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Beitrag: 11 Ein Überblick über den examensrelevanten Stoff

Es gilt ja der alte studentische Erfahrungssatz: Gelernt wird, was geprüft wird. Folglich müssen wir schon jetzt einmal die Prüfungsanforderungen anpeilen. Das Jurastudium vom Ende her denken! Deshalb stelle ich Ihnen anhand der Prüfungsordnungen die gesamten Prüfungsfächer vor, die sich auf Grund- und Hauptstudium aufteilen, nicht um Ihnen einen Schrecken einzujagen, sondern um Ihnen die Augen zu öffnen für die gesamte vor Ihnen liegende Wegstrecke. Man ist als Studienanfänger noch nicht in der Lage, den Examensstoff nach inhaltlichen Kriterien zu ordnen. Lesen Sie sie sich in Ruhe durch, auch wenn manches noch ferne Zukunftsmusik zu sein scheint. Ich teile den Stoff in sechs Kategorien ein:
(Legende: „von Grund auf“, d.h. komplett; „mit Einschränkungen“, d.h. in Grundzügen; „Überblick“, d.h. in groben Zügen)

1. Kategorie: Zivilrecht

●Allgemeiner Teil BGB (von Grund auf)
●Schuldrecht Allgemeiner Teil (von Grund auf)
●Schuldrecht Besonderer Teil
●● Typische Verträge (von Grund auf)
●● Gesetzliche Schuldverhältnisse (von Grund auf)
●Sachenrecht
●● Bewegliche Sachen (Mobiliarrecht) (von Grund auf)
●● Unbewegliche Sachen (Immobiliarrecht) (mit Einschränkungen)
●Familienrecht (mit Einschränkungen)
●Erbrecht (mit Einschränkungen)
●HGB (Überblick)
●Personengesellschaften (Überblick)
●GmbH-Recht (Überblick)
●Arbeitsrecht (mit Einschränkungen)
●Internationales Privatrecht (mit Einschränkungen)
●Zivilprozessrecht (Überblick)
●Zwangsvollstreckungsrecht (Überblick)

2. Kategorie: Strafrecht

●Allgemeiner Teil StGB (ohne Rechtsfolgenrecht): (von Grund auf)
●Besonderer Teil StGB (von Grund auf)
●● Straftaten gegen die Person und andere Nichtvermögensdelikte
●● Vermögensdelikte
●● Urkundsdelikte
●Strafprozessrecht (Überblick)

3. Kategorie: Öffentliches Recht

●Staatsrecht
●● Grundrechte (von Grund auf)
●● Staatsorganisationsrecht (von Grund auf)
●● Allgemeine Staatslehre (mit Einschränkungen)
●Allgemeines Verwaltungsrecht (von Grund auf)
●Staatshaftungsrecht (Überblick)
●Verwaltungsverfahrensrecht (mit Einschränkungen)
●Verwaltungsvollstreckungsrecht (Überblick)
●Polizeirecht
●Baurecht
●Kommunalrecht
●Verwaltungsprozessrecht

4. Kategorie: Europarecht

●Europäisches Organisationsrecht
●Materielles Europarecht

5. Kategorie: Grundlagenfächer

Zu den Pflichtfächern gehören ihre jeweiligen Bezüge zu folgenden Grundlagenfächern:
●Rechtsgeschichte,
●Rechtsphilosophie,
●Rechtssoziologie,
●Methodenlehre,
●Rechtsvergleichung.

6. Kategorie: Grundlagen (Grundlagen heißt hier nicht ●„Grundlagenfächer“, sondern nennen wir sie treffender ●Sockelfächer)
●Verständnis der Rechtsordnung
●Kenntnis der Rechtsdogmatik
●Argumentationstechnik
●Transferfähigkeit
●Wissenschaftliches Arbeiten
●Juristisches Denken und Arbeiten
●●Gutachtentechnik
●●Subsumtionstechnik
●●Auslegungsmethoden
●Lernen des juristischen Lernens

Basis müssen für Sie unbedingt jetzt schon diese Grundlagen der „Sockelfächer“ der 6. Kategorie sein, darauf erst aufbauend die drei klassischen Säulen der Fakultätskultur: BGB, StGB und ÖR und darauf aufbauend dann Europarecht und die Grundlagenfächer. Grundlagenfächer müssten zum Selbstverständnis der Fakultäten werden, auch um die andrängenden Fachhochschulen abzuwehren, wenn man das überhaupt wollen sollte.

Fazit: Es muss eine Menge beherrscht werden! – Folgerung für Sie? – Es hilft nur erstens eine exzellente Planung Ihres Studiums, zweitens ein systematisches, diszipliniertes Lernen im ständigen Ist-Soll-Vergleich und drittens eine begleitende Rentabilitätsprüfung von Einsatz und Erfolg. Und das von Anfang an!

Beitrag: 12 Wie baut sich der Studienverlauf auf?

Die Verteilung dieses im vorgehenden Blog dargestellten gewaltigen Examensstoffes auf das gesamte Studium ist von den juristischen Fakultäten jeweils in Studienplänen festgelegt. Sie sind aber selbst von einem genialen Studenten kaum, von einem normal begabten gar nicht durchzuhalten. Mein dringender Rat: Halten Sie sich nicht an den „offiziellen“, sondern machen Sie sich schnell, wie alle Studenten, Ihren eigenen „inoffiziellen“ Studienplan.

Den rechten Studienverlauf teilt man sich am besten in vier Etappen auf. Sie sind sämtlich hart, kurvenreich und steil. Und lassen Sie sich nichts Studienglorifizierendes von Altvorderen erzählen: Das süße Studentenleben von vor 30, 40 oder 50 Jahren hat mit der rauen, modernen Studentenwirklichkeit der Massenfakultäten „Jura“ nichts zu tun. Alle vier Etappen unterliegen der Wirksamkeitsprüfung der auf das komplette Jurastudium ausgedehnten rechtsdidaktisch logischen Examensvorbereitungsphase. Denn das ist die Wirklichkeit: Vom ersten Tag an sollte Ihr Studium in Gänze Examensvorbereitung sein (siehe meinen Beitrag über die Wichtigkeit der „Studieneingangsphase“).

1. Etappe:
Sie umfasst das wichtige erste Semester, die entscheidenden ersten 90 Tage, Ihre Studieneingangsphase, unser Blog. Ein guter Jurist wird man vor allem im 1. Semester, hier wird unterkellert.

Sie haben noch nie eine Ruder- oder Segelregatta oder einen 100 Meter-Lauf gesehen, bei dem der gewonnen hat, der am Start hängen geblieben ist. Vergeuden Sie also nicht das 1. Semester. Es ist kein Schnupperkurs. Es besteht die große Gefahr, die alles entscheidenden Grundlagen während des Einstiegssemesters zu versäumen und dadurch lange Zeit – wenn nicht für immer – keinen Überblick und kein ausreichendes Grundwissen zu besitzen. Die Universitäten verweisen auf die Eigenverantwortung der Studenten in einem „bewusst“ nicht verschulten Universitätssystem und entlassen sich so aus ihrer Mitverantwortung. Aber: Humboldt ist tot! Die „Zweckfreiheit“ des Studiums ist eine Chimäre. Der Zweck Ihres Jurastudiums ist es, ein gut ausgebildeter Jurist zu werden. Punkt.
Auf dieser nachhaltigen 1. Etappe werden die Grundlagen für das gesamte Studium gelegt. Hier stehen der allgemeine Teil von BGB (in manchen Unis in völliger Verkennung studentischer Aufnahmekapazitäten auch der allgemeine Teil des Schuldrechts) und StGB im Zentrum des Interesses sowie die Grundrechte des Verfassungsrechts. Daneben sollten die drei kleinen Scheine in diesen Fächern angegangen werden. Denken Sie in dieser Phase noch an keine Schwerpunktbildung, die Chance zur Profilierung kommt noch. Das juristisch Kleingedruckte braucht man erst nach dem 1. Semester. Besuchen Sie auch keine „Bindestrichfächer“ – im Studienplan fälschlich „Grundlagenfächer“ genannt -, wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Kriminologie. Sie verstehen einfach nichts ohne Grundkenntnisse in der Dogmatik. Die Dissoziierung tut gerade den Studenten des Anfangs besonders weh. Auch Europarecht ohne Kenntnisse vom deutschen Recht ist ebenso vertane Zeit wie Wirtschaftsrecht ohne BGB. Auf der 1. Etappe sind Sie gefordert, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die Sie in die Lage versetzen, juristisch zu denken und zu arbeiten. Dieses Denken und Arbeiten besteht in der kreativen Übertragung erworbener Rechtskenntnisse und zu lernender Methoden auf einen feststehenden Sachverhalt. Sollten Sie damit gar nicht zurechtkommen, ist ein früher souveräner Abbruch auf dieser Etappe nach „geteichten“ Scheinen besser als sich bis zum Examen zu schleppen.

