, um das zweifelhafte „Erlebnis“ zu genießen, dass der ihm unbekannte Pkw-Fahrer durch den Aufschlag des Steines auf das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit die Herrschaft über den Wagen verliert, von der Autobahn abkommt, gegen einen Brückenpfeiler prallt und dadurch verstirbt.

Beispiel 2: Sein Freund Tobi, der unbedingt eine „Story“ für das abendliche Treffen im „Blue devil“ sucht, weiß bei der gleichen Handlung nicht sicher, ob der Pkw-Fahrer zu Tode kommt. Er möchte es aber in jedem Fall erleben, wie das Auto ins Schleudern gerät und nimmt es dabei in Kauf, dass der Autofahrer hierbei vielleicht auch ums Leben kommt. Er sagt sich: „Wenn er stirbt, ist’s mir auch Recht – na, wenn schon!“

Beispiel 3: Der Computerfreak Ingo-Bert-Martin (IBM) möchte sich ein eigenes Bild über die „Wahrscheinlichkeit von Handlungen“ machen. Zu diesem Zweck wirft er von der Autobahnbrücke mit verbundenen Augen drei Steine in regelmäßigen Zeitabständen von 15 Sekunden auf die vielbefahrene Autobahn. Dabei vertraut er darauf, dass er keinen Pkw-Fahrer treffen wird, und sagt sich: „Hoffentlich passiert nichts.“ Der zweite Stein trifft.

Beispiel 4: Die beiden Rocker Irock und Chayenne spielen auf der Autobahnbrücke mit einem kleinen Pflasterstein Fußball. Dabei tritt Irock mit seinen eisenbeschlagenen Lederstiefeln so fest gegen den „Ball“, dass dieser durch die Gitterstäbe des Brückengeländers auf die Autobahn fällt und einen Pkw trifft.

Fraglich ist, wie die Strafbarkeit von Irock, Tobi und Ingo-Bert-Martin zu beurteilen ist, wenn jeweils ein Pkw-Fahrer durch den „Steinschlag“ tödlich verunglückt.

Jedes Delikt ist entweder ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt. Ein drittes gibt es nicht (lat.: tertium non datur).
Ein und dasselbe Verhalten kann nicht zugleich vorsätzlich und fahrlässig sein, es kann nur vorsätzlich oder fahrlässig sein. Das Vorsatzdelikt ist der Normalfall; soweit das Gesetz schweigt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns muss immer ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein. So § 15 StGB! Die klassischen Beispiele für fahrlässige Taten sind §§ 229, 222 StGB.

Archaische Frühformen des Strafrechts stellten nur auf die Verursachung von Erfolgen ab. Wissen und Wollen des Täters spielten überhaupt keine Rolle für die Bestrafung, es galt ein reines Erfolgsstrafrecht. Die alten Germanen bemühten sich schon frühzeitig, einen besseren Indikator für die Strafbarkeit als bloß die Verursachung des Erfolges herauszuarbeiten und unterschieden für die Strafe zwischen „Ungefährwerk“ und „Willenswerk“. Den Durchbruch brachten mal wieder die Römer mit der Schaffung des Vorsatzbegriffs. Sie nannten den Vorsatz „dolus“.

Von der Schuldform „Vorsatz“ müssen Sie die im Straftatbestand ausdrücklich genannten „Absichten“ unterscheiden (z.B.: Zueignungsabsicht in § 242 StGB, Täuschungsabsicht in § 267 StGB, Bereicherungsabsicht in § 263 StGB). Hierbei handelt es sich um subjektive gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die dementsprechend auch von den „Kausalisten“ im Tatbestand zu prüfen sind (von den „Finalisten“ ohnehin).
Das Gesetz definiert leider weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit. Lediglich die Kehrseite des Vorsatzes ist in § 16 StGB geregelt, der sog. Tatbestandsirrtum. Wenn der Jäger Franz zum Training auf eine Vogelscheuche schießt und diese sich als Mensch entpuppt, so hat Franz zwar den Tatbestand des Totschlags gem. § 212 StGB rechtswidrig verwirklicht, aber nicht schuldhaft gehandelt, weil ihm der Vorsatz fehlt. Er hat nicht gewusst, dass die Vogelscheuche ein Mensch ist, mithin Umstände nicht gekannt, die zum gesetzlichen Tatbestand des Totschlags gehören, nämlich „Mensch“ und „töten“. Er irrte sich also über ein Tatbestandsmerkmal und handelte gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich. Da bei dem Vorsatzdelikt des § 212 StGB der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und auch die fahrlässige Begehungsweise der Tötung in § 222 StGB unter Strafe gestellt ist, kommt gem. § 16 Abs. 1 S. 2 StGB allerdings eine Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht.

Was heißt denn nun Vorsatz?

Die klassische Definition des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 298) zum Vorsatz lautet: Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände. Kürzer lässt sich das in der gängigen Formel ausdrücken: Vorsatz ist das Wissen (kognitives Element) und Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung. („Ich will Emma töten und weiß auch, dass ich sie mit diesem Schuss töte.“)

Die beiden Kategorien Wissen und Wollen sind nun aber durchaus problematisch.

● Beim Wissen reicht die Palette möglicher Abstufungen von Ungewissheit über geringe Wahrscheinlichkeit, große Wahrscheinlichkeit, Höchstwahrscheinlichkeit bis zur Gewissheit.

