Beitrag: 50 Die methodischen Auslegungskünste für die Gesetze

Wichtiger Lehrsatz: Jura ist immer Rechtsanwendung. Und Rechtsanwendung ist immer Rechtsauslegung. Deshalb muss man sie beherrschen!
„Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes …“. Diese Wendung liest man zwar verdächtig oft in der Begründung von Gerichtsentscheidungen, herrschenden oder allgemeinen Meinungen. Sie setzt scheinbar voraus, dass es eine unmissverständliche Sprache der Gesetze sowie die Fähigkeit beim Anwender gibt, diese auch zu verstehen. Aber spätestens seit den „verrückt gewordenen“ Grenzsteinen des § 919 BGB (seit 1900 grammatikalisch falsch und in 1000 Novellen nicht berichtigt) und den „falschen Tatsachen“ des § 263 StGB (Tatsachen können nie „falsch“ sein, sonst wären es keine „Tatsachen“) wissen Sie, dass dies nicht richtig ist. Sie haben wahrscheinlich schon so manches Mal gesehen, dass das Gesetz ausgelegt werden muss, denn Recht ist fixierte Sprache, und Sprache ist alles andere als „eindeutig und klar“. Hinzu kommt, dass die Rechts- und Gesetzessprache nicht Alltagssprache ist, sondern Fachsprache mit speziellen Begriffen und Wendungen. Das hatten wir ja schon in einem Beitrag.

Die Auslegung dient der interpretatorischen Konkretisierung, wodurch der zu entwickelnde Begriff Farbe, Gehalt und Konturen gewinnt. Die Auslegung erfolgt stets (!) vor der Subsumtion und mündet immer in eine Definition. Die Auslegung bereitet die Definition und diese die Subsumtion vor. „A“ kommt im Alphabet vor „D“ und beide vor „S“! Diese Interpretationsbedürftigkeit folgt ganz einfach aus der Tatsache, dass die Sprache (leider) nicht immer das klare und unmissverständliche Transportmittel von Informationen und Gedanken ist, als das sie sich ausgibt. Dies gilt umso mehr bei Gesetzen, weil Rechtsnormen den bekannten Abstraktionsgrad haben müssen, um für eine Vielzahl von konkreten Einzelfällen Anwendung finden zu können. Diese schwindelerregend hohe Abstraktion ermöglicht zwar einen breiten Anwendungskorridor, erschwert aber ungemein das Verständnis der Norm durch den Anwender. Jedes Tatbestandsmerkmal kann zur tödlichen Falle werden! Die Rechtsanwender müssen sich die (abstrakte) Norm erst (konkret) „aufschließen“, d.h. nach bestimmten Methoden interpretieren, sie sich verständlich machen – sie für sich überhaupt erst anwendbar machen.

Viele Gesetze sind mehrdeutig, doppelgesichtig und lassen mehrere verschiedene Interpretationen zu. Sie „setzen“ ganz bewusst einen weiten Spannungsbogen. Das Gesetz ist eine Mischung aus Wort und Interpretation. Es ist häufig schwer festzustellen, was die „gewöhnliche“, was die „außergewöhnliche“, was gerade noch die „äußerstaußergewöhnliche“, was die nicht mehr gedeckte „äußerstäußerstaußergewöhnliche“ Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals für die Ein- oder Ausgrenzung der Begriffsarbeit ist. Der Wortlaut muss interpretiert werden, denn er bildet die strikte Grenze zwischen Auslegung einerseits und Analogie, teleologischer Reduktion, Umkehrschluss und Rechtsfortbildung andererseits. Jedes (!) Gesetz bedarf der Auslegung! Die Grenze des Tatbestandsmerkmals ist der Ort der juristischen Exegese, der „Tanz auf der sprachlichen Rasierklinge“. Ein Gesetz passt fast nie genau auf einen einzelnen Lebenssachverhalt. Es ist ja die große Frage, ob es juristische Probleme überhaupt gibt oder nur sprachliche gesetzliche „Probleme“. Jeder großen (oder kleinen) politischen Idee folgen Gesetze. Die Gesetze „setzte“ der Gesetzgeber, die Interpretation nehmen die Richter vor. (Böse Zungen behaupten, die Auslegung der Gesetze sei der Triumph der Richter über die Politiker.)

Für die Auslegung muss der Jurist ein Begriffsentfaltungsprogramm entwickeln. Es gibt keine Rechtsnorm, die gerade und genau für den Einzelfall geschaffen ist. Die Auslegung gehört zum Gesetz wie die Nacht zum Tag. Sie bildet den Tiefgang, den das Gesetz haben muss! Die Zeiten sind vorbei, in denen die alten Gesetzgeber in Preussen und Bayern in der unerschütterlichen Überzeugung, ihre neuen Gesetze seien interpretationsresistent, vollständig und klar, nicht weiter hinterfragbar, Kommentierungsverbote „bei Strafe“ erließen.

