Beitrag: 55 Die Anfechtung wegen Irrtums: Das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

Ich halte noch einmal fest: Bis jetzt haben wir Mängel im Willen festgestellt, die auf dem Weg der Entstehung einer Willenserklärung auftreten können, und zwar deshalb, weil der Erklärende eine Diskrepanz zwischen Willen und Erklärung bewusst erzeugt. Nunmehr kommen wir zu Fällen, in denen eine dem Erklärenden unbewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung besteht.

Bis jetzt galt für den Gesetzgeber das alte Freund-Feind-Denken, schwarz oder weiß: Entweder die Willenserklärung ist nichtig (§§ 116 S. 2, 118, 117 Abs. 1) oder wirksam (§§ 116 S. 1, 117 Abs. 2) – ein Drittes gab es nicht.
Ab jetzt taucht Neues auf! Nämlich die raffinierte Variante einer Rechtsfolge „Vernichtbarkeit“ der Willenserklärung statt „Nichtigkeit“ oder „Wirksamkeit“.

Die recht vielschichtige Fallgruppe des unbewussten Abweichens der rechtsgeschäftlichen Erklärung vom rechtsgeschäftlichen Willen zeichnet sich dadurch aus, dass der Erklärende nicht weiß, dass sich sein Wille nicht mit dem objektiven Inhalt seiner Erklärung deckt.
Man spricht daher in allen von dieser Fallgruppe umfassten Fallkonstellationen entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch vom Irrtum des Erklärenden (außer im Fall von § 123).
In den anschließenden Erläuterungen wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit zunächst die Frage untersucht, welche Rechtsfolge das Gesetz an das Vorhandensein eines Irrtums knüpft, anschließend wird im Einzelnen dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein juristisch relevanter Irrtum vorliegt.

Und jetzt ein Beispielsfall: V will K sein Pferd „Hatatitla“ verkaufen für 10.000 €. In das schriftliche Angebot setzt V versehentlich statt 10.000 € nur 1.000 € ein. K nimmt das Angebot rechtzeitig an und verlangt von V gem. § 433 Abs. 1 Übereignung von „Hatatitla“.

Bei V liegt ein Irrtum vor. Er weiß nicht, dass sein subjektiver Wille 10.000 € und seine objektive Erklärung 1.000 € auseinander fallen. Wille und Erklärung fallen unbewusst auseinander.
Bei der Frage, welche Rechtsfolge das Gesetz an das Vorliegen eines solchen Irrtums knüpfen sollte, befand sich der Gesetzgeber in einer leicht nachzuvollziehenden, zwickmühlenartigen Kollision zweier gegensätzlicher Interessen:
● Im Interesse des Irrenden V liegt es nahe, seiner Erklärung keine Bedeutung zukommen zu lassen, sie also für nichtig zu erklären, um ihn nicht an einer Rechtsfolge festzuhalten, die er nicht gewollt hat. Also: Nichtigkeit!
● Einer solchen z.B. den Regelungen der §§ 105, 118, 117 Abs. 1 vergleichbaren Lösung widerspricht aber das Interesse des Erklärungsempfängers K, der sich bis zur Aufdeckung des Irrtums regelmäßig schon auf die Willenserklärung eingestellt hat, ohne von dem Irrtum des Erklärenden wissen zu können; ihm wäre sicherlich die Lösung nach § 116 S. 1 sympathischer. Also: Gültigkeit!
Nehmen Sie an, wegen des besonders günstigen Kaufangebotes schlägt der K ein anderes Angebot bzgl. des Pferdes „Iltschi“ aus. Wenn nun das günstige Angebot „Hatatitla“ im Falle eines Irrtums des Anbietenden V nichtig wäre, könnte K nicht mehr auf das andere Angebot „Iltschi“ eingehen, weil dieses inzwischen gem. § 146 1. Alt. erloschen ist.
Der Gesetzgeber hat sich aus diesem Grunde für einen beide Interessen berücksichtigenden Mittelweg entschieden, den ich Ihnen zunächst deduktiv und anschließend induktiv erläutern will.
In keinem Falle ist die Erklärung allein wegen eines Irrtums der Erklärenden von vorneherein nichtig. Umgekehrt sind sogar alle Willenserklärungen, denen ein Irrtum zugrunde liegt, zumindest zunächst uneingeschränkt wirksam (wenn die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen, was hier unterstellt wird).
In einigen, im Gesetz genau abgegrenzten Fällen des Irrtums (§ 119 Abs. 1, Abs. 2) geht der Gesetzgeber nun von seinem Freund-Feind-Denken „nichtig oder wirksam“ ab und räumt dem Erklärenden das Recht ein, durch eine besondere weitere Willenserklärung, die sog. Anfechtungserklärung, im Nachhinein der Erklärung die Wirksamkeit zu nehmen. Erst aufgrund der Anfechtung und nur, wenn diese überhaupt erklärt wird, wird die ursprüngliche Willenserklärung unwirksam, dann aber von vornherein (ex-tunc), § 142 Abs. 1.
Also: Die Willenserklärung des V ist nicht nichtig! Sie ist wirksam, aber vernicht-bar, d.h., sie kann durch eine einseitige, im Ermessen des V stehende Anfechtungs-Willenserklärung vernichtet werden, so der bedeutende § 142 Abs. 1.