Die Strategie für die außerordentlich wichtige 1. Etappe zielt erstens auf die Festlegung von fachlichen Lernzielen, zweitens deren Verknüpfung mit den dafür erforderlichen Methoden und drittens auf die Bereitstellung von Instrumenten für die Realisierung.
Fachliche Lernziele des 1. Semesters sind:
Überblicke über das BGB, StGB und GG
Gründliche Kenntnisse der Regelungskomplexe des allgemeinen Teils BGB, des allgemeinen Teils StGB und der Grundrechte
Befähigung zur Lösung einfacher zivilrechtlicher und strafrechtlicher Fälle mit Hilfe des BGB und StGB sowie zur Bearbeitung einer kleineren Verfassungsbeschwerde

Verknüpfungen mit Methoden heißt:
Sie müssen immer den Anspruch an sich stellen, einen begründeten Zusammenhang von den fachlichen Lernzielen der juristischen Wissensinhalte BGB AT, StGB AT, GG mit den anzuwendenden handwerklichen Methoden des Gutachtenstils, der Subsumtionstechnik, der Auslegungs- und Definitionslehre, des Falltrainings und der Klausurentechnik herzustellen.
Instrumente der Realisierung sind:
Neben diesem Begründungszusammenhang sollten Sie sich auch die Werkzeuge für die Realisierung Ihrer Lernziele und der Verknüpfungsvorgaben in Gestalt von Vorlesungen, Übungen, Lehrbüchern und … Falltraining und nochmal Falltraining zusammenstellen. Ihre konkrete Strategie legt dann die aktuelle Wochen- und Tagesplanung fest. „Wie verteile ich die Lernziele auf meine individuelle Lernzeit?“ – „Welche Vorlesungen und Übungen werden konkret wozu, wann, von wem angeboten?“ – „Wann gehe ich ins Klausurentrainingslager?“

2. Etappe:
Die besonderen Teile von StGB und BGB rücken im 2., 3. und 4. Semester in den Mittelpunkt des Studienverlaufs sowie das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht.

Daneben tauchen auch die Umsetzungsrechte von BGB und StGB, nämlich Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht auf. Es müssen zwölf (!) Klausuren bewältigt werden. Eine recht schwere Etappe, da man neben der neuen Stoffbewältigung die Zusammenhänge mit dem alten Stoff aus der 1. Etappe wahren und deren ununterbrochene Fortdauer zeigen muss, um nicht immer wieder bei null anzufangen. Die allgemeinen Teile und die Methodik der Gesetzesanwendung, des Gutachtens und der Falltechnik müssen also ständig beibehalten und für die Klausuren gepflegt werden. Die 2. Etappe schließt ab mit der Zwischenprüfung.

3. Etappe:
Das Hauptstudium nimmt im 5. und 6. Semester seine Fahrt auf.

Hier machen Sie die großen BGB-, StGB- und ÖR-Scheine. Aber Vorsicht! Die Scheine verführen zu Schwerpunktdenken und -arbeiten. Danach die große Pause, und dann ist plötzlich alles weg. Auch schreiben Sie auf dieser Etappe Ihre Große Hausarbeit, müssen einen Schein in „Grundlagen des Rechts II“ machen und bestreiten Ihr selbst gewähltes Schwerpunktstudium. Dieser Schwerpunktbereich frisst sehr viel Ihres ohnehin knappen Zeitbudgets. Auf dieser Etappe steht oft auch ein Seminar an mit einem Seminarschein im Schwerpunktbereich. Hier schreiben nicht mehr alle ein- und dieselbe wissenschaftliche Arbeit, sondern nur Sie selbst! Und Sie referieren auch selbst darüber!

4. Etappe:
Das 7. und 8. Semester stehen ganz im Zeichen des Examens.

Das Ziel dieser Königs-Etappe erreichen Sie nur mit eiserner Disziplin, viel Schwung und kompaktem Wissen aus den ersten drei Etappen und exzellenter Strategie, sonst verhungern Sie auf dieser Etappe. Nichts mehr nebenbei machen, alles abschalten, nur noch den Stoff „kneten“. Spätestens jetzt gehört ein Großteil dieser Etappe bei über 90 % der Studenten dem Repetitor. Für die meisten ist er der erste und beste, nicht der erstbeste, juristische Instrukteur und Motivator. Es ist die Zeit der „1000-Aha-und-Ach-so-Erlebnisse“ durch echte juradidaktische Profis. Irgendwann auf dieser Strecke kommt dann der Punkt, wo Sie das Gefühl haben, die Materie durchdrungen zu haben. Es ist Zeit, ins Examen zu gehen! Aber Vorsicht beim Freischuss: Länger und gut ist für manchen besser als kurz und mittelmäßig.

Ein Auslandsstudium ist dringend zu empfehlen! Wo, ist fast egal, Hauptsache machen! Es winkt ein nicht zu überschätzender Kompetenzzuwachs an Selbständigkeit, Sprache, Kommunikation. Man muss sich in einer fremden Kultur und Lebenswelt bewegen. Und: Die Auslandssemester werden nicht auf die für den Freischuss begrenzte Zeit von acht Semestern angerechnet.
Dagegen ist von einem inländischen Studienortwechsel eher abzuraten! Trotz denkbarer neuer Eindrücke, Impulse und Abwechslung ist er letztlich wegen zu vieler Reibungsverluste gut zu überdenken. Ganz anders verhält es sich eben mit einem Auslandsstudium.

Und endlich das Examen
Das Studium der Rechtswissenschaft wird mit der „Ersten Juristischen Prüfung“ abgeschlossen. Sie besteht aus einer universitären, studienbegleitenden Schwerpunktbereichsprüfung durch die Fakultätsprüfungsämter und fällt mit 30 % in das Gewicht der Gesamtnote und einer staatlichen Pflichtfachprüfung, die vor den Justizprüfungsämtern der Oberlandesgerichte abgelegt wird und mit 70 % in die Examensnote eingeht. Die heiße Phase des 1. Examens ist diese staatliche Pflichtfachprüfung. Sie besteht aus einer je nach Bundesland unterschiedlichen Anzahl von Klausuren im BGB, StGB und Öffentlichem Recht, als dessen Kulminationspunkt die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung empfunden wird. Sie ist der zweite Teil der Staatsprüfung. Sie macht, an nur einem Tag von 9 Uhr bis 16 Uhr durchgeführt, 40 % der Pflichtfachprüfung aus. Ein eingeführtes Novum in der mündlichen Prüfung ist in vielen Bundesländern der sog. „Kurzvortrag“. Hierin sollten Sie sich früh üben durch die Lektüre über und das Halten von Referaten. Der Vortrag eröffnet das mündliche Examen. Hier müssen Sie einen kurzen Fall, dessen Lösung Sie in einem abgeschlossenen Raum ganz alleine erarbeitet haben, rhetorisch ansprechend, frei und natürlich rechtlich zutreffend in nur zwölf Minuten darstellen. Es ist Ihre Visitenkarte für den Rest des Prüfungstages (vgl. „Juristische Entdeckungen“, Band V, Stichwort: Referate).

Was noch folgt, ist die schwierige Frage nach dem „Freischuss“.

Alle Bundesländer haben in ihren Prüfungsordnungen die Freischussregelung eingeführt, um die Studiendauer zu verkürzen und die Angst vor dem Examen zu mildern. Der Freischuss ermöglicht es dem Studenten, nach dem 8. Semester einmal versuchsweise am Examen teilzunehmen. Nehmen wir an, der Student wählt den „Freischuss“.
Jetzt bestehen zwei Möglichkeiten:
● Der Schuss trifft, d.h. es ist gut gegangen. Der Versuch wird als Ernstfall gewertet, das Examen ist bestanden. Ist der Kandidat mit der Note unzufrieden (statt des erhofften „vollbefriedigend“ nur „befriedigend“) kann er einen zweiten Versuch unternehmen mit der Möglichkeit zur Verbesserung der Note, nicht zur Verschlechterung.
● Der Schuss ging daneben, d.h. es ist schlecht ausgegangen, der Kandidat ist durchgefallen. Der Versuch wird nicht gewertet, der Student kann beim nächsten Mal normal antreten, bestehen oder durchfallen. Fällt er durch, bleibt der Wiederholungsversuch, man hat Erfahrungen gesammelt!
Wichtig: Auslandsstudien und ärztlich bescheinigte längere Krankheiten sind übrigens „Freischuss-unschädlich“.
Achtung Frist: Zum Freischuss muss man sich spätestens nach dem achten Semester anmelden. Also müssen Sie sich frühzeitig auf ihn vorbereiten, am besten von Anfang an in die Studienplanung einbeziehen.

Schockiert über den Studienverlauf? – Ja, ja, ein Studium der Rechtswissenschaft lässt nicht so viel Freiräume, wie auf den Schulbänken erträumt.

Noch in weiter Ferne liegt das Referendariat

Und es geht nach dem Studium ja noch weiter. Was folgt ist das Referendariat, der Vorbereitungsdienst. In den Vorbereitungsdienst wird man aufgenommen, wenn man diese „Erste Juristische Prüfung“ bestanden hat. Sie ist nämlich Abschlussprüfung für das Jurastudium und gleichzeitig Eingangsprüfung in das Referendariat. Beendet man die juristische Ausbildung ohne den Vorbereitungsdienst als Referendar, ist man „Diplom-Jurist“.