Wesentliches Kriterium für eine juristische Aufbereitung im Wege der Auslegung, besser, „Aufschließung“ oder „Entfaltung“ eines Tatbestandsmerkmals, ist nun nicht die „Wahrheit an sich“. Man überlasse solche Versuche getrost der Philologie, besser noch der Philosophie, am besten der Theologie. Es geht um die Zweckmäßigkeit für die juristische Gutachten- und Subsumtionsarbeit. Auszugehen ist bei der Auslegung immer vom Wortlaut, dann erst vom Wortsinn. Zu ermitteln ist zunächst der übliche, natürliche Gebrauch des Wortes, seines Begriffskerns, in einer „unzerdachten“, noch nicht juristisch „nachsinnenden“ Sprache. Die Sprache ist nun einmal nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein Zeichensystem, mit dessen Hilfe wir unsere Erkenntnisse über die Welt und unsere Einstellungen zur Welt speicherbar und mitteilbar gemacht haben. Dieses Zeichensystems bedient sich nun auch der Gesetzgeber durch das Gesetz ebenso wie der Richter durch seinen Richterspruch. Recht lebt im Zeichensystem der Sprache.

Diese gesetzlichen Zeichen gilt es zu erkennen und den Text des Gesetzes durch die Interpretation am Leben zu erhalten. Ein paar Beispiele:

Wenn T dem N den Reifen seines Autos zersticht, so ist das fraglos eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB); man muss das Merkmal „beschädigen“ nicht „zerdenken“, das Zerstechen liegt im Begriffskern. Wenn T dem N aber lediglich die Luft aus selbigem Reifen lässt (Entlüftung), ist der Begriffskern unseres Zeichen-Wortes „beschädigen“ (substantielle Verletzung) nicht mehr getroffen. Der Anwender stößt in den Begriffshof, wenn nicht sogar an oder über die Begriffsgrenze hinaus, vor. Er muss das Zeichen-Wort „beschädigen“ „zerdenken“. Das Beschädigen wird jetzt zum juristischen Problem: Der Begriff muss ausgelegt werden.

Wenn Bäcker Kraus der 18jährigen Susanne Brötchen verkauft, treffen wir in den Begriffskern und haben kein Problem mit dem „Kaufvertrag“ in § 433 BGB. Wenn Susanne aber erst 9 Jahre alt ist, bekommen wir ein Problem mit diesem „Vertrag“. Wir müssen festlegen, welche Elemente ein Vertrag objektiv und subjektiv aufweisen muss, um wirksam zu sein.

Wenn die Kundin in den Pelzladen stürmt und ruft: „Ich kaufe den Nerzmantel aus dem Schaufenster für den ausgezeichneten Preis von 120 €!“, der Verkäufer aber erklärt, das sei ein Irrtum, da fehlten zwei Nullen auf dem Preisschild, müssen wir das Zeichen-Wort: „Angebot“ in § 145 BGB „zerdenken“. Wir stecken im Begriffshof, wenn wir nicht gar schon jenseits der Grenze liegen.

Wenn Moni einen Hund käuflich erwerben will, ist fraglich, ob ein Tier eine „Sache“ für eine „Übereignung“ gem. § 929 BGB ist, ob ein beseeltes Wesen so mir-nichts-dir-nichts ein körperlicher Gegenstand ist. Die „Sache“ wird in ihrem Begriffshof dann zum juristischen Problem! Der Begriff muss ausgelegt werden entweder durch den Anwender oder durch den Gesetzgeber selbst.

Einer der häufigsten Fehler in Klausuren junger Studenten besteht darin, dass Gesetzesbegriffe falsch oder gar nicht ausgelegt werden.

Erster Fehler: der Begriff wird gar nicht entfaltet: „Sachbeschädigung ist gem. § 303 StGB strafbar. T hat O die Luft aus dem Autoreifen gelassen. Also ist T gem. § 303 StGB strafbar.“
Zweiter Fehler: der Begriff wird falsch entfaltet: „Sachbeschädigung ist gem. § 303 StGB strafbar. Beschädigt ist eine Sache, wenn ihre Substanz verletzt ist. T hat O lediglich die Luft aus dem Autoreifen gelassen, der Reifen ist noch ganz. Also ist T nicht gem. § 303 StGB strafbar.“

Beide Lösungen sind erkennbar falsch: Im ersten Fall liegt der Fehler darin, dass der Student das Zwischenglied der Tatbestandsmerkmalentfaltung in Form von Auslegung und Definition ganz einfach fehlen lässt, im zweiten Fall darin, dass der Student die richtige Auslegung und Definition von „beschädigen“ nicht beherrscht. Entwickelt man kein „Tatbestandsbegriffsentfaltungsprogramm“ oder ein falsches, so kann man entweder gar nicht oder nur falsch subsumieren.

Sie werden es immer wieder mit Auslegungsproblemen in Ihrer Ausbildung zu tun bekommen, seien Sie gewarnt und gewappnet! Wie gesagt: Dass das Zerstechen eines Reifens eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB ist, ist so evident, dass es wunder nimmt, wenn der Student sein Auslegungswissen über Seiten ausgießt. Wenn es aber um das Zerlegen einer Uhr oder das Umdressieren eines Wellensittichs (beschädigen?) oder die Zerstörung einer Langlaufloipe (Sache?) geht, wird die Auslegung plötzlich zum riesigen Problem. Man könnte hier tausend Beispiele nennen, die Kommentare sind voll davon.

Merken Sie sich bitte für Ihr Langzeitgedächtnis vorweg schon einmal Folgendes: Egal, welche Art von Auslegungsmethode Sie gleich aus dem „Auslegungsquartett“ auswählen, letztlich dreht es sich immer nur um zwei Möglichkeiten:

 Entweder die Auslegung erfolgt im Gewand einer Argumentation, die dem Tatbestandsmerkmal enge Grenzen zuspricht, man nennt sie restriktive Auslegung. Wer restriktiv (lat.: eingeschränkt) auslegt, der behauptet, das Tatbestandsmerkmal läge nur in solchen Fällen vor, in denen es sich um ganz typische („klassische“), den Begriffskern treffende Merkmalentsprechungen handelt. „Beschädigt“ ist eine Sache eben nur dann, wenn die Substanz verletzt ist.

