Beispiel 1: Jupp, durch dröhnende Rockmusik aus seinem Lautsprecher abgelenkt, überfährt mit seinem Porsche das Stoppschild an einer Bundesstraße. Der vorfahrtsberechtigte Moritz versucht auszuweichen, verliert die Gewalt über sein Fahrzeug und verunglückt tödlich.
Beispiel 2: Jäger Hubert, der auf ein Reh schießen will, trifft versehentlich den Spaziergänger Wurzelsepp und verletzt ihn am Arm.
Neben der vorsätzlichen Tatbegehung kennt das StGB als weitere Schuldform das fahrlässige Handeln. Während früher die Fahrlässigkeit ein Schattendasein führte, spielt sie heute in der Praxis der Strafgerichte eine große Rolle, vor allem bei den Erfolgsdelikten § 222 StGB – fahrlässige Tötung – und § 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung. Infolge des rapiden Ansteigens der Verkehrskriminalität sowie infolge der rasanten technisch-wissenschaftlichen Entwicklung in vielen Lebensbereichen, die uns Menschen so ein bisschen über den Kopf zu steigen scheint (denken Sie nur an die Eingriffsmöglichkeiten der Medizin, die Mobilität, die Technisierung der Fabriken und Haushalte), hat sich der Anwendungsbereich dieser Straftaten ganz erheblich vergrößert.
Für den Aufbau gilt zunächst Folgendes: Da zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ein Stufenverhältnis besteht (Fahrlässigkeit ist die eindeutig leichtere Schuldverwirklichung), ist stets bei der Prüfung im Zweifel – aber nur dann – mit dem Vorsatzdelikt zu beginnen (also: § 212 vor § 222; § 223 vor § 229). Wird der Vorsatz anschließend verneint, ist die Vorsatzdelikts-Prüfung abzubrechen und auf das Fahrlässigkeitsdelikt umzuschalten.
Da für Jupp bzw. Hubert eine vorsätzliche Tötung bzw. Körperverletzung ganz offensichtlich von vornherein ausscheidet, kommt nur (!) eine fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Eine solche ist auch gem. §§ 229, 222 StGB strafbar (vgl. § 15 StGB). Bei der Prüfung einer Fahrlässigkeitstat gehen wir zunächst – wie bisher auch – vom klassischen Deliktsaufbau aus. Also: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld.
Jupp bzw. Hubert müssten mithin zunächst den Tatbestand des § 222 bzw. § 229 StGB verwirklicht haben. Bevor wir uns darüber verständigen, was nun alles zum Tatbestand dieser Fahrlässigkeits-Straftaten gehört, muss ich Ihnen zunächst klar machen, was Fahrlässigkeit bedeutet, also – für Sie verwirrend – einen Puzzlestein aus der Schuld hervorkramen. Sie werden gleich sehen, warum!
Langformel: Fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen (obj.) und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen (subj.) verpflichtet (obj.) und in der Lage (subj.) ist, und deshalb den Erfolg nicht vorhersieht, den er hätte vorhersehen müssen (obj.) und können (subj.), oder ihn vorhersieht, aber darauf vertraut, er werde nicht eintreten.
Kurzformel: Fahrlässig handelt, wer seine Sorgfaltspflicht objektiv und subjektiv verletzt bei objektiver und subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges.
Während im bürgerlichen Recht die Fahrlässigkeit nach einem rein objektiven Maßstab festgestellt wird (vgl. § 276 Abs. 2 BGB: außer Acht lassen der im Verkehr (obj.) erforderlichen Sorgfalt), wird im Strafrecht auch auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters abgehoben („… in der Lage ist“; „… hätte können“).
Dieser komplizierte Begriff der Fahrlässigkeit, der leider im StGB an keiner Stelle definiert wird, zerfällt in vier Komponenten, die kumulativ zusammentreffen müssen:
1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
„… Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen … verpflichtet ist …“
Hier muss man fragen: Wie hätte sich ein besonnener und einsichtiger Durchschnittsmensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters verhalten? Eine Indiz-wirkung für die Verletzung einer objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht beinhaltet regelmäßig der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift im weitesten Sinne: StVG, StVO, BauO, StVZO, GewO, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften. Hinzu kommen zahllose geschriebene und ungeschriebene Sorgfaltsregeln wie z.B. Jagdregeln, Sportregeln oder „Verkehrsregeln“ auf Skipisten.
Zu den Beispielen: In unseren Beispielen liegt ein Verstoß des Jupp gegen die StVO vor; Hubert verstößt gegen die Jagdregel, in einer Situation, in der Unbeteiligte gefährdet werden können, nicht zu schießen.