Der Vorbereitungsdienst endet nach zwei Jahren Referendariat mit der „Zweiten Juristischen Staatsprüfung“, dem sog. Assessorexamen. Hier taucht wieder das Präfix „Staat“ auf, denn dieses Examen liegt ausschließlich in staatlicher Hand, die Uni hat sich längst verabschiedet. Wer dieses Assessorexamen bestanden hat, dem bescheinigt der Staat per Gesetz die Befähigung zum Richteramt. Man darf sich jetzt „Assessor“ nennen. Die so erworbene Befähigung zum Richteramt ist zugleich Zugangsvoraussetzung zum höheren Verwaltungsdienst, zur Rechtsanwaltschaft, zur Staatsanwaltschaft und zum Notariat und ist das Markenzeichen des „Volljuristen“ schlechthin. Deshalb wird von der „Ausbildung zum Einheitsjuristen“ gesprochen. Zielvorstellung war es, bei allen so examinierten Juristen ein Leitbild herzustellen.

Beitrag: 13 Welche Vorlesungen neben BGB und StGB auf den Studenten warten

1. Das Kreditsicherungsrecht (Teil des Bürgerlichen Rechts)
Bürgschaft, Sicherungseigentum, Garantie, Hypothek. Dies sind zentrale Begriffe, mit denen sich das Kreditsicherungsrecht beschäftigt. Es geht in dieser Vorlesung um die Frage, wie man einen Kredit (Darlehen), also das Zurverfügungstellen von Kaufkraft, absichern kann. Für die Wirtschaft, aber auch den Privatmann, ist diese Frage von zentraler Bedeutung. Die Sicherheiten werden in einzelne Kategorien geordnet: Es gibt Personal- sowie Realsicherheiten, akzessorische und nicht akzessorische, gesetzliche und nicht gesetzliche. Vor- und Nachteile der jeweiligen Sicherungsmethoden werden besprochen.
Das Kreditsicherungsrecht ist ein Rechtsgebiet mit vielen Schnittstellen aus anderen Rechtsgebieten: So sind gute Kenntnisse des Sachen- und Schuldrechts erforderlich, um dem Stoff der Vorlesung folgen zu können. Andererseits werden auch zentrale Problemstellungen dieser Rechtsgebiete wiederholt und tauchen in Fragestellungen des Kreditsicherungsrechts wieder auf. Das Fach dient also auch zur Überprüfung und Vertiefung des sachen- und schuldrechtlichen Wissens. Beispiele sind der Eigentumsvorbehalt und die Grundpfandrechte. Bereits im Sachenrecht werden diese besprochen und dann im Kreditsicherungsrecht wieder aufgegriffen; denn diese Institute stellen die in der Praxis bedeutsamen Sicherungsmöglichkeiten für Kredite dar.

2. Das Staats- und Verfassungsrecht
Man unterscheidet das allgemeine und das besondere Staatsrecht.
Das allgemeine Staatsrecht
Es behandelt ganz generell den Begriff, die Entstehung, die Formen und den Untergang von Staaten. Das besondere Staatsrecht behandelt demgegenüber die speziellen Rechtsnormen eines bestimmten Staates. Das besondere Staatsrecht ist Verfassungsrecht, bei uns „Grundgesetzrecht“, weil unsere Verfassung nun einmal Grundgesetz und nicht Verfassung genannt wird. Die Verfassung ist die rechtliche Ordnung unseres Staates und enthält die für einen modernen Staat notwendigen Essenzialien, nämlich den Grundsatz der Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, den Grundsatz, dass sich alles staatliche Handeln auf Gesetze stützen muss und die Anerkennung von Freiheits- und Menschenrechten, vorrangig Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität). Die Verfassung ist aber nicht nur der Rahmen für die Grundrechte, die Organisation des Staates und seine materiellen Voraussetzungen, sondern bestimmt auch, wohin die Reise in unserem Land politisch, ökonomisch, sozial, ökologisch, im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht geht. Für jeden Jurastudenten sollte dieses Fach von höchstem Interesse sein!
Das besondere Staatsrecht teilt sich grob in vier Bereiche:

●● Staatsrecht I: Grundrechte

Das Fach Staatsrecht I beinhaltet die Artikel 1-19 des Grundgesetzes, die sogenannten Grundrechte. In der Klausur wird es meist um die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gehen. Daher werden die Grundrechte und auch andere grundrechtsgleiche Rechte anhand des Prüfungsschemas der Verfassungsbeschwerde besprochen und in Fällen verdeutlicht. Dabei gehen die Dozenten sowohl auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Grundrechte als auch auf ihre Einschränkungen und Grenzen ein. Die Grundrechte sind von zentraler Bedeutung, da sie die Grundlage für alle Rechte des Bürgers vor dem Staat darstellen. Sie sind außerdem notwendig für das Verständnis des gesamten Jurastudiums, insbesondere des öffentlichen Rechts. In der Veranstaltung werden elementare Denkweisen für das Studium vermittelt, so zum Beispiel, wie die Einschränkung eines Grundrechts durch den Staat über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt werden kann. Die Studenten machen sich mit den allgemeinen Grundrechtslehren vertraut und bekommen dadurch ein größeres Verständnis für die eigene Stellung in der Verfassungsordnung. Dabei wird auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt. Insgesamt bieten die Grundrechte viel Raum für kritische Betrachtung und Diskussion. Das macht die Veranstaltung so wichtig und interessant, vor allem für Studenten des ersten Semesters, die sich in das Jurastudium zunächst einmal einfinden müssen.

●● Staatsrecht II: Staatsorganisationsrecht

In Staatsrecht II lernen Sie den Aufbau und die Funktion des deutschen Staates und seiner Staatsorgane kennen. Das Staatsorganisationsrecht regelt die Verteilung politischer Macht. Hier sind vor allem die Strukturbestimmungen des Art. 20 GG, wie Demokratieprinzip, Förderalismus oder Rechts- oder Sozialstaatsprinzip, von wesentlicher Bedeutung und begleiten die Studenten durch die gesamte Vorlesung. Den Studierenden wird ein Überblick darüber gegeben, welches Organ welche Aufgaben und Funktionen im Staat übernimmt. So wird ihnen jedes Staatsorgan einzeln vorgestellt und dabei erläutert, welche Rechte und Pflichten es im Staat hat. Außerdem wird unter Anderem das Bundesgesetzgebungsverfahren durchgesprochen und es werden die einzelnen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht dargestellt.

●● Verfassungsprozessrecht

Mit den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden Sie sich genauer in der Vorlesung Verfassungsprozessrecht beschäftigen. Dies betrifft zunächst die in Art. 93 GG aufgezählten Verfahrensarten und dort speziell die Verfassungsbeschwerde, mit der vor dem Bundesverfassungsgericht Grundrechtsverletzungen gerügt werden können und die in der Praxis mit Abstand das bedeutendste Verfahren darstellt. In der Vorlesung „Grundrechte“ haben Sie hauptsächlich die materielle Seite der Grundrechte kennen gelernt, also ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt. In der Vorlesung Verfassungsprozessrecht geht es nun um prozessuale Fragen. Daneben lernen Sie noch einige weitere Verfahren kennen, so unter anderen das Organstreitverfahren, das abstrakte Normenkontrollverfahren und den Bund-Länder-Streit, in welchen sich oberste Bundesorgane bzw. ein Bundesland mit dem Bund über die Kompetenz und Reichweiten ihrer grundrechtlichen Rechte und Pflichten streiten. Darüber hinaus wird es um die in der Praxis ebenfalls bedeutsame konkrete Normenkontrolle gehen, mit welcher ein Richter eine Norm auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen kann. In der Klausur können alle in Art. 93 Abs. 1 GG genannten Verfahren abgeprüft werden, am wichtigsten sind aber meist das Organstreitverfahren und die abstrakte Normenkontrolle. Anhand dieser Verfahren kann dann in der Klausur eine inzidente Prüfung des Gesetzgebungsverfahrens oder Ähnliches vorkommen. Zusammenfassend bietet auch diese Vorlesung ausreichend, vor allem politischen, Diskussionsstoff und ist für das Verständnis des deutschen Staates essenziell.

●● Staatsrecht mit Europarecht und Bezügen zum Völkerrecht

Die Vorlesung behandelt die Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht
sowie die Grundstrukturen des Europarechts (insb. Rechtsquellen, Institutionen, Grundfreiheiten), deren Kenntnis zum Pflichtstoff der Ersten Juristischen Prüfung gehört. Dargestellt werden insbesondere die völker- und europarechtlichen Integrationsnormen des Grundgesetzes, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und Mitarbeit Deutschlands in internationalen Organisationen (z.B. Vereinte Nationen) und die Europäische Union. Am Ende des Semesters wird eine Abschlussklausur angeboten.