Aus dem Blickwinkel des restriktiv Auslegenden sieht der extensiv Auslegende immer großspurig aus, als wolle er dem Tatbestandsmerkmal mit hochgestellten Augenbrauen noch ein „Und das auch noch“ einbeziehen.

 Oder die Auslegung erfolgt im Gewand einer Argumentation, die dem Tatbestandsmerkmal weite Grenzen zuspricht, man nennt sie extensive Auslegung. Wer extensiv (lat.: ausgedehnt) auslegt, der behauptet, das Tatbestandsmerkmal läge auch in solchen Fällen noch vor, in denen es sich nicht nur um ganz typische, sondern auch um atypische Merkmalentsprechungen handelt. „Beschädigt“ ist eine Sache eben auch dann noch, wenn die Uhr in ihre 180 Einzelteile zerlegt, ihre Funktionstauglichkeit somit beeinträchtigt wird, auch wenn ihre Substanz unverletzt ist.

Aus dem Blickwinkel des extensiv Auslegenden sieht der restriktiv Auslegende immer kleinkrämerisch aus, als wolle er dem Tatbestandsmerkmal mit zusammengezogenen Augenbrauen noch ein „Und nicht auch das noch“ einbeziehen.

Die Auslegung ist ein juristisches Verfahren, eine Methode, um an den Normzweck eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales heranzukommen, wobei man nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes haften darf. Sie ist die deutend-nachfühlende Rekonstruktion der hypothetischen gesetzgeberischen Gedanken in der aktuellen Aufarbeitung des Wortlauts. Die Auslegung erfolgt nach vier Methoden, dem Savignyschen Auslegungsquartett:

 der philologischen Methode, d.h. einer Wortlautinterpretation,

 der systematischen Methode, d.h. aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften,

 der historischen Methode, d.h. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes,

 der teleologischen Methode, d.h. der Erforschung des télos (griech: Ziel) und der ratio legis (lat.: Vernunft, Grund des Gesetzes).

Der Einzelfall trägt immer die Auslegungsfrage (juristisch: das Problem) an das Gesetz heran. Das wollen wir jetzt mit Savigny gemeinsam tun.

Ein erstes Auslegungsbeispiel aus dem BGB

Der Gesangsverein „Zur großen Lunge e.V.“ erfreut sich in der Stadt Köln bei Mitgliedern und Zuhörern großer Beliebtheit. Nunmehr kommt ein anderer Zusammenschluss von stimmgewaltigen Männern und Frauen auf die Idee, auch ihren Verein „Zur großen Lunge e.V.“ zu nennen. Der ältere Verein will dem neuen Verein die Bezeichnung „Zur großen Lunge e.V.“ verbieten lassen. Alles stürzt sich auf Sie: „He, was sollen wir tun?“

Zur Auslegung eines Tatbestandsmerkmals bedienen Sie sich ab jetzt bitte immer folgender „7-Schritt-Methode“, in welche das „Auslegungsquartett“ eingebettet ist.

1. Schritt: Sie kommen im Feststellungsstil nicht weiter.

Sucht man den Horizont des Rechts nach einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Rechtsfolge der Sangesfreunde („Namen verbieten lassen!“) gewissenhaft ab, so stößt man auf § 12 BGB, eine der ganz wenigen Anspruchsgrundlagen im allgemeinen Teil des BGB.
Man trifft auf das sprachliche (juristische?!) Problem: Was ist ein „Name“? Was versteht das Gesetz unter dem schillernden Begriff „Namen“? Sie wollen ja unter „Namen“ subsumieren und müssen untersuchen, ob auch ein „Vereinsname“ ein Name i.S.d. § 12 BGB ist oder nur ein „Menschenname“. Deshalb müssen Sie wissen, was ein „Name“ ist!
Es ist zunächst zu überlegen, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „Name“ klar und eindeutig ist, ob also das konkrete Sprachmodell des Falles „Zur großen Lunge e.V.“ dem abstrakten Sprachmodell des Gesetzes „Namen“ direkt und zweifelsfrei zugesprochen werden kann – dann verliefe die Subsumtion „rund“. Diese Frage ist konkret zu verneinen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt keine eindeutige, vielmehr – wie in Klausuren fast immer – eine mehrdeutige Antwort. Das Gesetz lautet eben nicht: „Wird das Interesse am Namen einer natürlichen oder juristischen Person dadurch verletzt, dass eine andere natürliche oder juristische Person den gleichen Namen einer natürlichen oder juristischen Person gebraucht …“
Es bleibt mithin offen, ob „Namen“ nur für natürliche Personen, das sind Menschen, oder auch für juristische Personen, das sind organisatorische Zusammenschlüsse mit Rechtsfähigkeit, wie z.B. der eingetragene Verein (e.V.), gelten (s. §§ 1 und 21 BGB).