Zum Ausgleich von Nachteilen, die der Erklärungsempfänger K durch die nachträglich eintretende Nichtigkeit erleiden kann, steht diesem gegen den Anfechtenden V unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch zu, § 122, ein Umstand, der den V vielleicht veranlassen könnte, nicht den Weg der Anfechtung zu gehen. (Im Übrigen soll es honorige Leute geben, die sagen: „Was ich erklärt habe, gilt!“)

Bitte prägen Sie sich die vorstehende Systematik genau ein, ihre Unkenntnis ist erfahrungsgemäß in Klausuren häufig eine Quelle folgenreicher Fehler.

1. Der Irrtum als Anfechtungsgrund

Beispielsfälle: Student Felix Flott möchte von dem Gebrauchtwagenhändler Willi Windig einen VW-Cabrio kaufen.
a. Felix bietet dem Windig versehentlich einen Preis von 5.400 €. Tatsächlich wollte er 4.500 € sagen. Mehr als 4.500 € hat Felix nicht zur Verfügung. Windig nimmt das Angebot sofort an.
b. Felix fragt zunächst nach dem Preis und versteht 4.100 €, obwohl Windig „4.900  €“ gesagt hatte. Felix erklärt erfreut: „Ich nehme an!“
c. Felix möchte mit dem Cabrio nur seine Chancen bei einer Kommilitonin, auf die er ein Auge geworfen hat, steigern. Ansonsten fährt er lieber geschlossene und schnellere Pkw. Kurz nach dem Kauf gibt die Kollegin ihre Verlobung mit einem radfahrenden Studenten bekannt. Für Felix bricht eine Welt zusammen – auch der Kaufvertrag?
d. Felix glaubt aufgrund des 5-stelligen Kilometerzählers, der Wagen sei 91.400 km gelaufen. Tatsächlich beträgt die Laufleistung 191.400 km. Vor diesem Hintergrund nimmt Felix das für einen Kilometerstand von 91.400 km angemessene Angebot von 4.900 € des Windig an.
Ist Felix in den einzelnen Fällen zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigt?

● Der Erklärungsirrtum
Ein Anfechtungsrecht besteht zunächst bei Vorliegen des Anfechtungsgrundes eines Erklärungsirrtums. Von einem solchen spricht man gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. dann, wenn der Erklärende eine Willenserklärung mit dem Inhalt, den sie tatsächlich hat, überhaupt nicht abgeben wollte. So liegt der Fall a., weil Felix den Preis von 5.400 € tatsächlich nicht anbieten wollte und nur versehentlich genannt hat.
Die Fälle des Erklärungsirrtums sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erklärende sich verschreibt, verspricht, vergreift, oder sich in ähnlicher Weise „vertut“. Das heißt, er verwendet ein falsches Erklärungszeichen. Auch der versehentliche Kauf eines gelben Radioweckers anstelle des an sich gewollten roten (vgl. das obige Beispiel) stellt einen solchen Fall des Erklärungsirrtums dar. Der Erklärende will bei einem Erklärungsirrtum die fragliche Willenserklärung gar nicht abgeben; er weiß gar nicht, was er sagt. Der Mangel steckt im Erklärungsteil der Willenserklärung.
Dass ein Fall des Erklärungsirrtums vorliegt, bewirkt allein die Anfechtbarkeit der betroffenen Willenserklärung allerdings noch nicht. § 119 Abs. 1 verlangt vielmehr weiter, dass „anzunehmen ist, dass der Erklärende bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Willenserklärung nicht abgegeben“ hätte. Das Gesetz stellt also zusätzlich darauf ab, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein muss. Es muss mithin anzunehmen sein, dass der Erklärende, wenn ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre, die betreffende Willenserklärung auch nicht abgegeben hätte.
Beispiel: Lydia Lustig ist begeisterte Leserin der Kriminalromane von Agatha Christie, die sie inzwischen bis auf zehn Stück alle kennt. Insbesondere fehlen ihr noch die Bände 80 und 81, die zeitweilig vergriffen waren. Obwohl sie eigentlich Band 80 bestellen will, bestellt Lydia nach Erscheinen einer Neuauflage bei einer Versandbuchhandlung Band 81, den sie bald darauf erhält. Während der Lektüre des Buches, das ihr wider Erwarten nicht gefällt, bemerkt Lydia ihren Irrtum. Kann sie ihr Kaufangebot anfechten?