3. Das Arbeitsrecht
„Ich habe auf der Arbeit einen Pfandzettel entwendet. Kann mir gekündigt werden? Habe ich Anspruch auf ein Praktikumszeugnis? Kann mein Arbeitgeber mir nach längerer Krankheit kündigen? Muss der Arbeitgeber wissen, dass ich vorbestraft bin?“ – Solche – und unzählige andere – arbeitsrechtliche Fragen stehen im Mittelpunkt des Grundkurses Arbeitsrecht. Die Vorlesung behandelt im Schwerpunkt das Individualarbeitsrecht, das vor allem die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen umfasst. In Grundzügen werden ferner Aspekte des Kollektivarbeitsrechts (Betriebsverfassungs- und Tarifrecht) und die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bezüge des Arbeitsrechts behandelt. Der Grundkurs Arbeitsrecht vermittelt das Grundlagenwissen für den Pflichtfachbereich Zivilrecht, es wird aber auch auf aktuelle examensrelevante Themenstellungen eingegangen. Nach drei Vierteln des Semesters wird eine Klausur im Rahmen der Zwischenprüfung angeboten.

4. Das Zivilprozessrecht
Im Zivilprozess wird das materielle Recht in die Praxis umgesetzt. Für den berufstätigen Juristen, insbesondere für den Anwalt und den Richter, sind solide Kenntnisse des Prozessrechts unerlässlich. Auch in der ersten juristischen Staatsprüfung ist die Materie von immer größerer Bedeutung, zumal zivilprozessuale Fragestellungen auf vielfältige Weise mit materiell-rechtlichen Problemen verknüpft sind. Gegenstand des Grundkurses ZPO bildet das sog. Erkenntnisverfahren, also das Verfahren, in dem der Richter auf der Basis des Parteivorbringens zu einer abschließenden Entscheidung – die „Erkenntnis“ – gelangt. Im Anschluss daran werden Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts besprochen. Die Vorlesung vermittelt das grundlegende Wissen zum Ablauf eines Zivilprozesses und fördert damit zugleich das Verständnis anderer Verfahrensordnungen. Ziel der Veranstaltung ist es, die Studenten zur Lösung verfahrensrechtlicher Probleme in der Fallbearbeitung zu befähigen. Vorausgesetzt werden Grundkenntnisse des Bürgerlichen Rechts.

5. Das Handelsrecht
Den ersten Teil dieser Vorlesung bildet das allgemeine Handelsrecht. Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Im Vergleich zu Ottonormal-Bürgern haben Kaufleute im Privatrecht strenge Pflichten. So können sie beispielsweise Mängelgewährleistungsrechte, wie sie uns aus dem Kaufrecht bekannt sind, nur geltend machen, wenn sie den Mangel unverzüglich nach Erhalt der Ware rügen. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eventuell schon aus BGB AT bekannt. Diese und weitere Fragen, und natürlich auch die Klärung, wer überhaupt Kaufmann ist, bilden die erste Hälfte der Vorlesung.
Die zweite Hälfte befasst sich mit dem Gesellschaftsrecht. Dieses gliedert sich in das Personen- und das Kapitalgesellschaftsrecht. Das Kapitalgesellschaftsrecht – insbesondere das Recht der AG und der GmbH – wird, obwohl in der Praxis mit Abstand am wichtigsten, in der universitären Lehre nur am Rande thematisiert. Stattdessen befasst sich die Vorlesung mit dem Recht der Handelsgesellschaften (OHG und KG) sowie dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

6. Das Internationale Privatrecht
Der Grundkurs gibt einen Überblick über die Grundstrukturen und Grundlagen des Internationalen Privatrechts. Da es immer wieder Sachverhalte gibt, die einen Bezug zum Ausland haben, ist dieser Grundkurs sehr fallorientiert gestaltet. Anhand von Fällen werden hier die Probleme des Allgemeinen Teils des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), des internationalen Schuldrechts, des internationalen Sachenrechts sowie des Familien- und Erbrechts behandelt. Die Gesetzestextgrundlagen sind insbesondere das EGBGB sowie die Rom I und Rom II Verordnung. Durch die ständigen Änderungen im EU-Recht werden in der Vorlesung immer wieder aktuelle Themen besprochen. In dem Grundkurs wird der Weg vom Sachverhalt mit Auslandsberührung zum Ergebnis bzgl. des anwendbaren Rechts beigebracht. Dadurch ist die Prüfung der Fälle des Grundkurses oftmals damit beendet, dass festgestellt wird, welches Recht anwendbar ist. Wenn der allen Lehrbüchern bekannte englische Grandfather Sir Henry Melcome in Palma de Mallorca schuldlos in das Auto des Schweizer Autofahrers Wilhelm Tell läuft, der in Köln auf der Neusser Landstraße 111 wohnt und gegen den Sir Henry in Köln klagt, so entscheidet das Kölner Landgericht, ob Sir Henry nach englischem, spanischem, schweizerischem Recht oder dem deutschen BGB die eingeklagten 10.000 € Schadenersatz bekommt. Das Landgericht entscheidet die Frage nach bestimmten Paragraphen des EGBGB.
Der Grundkurs dient des Weiteren als Vorbereitung auf den Schwerpunkt Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Die Basics des deutschen Schuldrechts und Sachenrechts sollten beherrscht werden. Kenntnisse im Familien- und Erbrecht werden nicht vorausgesetzt.

7. Die Römische Rechtsgeschichte
Diese Vorlesung befasst sich mit dem bürgerlichen Recht des „alten Rom“, das von dort ausgehend in Deutschland weit verbreitet war und galt. Das heutige BGB ist sehr stark vom römischen Recht geprägt. Und so ist es teilweise sehr ratsam, etwas über das römische Recht zu wissen. Dabei orientieren sich die Studenten vornehmlich an den Institutionen Iustinians, dem ersten Teil des von Kaiser Iustinian in Auftrag gegebenen Corpus Iuris Civilis, welches 533 n.Chr. zunächst als Lehrbuch für Studenten veröffentlicht wurde und dann Gesetzeskraft entfaltete. In der Veranstaltung wird parallel das „alte“ römische Recht mit dem heutigen deutschen verglichen. Die Studenten verfolgen die Entwicklung des römischen Rechts und stoßen dabei auf viele Gemeinsamkeiten. Daneben werden viele schon damals in Rom relevante und immer wiederkehrende Fälle und Probleme erörtert und diskutiert. Dabei ist es für die Studierenden teilweise erstaunlich, wie viele Begriffe und Strukturen des römischen Rechts noch heute das geltende bürgerliche Recht, nicht nur Deutschlands, prägen. Insgesamt ist die Vorlesung sehr hilfreich, um die Entwicklung des bürgerlichen Rechts in Deutschland zu verstehen.

8. Die Deutsche Rechtsgeschichte
In der Grundlagenveranstaltung „Deutsche Rechtsgeschichte“ bekommen die Studenten einen Einblick in die Entwicklung des Rechts auf dem Gebiet des heutigen Deutschland von der Spätantike bis zur deutschen Wiedervereinigung. Dabei geht es um das römische Recht, verschiedene Stammesrechte, aber auch um das Recht in der Weimarer Republik und, wenn die Zeit es zulässt, während des Nationalsozialismus und in der DDR. Vertieft behandelt werden das mittelalterliche Strafrecht, insbesondere die Hexenprozesse, und die Entwicklung des Rechts durch den Humanismus, die Aufklärung und den Liberalismus. In der Veranstaltung erfahren die Studierenden ebenfalls anhand von Fällen und vielen interessanten Dokumenten und Bildern etwas über die verschiedenen Rechtsordnungen vor dem heute geltenden deutschen Recht. Dabei wird auf die zeitgemäße Interpretation der einzelnen Dokumente und Fälle geachtet und damit verdeutlicht, wie sich auch die Denkweise der Menschen zu Recht und Unrecht gewandelt hat und wie das Recht durch unterschiedliche Rahmenbedingungen der jeweiligen Zeit geprägt wurde. In der Klausur kommt es meist darauf an, eines dieser Dokumente entsprechend zu interpretieren und Fragen zu verschiedenen Epochen zu beantworten.

9. Die Einführung in das Kirchenrecht
Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht – diese Rechtsgebiete kennt jeder. Daneben gibt es aber noch einige mitunter sehr interessante Rechtsgebiete, die irgendwo fernab der großen Rechtsgebiete ihr Schattendasein führen. Dazu gehört unter anderem das „Kirchenrecht“, im Fachjargon auch „kanonisches Recht“ genannt. Genau mit diesem Recht werden Sie sich in dieser Vorlesung beschäftigen. Dabei gehen Sie beispielsweise der Frage nach, ob und inwieweit religiöse Grundsätze ihren Weg in das geltende Recht gefunden haben. Daneben werden Sie auch eine Menge über Artikel 4 des GG lernen, welcher die Religionsfreiheit sichert. Wer jetzt denkt, dass dies nur theoretische und langweilige Probleme betrifft, liegt weit daneben; so werden Sie sich unter anderem mit der (Nicht)Anerkennung der Scientology-Kirche als Religionsgemeinschaft befassen oder die Frage beantworten, ob das katholische Krankenhaus einem Arzt wegen seiner Scheidung kündigen darf, oder klären, ob aus religiösen Gründen eine Bluttransfusion für ein Kind verweigert oder eine Beschneidung durchgeführt werden kann.