2. Schritt: Jetzt müssen Sie das Problem ansprechen.

Sie stellen also fest, dass ein Bedürfnis für die Auslegung des fokussierten Tatbestandsmerkmals besteht. Die Schwierigkeiten in der Klausur liegen ohnehin nur selten ausschließlich in der Durchführung des logischen Subsumtionsvorgangs, sondern fast immer mehr in dem „Aufschluss“ der Tatbestandsmerkmale. Die Subsumtion fällt Ihnen nach der Reifung des Aufschlusses im „Begriffsentfaltungsprogramm“ wie eine Frucht vom Baum in den Schoß. Dass ein solches Bedürfnis für die Auslegung besteht, weil die Subsumtion nicht glatt verläuft, müssen Sie zunächst sprachlich annoncieren: „Fraglich ist, ob der Vereinsname einer juristischen Person unter das Tatbestandsmerkmal „Name“ im Sinne des § 12 2. Alt. BGB fällt.“ Damit haben Sie Ihren Korrektor in Spannung versetzt und hellhörig gemacht. Das Problem ist lokalisiert – die methodische Operation der Auslegung kann beginnen.

3. Schritt: Sie beginnen mit der philologischen Methode (griech.: philo, Freund; logo, Sprache, Philologie, Wissenschaft, die sich mit der Erforschung von Sprache befasst).

Auszugehen ist danach vom Wortlaut des Tatbestandsmerkmals. Gefordert wird jetzt eine Wortlautinterpretation. Zu ermitteln ist der übliche, natürliche Gebrauch des Wortes „Name“, der Begriffskern. Im Regelfall kann man sich über die gesetzlichen „Zeichen-Wörter“ dann problemlos verständigen, wenn das an dem natürlichen Sprachgebrauch orientierte Wortverständnis dem für den Sachverhalt notwendigen juristischen Wortverständnis entspricht. Wenn es zum Beispiel um den Namen „Jupp Schmitz“ ginge: „Name“ im natürlichen Sprachverständnis: „Bezeichnung für einen Menschen“. „Name“ im juristischen Wortverständnis: „Bezeichnung für eine natürliche Person“. Also: Basta! Kein Auslegungsproblem mehr! Kommt man mit seiner muttersprachlichen Kompetenz nicht weiter, greift man auf etymologische Wörterbücher, Lexika oder Enzyklopädien zurück.
In unserem Ausgangsfall wird aber der Begriff „Name“ zum juristischen (sprachlichen?) Problem. Warum? Liest man im Herkunfts-Duden nach, so erfährt man folgende Definition: „Name ist die besondere Benennung eines Wesens oder Dinges, durch die es von ähnlichen Wesen oder Dingen unterschieden wird.“ Da eine juristische Person, wie der eingetragene Verein (e.V.), einerseits unter die Oberbegriffe „Wesen“ oder „Ding“ gerade noch subsumierbar erscheint, andererseits die juristische Person eben gar nicht in § 12 BGB erwähnt wird, bleibt die Frage offen, ob auch der Name einer juristischen Person oder nur der einer natürlichen Person in dieser Vorschrift gemeint ist. Da der Wortsinn es weder eindeutig ausschließt, auch auf juristische Personen abzustellen (Formulierung wäre: „Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze“), noch eindeutig die Frage bejaht (Formulierung wäre: „Ergibt sich aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes“), bleibt das Ausgangsproblem ungeklärt. Diese Auslegungsmethode nennt man übrigens auch die grammatikalische Methode.

4. Schritt: Es folgt die systematische Methode. (griech.: sýstema, Zusammenstellung, zu einem gegliederten Gefüge gehörend)

Eine Rechtsvorschrift steht nie für sich allein. Ihren Inhalt erhält sie auch aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften. Sie ist zum einen immer Teil einer großen Gesamtrechtsordnung, zum anderen Teil einer kleinen Spezialrechtsordnung. Deshalb erschließt sich ihr Sinn manchmal erst dann, wenn man das Umfeld der Regelung betrachtet, in dem sie steht und dem sie organisch angehört. Die nunmehr anzuwendende systematische Methode zieht zur Auslegung Schlüsse aus der Stellung der Norm im Gesamt- und Spezialsystem. Steht z.B. eine Norm in einem Abschnitt des Gesetzes, dessen Inhalt durch eine vom Gesetzgeber verfasste Überschrift eingegrenzt ist, so gilt diese Einschränkung auch für die auszulegende Vorschrift selbst. Genau so ist es hier. Das BGB unterscheidet in seinem ersten Abschnitt zwei Arten von Personen: natürliche Personen (erster Titel – § 1 ff. BGB) und juristische Personen (zweiter Titel – § 21 ff. BGB). Da nun § 12 BGB unter den ersten Titel (natürliche Personen) gefasst ist, ergibt ein systematischer Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal „Name“ nur als Personenbezeichnung für eine natürliche Person, also für Menschen auszulegen ist, insbesondere auch deshalb, weil es in den §§ 21-79 BGB keine Vorschrift über den Schutz des Vereinsnamens gibt. Daraus folgt, dass die Auslegung des Begriffs „Namen“ zugunsten einer juristischen Person nach der systematischen Methode letztlich misslingt, folglich eine direkte Anwendung der Voraussetzungen des § 12 BGB auf einen eingetragenen Verein als juristische Person ausscheiden müsste.
Exkurs: Nach der systematischen Auslegung wird die zu interpretierende Norm immer im Kontext mit anderen Normen interpretiert. Stellt man fest, dass zwei Normen Gleiches unterschiedlich regeln, verdrängt eine Norm die andere nach folgenden Verdrängungsregeln:
Die höherrangige Norm verdrängt die niederrangigere (lat.: Lex superior derogat legi inferiori)
Die historisch jüngere Norm verdrängt die ältere (lat.: Lex posterior derogat legi priori)
Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere (lat.: Lex specialis derogat legi generali)