2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
„… und (nach) seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage ist …“
Jetzt wird der Täter ganz persönlich „angesehen“ und geprüft, ob man ihm speziell und individuell die in die Welt gesetzte Sorgfaltswidrigkeit vorwerfen kann. Dabei muss man Bildung und Intelligenz ebenso berücksichtigen wie besondere Umstände, wie z.B. Affekt- oder Stresssituationen, Schrecken und Verwirrung.
Beispiel: Der Fahrschüler F verliert während seiner zweiten Fahrstunde an einer verkehrsdichten Kreuzung im Berufsverkehr die Nerven und rammt ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrer schwer verletzt wird.
§ 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung, muss hier ausscheiden, da das Verhalten des Fahrschülers nicht fahrlässig war. Er hat zwar objektiv die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten aus der Straßenverkehrsordnung außer Acht gelassen. Man wird ihm aber subjektiv nicht vorwerfen können, dass er konkret nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen als Anfänger in dieser Situation imstande gewesen ist, den Unfall zu vermeiden. Von einem Fahrschüler kann man in einer so schwierigen Verkehrslage kein absolut verkehrsgerechtes Verhalten verlangen. Man kann ihm auch nicht zum Vorwurf machen, dass er sich überhaupt in den Verkehr begeben hat (sog. Übernahmeverschulden).
In Betracht kommt allerdings eine Bestrafung des Fahrlehrers nach § 229 StGB, der gegen die Sorgfaltspflichten eines Fahrlehrers verstieß.
Zu den Beispielen: Jupp und Hubert waren individuell jeweils imstande, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen. (So ist es fast immer.)
3. Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Erfolges
„… den Erfolg nicht vorhersieht, den er hätte vorhersehen müssen …“
Vorhersehbar ist der Erfolg, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar nicht
unbedingt als regelmäßige, so doch mindestens als nicht ungewöhnliche Folge erwartet werden konnte.
Zu den Beispielen: Das war hier eindeutig so.
4. Subjektive Vorhersehbarkeit
„… den er hätte vorhersehen … können …“
Zu den Beispielen: Jupp und Hubert waren nach ihren persönlichen Verhältnissen, Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage, den eingetretenen Erfolg vorauszusehen.
Jupp und Hubert handelten also beide fahrlässig.
Formulierungsvorschlag für unproblematische Fälle: „Dadurch, dass Jupp, infolge lauter Rockmusik abgelenkt, das Stoppschild überfuhr, hat er die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergebenden Sorgfaltspflichten objektiv wie subjektiv verletzt und den Tod herbeigeführt, der ihm auch individuell vorhersehbar gewesen ist“.
Im Ausgangsfall 4. hat Irock ebenfalls Sorgfaltspflichten verletzt. Ergeben sich die Sorgfaltspflichten nicht bereits aus „Umständen“ wie eben Rechtsvorschriften (StVO), aber auch aus Verträgen oder Berufspflichten (zu denken ist an Jäger, Eisenbahn, Atomkraftwerke, Bergwerke, Ärzte und Polizei), so ist der Maßstab für die gebotene Sorgfalt ein Verhalten, das von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der gleichen Lage des Täters verlangt werden kann.
Auf einer nur durch Eisenstäbe gesicherten Autobahnbrücke hätte aber ein solcher Mensch nicht Fußball gespielt. Dies zu erkennen war Irock auch aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Lage.
Auch Irock handelte in diesem Fall fahrlässig.
Mit der Darstellung der vier Fahrlässigkeitskomponenten ist die Fahrlässigkeitsdefinition aber noch nicht gänzlich ausgeschöpft. Es fehlt noch ihr Schluss:
„… oder ihn (den Erfolg) vorhersieht, aber darauf vertraut, er werde nicht eintreten.“
Die Fahrlässigkeit kennt nämlich – wie auch der Vorsatz – zwei Spielarten:
die bewusste und die unbewusste Fahrlässigkeit. Auch bei diesen Schuldformen kommt es auf die schon beim Vorsatz besprochenen Kategorien „Wissen“ und „Wollen“ an.
Sie werden sofort bemerken, dass die exakte Grenzlinie zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nur sehr schwer zu ziehen ist.
Hätte im dritten Ausgangsfall Ingo-Bert-Martin den Erfolg der Tötung eines Menschen billigend in Kauf genommen, dann käme er als Mörder in Betracht, da er heimtückisch einen Menschen getötet hat.
Hätte er dagegen den tatbestandlichen Erfolg zwar für möglich gehalten, aber sorgfaltswidrig darauf vertraut, er werde nicht eintreten, könnte er nur wegen fahrlässiger Tötung abgestraft werden.