10. Die Einführung in die Rechtstheorie
Die Vorlesung bietet einen Überblick über Grundfragen, die sich in jeder heutigen Rechtsordnung stellen: Welche Funktion besitzt Recht in einer modernen Gesellschaft? Was zeichnet Rechtsnormen aus und in welchem Verhältnis stehen sie zu sozialen Normen, etwa solchen der Moral? Wie werden richterliche Entscheidungen begründet? Was sind Rechtsprinzipien? Was ist „Gerechtigkeit“ und welche Bedeutung hat sie für das positive Recht? Wie wird staatliches Recht legitimiert? Gibt es nichtstaatliches Recht? Die Veranstaltung möchte eine kritische und eigenständige Auseinandersetzung mit wesentlichen Strukturen und Begriffen des Rechts sowie mit dessen normativen Kernaspekten ermöglichen. Dadurch lassen sich auch rechtspraktische Fragestellungen und Argumentationen besser nachvollziehen. Zugleich werden die Teilnehmer darauf vorbereitet, sich auch in fremden, aber strukturell vergleichbaren Rechtsordnungen schnell orientieren zu können. Kenntnisse der Grundlagen des Rechts und jener gemeinsamen Strukturen von Rechtsordnungen sind gerade für international tätige Juristen unentbehrlich.

11. Das Strafverfahrensrecht
Nachdem man in den ersten drei Semestern idealerweise die jeweiligen Strafrechtsvorlesungen besucht hat und sich im materiellen Strafrecht nun bereits auskennt, wird einem im vierten Semester seine Umsetzung durch den Strafprozess beigebracht. Der Grundkurs soll einen Überblick über die Gesamtstruktur des Strafverfahrens und seinen Ablauf geben. Durch die Vorlesung erfährt man dadurch sehr viel über das Berufsbild des Staatsanwaltes bzw. Strafverteidigers. Vorrangig konzentriert sich der Grundkurs auf die examensrelevantesten Themen der StPO. Insbesondere werden hier das Ermittlungsverfahren sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung behandelt. Da das Strafverfahrensrecht immer zugleich die Interessen der Strafverfolgung mit den Schutzinteressen der Bürger zum Ausgleich bringen will, wird es auch als angewandtes Verfassungsrecht bezeichnet. Ein Eingriff nach der StPO bedeutet immer auch einen Eingriff in Rechte eines Bürgers. Aus diesem Grund wird im Grundkurs StPO auch ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, inwieweit die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Wahrheitsfindung in die Rechte der Bürger eingreifen dürfen. Es werden unter anderem Themen wie die Aussageverweigerung eines Beschuldigten und Beweisverwertungsverbote behandelt. Daneben wird ebenfalls das Modell der verdeckten Ermittler diskutiert. Der Grundkurs gibt immer wieder die Gelegenheit, aktuelle Themen einzubeziehen und ist dadurch äußerst lebensnah und interessant gestaltet.

12. Das Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht ist nicht nur das Recht der Verwaltung, also das Regelwerk der bürokratischen Administration, sondern mehr noch das Recht des Bürgers gegen die Verwaltung. Also ob, wie und wo er gegen ihre Maßnahmen, die man Verwaltungsakte nennt, mit einer Anfechtungsklage klagen kann, und ob, wie und wo er die Verwaltung zu einer Maßnahme mit einer Verpflichtungsklage zwingen kann. Die Verwaltung greift meist mit Ordnungsbehörden ordnend und regelnd in das gesellschaftliche Leben und die Rechte der Bürger ein. Man nennt das Eingriffsverwaltung.
Die Verwaltung wird aber nicht nur negativ tätig, sondern leistet auch – durchaus positiv – etwas: Man nennt das Leistungsverwaltung, die Verwaltung handelt mithin als Leistungsträger. Sie haben alle schon an dieser Daseinsvorsorge teilgenommen: Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Gesundheitsfürsorge, Krankenhäuser, Friedhöfe, Schwimmbäder, Straßen, Verkehrsmittel, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe u.s.w. Der Staat ist auch für die technischen Grundbedürfnisse der Bürger, also die Versorgung mit Energie, Wasser, Müllabfuhr, Post und Flug- und Bahnverkehr verantwortlich, deren Versorgung er allerdings immer mehr privatisiert (Politisches Credo: Mehr oder weniger Staat?). Das Verwaltungsrecht garantiert, dass der Bürger vor den Verwaltungsgerichten klagen kann, wenn ihm die „Leistungsverwaltung“ eine Leistung auf diesem Gebiet der Daseinsvorsorge verweigert.
Das Verwaltungsrecht gibt also einen umfassenden Rechtsschutz für den Bürger gegen die Verwaltung bei Eingriffen in seine Rechte und bei Ablehnung ihm zustehender Leistungen.

Die Vorlesungen im Verwaltungsrecht teilen sich in drei Teile:
● Allgemeines Verwaltungsrecht
Die Veranstaltung behandelt systematisch die Grundbegriffe, Prinzipien und alle „vor die Klammer gezogenen“ Vorschriften und Grundsätze des Verwaltungsrechts. Dabei geht es vor allem um die Handlungsformen der Verwaltung, zum Beispiel durch den Verwaltungsakt. Auch die Staatshaftung ist Teil der Vorlesung Verwaltungsrecht AT. Dabei wird in dieser Veranstaltung auch das öffentliche Recht der Länder zum ersten Mal relevant. Obwohl sich die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder kaum unterscheiden, müssen die Studenten in der Klausur doch teilweise darauf achten, auf die richtige Norm zu verweisen. Natürlich kommt es aber vornehmlich auf die allgemein geltenden Verwaltungsvorschriften des Bundes an, die alle Grundsätze des Verwaltungsrechts AT beinhalten.
Der größte Teil der Vorlesung wird sich meist um den Verwaltungsakt, die häufigste Handlungsform der Verwaltung, drehen. Es werden die Voraussetzungen für den Erlass, die Rechtsbehelfe des Bürgers gegen ihn und die Aufhebung des Verwaltungsakts erläutert und anhand von praxisnahen Fällen veranschaulicht. Für die Vorlesung werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen vorausgesetzt und teilweise nochmals vertieft.

Besonderes Verwaltungsrecht
Die Vorlesung „Verwaltungsrecht BT“ deckt die drei examensrelevanten Rechtsgebiete aus dem besonderen Verwaltungsrecht ab: Kommunalrecht, Baurecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht. Als Besonderheit gegenüber dem übrigen Grundstudium bestehen diese überwiegend aus Landesrecht.
Das Kommunalrecht befasst sich mit der Organisation und den Kompetenzen der Gemeinden, sowie den Rechtsverhältnissen der Bürger zur Gemeinde. Themen sind hier beispielsweise die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses oder die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren. Dieser Teil besitzt mittlere Examensrelevanz.
Das Baurecht unterfällt in einen zivilrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. Während der zivilrechtliche Teil auf dem Werkvertragsrecht des BGB fußt, gründet sich das Öffentliche Baurecht auf das bundesrechtliche BauGB mit der BauNVO und die landesrechtliche BauO NRW. Das BauGB enthält das Bauplanungsrecht. Dieses beantwortet die Frage, welche Gebäude in welchen Baugebieten gebaut werden dürfen und welche Baugebiete es eigentlich gibt. Ein Wohnhaus gehört nicht in ein Industriegebiet, ein Bordell nicht ins Wohngebiet.
Das Bauordnungsrecht regelt die Beschaffenheit, die ein Gebäude haben muss. Anforderungen an die Standsicherheit etc. sind zu beachten. Besonders prüfungsrelevant ist dabei die Regelung über die Abstandsflächen. Außerdem wacht das Bauamt über die Einhaltung der genannten Regeln. So benötigt man für manche bauliche Anlagen eine Baugenehmigung. Fehlt diese oder liegt sonst ein baurechtswidriger Zustand vor, kann die Behörde mit verschiedenen Verfügungen reagieren, deren Rechtmäßigkeit des Öfteren in Examensklausuren zu prüfen ist.
Das Polizei- und Ordnungsrecht schließlich regelt die Voraussetzungen polizeilichen Handelns bei der Gefahrenabwehr. Das ist abzugrenzen vom repressiven (also strafverfolgenden) Handeln der Polizei. Dieses geschieht auf Grundlage der StPO. Ermittelt die Polizei also einen Sachverhalt, um einen Straftäter aufzuspüren, so hat das nichts mit Polizeirecht zu tun. Erteilt sie hingegen einem stark alkoholisierten Randalierer einen Platzverweis, dann ist das am Maßstab des PolG NRW zu messen. Der Platzverweis ist als Standardmaßnahme in § 34 PolG NRW spezialgesetzlich geregelt. Sonstige Maßnahmen richten sich nach § 8 PolG NRW, der Generalklausel. Die Ordnungsbehörden handeln auf Grundlage des OBG NRW, welches analog dem Polizeigesetz gestaltet ist. Das Polizei und Ordnungsrecht ist einer der examensrelevantesten Teile des Öffentlichen Rechts. Die Veranstaltung deckt somit einige der wichtigsten Bereiche des Examensstoffes ab.

 Verwaltungsprozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht regelt das Recht des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, die Vollstreckung von Urteilen und auch das Vorverfahren für Verwaltungsakte. Das Verwaltungsrecht ist das zweite große Rechtsgebiet im Bereich des Öffentlichen Rechts und beschäftigt sich mit der Handlung der Staatsverwaltung, also der Gesetzesexekutive durch die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. In der Vorlesung werden die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie die verschiedenen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung behandelt. Im Einzelnen sind dies die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, das Widerspruchsverfahren, die allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage, sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage, das Normenkontrollverfahren und der einstweilige Rechtsschutz. Für alle Verfahren werden ihre allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, als auch Inhalte und Wirkungen dargestellt, womit die Grundkenntnisse zum Verfassen jeder öffentlich-rechtlichen Examensklausur vermittelt werden.

13. Die Rechtsphilosophie
Ein weites, aber spannendes Feld! Nur so viel: Im Zentrum der Rechtsphilosophie standen und stehen Versuche, die „menschlichen“ Gesetze in einer übergeordneten Geltungssphäre zu verankern. Zunächst erschien das Recht in einem kosmologischen Rahmen als Teil einer umfassenden Naturordnung und ihrer Gesetze (Naturrecht), dann als göttliche Normen und Gebote (Gottesrecht), dann als Teilhabe an einer universellen, übergeordneten Weltvernunft (Vernunftrecht), dann als gesellschaftsvertragliche Übereinkunft (Vertragsrecht), dann als ein in Traditionen überbrachtes Recht (Gewohnheitsrecht), dann als Nutzenkalkül (Utilitarismus), wo zu prüfen ist, ob es für den Einzelnen und die Gemeinschaft von Nutzen ist oder sein soll, dann als Ausfluss menschlicher Autonomie (Freiheitsrechte, Menschenrechte). Schließlich wurde im 19. Jhdt. der sog. Positivismus (lat.: positivus, gesetzt, gegeben) richtungweisend für die juristische Verfahrensrichtigkeit, nach dem in Anlehnung an das Methodenideal der exakten Wissenschaften unter Vermeidung jedweder metaphysischer Annahmen (Gott, Ideenreich, vernünftige Weltordnung, unveränderliche Natur des Menschen, Nützlichkeit) die Gleichheit von „Recht“ und „Gesetz“ angenommen wurde. Geblieben ist der Gegensatz zwischen diesem Rechtspositivismus (Recht = Gesetz) und der vom Katholizismus vertretenen eher naturrechtlichen Auffassung (Recht = Ethik), bei der das Recht als Teil und Ausschnitt einer natürlichen göttlichen Schöpfungsordnung verstanden wird. Die Rechtsphilosophie ist keineswegs zweckfrei. Ihre Vorstellungen von dem jeweiligen Menschenbild, von der Struktur der Gesellschaft, von der Stellung des Einzelmenschen in der Gesellschaft, von dem Verhältnis der Menschen zueinander, von den Werten innerhalb einer Gesellschaft können über den Gesetzgeber und die Rechtsprechung auf das Recht einwirken. Unsere Verfassung ist zum Beispiel in den Artikeln 1 bis 19 GG nichts anderes als Gesetz gewordene Rechtsphilosophie.

14. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit
Freiwillige Gerichtsbarkeit (fG) ist der Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bei dem es im Gegensatz zur streitigen Gerichtsbarkeit um eine vorsorgende Mitwirkung der Gerichte geht. Der Student ist gut beraten, wenn er die fG nicht als „Exotik“ zur Seite schiebt, sondern sich ein bisschen in sie einfühlt. Sie spielt im Rechtsleben des Bürgers eine überragende Rolle, die leider im Studium an den Universitäten sträflich vernachlässigt wird. Nehmen Sie an, Sie sind Erbe geworden und wollen einen Ausweis über Ihr Erbrecht, einen sog. Erbschein. Oder: Sie wollen ein Grundstück erwerben und (gem. § 873 Abs. 1 BGB) in das Grundbuch eingetragen werden. Oder: Sie gründen eine Handelsgesellschaft und wollen in das Handelsregister eingetragen werden. Oder stellen Sie sich vor: Zwei minderjährige Kinder verlieren ihre Eltern bei einem Flugzeugabsturz und benötigen einen Vormund. Oder: Ihre Großmutter leidet unter „Alzheimer“ und benötigt einen Betreuer. Oder, oder, oder.
Alles Fälle, in denen Sie nicht vor Gericht gezwungen werden und Sie niemanden vor Gericht zwingen, sondern wo Sie gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen mehr oder weniger „freiwillig“ – ohne Gegner und Streit – begehren wollen oder müssen.
Hier sind die „klassischen“ Angelegenheiten der fG:
● Vormundschaftssachen – So erhält z.B. ein minderjähriges Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund, der vom Gericht bestellt und dessen Amtsführung vom Gericht überwacht wird. Zur Fürsorge gehört auch der Schutz des Kindes vor elterlichem Versagen in der Personen- oder Vermögenssorge.
● Nachlasssachen – Dem Interesse des Rechtsverkehrs dient das dem Erben ausgestellte Zeugnis des Gerichts über seine Erbenstellung, sog. Erbschein. Ist der Erbe unbekannt oder die Erbschaft noch nicht angenommen, so besteht ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses.
● Grundbuchsachen – Der Allgemeinheit dient die Rechtsfürsorge, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bestimmte Rechtsvorgänge in öffentlichen Registern bekundet werden müssen. So erwirbt der Käufer eines Grundstücks erst das Eigentum, wenn die Einigung über den Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist; ein Hypothekar hat sein Grundpfandrecht erst dann erlangt, wenn er gleichermaßen in das Grundbuch eingetragen ist.
● Registersachen – Der Sicherheit und Klarheit des Handelsrechts dient es in ähnlicher Weise, wenn kaufmännische Firmen und Gesellschaften mit ihren speziellen Haftungen und Vertretungsbefugnissen in sog. Handelsregistern eingetragen werden müssen, wie auch Vereine im Vereinsregister (e.V.).
● Urkundssachen – Auch die grundsätzlich den Notaren zugewiesenen Urkundstätigkeiten bedeuten Rechtsfürsorge. Bevor der Notar einen Rechtsvorgang notariell beurkundet, muss er die Rechtsverhältnisse und den Sachverhalt prüfen und die Beteiligten umfänglich belehren.

Lassen Sie dieses Vorlesungsprogramm doch einmal von Ihren Eltern, Ihrem Freund oder Ihrer Freundin, Ihren Großeltern lesen: Da werden Sie nur noch bestaunt!!!

Beitrag: 14 Wer und was das Gesetz ist?

Nachdem wir nun wissen, was es mit dem Rechtsstudium so auf sich hat, kommen wir zu dem Medium, in dem das Recht als Zeitgeist fixiert ist – dem Gesetz. Die drei wichtigsten Gegenstände zum Jurastudium sind nun einmal für den Jurastudenten: Gesetze, Gesetze, Gesetze.
Das Gesetz ist der Souverän in unserem Staat. Es hat nach Jahrtausenden der Willkürherrschaft durch von „Gott“ eingesetzte Monarchen und selbst ernannte Diktatoren die demokratische Macht übernommen. Was es mit ihm auf sich hat, muss wissen, wer es als Jurastudent mit ihm aufnehmen will. Während Moses noch mit 10 Gesetzen auskam, benötigt der Jurastudent das Zigfache, allein im BGB 2385 Paragraphen! Aber seien Sie beruhigt: Auch hier gilt die Wahrheit: Hinter der Vielheit der Gesetze steht eine Ordnung, die einfacher ist als ihre Vielheit. Alle Gesetze sind nämlich miteinander verwandt. Wir werden die Verwandtschaft jetzt kennen lernen.

Die harte Arbeit am und mit dem Gesetz ist eine Erkenntnis, die sich für einen Juristen von selbst verstehen sollte. Die Gesetze sind die Einzelteile unserer Rechtsordnung. Der Umgang mit dem Gesetz und dem sich in ihm spiegelnden Fall ist der Dreh- und Angelpunkt der Juristerei. Wer mit Jura anfängt, sollte möglichst schnell mehr und mehr an und mit diesen Gesetzen lernen, bevor er in professorale Meinungsstreitereien verfällt, Literatur- und Rechtsprechungsansichten „gesetzlos“ gegenüberstellt und mit vorgegebenen Argumentationen abgleicht. Das Gesetz ist kein leidiger Zusatztext zu juristischen Streitereien zwischen Wissenschaft und Rechtsprechung in ellenlangen Bücherregalen. Das Gesetz ist immer (!) der Ausgangstext, es ist das A und O der Juristerei. Seine gewissenhafte Lektüre mag aufwendig sein, stets ist sie unverzichtbar.