5. Schritt: Sie schließen die historische Methode an. (lat.: historia, die Geschichte)

Nunmehr müssen Sie nach herrschender Methodenlehre überlegen, ob sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes für Ihr Problem Honig saugen lässt. Diese genetische Interpretation nennt man historische Methode, weil sie nach den Regelungsabsichten, den Zwecken, Zielen und Wertvorstellungen des historischen Gesetzgebers fragt. Sie rekonstruiert den Willen, der den Gesetzgeber zum Erlass dieser Norm veranlasste. Der Respekt vor dem Gesetzgeber sollte es gebieten, seinem Willen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Rechtsanwenders, den Willen des Alt-Gesetzgebers zu erforschen und zu verwirklichen – auch wenn man das immer so liest –, sondern den Willen des Gesetzes! Dieser Wille ist aber keine Frage der historischen Auslegung. Das Gesetz ist klüger als der Gesetzgeber, es hat sich aus seinem geschichtlichen Entstehungszusammenhang meist längst gelöst. Das Wühlen in Gesetzesbegründungen, Motiven sowie in Protokollen der Fachausschüsse oder des Parlaments entfällt ohnehin in Klausuren (allerdings nicht in Hausarbeiten), da man die Historie nicht zur Hand hat. Der heutige Wille des Gesetzes ist zu suchen, nicht der damalige. Im Übrigen gibt die historische Methode meist wenig her zur Lösung der Probleme; so auch hier.

Zwischenergebnis: Die philologische Methode sprach eher für unsere Auslegungshypothese (Fraglich ist, ob der Name …), die systematische Methode eher dagegen, die historische Methode verläuft im Sande.

6. Schritt: Sie schließen mit der teleologischen Methode ab (griech.:, télos, das Ziel zweckbestimmt).

Sie müssen ermitteln, welchen Sinn und Zweck die Vorschrift nach heutigem Verständnis hat. Was ist ihr Wertleitgedanke? Dieser Methode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass jede Rechtsnorm einen bestimmten Zweck verfolgt, den man auch gelehrter die„ratio legis“ (lat.: Vernunft des Gesetzes) nennt, dass in ihr etwas ist, was ihre Buchstaben nicht enthalten: ihr Geist.
Wie geht man dabei praktisch vor? Wie kommt man als Student an das „télos“ einer Norm heran? Man sucht die der Norm zugrunde liegende Interessenlage und ihre Bewertung durch den Gesetzgeber zu ergründen, indem man einen typischen Normalfall bildet, für den das Gesetz die typische Normal-Rechtsfolge anordnen wollte. Diesem „gesunden“ Normalfall stellt man einen „pathogenen“ Fall-Exoten gegenüber, der eindeutig nicht unter die Norm fällt, in welchem also das Konditionalprogramm der Norm glasklar nicht eintreten soll. Danach nimmt man den zu entscheidenden Fall zur Hand und überprüft, welchem der beiden Typen er eher entspricht: dem Normalfall oder dem Exoten. Ersterenfalls wird die auf dem Ratio-legis-télos-Prüfstand stehende Norm so ausgelegt, dass der Fall mit umfasst wird. Zweitenfalls wird die Rechtsfolge abgelehnt. Das nennt man die Methode des Typenvergleichs. „Typ Normalfall“ gegen „Typ Exot“, welchem „Typ“ nähert sich der Fall mehr an?
Theoretisch ist es nicht ganz einfach, den Normzweck zu ermitteln, da es den einen Normzweck, das eine Interesse, nicht gibt, vielmehr vom Gesetzgeber eine Mehrzahl von Zwecken und Interessen, ein Interessen-Zweck-Fächer, verfolgt wird. Z.B. beim Kaufvertrag: Gläubigerinteresse/Schuldnerinteresse; beim Arbeitsvertrag: Arbeitgeberinteresse/Arbeitnehmerinteresse; beim Umweltrecht: wirtschaftliches Interesse/Umwelt/ Arbeitsmarktinteresse; bei Scheidung: Ehemann/ Ehefrau/Kind; beim Verkehrsrecht: Individualverkehr/Umwelt/Wirtschaft/Arbeitsmarkt.
Bei der Suche nach dem „télos“ gehen Sie am besten schrittweise vor.
 Interessenlage feststellen, die der Gesetzgeber zu regeln hatte.
 Wie hat der Gesetzgeber diese Interessenlage entschieden, welchen Interessen hat er mit welcher Begründung den Vorrang eingeräumt?
 Welche Interessenlage liegt meinem zu beurteilenden Fall zugrunde?
 Interessenlagenvergleich (Ähnlichkeitsvergleich): Typ Normallfall? – Typ Exot?
 Ergebnis:
 Interessenlage ist im Wesentlichen gleich: Auslegung gelingt (Ihr Problemfall ist dem Normalfall zuzuordnen).
 Interessenlage ist zu unterschiedlich: Auslegung misslingt (Ihr Problemfall ist dem Exoten zuzuordnen).
 Kontrolle: Sind die Besonderheiten meines Falles so gravierend, dass eine andere Wertung als die im Gesetz getroffene geboten ist?

Tipp: In dieser teleologischen Methode müssen Sie sich frühzeitig üben! Sie sollten sich von Anfang an zur Gewohnheit machen, bei jeder anzuwendenden Vorschrift so nebenbei nach ihrer Funktion innerhalb des Vorschriftensystems, ihrem Regelungsziel und ihrer grundlegenden Interessenlage, eben ihrem „télos“, ihrer „ratio“ zu fragen. Das hilft dem Verständnis ungemein. In jedem Gesetz müssen Sie neben dem „Was“ nach seinem „Weshalb“ fahnden.