Auch in diesem Falle liegt ein Erklärungsirrtum vor, weil Lydia den bestellten Band 81 tatsächlich nicht bestellen wollte. Dennoch kann sie ihre Willenserklärung nicht anfechten, weil anzunehmen ist, dass ihr bei der Bestellung Band 81 genauso lieb war, sie also in jenem Zeitpunkt die Verwechslung hätte auf sich beruhen lassen.
Im Beispielsfall a. ist die erforderliche Kausalität gegeben, weil Felix schon gar nicht die Mittel hat, den höheren Betrag auszugeben.

● Der Inhaltsirrtum
Ebenfalls zur Anfechtung berechtigt der Anfechtungsgrund eines sog. Inhaltsirrtums. Er liegt gem. § 119 Abs. 1 1. Alt. vor, wenn der Erklärende zwar die fragliche Erklärung genauso abgeben will, wie er es tut, ihr aber inhaltlich eine falsche Bedeutung beimisst, also „über den Inhalt im Irrtum“ ist. Besser würde man statt von Inhaltsirrtum von Bedeutungsirrtum reden, es wäre plastischer. Der Erklärende will bei einem Inhaltsirrtum die fragliche Willenserklärung so (!) nicht abgeben; er weiß, was er sagt – er weiß aber nicht, was er damit sagt. Der Mangel steckt im Geschäftswillenteil der Willenserklärung.
Das lässt sich am besten durch das Beispiel verdeutlichen: Im Fall b. liegt kein Erklärungsirrtum vor, weil Felix die Erklärung, die er abgegeben hat, so auch abgeben wollte. Felix hat zum Ausdruck gebracht, er nehme das Angebot des Windig an, und wollte dies auch. Er hat sich allerdings über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt: Während Felix annahm, er gehe auf ein Vertragsangebot über den günstigen Preis von 4.100 € ein, hat er in Wahrheit eine Willenserklärung mit dem Inhalt: „Ich nehme das Angebot über 4.900 € an“ abgegeben. Die äußere Erklärung von „4.100 €“ war gewollt; Felix wusste aber nicht, welche Bedeutung der Rechtsverkehr ihr beimaß.
Auch ein Inhaltsirrtum berechtigt gem. § 119 Abs. 1 1. Alt. den Erklärenden nur dann zur Anfechtung, wenn er für seine Erklärung kausal war.

Ein Beispiel für fehlende Kausalität (Abwandlung des obigen Beispiels): Nach Erscheinen der Neuauflage erhält Lydia als Stammkundin von der Versandbuchhandlung ein schriftliches Angebot, Band 81 der Krimiserie zu kaufen. Lydia meint versehentlich, ihr sei Band 80 angeboten worden, und bestellt sofort, indem sie „Ihr freundliches Angebot“ annimmt.

Auch hier liegt ein Inhaltsirrtum vor, weil Lydia sich über den objektiven Inhalt ihrer Erklärung – nämlich die Annahme des Angebotes, Band 81 zu kaufen – irrt, indem sie annahm, auf ein Angebot einzugehen, das Band 80 betraf. Wiederum kann Lydia aber wegen fehlender Kausalität ihre Willenserklärung nicht anfechten, weil anzunehmen ist, dass sie ohne die Verwechslung auch Band 81 gekauft hätte.

Im Beispielsfall b. ist die erforderliche Kausalität gegeben, weil ohne Anhaltspunkte hierfür nicht angenommen werden kann, dass Felix 800 € und damit fast ein Fünftel mehr als die von ihm angenommene Summe von 4.100 € aufzubringen bereit gewesen wäre.

Zur Abgrenzung: Es ist schon teuflisch schwierig, den einen Irrtum vom anderen abzugrenzen. Deshalb noch ein weiteres

Beispiel: Das Reisebüro schickt Jupp Schmitz ein Sonderangebot über zwei Reisen zu:
1. Südamerika im Bus,
2. Südafrika im Bus
Preis jeweils 2000 €. Jupp schreibt prompt zurück:

Variante 1: „Ich buche die Südamerikareise.“
Er dachte, es handele sich dabei um Florida!

Variante 2: „Ich buche die Südafrikareise.“
Er wollte schreiben: „Südamerikareise“.

Während Jupp in Variante 2 die Erklärung „Südafrikareise“ überhaupt nicht abgeben wollte, sich nur verschrieben hatte, wollte er in Variante 1 die Erklärung „Südamerikareise“ sehr wohl äußerlich abgeben, allerdings nicht mit dieser Bedeutung (südamerikanischer Kontinent), sondern mit dem Inhalt „Florida“ (Süden der U.S.A.); er wollte sie nicht so (!) abgeben, wie der Verkehr, das Reisebüro, sie verstehen musste, nämlich „südamerikanischer Kontinent“.
Abgrenzung Inhalts-/Erklärungsirrtum
§ 119 Abs. 1 BGB

Merksatz zum Inhaltsirrtum: Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt.

Merksatz zum Erklärungsirrtum: Der Erklärende weiß gar nicht, was er sagt.
Der Unterschied mag auch deutlich werden an den verschiedenen Voraussetzungen, die in den Beispielsfällen a. und b. nötig sind, um Felix auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen: Während es im Falle a. ausreichen würde, Felix darauf hinzuweisen, er habe 5.400 € (und nicht 4.500 €) als Angebot genannt, genügt im Fall b. der Hinweis nicht, er habe das Angebot des Windig angenommen, weil ihm das selbst klar ist. Hier muss Felix darüber hinaus aufgeklärt werden, dass das Angebot nicht 4.100 €, sondern in Wahrheit 4.900 € lautete.
Die Unterscheidung zwischen beiden Arten des Irrtums kann im Einzelfall schwierig zu treffen sein. Das hat seine Ursache auch darin, dass jeder Erklärungsirrtum zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Inhaltsirrtums erfüllt (wer sich verschreibt – Erklärungsirrtum! –, weiß eben nicht, welchen Inhalt seine Erklärung hat). Der Erklärungsirrtum ist also ein Unterfall des Inhaltsirrtums. Da die Rechtsfolgen beider Irrtumsarten identisch sind, kann nicht selten dahinstehen, ob der spezielle Fall des Erklärungsirrtums oder der Grundfall des Inhalts­irrtums vorliegt.

● Der Eigenschaftsirrtum
Mit den soeben erläuterten Fällen des Erklärungs- und des Inhaltsirrtums sind alle Irrtumsfälle erfasst, die bei der Abgabe der Willenserklärung auftreten.
Zu erörtern bleiben die Fälle des Irrtums bei der im Vorfeld der Willenserklärung erfolgenden Willensbildung. Wir müssen also noch einmal die Fälle des Motivirrtums aufgreifen.
Der Motivirrtum berechtigt, wie gesagt, grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Willenserklärung. Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass sonst nahezu schrankenlos Rechtsgeschäfte nachträglich für nichtig erklärt werden könnten, was das Prinzip der Rechtssicherheit in einer nicht zu vertretenden Weise einschränken würde. So hat im obigen Beispielsfall c. Felix nicht die Möglichkeit, seine Vertragserklärung anzufechten und damit den Kaufvertrag unwirksam werden zu lassen. Weitere Beispielsfälle finden Sie oben bei den Motiven für den Kauf des Weckers.

Eine wichtige Ausnahme zu dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit des Motivirrtums stellt der sog. Eigenschaftsirrtum dar.
Gemäß § 119 Abs. 2 berechtigt nämlich auch der „Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden“, zur Anfechtung. Der Eigenschaftsirrtum ist ein Unterfall des Motivirrtums und betrifft alle Beweggründe (Motive) des Erklärenden, die sich auf verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache beziehen.

 Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle diejenigen Merkmale anzusehen, die aus allgemeiner Sicht ihren Wert erhöhen. Kurz: alle wertbildenden Faktoren.