● Beim Wollen reicht sie vom Wünschen über Gleichgültigkeit, Nicht–so–richtig–Wollen („hoffentlich nicht“), Inkaufnehmen, bloßes Sichabfinden, Billigen bis zum unbedingten Daraufankommen.
Beides sind also alles andere als präzise Begriffe, so dass es eine „Vorsatzmathematik“ nicht gibt und nicht geben kann.

Es werden zwei Grundformen des Vorsatzes unterschieden:
1. Direkter Vorsatz – Dolus directus – der Normalfall vorsätzlichen Handelns

2. Bedingter Vorsatz – Dolus eventualis – die Ausnahme vorsätzlichen Handelns

Der Unterschied liegt in der Intensität der Elemente Wissen und Wollen:

Im Fall 1. wusste Irock oder sah doch als sichere, notwendige, „direkte“ Folge seines Handelns voraus, dass sein Steinwurf zum Tode eines Menschen durch Heimtücke führt, er also den gesetzlichen Tatbestand des § 211 StGB verwirklicht (Wissenselement). In dieser Vorstellung will er handeln, also den tatbestandlichen Erfolg einwilligend herbeiführen (Wollenselement). Sein Motiv und die mit der Tat verfolgte Zielvorstellung sind gleichgültig für das Vorliegen des Vorsatzes.

Irock hat mit direktem Vorsatz einen Menschen heimtückisch getötet (Heimtücke ist das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung).

Entscheidend beim Dolus eventualis, auch Eventualvorsatz genannt, ist die Wollensseite. Maßgebend ist, dass der Täter die „Kälte“ aufbringt, auf dem Gedanken an die Tatbestandsverwirklichung „zu bestehen“, indem er sagt „Na, wenn schon!“; dass er „zustimmt“, „einverstanden“ ist, die Tatbestandsverwirklichung „billigt“, sie „billigend in Kauf nimmt“, sich mit ihr „abfindet“. Es wird auf die emotionale Haltung des Täters abgestellt (Einwilligungstheorie).
Für den Täter, der sein Haus ansteckt, um die Versicherungssumme zu kassieren, obwohl er weiß, dass im Dachstuhl sein Untermieter U wohnt, ist der Tod des U eine unerfreuliche Begleiterscheinung seiner Brandstifterhandlung; ihm ist der Tod eigentlich gleichgültig. Er hält ihn bei seinem Handeln jedoch für „eventuell“ möglich und nimmt ihn billigend in Kauf auch für den Fall, dass sich das Niederbrennen des Hauses anders nicht verwirklichen lässt.

Im Fall 2. hält Tobi den tatbestandlichen Erfolg der Tötung eines Menschen für möglich (Wissenselement). Diesen möglichen Erfolg hat er auch gewollt, da er für den Fall des Eintritts damit einverstanden ist, ihn also billigend in Kauf nimmt.

Zur Feststellung, ob ein billigendes Inkaufnehmen vorliegt, können Sie auf die Formel zurückgreifen: „Hätte der Täter, um seinen Zweck zu erreichen, auch dann gehandelt, wenn er sich den Erfolgseintritt als sicher vorgestellt hätte?“ Bejahen Sie diese Frage, so liegt bedingter Vorsatz (Dolus eventualis, Eventualvorsatz) vor. Verneinen Sie die Frage, so geraten Sie in den Bereich der Fahrlässigkeit.

Beim Vorsatz unterscheidet man noch eine dritte Erscheinungsform: die Absicht. Die Terminologie ist allerdings nicht einheitlich. So wird „Absicht“ auch als direkter Vorsatz 1. Grades und der direkte Vorsatz als direkter Vorsatz 2. Grades bezeichnet. Verwirrend! Wir bleiben bei Absicht.

Unter „Absicht“ ist ein zielgerichteter Erfolgswille zu verstehen.
Der Täter weiß um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Wissenskomponente), und hierauf kommt es ihm gerade an (Wollenskomponente). Der Schwerpunkt liegt auf der Wollens-komponente des Vorsatzes (Daraufankommen).

Beispiel: Der Täter setzt ein Haus in Brand, um die Versicherungssumme zu kassieren. Dabei weiß er, dass als unvermeidbare Folge seines Handelns einige Hausbewohner in den Flammen umkommen werden.

Hinsichtlich des Inbrandsetzens und des Abkassierens der Versicherungssumme liegt Absicht vor, bezüglich des Mordes direkter Vorsatz.

Eine Abgrenzung brauchen Sie in Klausuren nur zwischen dem direkten und bedingten Vorsatz vorzunehmen, nicht aber zwischen Absicht und direktem Vorsatz. Ob T den Wintergarten seines Nachbarn zertrümmert, um ihn zu ärgern (Absicht) oder in dessen Haus einzudringen (direkter Vorsatz), spielt für § 303 StGB überhaupt keine Rolle.

Vorsatzformen

Welche Vorsatzform vorliegen muss, ist für jeden Straftatbestand einzeln zu klären. Im Gesetzt herrscht die babylonische Sprachverwirrung: „Absicht“, „absichtlich“, „in der Absicht“, „um … zu“, „zur“, „zum Zwecke“.

Zur Illustration: