Beitrag: 54 Die Willensmängel – Wenn Wille und Erklärung auseinanderfallen

Jedes Rechtsgeschäft, insbesondere also jeder Vertrag, besteht zumindest aus einer oder mehreren Willenserklärungen.

Dabei spiegelt im Normalfall die abgegebene Willenserklärung genau den tatsächlichen Willen des Erklärenden wider. Dies ist aber nicht selbstverständlich, vielmehr kann die Willenserklärung sog. Willensmängel aufweisen.
Von einem Willensmangel spricht man ganz allgemein dann, wenn der Wille des Erklärenden nicht mit dem objektiven Inhalt seiner Erklärung übereinstimmt. Der Verkäufer nennt z.B. für seine Ware versehentlich einen falschen Preis. Hier fallen Wille und Erklärung auseinander – ein Willensmangel.
Um die sehr verschiedenen Fälle möglicher Willensmängel erfassen zu können, müssen wir uns zunächst klar machen, welche Schritte auf Seiten des Erklärenden im Einzelnen erfolgen müssen, damit eine Willenserklärung zustande kommt. Die Willenserklärung hat einen langen und beschwerlichen Weg hinter sich, ehe sie ihr Ziel – den Rechtserfolg herbeizuführen – findet.

Beispiel: Student R will an der Hochschule in Köln Jura studieren. Weil dort die Vorlesungen schon sehr früh beginnen und weil sein alter Wecker unzuverlässig ist, schließlich auch weil er schon morgens gerne Hardrock-Musik hört, entschließt sich R, sich einen Radiowecker im Geschäft des Z zu kaufen.

Zerlegen wir die Genealogie der Willenserklärung in ihre Entstehungsphasen:
Zunächst entsteht bei dem (später) Erklärenden aus zumeist mehreren Motiven (Beweggründen) die Absicht, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Wir bezeichnen dies als die Phase der Willensbildung.
„Früher Vorlesungsbeginn; alter Wecker unzuverlässig; Hardrock macht munter; …“
Danach erfolgt die ganz konkrete Entschlussfassung als Produkt des Willensbildungsprozesses:
„Ich will mir einen Funk-Wecker der Marke X zum Preise Y bei Händler Z kaufen.“

Sodann muss die zur Erreichung der erstrebten Rechtsfolge notwendige Erklärung abgegeben werden, wodurch die Willenserklärung zustande kommt. Es erfolgt die Umsetzung des inneren, konkreten Willens (Geschäftswille) nach außen.
R erklärt im Geschäft:
„Ich möchte diesen Wecker kaufen“ und zeigt auf ein als Einladung zur Abgabe von Angeboten harrendes Ausstellungsstück.
Schließlich muss diese empfangsbedürftige Willenserklärung noch wirksam werden, also rechtlich existent, meist durch Zugang gem. § 130 Abs. 1.
Z muss das Angebot also wahrgenommen haben.

Auf dieser Strecke vom Motiv bis zum Zugang kann nun alles gut gehen: Motiv und Wille und Erklärung decken sich. Wir sprechen in dieser Konstellation von einer fehlerfreien oder mangelfreien Willenserklärung.
Auf dieser Strecke kann aber auch einiges schief gehen: Motiv und Wille und Erklärung decken sich nicht; sie fallen auseinander.

 Fehler bei der Willensbildung
So kann es sein, dass die Beweggründe (Motive), auf die der Erklärende sich stützt, in Wahrheit so wie von ihm angenommen gar nicht zutreffen, dass also schon bei der Willensbildung ein Willensmangel auftritt.
In dem dargestellten Beispiel kann sich etwa später herausstellen, dass R doch nicht zur Hochschule Köln geht, dass seine Freundin schon einen Radiowecker für ihn als Geschenk zum bevorstehenden Geburtstag gekauft hat, dass der alte Wecker mit neuen Batterien doch noch einwandfrei funktioniert.

 Fehler bei der Erklärung
In den weiteren dargestellten Phasen – nämlich bei der Erklärung des Geschäftswillens – sind drei völlig unterschiedliche Arten von Willensmängeln denkbar:
So kann zum einen die Abweichung der Erklärung von dem wahren Willen des Erklärenden unbewusst erfolgen, nämlich u.a. dann, wenn der Erklärende die Willenserklärung so, wie er sie tatsächlich abgegeben hat, gar nicht abgeben wollte. R weiß gar nicht, dass er etwas erklärt, das er nicht erklären will. Wille und Erklärung fallen unbewusst auseinander.
R möchte einen gelben Wecker kaufen, er zeigt aber aus Versehen auf einen roten.
Zu dieser Fallgruppe gehören der Inhaltsirrtum und der Erklärungsirrtum. Beide Fälle werden wir unten näher erläutern anhand des § 119 Abs. 1.
Möglich ist aber auch, dass der Erklärende bewusst mit seiner Erklärung von seinem Willen abweicht, also genau weiß, was er sagt, die Rechtsfolge, die hieran geknüpft ist, tatsächlich aber gar nicht erreichen will. R weiß, dass er etwas erklärt, das er nicht erklären will.
Um seinen großen Durst zum Ausdruck zu bringen, bestellt der erschöpfte Radfahrer R in einer Gartenwirtschaft scherzhaft „1 Fass Bier“.
Hier liegt kein Irrtum des Radlers R über den Inhalt seiner Erklärung vor, weil er tatsächlich die Bestellung von 1 Fass Bier zum Ausdruck bringen will. Der Willensmangel liegt vielmehr darin, dass er zwar das Fass „bestellen“, es aber gleichwohl nicht erhalten will. Wille und Erklärung fallen bewusst auseinander.
Ein aufgetretener Willensmangel kann also dem Erklärenden bewusst sein oder, was häufiger vorliegt, ihm unbewusst bleiben.
Schließlich können Willensmängel auf unrechtmäßige Eingriffe dritter Personen in die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit zurückzuführen sein.
Der Autohändler täuscht R über die Unfallfreiheit des gekauften „Mondeo“. Der Käufer K zwingt den Verkäufer V durch Androhung von Schlägen, den Preis des „Mondeo“ um 50 % zu reduzieren.
Dies sind die Fälle der arglistigen Täuschung und der rechtswidrigen Drohung.

Also: Die Verfasser des BGB hatten Regelungen für vier Fallgruppen von Willensmängeln zu treffen:
1. Motivirrtum
2. Bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
3. Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
4. Rechtswidrige Eingriffe Dritter in die Willensfreiheit

Wie behandelt nun das BGB diese Fälle? Leider recht unterschiedlich! – Mal sind die Willenserklärungen wirksam, mal unwirksam und mal wirksam, aber „anfechtbar“. Ein kunterbuntes Allerlei! – Wir schauen uns mal ganz kurz um.

Zu 1.: Der Motivirrtum
Den schon bei der Willensbildung entstandenen Willensmangel nennt man Motivirrtum.
Diesen Motivirrtum schmeißen wir sofort aus unseren weiteren Überlegungen heraus! Er ist grundsätzlich irrelevant! Der Rechtsverkehr muss vor solchen Irrtümern im Vorfeld – aus der Welt der Beweggründe – geschützt werden. Wo käme der Geschäftsverkehr hin, wenn sich jemand von seiner Erklärung lösen könnte, nur weil seine Vorstellungen nicht in Erfüllung gegangen sind.

Zu 2.: Das bewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

Das Scheingeschäft

Beispiel: Briefmarkensammler V ist im Besitz eines seltenen Fehldruckes des Olympia-Blockes aus dem Jahre 1972, den sein Vereinskollege K unbedingt von ihm erwerben will. Um das ständige Drängen des K zu beenden, vereinbart V zum Schein mit dem in Wirklichkeit nicht an den Marken interessierten Dritt, dass dieser den Block für 1.000 € kaufe, und zeigt dem K anschließend den schriftlichen Vertrag mit Dritt. – Kann Dritt – jetzt anderen Sinnes geworden – aufgrund des Vertrages die Übereignung der Briefmarken von V gem. § 433 Abs. 1 verlangen?

Das Scheingeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einverständnis mit dem Geschäftspartner nur zum Schein abgegeben wird. Das Gesetz ordnet hierzu in § 117 Abs. 1 die – naheliegende – Rechtsfolge an, dass eine solche Willenserklärung nichtig sei. Warum soll das Gesetz Vertragsparteien Rechtsfolgen aufzwingen, die sie übereinstimmend nicht gewollt haben?
Im Beispielsfall liegen die Voraussetzungen des Scheingeschäftes vor: Das Angebot des V an den Dritt ist – wie alle Vertragsangebote – eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nur zum Schein erfolgt, nämlich um dem K den Eindruck vermitteln zu können, V sei zumindest vertraglich gebunden oder sogar schon nicht mehr Eigentümer der Briefmarken und könne sie deswegen, auch wenn er es wolle, dem K nicht mehr verkaufen. Hiermit war der Erklärungsempfänger Dritt auch einverstanden.
Dass er inzwischen doch die Marken erwerben will, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es allein auf das Einverständnis des Dritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ankommt. Das Angebot ist aber spätestens mit Zugang bei Dritt wirksam geworden. Es war mithin gem. § 117 Abs. 1 nichtig, weswegen ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.
Dritt kann demnach nicht die Lieferung der Marken aus § 433 Abs. 1 verlangen.

Häufig werden Scheingeschäfte nur abgeschlossen, um ein anderes Rechtsgeschäft, das in Wahrheit gewollt ist, zu verdecken. Hierzu ordnet § 117 Abs. 2 an, dass dann „die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung finden“. Das soll heißen, dass das verdeckte „dissimulierte“ Geschäft nicht wegen seiner Verbindung mit dem unwirksamen „simulierten“ Scheingeschäft auf jeden Fall auch unwirksam ist. Vielmehr ist das verheimlichte Rechtsgeschäft wirksam, wenn
– unabhängig von dem vorgetäuschten Scheingeschäft – die für die Wirksamkeit des verheimlichten Rechtsgeschäftes erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dies soll anhand einer „klassischen“ Fallkonstellation erläutert werden, die in verschiedenen Variationen in Ausbildung und Praxis eine große Rolle spielt.
Beispiel: A kommt mit B überein, dessen Grundstück entsprechend seinem Wert für 100.000 € zu kaufen. Um die Gebühren für die notarielle Beurkundung (§ 311 b Abs. 1 S. 1), die Gerichtsgebühren für die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1) sowie die Grunderwerbssteuer, deren Höhe sich wie die vorerwähnten Gebühren nach dem Wert des Grundstückes richtet, teilweise zu sparen, lassen sie einen Kaufpreis von nur 75.000 € notariell beurkunden, um zu erreichen, dass dieser Betrag den Wertberechnungen zugrunde gelegt wird.
Kann A anschließend die Übereignung des Grundstückes von B verlangen?

A kann gem. § 433 Abs. 1 die Übereignung (Auflassung) verlangen, wenn ein Kaufvertrag mit B wirksam zustande gekommen ist.
Es kommt zunächst ein Vertrag zum Kaufpreis von 75.000 € in Betracht. Über diese Summe liegen zwar zwei wirksame und sich deckende und gem. § 311 b Abs. 1 S. 1 formwirksam durch den Notar beurkundete Willenserklärungen vor. Dennoch ist ein Vertrag mit dem Kaufpreis von 75.000 € nicht zustande gekommen, weil A und B ein Scheingeschäft abgeschlossen haben: Sowohl A als auch B haben ihre für den Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen im Einverständnis mit dem jeweils anderen nur zum Schein abgegeben. Tatsächlich wollten beide den Abschluss eines Vertrages mit dem Inhalt „Kaufpreis 75.000 €“ nicht. Der Vertrag ist daher gem. § 117 Abs. 1 als Scheingeschäft nichtig.
Es könnte aber ein Vertrag über 100.000 € zustande gekommen sein. Tatsächlich wollten beide einen Vertrag mit diesem Inhalt abschließen. Das Scheingeschäft diente lediglich dazu, dieses – in Wahrheit beabsichtigte – Geschäft zu verdecken. Dennoch ist das verdeckte Rechtsgeschäft in diesem Falle ebenfalls nichtig, und zwar aufgrund der §§ 117 Abs. 2, 311 b Abs. 1 S. 1, 125 S. 1: Das verdeckte Rechtsgeschäft ist nämlich nicht automatisch immer wirksam, sondern nur dann, wenn unabhängig von dem Scheingeschäft alle ansonsten bestehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall: Gem. § 311 b Abs. 1 S. 1 bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Da ein Vertrag mit dem tatsächlich gewollten Kaufpreis in Höhe von 100.000 € aber nicht beurkundet worden ist, ist das verdeckte Rechtsgeschäft gem. §§ 125 S. 1, 311 b Abs. 1 S. 1 wegen Formmangels nichtig.