Ein Beispiel bildet der obige Fall d.: Felix wusste, dass er erklärt, er kaufe einen Wagen für 4.900 €; er wusste auch, was er damit erklärt, so dass ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum ausscheidet; Wille und Erklärung fielen nicht unbewusst auseinander. Er ist jedoch zu dieser – an sich korrekten – Willenserklärung „bewogen“, „motiviert“ worden, durch die Annahme, das Auto sei erst 91.400 km gelaufen. Dieses Motiv war falsch! Ob der Wagen aber 91.400 km oder 100.000 km mehr gelaufen ist, stellt wegen der damit verbundenen Abnutzung nach allgemeiner Anschauung einen wertbildenden Faktor dar. Es liegt somit ein Eigenschaftsirrtum vor, weil Felix zu Unrecht angenommen hat, der Wagen sei lediglich 91.400 km gelaufen und weise damit einen höheren Wert auf, als dies tatsächlich der Fall war.
Eine verkehrswesentliche Eigenschaft bilden z.B. auch die Echtheit eines Kunstwerkes sowie die Bebaubarkeit eines Grundstückes, die Größe, das Material, die Qualität, die Herkunft, das Alter oder die Quantität.

 Welche Eigenschaften einer Person als verkehrswesentlich anzusehen sind, hängt von der Art des abgeschlossenen Geschäftes ab. Maßgeblich ist dabei, ob gerade bei solchen Geschäften nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die fragliche Eigenschaft des Betroffenen für den Erklärenden von Bedeutung ist (Geschlecht, Alter, Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit, Gebrechlichkeit).

Beispiel: Vermieter V schließt einen langfristigen Mietvertrag mit M über ein möbliertes Zimmer. Anschließend erfährt er, dass M mehrfach wegen Betruges und Diebstahls vorbestraft ist. Das strafrechtliche Vorleben des M stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft seiner Person i.S. des § 119 Abs. 2 dar, weil die Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses dem Vermieter nur zugemutet werden kann, wenn dieser sicher sein kann, dass die vermieteten Sachen nicht gestohlen werden und der Mietzins entrichtet wird.

Demgegenüber hätte V als Verkäufer kein Anfechtungsrecht, wenn er in einem Bargeschäft dem M z.B. ein Fernsehgerät verkauft hätte, weil es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für einen Verkäufer, der sein Geld erhalten hat, regelmäßig ohne Bedeutung ist, ob der Käufer früher Diebstähle und Betrügereien begangen hat.
 Verkehrswesentlich sind die Eigenschaften dann, wenn sie entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht worden sind, wenn sie also im „Verkehr“ und nicht nur subjektiv von einer Partei als „wesentlich“ angesehen werden.
 In beiden Fällen des Eigenschaftsirrtums – a. und b. – ist weitere Voraussetzung für das Anfechtungsrecht des Erklärenden, dass der Irrtum für seine Erklärung kausal war. Das ergibt sich nicht nur aus Sinn und Zweck des Anfechtungsrechtes, sondern auch indirekt aus dem Wortlaut des § 119 Abs. 2: Dieser stellt den Eigenschaftsirrtum nämlich ausdrücklich dem Inhaltsirrtum gleich, für den § 119 Abs. 1 dieses Erfordernis aufstellt (§ 119 Abs. 2 i.V. mit § 119 Abs. 1).

Kurzer Zwischenstopp:
Damit ergeben sich für Sie folgende Prüfungspakete für den Anfechtungsgrund:
1. § 119 Abs. 1 1. Alt.: Inhaltsirrtum
a. Irrtum über die Bedeutung der Erklärung
b. Bei Abgabe der WE
c. Kausalität zwischen a. und b.
2. § 119 Abs. 1 2. Alt.: Erklärungsirrtum
a. Irrtum in der Erklärungshandlung
b. Bei Abgabe der WE
c. Kausalität zwischen a. und b.
3. § 119 Abs. 2: Eigenschaftsirrtum
a. Irrtum im Motiv
b. Über wertbildende Faktoren, also Eigenschaften
ba. der Sache
bb) der Person
c. Bei Abgabe der WE
d. Verkehrswesentlichkeit
e. Kausalität zwischen a., b. und c.
Liegt einer der dargelegten Irrtumsfälle, die zur Anfechtung berechtigen, vor, so bildet er den sog. Anfechtungsgrund. Neben den Irrtumsfällen gibt es weitere Anfechtungsgründe. Diese werden wir weiter unten erörtern.