7. Schritt: Folgenprognose

Als letztes sind die Folgen der vorgenommenen Auslegung in eine sogenannte Folgebetrachtung einzubeziehen. Hierbei werden die voraussichtlichen praktischen Konsequenzen, die weiteren realen Auswirkungen einer bestimmten Auslegung miteinbezogen. Je nachdem, ob diese befriedigend (erwünscht) oder unbefriedigend (unerwünscht) sind, werden sie vom Normzweck umfasst oder als dem Normzweck widersprechend betrachtet. Diese sogenannte „Konsequenzbe-trachtung“ oder „Folgenprognose“ ist nicht unumstritten. Man wirft ihr vor, die Rechtsgewinnung werde unzulässig vom Ergebnis her bestimmt – überwiegend ist sie aber anerkannt. Stichpunkte für die Folgenprognose der Auslegung sind: Verhinderung rechtswidriger Handlungen; Gesichtspunkte der Prävention d.h. Vorbeugung für vergleichbare Fälle; Schutz des sozial Schwächeren; Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der staatlichen Einrichtungen; stärkere Ausnutzung personeller oder sachlicher Kapazitäten; Vermeidung des Missbrauchs eines Rechtes; Vermeidung der Umgehung von Gesetzen; Vermeidung einer Existenzvernichtung; Abwälzung von Schäden oder Kosten auf unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit; ökonomische Aspekte; ökologische Aspekte; verwaltungsmäßige oder justizförmige Praktikabilität; Volksnähe(!).

Im Hinblick auf den Ausgangsfall (Gesangsverein „Zur großen Lunge e.V.“) blättern Sie nunmehr in den Entscheidungsbänden des Reichsgerichts nach, wo Sie auf RGZ 74, 115 stoßen werden. Hier werden Sie unseren Fall bestens gelöst vorgeführt bekommen.

Ein zweites Auslegungsbeispiel:

Emma Schmitz kommt bei einer Ausfahrt mit Papas Zweispänner an dem Bienenstand des Imkers Hummel vorbei. Die Pferde „Hatatitla“ und „Iltschi“ werden von einem Bienenschwarm aus dem Stock des Hummel angegriffen und so heftig gestochen, dass sie daran sterben. Papa Schmitz verlangt nunmehr von Hummel Schadenersatz wegen der getöteten Pferde. Hummel legt glaubhaft dar, dass er den Bienenstock wie üblich überwacht und dass sich in den letzten dreißig Jahren ein derartiger Vorfall nicht ereignet habe. – Ist ein Anspruch von Vater Schmitz gegen Hummel begründet?

Achtblickverfahren beginnt:

Sachverhaltsstudium ist erfolgt.
Aufgabenstellung ist klar herausgearbeitet worden: Kann Vater Schmitz von Hummel Schadenersatz für die getöteten Tiere verlangen?
Der Horizont wird nach einer Anspruchsgrundlage für die in der Aufgabenstellung geforderte Rechtsfolge abgesucht: Man entdeckt § 833 BGB.
§ 833 BGB wird in sein Konditionalprogramm: „Wenn …, dann …“ zerlegt.
Die Tatbestandsvoraussetzungen werden herausgestanzt:
§ 833 S. 1 BGB:  Tier  verursacht  Beschädigung  an Sache  Anspruchsgegner: Tierhalter  Schaden
§ 833 S. 2 BGB: Entlastungsbeweis misslingt:  Haustier  dieses dient Beruf, Erwerbstätigkeit oder Unterhalt des Tierhalters  bei Beaufsichtigung des Tieres hat Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet.

Das Gutachten beginnt (in verkürzter Form):

Die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB sind gegeben: Die Bienen sind Tiere, deren Halter Hummel ist. Durch ihre Einwirkungen sind die Pferde „Hatatitla“ und „Iltschi“ getötet worden (das ist die intensivste Form der Beschädigung). Tiere gelten als Sachen (§ 90 a S. 3 BGB). Also sind durch Tiere Sachen beschädigt worden. Ein Schaden ist entstanden. Der Anspruch könnte nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Schaden durch ein „Haustier“ verursacht wurde. Dafür ist erforderlich, dass Bienen zu den Haustieren gehören. Hier lauert das Problem!
Also die 7-Schritt-Methode der Auslegung anwenden!

1. Schritt: Man kommt im Feststellungsstil nicht weiter

2. Schritt: Die Fallbezogenheit ist klar herausgearbeitet, das Problem formuliert. Die Auslegungsoperation kann beginnen.

3. Schritt: Die philologische Methode
Haustiere sind nach dem eindeutigen Gesetzeswort „Tiere“, die zumindest teilweise auch im „Haus“ des Menschen gehalten werden wie Hunde, Katzen, Kühe und Schweine. Hierzu gehören die Bienen nicht. Der Wortsinn zwingt also nicht zur Bejahung der Haustiereigenschaft der Bienen. Andererseits wird die Biene vom Menschen gehalten und steht in einer gewissen Verbindung mit Haus und Hof des Menschen. Deshalb würde ein weit zu fassender Wortsinn von „Haustier“ es vielleicht rechtfertigen, die Bienen darunter zu fassen. Da die Verbindung der Biene mit Haus und Hof des Menschen aber nur lose ist, spräche ein eng zu fassender Wortsinn eher gegen als für die Auslegungshypothese, dass eine Biene ein Haustier ist. Man kommt nicht weiter.