Im strafrechtlichen Alltag kommen Sie mit folgender Abgrenzungsformel aus:
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter sich sagt: „Es wird schon gut gehen.“
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter sich sagt: „Na, wenn schon.“
Im Fall 3. kann IBM danach nur wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB bestraft werden, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit in der Höhe des Strafmaßes auswirken muss. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Strafrahmen in § 222 StGB auch sehr, sehr weit gefasst.
Ein anderes einprägsames Beispiel für Sie:
Der Jäger J sitzt in der Morgendämmerung auf seinem Hochsitz im Anschlag auf Wildschweine. Er sieht im schlechten Büchsenlicht einen schwarzen, sich bewegenden Fleck und drückt ab. Tödlich getroffen sinkt die Pilzsammlerin P ins Gras.
Auch hier kommt es entscheidend darauf an, mit welcher Vorstellung J den Schuss ausgelöst hat.
Hat J gewusst, dass es sich bei der Pilzsammlerin um seine eigene Frau handelt und wollte er sie töten, um sie zu beerben (Heimtücke, Habgier), kommt Mord gem. § 211 StGB in Betracht – direkter Vorsatz.
Hat J den Erfolg, dass es sich um die Tötung einer Pilzsammlerin handelt, für möglich gehalten, aber darauf vertraut, es werde sich schon um keine solche handeln („es wird schon gut gehen“), kommt nur bewusste Fahrlässigkeit in Betracht.
Hat J dagegen den Erfolg – Tötung eines Menschen – für möglich gehalten und ihn wegen seines Jagdtriebes billigend in Kauf genommen („na, wenn schon“), ist er wegen Mordes gem. § 211 StGB zu bestrafen – bedingter Vorsatz.
Hat J dagegen lediglich gedacht: „Endlich, die ersehnte Wildsau!“, kommt nur fahrlässige Tötung aus unbewusster Fahrlässigkeit heraus zum Tragen.
Man kann sich in etwa vorstellen, welche Schwierigkeiten die Gerichte bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz haben. (Nur die Bild-Zeitung weiß nach einer Stunde, dass es „Mord“ war!)
Zur Übung, Vertiefung und Diskussion:
Der Airline-Steward Tom, der weiß, dass er an Aids erkrankt ist, schläft mit zehn Frauen, weil er meint, wenn er schon sterben müsse, dann sollten ihn möglichst viele in den Tod begleiten (sog. „Desperado“).
Der Student Jupp, der um seine Aids-Infektion weiß, schläft mit der Disco-Bekanntschaft Emma.
Der an Aids erkrankte Student Romeo, der ebenfalls über seine Erkrankung aufgeklärt ist, verkehrt weiterhin geschlechtlich mit seiner Freundin Julia.
Überlegen Sie bitte, ob und ggf. welche Schuldform Sie bejahen würden, wenn sowohl Tom als auch Jupp als auch Romeo ohne Präservative den Beischlaf vollzogen und die Frauen nichts von der Erkrankung gewusst haben. Lesen Sie dann zur Bestätigung oder Überraschung mal im „Schönke/Schröder“ nach!
So! Warum sind wir nun aus unserer normalen Prüfungsreihenfolge ausgebrochen und haben zunächst die Schuldform „Fahrlässigkeit“ erörtert, bevor wir – wie gewohnt – den Tatbestand prüfen?
Weil bei dem Fahrlässigkeitsdelikt für den Tatbestand eine ausnahmsweise vom Normalfallprüfungsschema abweichende exotische Prüfungsreihenfolge gilt!
Beispiel: LKW-Fahrer Jupp Schmitz fährt ordnungsgemäß mit seinem LKW auf der Landstraße, als plötzlich und unvermittelt der Wilderer Wolf aus dem Gebüsch herausspringt. Wolf wird von Jupp tödlich überfahren.
Im klassischen Deliktsaufbau würde § 222 StGB wie folgt geprüft:
I. Tatbestand
1. Handlung
2. Erfolg
3. Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie
Ergebnis: Jupp handelte tatbestandsmäßig.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Die Fahrlässigkeit würde insgesamt in ihrer Komplexität als zweite Schuldform definiert und der Sachverhalt ihr zugeordnet. Da Jupp schon keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, scheidet ein fahrlässiges Verhalten aus.
Ergebnis: Jupp bliebe straflos.