Versuchen Sie es immer erst einmal selbst mit dem Gesetzestext, ehe Sie zu Kommentaren greifen. Sie müssen dabei gerade in Ihrem ersten Semester ganz im Gegensatz zu Ihren „Vorlesern“ ein uneingeschränktes Vertrauen in die prinzipielle Erkennbarkeit der Gesetze entwickeln. Sie müssen sich den Gesetzgeber als „vernünftig“ denken, womit dieselbe Vernunft logischerweise auch in den gesetzgeberischen Schöpfungen allgegenwärtig sein muss – eben in seinen Gesetzen. Im Gebrauch Ihrer eigenen Vernunft werden Sie folglich am gesetzgeberischen Willen teilnehmen, an einer grundsätzlich der Vernunft zugänglichen Welt. Wir werden gleich gewisse juristische Auslegungsmethoden entwickeln, um diese Welt zu entschlüsseln, sozusagen der Vernunft etwas auf die Sprünge zu helfen. Die Gesetze sind keine tote Materie. Sie müssen die Gesetze eben zum Leben bringen. Setzen Sie auf die gesetzgeberische und Ihre eigene Vernunft! Später, wenn Ihr Fundament fest steht, können Sie das Zutrauen einschränken und die Juristen mit ihren Gesetzen kritischer hinterfragen, dabei aber niemals Ihr Vertrauen verlieren.

Wurden im Anfang diese „Gesetze“ noch kraft Gewohnheitsrechts von Generation zu Generation mündlich „tradiert“, so änderte sich das mit der Erfindung der Buchdruckkunst gewaltig. Das „Gesetzbuch“ war bald das Buch, das alle bisherigen Gewohnheitsrechte ersetzte. Die „Rechte“ schrumpften zusammen auf papierene Paragraphen zwischen zwei Buchdeckeln. Buch und Gesetz waren eins! – Was im Buch stand, war Gesetz! –Aber in unserer modernen Zeit leider nur für einen Moment. Buch und Gesetz leben nämlich nur jeweils eine juristische Sekunde untrennbar zusammen. Danach driften sie wieder auseinander. Das Gesetz bleibt im Buch, seine Bedeutung zieht weiter. Immer wenn ein Gesetz eine Diskussion beenden soll, schafft sie gerade durch diese Operation eine neue Diskussion. Das Gesetz lässt sich eben durch ein Gesetzbuch nicht stillstellen! Schon am Tag des Inkrafttretens treten nämlich Deuter, Urteiler, Ausleger, Erklärer in Gestalt von Richtern, Rechtspflegern, Anwälten und Professoren auf den Plan und fügen dem jeweiligen Gesetz-„Buch“ Aufsätze, Urteile, Beschlüsse, Kommentare hinzu, die sich zu neuen „Büchern“ auswachsen, die man dann die „Juristische Literatur“ und die „Rechtsprechung“ nennt und aus denen irgendwann wieder neue Gesetze werden.

Alle Gesetze stammen aus dem Bereich der sog. normativen Gesetze. Bei den normativen (lat.: norma, Richtlinie; frei übersetzt: als Richtschnur dienend) Gesetzen unterscheidet man zwischen:
juristischen Gesetzen und
moralischen Gesetzen.

In beiden Arten wird eine „Richtschnur“ für menschliches Verhalten formuliert, zu deren Einhaltung die Menschen verpflichtet sind. Während bei „juristischen Gesetzen“ nur das äußere Verhalten vorgeschrieben wird, beziehen sich „moralische Gesetze“ auf die innere Haltung gegenüber den Handlungskategorien von „gut“ und „böse“. Verstöße gegen juristische Gesetze werden von staatlichen Instanzen geahndet. Die Einhaltung moralischer Gesetze ist staatlich nicht erzwingbar. Die juristischen Gesetze gehören zu dem großen Bereich des Rechts, moralische Gesetze zu dem der Sitte und Ethik.

Man sieht sich im Bannkreis dieses Themas „Gesetze“ oft gezwungen, für Erstsemestler auf Offenkundiges hinzuweisen:
Der Umgang mit der Hauptliteratur im Jurastudium, das sind nämlich die Gesetze, wird am Anfang zu wenig mit ihnen geübt!
Die Hilfsliteratur, die Lehrbücher und Kommentare, haben leider oft schon zu Beginn der juristischen Ausbildung viel zu schnell die Lufthoheit über den juristischen Lehr- und Lernstühlen erobert.

Der Student lernt sein Ur-Handwerkszeug, das Gesetz, nicht richtig kennen! Die Arbeit am Gesetz und mit dem Gesetz wird in der Ausbildung vernachlässigt! Nicht von der Literatur zum Gesetz, sondern vom Gesetz zur Literatur, muss der Ausbildungsweg fortschreiten. Zunächst müssen
● die „ipsissima verba“, die „ureigenen Worte“, des Gesetzes, seine Tatbestandsmerkmale, geklärt werden,
● sein programmatischer Aufbau studiert,
● seine Auslegung trainiert
● und der Umgang mit ihnen im Gutachten am Fall geübt werden,
ehe man sich in juristischen Theorien und Meinungsstreitereien verliert. Die Studenten sind bei einem solchen Vorgehen ohnehin längst auf der Strecke geblieben. Auch die schönste „Meinung“ Ihres Professors muss es nun mal ertragen, dass das Gesetz existiert. Nur das Gesetz verfügt über die Authentizität, die Echtheit – alles andere ist Beiwerk. Die Lehrmeinung muss sich an die Wirklichkeit des Gesetzes anpassen, nicht das Gesetz an die juristische Lehrmeinung. Lex est rex in terra iuris: Das Gesetz ist der König in Jurististan!

In der Klausur haben Sie nur dieses „Chamäleon Gesetz“ zur Hand, das nimmt Ihnen niemand weg! Es ist der Anker für Ihr juristisches Gedächtnis. „Ich habe die Lösung der Klausur nicht im Gesetz gefunden! Sie muss doch irgendwo stehen!“ Ja, tut sie! Sie haben aber leider das Gesetz nicht richtig gelesen! Und nur, wer schon beim Lernen mit dem Gesetz arbeitet, findet sich auch in der Klausur darin gut zurecht.

Ganz wichtig ist es, früh zu erkennen, dass jedes Gesetz einen doppelten Körper hat: einen sichtbaren und einen unsichtbaren. Den sichtbaren repräsentiert der Wortlaut und erschließt sich durch die Auslegung, der unsichtbare weist auf sein Ziel hin, das télos. Sie müssen sich zunächst immer für die Seiten der Gesetze interessieren, die sie Ihnen Wort für Wort zuwenden, aber sehr bald auch für die, die sie Ihnen hinter den Wörtern verbergen.

Die Grundlagen für den Umgang mit der Gesetzesarbeit müssen Sie im ersten Semester legen, da Sie von der Schule her mit einem solchen Umgang nicht vertraut sind. Nur Mut! Es sind im Anfang nicht viele Paragraphen. Es ist kein Kampf gegen Windmühlenflügel, Sie müssen den „Kampf mit dem Gesetz am Gesetz“ gewinnen. Malen Sie sich immer aus, welcher Fall hinter der gesetzlichen Regelung steht, welcher „Normalfall“ für den Gesetzgeber Pate gestanden hat.

Wenn Ihr Professor sagen sollte, das Gesetz sei noch zu kompliziert für Sie und zu abstrakt und lückenhaft, Sie sollten es beiseite legen, er müsse es Ihnen erklären und nur er könne das, glauben Sie ihm nicht. Lesen Sie es selbst nach! Der Gesetzgeber wird oft zu Unrecht als unpräzise, zu kurz, zu eng, zu lang, zu breit oder zu unsystematisch formulierend gescholten. Er kann als Gestalter vielfältiger Sachverhalte und Interessen oft nicht anders, als abstrakt und generalisierend zu formulieren. Das sollten Ihnen Ihre Professoren öfter klar machen. Stellen Sie die Gesetze nicht immer in Frage und springen Sie nicht gleich in die Sekundärliteratur der Kommentare und Lehrbücher. Das Gesetz hat Schwächen, aber mehr anerkennungswürdige Stärken, die den Schwächen meist überlegen sind. Es muss immer Ihr erster Ansprechpartner sein bei der Beantwortung sämtlicher Rechtsfragen. Die Gesetzeskenntnis, ihr folgend das Gesetzesverständnis, und die ständige Neugier, neue Gesetze in ihren Details zu ergründen, sind mehr wert als alles juristische Lehrbuch-Wissen. Lassen Sie deshalb das Gesetz immer einsatzbereit und einsprungbereit neben sich aufgeschlagen liegen, und lesen Sie jedes Gesetz nach! Lesen Sie es stets im Stile absoluter Gewissenhaftigkeit, besser noch: pedantischer Kleingeistkrämerei! Es lohnt sich wirklich!

Diese Gesetze fallen nun alle nicht vom Himmel! Sie sind von Menschen gemacht in einem komplizierten, verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren. Ihr Geburtsakt ist im Grundgesetz genauestens festgelegt und das „Kind“ Gesetz hat viele „Väter und Mütter“, die jedes Wort wohlüberlegt „gesetzt“ haben. Das wird Ihnen Ihr Verfassungsrechtsprofessor erklären. Wir steigen morgen direkt ins Innere der Gesetze ein.

Beitrag: 15 Warum Gesetze so sind wie sie sind und wie man mit ihnen umgeht?