Also kann A von B die Übereignung des Grundstücks gem. § 433 Abs. 1 nicht verlangen.

Merken Sie sich bitte die Eselsbrücke:
Das Beurkundete ist nicht gewollt: § 117 Abs. 1
Das Gewollte ist nicht beurkundet: § 117 Abs. 2
Wie wäre im obigen Fall zu entscheiden, wenn beide aufgrund des beurkundeten Kaufvertrages über einen Preis von 75.000 € die Übereignung des Grundstückes gem. §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 auf A herbeigeführt hätten (Auflassung und Eintragung) und B anschließend die vereinbarten 100.000 € von A verlangen würde, A aber nur 75.000 € zahlen will?
Kleiner Tipp: § 433 Abs. 2! Aber: Vorgetäuschtes Rechtsgeschäft gem. § 117 Abs. 1 nichtig! Verheimlichtes Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam nach § 117 Abs. 2; aber: nichtig gem. §§ 125, 311 b Abs. 1 S. 1; aber Formverstoß geheilt über §§ 311 b Abs. 1 S. 2, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1.

Der geheime Vorbehalt
Die beiden weiteren im Gesetz geregelten Fälle der bewussten Abweichung von Wille und Erklärung sollen hier nur kurz angesprochen werden.
So ist in § 116 S. 1 geregelt, dass der sog. geheime Vorbehalt (lat.: reservatio mentalis) grundsätzlich unbeachtlich ist. Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, die er in Wahrheit gar nicht abgeben will, diesen bewussten Vorbehalt aber nicht kundtut, sondern für sich behält. Eine solche Erklärung ist trotz des Vorbehaltes grundsätzlich wirksam. Der Schutz des auf die Erklärung vertrauenden Partners geht vor, so § 116 S. 1.

Beispiele:
● Wenn im obigen Fall der Briefmarkensammler V, nur um den lästigen K loszuwerden, schließlich in den erbetenen Verkauf der Briefmarken einwilligt, obwohl er tatsächlich die Marken weiterhin nicht verkaufen will, dann kommt der Verkauf trotz dieses geheimen Vorbehaltes zustande.
 Wenn Jupp seinem schwerkranken Freund Max nur zur Beruhigung erklärt: „Wenn du wieder gesund bist, tausche ich meinen Porsche gegen deinen Fiesta!“, so muss er sich nach Gesundung des Max an seinem Tauschvertrag festhalten lassen.
 Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Erklärungsempfänger Max und Jupp merken, dass der Erklärende jeweils tatsächlich das Erklärte nicht will. Dann verdienen sie keinen Schutz mehr, so § 116 S. 2.

Die Scherzerklärung
Schließlich regelt § 118 die sog. Scherzerklärung. Ebenso wie bei dem geheimen Vorbehalt will der Erklärende hier das Erklärte in Wahrheit bewusst nicht. Im Unterschied zum Fall des geheimen Vorbehaltes nimmt er aber an, dass der andere dies erkennen werde. Eine derartige Erklärung ist – im Gegensatz zum Fall des geheimen Vorbehaltes – gemäß § 118 nichtig.
Beispiel: Kurz vor Erreichen der Gartengaststätte ruft der völlig ausgepumpte Radler am Ende einer langen Steigung sichtlich entkräftet einem fremden Wanderer zu: „Komm her, ich schenk‘ dir mein Rad!“ Der antwortet: „Danke, sehr großzügig!“

Eine gem. § 118 nichtige Scherzerklärung stellt auch die „Bestellung“ von 1 Fass Bier im obigen Beispiel dar.

Weiteres Beispiel: Der völlig gefrustete Student R kommt aus der Klausur und sagt zu einem grinsenden Frischling: „Kannst meinen Schönfelder für’n Appel und ‘n Ei haben!“ Frischling: „Hier haste’n Appel und ‘n Ei! Her mit dem Schönfelder!“ Der Tauschvertrag ist gem. § 118 nichtig – kein Anspruch! Eben: Frischling!