Heute ist dagegen anerkannt, dass allein die kausale Herbeiführung eines tatbestandsmäßigen Erfolges zur Tatbestandserfüllung der Fahrlässigkeitsdelikte nicht mehr ausreicht, sondern die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit zum Tatbestand gehören. Der Grund liegt in Folgendem: Die Fahrlässigkeit ist nicht nur eine Form der Schuld (so klassisch), sondern beinhaltet einen ganz besonderen Unrechtstypus, dessen Verhaltensunrecht (TB + RW) gerade durch die Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht bei objektiver Vorhersehbarkeit charakterisiert wird. Der heutigen Prüfung muss das heute vorherrschende Verständnis der Fahrlässigkeitsdelikte zugrunde gelegt werden, nach dem die Fahrlässigkeit Unrechts- und Schuldelemente vereinigt (Doppelfunktion der Fahrlässigkeit).
Die Außerachtlassung der objektiv erforderlichen Sorgfalt wird deshalb ebenso wie die objektive Vorhersehbarkeit als schon dem Tatbestand zugehörig behandelt, während die beiden verbleibenden subjektiven Komponenten als Fahrlässigkeitsschuld weiterhin zur Schuld zählen. Ein bisschen kommt diese moderne Differenzierung ja auch dem gesetzlichen Tatbestand entgegen (vgl. § 222: „… durch Fahrlässigkeit … verursacht …“; § 229: „… durch Fahrlässigkeit … verursacht …“).
Im modernen Deliktsaufbau wird wie folgt geprüft:
I. Tatbestand
1. Handlung
2. Erfolg
3. Kausalität
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
5. Objektive Vorhersehbarkeit
6. Neu!! Zurechnungszusammenhang (Beruht der Erfolg gerade auf der obj. Sorgfaltspflichtverletzung?)
7. Neu!! Schutzzweck der Norm (Will die Sorgfaltsnorm gerade diesen Erfolg verhindern?)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
2. Rest der Fahrlässigkeitsschuld
a. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
b. Subjektive Vorhersehbarkeit
3. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
4. Neu!! Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens
5. Unrechtsbewusstsein
Anhand dieses Aufbaues will ich Ihnen die neuen (Neu!!) Elemente kurz erläutern.
Neu!! Zu I. 6.: Zurechnungszusammenhang
Beispiel: LKW-Fahrer Jupp fährt am Radfahrer Moritz in einem Abstand von 70 cm vorbei. Moritz wird vom LKW erfasst, gerät unter die Räder und ist sofort tot. Weil aber Moritz, wie sich herausstellt, stark angetrunken war, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch getötet worden, wenn Jupp den gebotenen Sicherheitsabstand von 1 m bis 1,50 m (vgl. § 5 StVO) eingehalten hätte.
Bei den meist als Erfolgsdelikten ausgestalteten Fahrlässigkeitstatbeständen muss nach Rspr. und Lit. neben die Kausalität und die objektive Sorgfaltspflichtverletzung als tatbestandliches Korrektiv für die aufgrund der Äquivalenztheorie zu weite Kausalitätslehre die objektive Zurechnung des Erfolges treten. Der Erfolg muss seinen Grund gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Täter haben.
Faustformel: Wäre der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit wegen fehlenden (Pflichtwidrigkeits-)Zurechnungszusammenhangs.
Selbst die Rechtsprechung, die ein solches Kriterium im Gegensatz zu weiten Teilen in der Literatur bei Vorsatzdelikten nicht anerkennt, zieht hier mit und erkennt die Notwendigkeit eines über die bloße naturgesetzliche Kausalität hinausgehenden Zusammenhangs an.
Folglich entfällt für Jupp bereits der Tatbestand des § 222 StGB. (Dies übrigens auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Moritz selbst bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu Tode gekommen wäre. Eben! In dubio pro reo!)
Neu!! Zu I. 7.: Schutzzweck der Norm
Beispiel: Moritz fährt bei Rot über die Kreuzung. Drei Straßen weiter überfährt er den Radfahrer Otto, der plötzlich und unvorhersehbar in die Fahrbahn des Moritz wechselt. Otto stirbt.
1. Strafbarkeit gem. § 222 StGB wegen des Überfahrens der Kreuzung bei Rot
Tatbestand
a. Handlung: Überfahren
b. Erfolg: Tod
c. Kausalität: Das Überfahren der Kreuzung bei Rot kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des Otto entfiele. Der unvorhergesehene Fahrbahnwechsel spielt keine Rolle, da alle Bedingungen gleich sind.
d. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich ohne weiters aus Verstoß gegen § 37 II Nr. 1 StVO (Rot!).
e. Objektive Vorhersehbarkeit
Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass ein das Rotlicht einer Ampel missachtender Fahrer später einen Unfall verursacht, der nicht geschehen wäre, wenn er gehalten hätte.
f. Objektiver (Pflichtwidrigkeits-)Zurechnungszusammenhang
Der Erfolg des Todes wäre bei ordnungsgemäßem Halten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
g. Neu! Schutzzweck der Sorgfaltsnorm
Wenn der Täter zwar gegen eine Sorgfaltsnorm verstoßen hat, der eingetretene Erfolg (Tod des Otto) jedoch nicht vom Schutzzweck dieser Norm (§ 37 II Nr. 1 StVO) gedeckt wird, d.h. die Vorschrift nicht dazu dient (den Zweck hat), den Eintritt gerade dieses konkreten Erfolges zu verhindern, dann entfällt bereits der Tatbestand.