4. Schritt: Die systematische Methode
Die rechtssystematische Betrachtung führt zu § 961 ff. BGB, nach denen Bienen durch eigenes Verhalten herrenlos werden können. Insoweit werden sie wie wilde Tiere (§ 960 BGB) behandelt. Daraus könnte geschlossen werden, dass Bienen nicht als Haustiere zu behandeln sind. Aber: § 961 ff. BGB gelten nur, wenn Bienenschwärme „ausziehen“. Das liegt hier aber gar nicht vor.
§ 961 ff. BGB regeln auch nur das Eigentum – darum geht es hier aber gar nicht; hier stehen ganz andere Probleme zur Diskussion. Hier geht es um die in § 833 BGB geregelte Haftung.
Die systematische Methode erweist sich daher als unergiebig für die hier zu behandelnde Frage.

5. Schritt: Die historische Methode
Eine Prüfung der ausnahmsweise hier einmal ergiebigen Entstehungsgeschichte ergibt (Sie sehen mal wieder: keine Regel ohne Ausnahme), dass die Fassung des § 833 S. 2 BGB auf einem Reichsgesetz von 1908 beruht. Dabei war ausdrücklich der An-trag gestellt worden, auch Bienen die Haustiereigenschaft zuzusprechen; dieser Antrag wurde aber abgelehnt (vgl. dazu RGZ 141, 407). Daraus folgt ein gegen die Auslegungshypothese (Bienen könnten Haustiere sein) sprechendes historisches Argument von erheblichem Gewicht, welches das in dieselbe Richtung gehende Wortlautargument verstärkt.

6. Schritt: Die teleologische Methode
 Interessenlage feststellen. § 833 S. 1 BGB macht den Tierhalter für Schäden durch Tiere ohne sein Verschulden verantwortlich, da er Tiere zu seinem Nutzen hält – also Vorteile hat, diese Tiere seiner Verantwortungssphäre unterliegen und er einem allgemeinen Prinzip aufsitzt: Wer den Vorteil hat, trägt das Risiko; wer die Verantwortungssphäre hat, trägt die Schäden; Risiken und Schäden werden nach Verantwortungssphären aufgeteilt.
§ 833 S. 2 BGB schränkt die Verantwortlichkeit für solche Haustiere ein, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, ein. Normzweck hierfür ist, dass diese Tiere aus einer Notwendigkeit heraus gehalten werden und dass diese Tiere in der Regel besonders gut überwacht werden, so dass es gerechtfertigt ist, die Tierhalterstellung in diesen Fällen zu verbessern. (Praktisch bezweckt § 833 S. 2 BGB vor allem, die Haftungslage der Landwirtschaft günstiger zu gestalten als bei den in § 833 S. 1 BGB gemeinten Luxustieren – Bauernlobby!).
 Feststellen, wie der Gesetzgeber diese Interessenlage geregelt hat – Blick auf die Rechtsfolge. Es ist eine Entscheidung zugunsten der „Erwerbsleute“ erfolgt.
 Welche Interessenlage liegt meinem Fall zugrunde? Papa Schmitz soll vor Schäden geschützt werden, die die Bienen eines Imkers verursachen.
 Interessenvergleich: Im Falle des Imkers ist die Interessenlage in folgender Hinsicht gleich: Nach wie vor ziehen zahlreiche Imker zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes aus der Bienenzucht; insoweit stehen sie den Landwirten gleich. Ein Unterschied besteht aber darin, dass der Imker keinen wesentlichen Einfluss auf das Verhalten der Bienen hat und er diese auch nicht im Einzelnen überwacht, wenn er das überhaupt kann. Bienen sollen ja gerade frei herumfliegen. Also hat er keine Überwachungsmöglichkeiten und keine Einflussmöglichkeiten, da Bienen naturgemäß fliegen. Deshalb passt der Normzweck des § 833 S. 2 BGB auf den Fall der Bienen nur sehr begrenzt.
 Kontrollfrage: Nein! Eine Ausdehnung des Begriffs Haustier auf Biene würde auch gegen den Grundsatz verstoßen, dass Ausnahmevorschriften im Zweifel nicht weit ausgelegt werden dürfen.

7. Schritt: Folgebetrachtung
Würden die Bienen als Haustiere behandelt, käme die in § 833 S. 2 BGB vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit (lat.: Schuldentlastung) in Betracht. Diese hängt nun weiterhin davon ab, ob der Halter (also der Imker) „bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet“ hat. Hierbei ist fraglich, ob der Imker überhaupt eine nennenswerte Beaufsichtigung schuldet, da Bienen nun einmal frei fliegen müssen. Zumindest wäre es ihm fast immer möglich, sich zu exkulpieren.
Das führte dazu, dass im Fall der „Bienen“ die Ausnahmevorschrift des § 833 S. 2 BGB die als Regelfall gewollte Haftung nach § 833 S. 1 BGB immer außer Kraft setzen würde, da der Imker immer die „erforderliche Sorgfalt“ (welche?) nachweisen kann. Eine solche Folge wäre mit dem Normzweck, also dem Ziel des § 833 BGB nicht vereinbar. § 833 S. 1 BGB würde bei Bienen de facto außer Kraft gesetzt. Das kann nicht gewollt sein.
Ergebnis: Die Auslegung ist beendet. Haustiere sind zahme Tiere, die vom Menschen in seiner Wirtschaft oder seinem Haus kontrollierbar zu seinem Nutzen gezüchtet oder gehalten werden.
Die Biene ist kein Haustier i.S. des § 833 S. 2 BGB. § 833 S. 2 BGB greift nicht ein und steht dem Anspruch aus § 833 S. 1 BGB nicht entgegen.
Der Anspruch von Papa Schmitz gegen Hummel ist mithin gem. § 833 S. 1 BGB begründet.