● Der Grundsatz: „Auslegung geht vor Anfechtung“
Für alle drei soeben erläuterten Fälle des Irrtums ist noch der wichtige Grundsatz zu erörtern, wonach vor einer evtl. Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums zunächst eine Auslegung der Willenserklärung zu erfolgen hat, sofern die Umstände hierfür Anlass geben.
Dies sei zunächst an unserem Beispielsfall b. näher erläutert: Das soeben zutreffend erarbeitete Ergebnis, wonach in jenem Beispielsfall ein Inhaltsirrtum vorliegt, setzt voraus, dass die Erklärung von Felix inhaltlich tatsächlich von dem abweicht, was er erklären wollte. Die knappe Erklärung von Felix darf in ihrer ausführlichen Fassung also nicht lauten: „Ich kaufe den Wagen für 4.100 €“. Denn dann hätte er ja gerade das zum Ausdruck gebracht, was er zum Ausdruck bringen wollte.
Was der Inhalt der tatsächlich erklärten Willenserklärung ist, ist – sofern der Wortlaut nicht eindeutig ist – nach den Grundsätzen der §§ 133 und 157 durch Auslegung zu ermitteln. Erst wenn diese Auslegung die Irrtumskonstellation (unbewusstes Abweichen von Wille und Erklärung) ergibt, ist Raum für eine Anfechtung.
Im Beispielsfall b. ist die Auslegung der Annahmeerklärung von Felix notwendig, weil die Erklärung „Ich nehme an“ keine Willenserklärung darstellt, die allein aus ihrem Wortlaut heraus verständlich wäre. Erst eine Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Inhaltes der vorangegangenen Angebotserklärung des Windig über den Preis von 4.900 €, ergibt, dass die Erklärung von Felix nur als Annahme des Vertragsangebotes zu diesem höheren Preis von 4.900 € verstanden werden kann. Denn:

Vertragserklärungen sind als empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. (Siehe zur „Auslegung“ ausführlich „Juristische Entdeckungen – Bd. I“)

2. Die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung
Wie oben bereits erwähnt, führt die wirksame Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 zur Nichtigkeit der Willenserklärung. Wegen dieser weitreichenden Folge des § 142 Abs. 1 hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit bestimmte Anforderungen an die Wirksamkeit einer Anfechtung festgelegt.
Bei § 142 Abs. 1 treffen wir auf ein wunderbares Beispiel für das den Gesetzen eingeborene Konditionalprogramm: Wenn (Tatbestandsvoraussetzungen) – Dann (Rechtsfolge).
Wenn: „Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten …“
Erstes TBM: „angefochten“ – es ist also eine Anfechtungserklärung mit allem Drum und Dran innerhalb der Anfechtungsfrist erforderlich.
Zweites TBM: „anfechtbares“ Rechtsgeschäft – also ein Anfechtungsgrund muss vorliegen

Dann: „… ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.“

● Die Anfechtungserklärung
So ist zunächst erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte eine Anfechtungserklärung abgibt (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1). Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die formlos, ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden kann (§§ 133, 157).
Häufig wird von der „Anfechtung des (Kauf-)Vertrages“ gesprochen. Dies ist streng genommen ungenau: Anfechten kann der Erklärende nämlich immer nur seine eigene Willenserklärung. Mehr will auch das Gesetz im § 142 Abs. 1 nicht zum Ausdruck bringen. Diese Ungenauigkeit ist jedoch unschädlich: Die durch die Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit der Willenserklärung eines Vertragspartners zieht nämlich immer die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich, weil anschließend nicht mehr zwei sich deckende Willenserklärungen vorhanden sind.

● Der Zugang
Die Anfechtungserklärung muss gem. § 130 Abs. 1 wirksam werden. Dazu ist oben schon alles gesagt! (Vgl. 2.4.2.2)

● Der Anfechtungsgegner
Die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem sog. Anfechtungsgegner wirksam (Zugang gem. § 130) erfolgen, also den richtigen Adressaten treffen.
Das Gesetz bestimmt in den Absätzen 2 bis 4 des § 143 für die verschiedenen Willenserklärungen, wer jeweils der richtige Anfechtungsgegner ist. Danach ist gem. § 143 Abs. 2 bei einem Vertrag grundsätzlich der Vertragspartner und bei einem empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft gem. § 143 Abs. 3 S. 1 der Empfänger der Willenserklärung der Anfechtungsgegner. Die weiteren Regelungen der vorbezeichneten Absätze haben keine große praktische Bedeutung und sollen daher hier nicht weiter erörtert werden.
Dass die Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen muss, schließt nicht aus, dass ein (Empfangs-)Vertreter für den Anfechtungsgegner auftritt.