Der Tod des Otto ist hier unproblematisch nicht vom Schutzzweck des § 37 II Nr. 1 StVO gedeckt, denn das Verbot, bei Rot über eine Kreuzung zu fahren, soll Unfälle im unmittelbaren Kreuzungsbereich verhindern, aber nicht dafür sorgen, dass ein Autofahrer eine andere Stelle erst später passiert.
Ergebnis: Tatbestand entfällt
2. Strafbarkeit gem. § 222 StGB wegen des Fahrbahnwechsels
Hier fehlt es bereits an einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung.
3. Gesamtergebnis: Freispruch
Neu!! Zu III. 4.: Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens
Beispiel 1: Auf Anweisung seines Dienstherrn, eines Pferdedroschkenbesitzers in Wien, fährt der Fahrer mit einem unregierbaren Pferd; eine Weigerung hätte zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Das Pferd geht durch und verletzt O. § 229 StGB? (Leinenfänger-Fall)
Beispiel 2: Ein Vater V unterlässt die rechtzeitige Klinikunterbringung seines Kindes K, weil er sich durch dessen flehentliches Bitten sowie die Tatsache abhalten lässt, dass seine Frau vor ein paar Tagen infolge schlechter ärztlicher Versorgung im selben Krankenhaus gestorben ist. Auf dem Weg zum nächstgelegenen Krankenhaus stirbt K. § 222 StGB?
Bei den Fahrlässigkeitsdelikten ist die „Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens“ ein neben den §§ 33, 35 StGB allgemein anerkannter und gesondert zu prüfender Entschuldigungsgrund, nämlich vorwiegend dann, wenn – wie im Leinenfängerfall des Reichsgerichts – keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand (dann § 35 StGB), vielmehr der Fahrer um seine Arbeitsstelle fürchtete (Gefahr für Familienunterhalt). Bei Fahrlässigkeitstaten können eben bestimmte anormale Umstände dazu führen, dass die Einhaltung der normalen Sorgfaltspflicht unzumutbar ist (die engen Grenzen des § 35 StGB gelten dann nicht). Am Rande sei bemerkt, dass der „Leinenfänger-Fall“ heute wegen des bestehenden Kündigungsschutzes anders zu entscheiden wäre; selbstverständlich ist es für einen LKW-Fahrer heute zumutbar, die Sorgfaltspflichten der StVO und StVZO zu beachten!! Das ändert aber nichts am richtigen Grundgedanken, dass die Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens, die den §§ 33, 35 StGB zugrunde liegt, bei §§ 222, 229 StGB eine besondere Rolle spielen kann.
Zum guten Schluss:
Eine versuchte Fahrlässigkeitstat kann es nicht geben: Versuch setzt Vorsatz voraus!
Eine Teilnahme kann es an Fahrlässigkeitstaten ebenfalls nicht geben: Eine Teilnahme setzt immer eine vorsätzliche Haupttat voraus und ist selbst nur vorsätzlich begehbar (vgl. §§ 26, 27 StGB).
Bei einer bewussten Selbstgefährdung des Opfers kann es an dem „Zurechnungszusammenhang“ fehlen.
Beispiel: A trifft den in einer Entwöhnungskur befindlichen Fixer B und schlägt diesem vor, gemeinsam Heroin zu spritzen. B willigt ein. A gibt ihm die Spritze, obwohl B stark alkoholisiert ist; B stirbt an der Injektion.
Eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB ist hier zu verneinen, da eine Strafbarkeit erst dort beginnt, wo der sich Beteiligende (hier A) kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (etwa wenn der über seine Infektiosität aufgeklärte aidsinfizierte Jupp mit der nicht aufgeklärten Emma unabgeschirmt schläft). Hier musste aber B als ehemaliger Fixer um die Gefahren eines „Schusses“ in alkoholisiertem Zustand wissen, handelte mithin eigenverantwortlich selbstgefährdend. Damit entfällt die objektive Zurechenbarkeit des eingetretenen Todes für A.