Noch ein drittes Auslegungsbeispiel aus dem Strafrecht:

Üben Sie die Auslegung an einem letzten Fall, diesmal aus dem StGB. Max und Moritz schließen sich zusammen, um mehrere Monate lang aus Auto-Verkaufshäusern hochwertige Gebrauchtfahrzeuge im Wege arbeitsteiligen Zusammenwirkens zu entwenden. Sind Max und Moritz, also zwei Personen, Mitglieder einer „Bande“ i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

Die 7-Schritt-Methode der Auslegung! – Versuchen Sie es doch zunächst selbst einmal!

1. Schritt: Das Tatbestandsmerkmal „Bande“ ist nicht klar und eindeutig: Sind mindestens zwei oder mindestens drei Mitglieder erforderlich? Die Subsumtion läuft nicht rund!

2. Schritt: Es besteht ein Bedürfnis für die Auslegung! Leser auf Spannung bringen! „Fraglich ist, ob …“ Die Operation der Auslegung beginnt.

3. Schritt: Philologische Methode
 Das etymologische Lexikon enthält Gebrauchsbeispiele, die durchweg mehr als zwei Personen zählen. „Bande“ leitet sich ab von französisch „bande“, was so viel wie Truppe, Schar bedeutet und auf das gotische Wort „bandera“, was Feldzeichen, Fahne heißt, zurückgeht. Bande bedeutet mithin in ihrem Wortursprung „die sich unter einer Fahne zusammenrottenden Personen“. Parallelen: Rotte, Horde, Meute, Haufen, Truppe, Mannschaft, Schar.
 Im sozialen Sprachgebrauch versteht man wohl auch eher den Zusammenschluss von mehr als zwei Personen unter „Bande“. Aber völlig ausgeschlossen erscheint auch die Auslegung von zwei Personen als „Bande“ nicht: So bezeichnet der Volksmund unter „Rasselbande“ auch und gerade schon zwei freche Gören.
Also ist die Interpretation des Begriffs „Bande“ als Zweiergruppierung nicht völlig ausgeschlossen.

4. Schritt: Systematische Methode
Ein systematisches Argument für eine Dreierbeziehung als „Bande“ könnte ein wechselseitiges Abgrenzungsbedürfnis mit dem Institut der „Mittäterschaft“ in § 25 Abs. 2 StGB sein. Die Mittäterschaft ist das Institut, das den Regelfall strafrechtlichen Handelns für mindestens zwei Personen darstellt. Ein Ehepaar, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, eine Zweier-WG kann man sehr wohl als „Mittäter“ ansehen –, aber auch als „Bande“? Eine notwendige, systematische Abgrenzung zum Institut der Mittäterschaft könnte sich mithin aus dem Gesamtzusammenhang der §§ 25 Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergeben und für einen Dreierclub sprechen. Aber zwingend erscheint dieser Schluss nicht.

5. Schritt: Historische Methode
Diese wollten wir ja leicht links liegen lassen. Auch in diesem Beispiel bringt sie im Übrigen gar nichts, weil man nichts darüber findet.

6. Schritt: Teleologische Methode
Wesentlicher Grund und damit wesentliches Interesse des Gesetzgebers für die erhöhte Strafandrohung in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, also ihr „télos“, ist die Abschreckung von der besonderen Gefährlichkeit des Bandendiebstahls für die Allgemeinheit.
 Die enge Bindung, welche die Mitglieder für die kriminelle Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, besteht in einer Zweier-Gruppe weniger: Eine Zweierbeziehung ist also weniger gefährlich.
 Bei nur zwei Mitgliedern braucht kein Beteiligter die psychologische Situation zu befürchten, einer sich verschworenen, tatentschlossenen Gruppenmehrheit gegenüber zu stehen: Mitmachen oder sich blamieren. Bei einer „Zweier-Bande“ fehlt der für die Bandenqualifikation charakteristische Gruppenzwang und die sich daraus entwickelnde Gruppendynamik. („Wir gemeinsam hier – du alleine da!“)
 Nur in einer „Dreier-Bande“ ist im Gegensatz zu einer mittäterschaftlichen Zweier-Komplizenschaft die kriminelle Energie in besonders gefährlicher Weise gebündelt. Diese Wechselwirkungen sozialer und psychologischer Art sind der Strafgrund für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da sie regelmäßig nur bei Dreiergruppen vorstellbar sind, ist unter „Bande“ der Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen (Definition).

7. Schritt: Folgenprognose
Wer ein „Ehepaar“ als eine „Bande“ bezeichnet, argumentiert nicht nur sinn- und zweckwidrig, sondern setzt sich auch dem Vorwurf der Volksferne und damit der Lächerlichkeit aus. Man nennt das auch „argumentum ad absurdum“: die Auslegungsalternative „zwei“ käme zu unsinnigen Ergebnissen.

Jede Auslegung mündet, früher oder später, in eine Definition. Dazu komme ich im nächsten Beitrag.