Beispiel: Veräußerer V hat sich bei den Verhandlungen über die Veräußerung seines Grundstückes von dem mit Generalvollmacht ausgestatteten Makler M vertreten lassen. Nach Abschluss des Vertrages will Käufer K seine Vertragserklärung anfechten. Wegen der bestehenden Vollmacht kann er die Anfechtung nicht nur dem V persönlich, sondern auch dem M als dessen Stellvertreter gegenüber erklären, §§ 164 Abs. 1, Abs. 3.

● Der Anfechtungsgrund
An dieser Stelle sind die Prüfungspakete der Anfechtungsgründe einzuprüfen: §§ 119 Abs. 1 1. Alt., 119 Abs. 1 2. Alt., 119 Abs. 2, sowie der noch zu besprechende § 123.

● Die Anfechtungsfrist
Weitere Voraussetzung der Wirksamkeit der Anfechtung ist die Einhaltung der in §121 festgeschriebenen Anfechtungsfrist. Nach dieser Bestimmung muss die Anfechtung in den Fällen des § 119 „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat.“
Auch diese Regelung dient der Rechtssicherheit: Es soll im Interesse des Anfechtungsgegners so schnell wie möglich Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht oder nicht.
Der Begriff „ohne schuldhaftes Zögern“ steht im Gegensatz zu dem Begriff „sofort“ in § 147: Während die Formulierung „sofort“ keine Verzögerung zulässt, räumt der Gesetzgeber mit den Worten „ohne schuldhaftes Zögern“ dem Berechtigten eine angemessene Überlegungsfrist ein. Verspätet (und deswegen unwirksam) ist die Abgabe der Anfechtungserklärung erst dann, wenn der Anfechtende zu lange, also „schuldhaft“ zögert. Eine feste Regel über die Dauer der dem Anfechtenden zustehenden Überlegungsfrist kann nicht generell gegeben werden, weil die in Betracht kommenden Fälle zu unterschiedlich sind. So wird man z.B. im Falle eines umfangreichen Vertragswerkes, von dem große Werte betroffen sind, dem Anfechtungsberechtigten eine längere Überlegungsfrist einräumen müssen als in den vorgenannten Beispielsfällen über den Erwerb des VW-Cabrio.
Der Gesetzgeber hat im § 121 Abs. 1 eine sog. „Legaldefinition“ vorgenommen, indem er die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ dem Begriff „unverzüglich“ zuordnete. Damit ist festgelegt, dass der an mehreren Stellen des Gesetzes (auch anderer Gesetze) auftauchende Begriff „unverzüglich“ – so z.B. in § 174 S. 1 – eben nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 121 Abs. 1 Satz 2 muss bei einer Anfechtung unter Abwesenden lediglich die Absendung der Anfechtungserklärung unverzüglich erfolgen. Eine anschließend etwa verzögerte Übermittlung macht die Anfechtung nicht wegen Verspätung unwirksam. Wirksam wird die Anfechtung in diesen Fällen allerdings nach der allgemeinen Regel des § 130 Abs. 1 S. 1 trotzdem erst mit ihrem Zugang bei dem Erklärungsempfänger, was im Hinblick auf die Bestimmung des § 130 Abs. 1 Satz 2 Bedeutung haben kann.

Wenn mithin die vorgenannten Voraussetzungen
● Anfechtungserklärung gem. §§ 133, 157, 143 Abs. 1, 142 Abs. 1
● Wirksamwerden gem. § 130 Abs. 1
● Richtiger Adressat gem. § 143 Abs. 2 – Abs. 4
● Anfechtungsgrund
 § 119 Abs. 1 1. Alt.
 § 119 Abs. 1 2. Alt.
 § 119 Abs. 2
● Anfechtungsfrist gem. § 121 vorliegen,

dann ist ein „anfechtbares Rechtsgeschäft“ (Anfechtungsgrund) „wirksam angefochten“ (Anfechtungserklärung) und bewirkt gem. § 142 Abs. 1 die Nichtigkeit der Willenserklärung ex-tunc.