Jetzt tauchen wir ins Innere der Gesetze ein: Gesetze sind die Führer im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben. Sie sind der Mittelpunkt unseres rechtsstaatlich-gesellschaftlichen Koordinatensystems, ich wiederhole mich hier gern, und sie sind hochkomplizierte und komprimierte sprachliche Konstrukte. Sie sind Denk- und Sprachkunstwerke!

Sie müssen sich von Anfang an darum bemühen, Gesetze aufregend und mit Entdeckerfreude zu erleben. Sie sollten sich bald in einen einfühlsamen Übersetzer der Gesetze, in einen Dolmetscher des Gesetzgebers verwandeln – dies mit dem alleinigen Ziel, die Gesetze zu verstehen und die Spannungen zwischen Ihren Fällen und dem Gesetz zu entschärfen, wenn nicht gänzlich aufzulösen. Das geht tatsächlich! Wen das juristische Arbeiten mit dem Gesetz und immer hart am Gesetz erst einmal durch „begreifenden“ Erfolg infiziert hat, der ist geimpft gegen die angebliche Trockenheit und Langweiligkeit der Rechtswissenschaft und die angeprangerte Unverstehbarkeit ihrer Gesetze.

Das wichtigste Wesensmerkmal für die Führung der Gesellschaft durch die Gesetze ist das ihnen eingeborene Konditionalprogramm, einfacher ausgedrückt: ihr „Wenn-Dann-Grundsatz“. Wer es verstanden hat, hat schon viel verstanden! – Wenn der Voraussetzungsteil vorliegt, … dann tritt der Rechtsfolgenteil in Kraft. Das Wort Konditionalprogramm setzt sich zusammen aus den Wörtern „konditional“ (lat.: bedingend) und „Programm“ (griech.: vorgesehener Ablauf, Konzeption). Aus der Funktion des Gesetzes, Regeln zu „setzen“, um Konflikte zu vermeiden oder zu beheben, die im Zusammenleben der Menschen eintreten können, folgt zwingend diese „bedingende Konzeption“ des Gesetzes, sein Programm. Deshalb müssen sie so sein, wie sie sind, denn Gesetze zielen als die Instrumente zur Steuerung von Recht immer auf die Begründung von Rechtsfolgen ab.

Diese fundamentale Erkenntnis des Konditionalprogramms gilt für alle Gesetze, lässt sich für uns aber gut an dem einprägsamen Gebiet des Strafrechts verdeutlichen: Sie wissen schon, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung aus den Tatbeständen des besonderen Teils des Strafgesetzbuches ergeben. Die Grundstruktur sämtlicher dieser Paragraphen lautet immer gleich: „Wenn du das und das tust oder unterlässt, dann wirst du mit dem und dem bestraft.“ Um dieses „Das und Das“ geht es in der Lehre vom Tatbestand, in der Lehre der Rechtswidrigkeit und in der Lehre der Schuld, um das „Dem und Dem“ bei den Rechtsfolgen der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Und genauso spielt sich dieses Programm im BGB ab: „Wenn Du das und das tust oder unterlässt, dann kannst Du das und das verlangen“ oder „dann bist Du zu dem und dem verpflichtet“.

Einige Beispiele zur Verdeutlichung:
 Moni klaut ihrer Freundin Steffi die Brieftasche aus der Handtasche.
 Max missachtet mit seinem Auto die Vorfahrt und verletzt Moritz schwer.
 Susanne kauft bei Bäcker Kraus Brötchen und bezahlt nicht.

Ein solcher Konflikt wird nun in der Weise behoben, dass in einem anzuwendenden Rechtssatz, hier:
 § 242 StGB gegen Moni,
 § 823 Abs. 1 BGB für Moritz gegen Max,
 § 433 Abs. 2 BGB für Bäcker Kraus gegen Susanne,
ein Konditionalprogramm enthalten ist, das für den Fall des Eintritts eines bestimmten Tatbestandes (1. Teil: Voraussetzungsteil oder Wenn-Teil) eine ausgleichende Rechtsfolge als Konsequenz „setzt“ (2. Teil: Rechtsfolgeteil oder Dann-Teil). „Rechtsfolge“ ist das, was aus dem „Recht“, konkret aus dem Einzelgesetz, „folgt“, was also die Rechtsordnung ihren rechtsunterworfenen Bürgern zu be-„folgen“ aufgibt.

Jeder „Fall“ – bald jede Ihrer Klausuren eben – wird am Ende immer eine Fragestellung bereit halten, die auf Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Rechtsfolge gerichtet ist (sonst wäre es eben kein „Fall“ geworden).
 Die Fragestellung für Moni könnte lauten: „Habe ich mich strafbar gemacht?“
 Die Fragestellung für Moritz lautete: „Kann ich von Max Schadenersatz i.H.v. 1.000 € verlangen?“
 Die Fragestellung für Bäcker Kraus könnte lauten: „Kann ich von Susanne 1 € verlangen?“

Für den rechtsanwendenden Studenten ist „Recht“ ja immer dann gegeben, wenn die Rechtsfolgen für die Fragen seiner Klausur: „Hat sich T strafbar gemacht?“ – „Kann A von B eine Leistung verlangen?“ – „Kann sich X mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das staatliche Handeln wehren?“ aus den Voraussetzungen eines Gesetzes des StGB, des BGB oder der Verfassung abgeleitet werden können. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen eines Straftatbestands des StGB, einer Anspruchsgrundlage des BGB oder einer Rechtsverletzung des Grundgesetzes erfüllt sind.

Also, wir halten fest: Den Gesetzen des BGB und des StGB liegt die Normstruktur des konditionalen Wenn-dann-Programms zugrunde. Das heißt:
Gesetze abstrahieren von den konkreten Umständen des Einzelfalles,
Gesetze generalisieren von den Personen und
Gesetze implementieren in jede Norm einen abstrakt-generellen (Wenn)Voraus-setzungs- und (Dann)Rechtsfolgeteil.

Die Rechtsnorm, die die gesuchte Rechtsfolge jedes juristischen Falles abstrakt enthält, ist die Antwortnorm. Eine Antwortnorm ist ein Spezialgesetz, aus dem die Rechtsfolge (Dann), die in der straf- oder zivilrechtlichen Aufgabenstellung verlangt wird, selbst und unmittelbar aufgrund des Sachverhaltes hergeleitet werden kann.

Wichtigste Antwortnormen auf die Fallfrage, ob ein Bürger von einem anderen Bürger im Privatrecht etwas verlangen kann, sind die sog. Anspruchsgrundlagen.
Im StGB sind die Straftatbestände des besonderen Teils die Antwortnormen, deren Rechtsfolgen mit der strafrechtlichen Fallfrage korrespondieren.

Wir haben schon festgestellt, dass es Aufgabe und Zweck der Rechtsordnung ist, das menschliche Zusammenleben zu regeln. Das konkrete Mittel zu diesem Zweck der Regelung ist die einzelne Rechtsnorm, das Gesetz. Es stellt die Voraussetzungen auf und enthält eine Rechtsfolge, die sich auf das Verhalten von Personen bezieht, wobei insbesondere Gebote und Verbote normiert werden. Ein Teil dieser Rechtsordnung ist das StGB, ein anderer das BGB.

  • Wenn Moni den Tatbestand des Diebstahls rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat (Deliktsaufbau: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) – dann wird sie bestraft. Antwortnorm ist § 242 StGB.
  • Wenn Max den Moritz rechtswidrig und schuldhaft am Körper verletzt hat (Tatbestandsvoraussetzungen) – dann muss er die entstandenen Kosten bezahlen. Antwortnorm ist § 823 Abs. 1 BGB.
  • Wenn Susanne mit Bäcker Kraus einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat – dann muss sie den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Antwortnorm ist § 433 Abs. 2 BGB.

Wenn als erste Voraussetzung für das Vorliegen eines Straftatbestandes die haargenaue Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des besonderen Teils des Strafgesetzbuches und für das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage im BGB die hundertprozentige Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist, so kann das selbstverständlich nicht heißen, dass der Tatbestand im Einzelnen die konkrete Straftat der konkreten Täterin „Moni“ beschreiben muss oder die Anspruchsgrundlage genau den zu entscheidenden zivilrechtlichen Fall für „Moritz“ oder „Bäcker Kraus“ festlegt.

 § 242 StGB (Diebstahl) lautet nicht:
„Wenn Moni der Steffi die Brieftasche aus der Handtasche zieht, um das Geld zu verjubeln, dann wird sie mit Gefängnis bestraft.“
Statt „Moni“ steht im Gesetz: „wer“; statt „Steffi“: „einem anderen“; statt „Steffis Brieftasche“ heißt es: „eine fremde bewegliche Sache“; statt „aus der Handtasche zieht“: „wegnimmt“; statt „um es zu verjubeln“ lautet es: „in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen“.

 § 823 Abs. 1 BGB lautet nicht: „Wenn Max den Moritz durch Missachtung der Vorfahrt schwer verletzt, dann muss er Krankenhauskosten und Verdienstausfall in Höhe von 1.000 € bezahlen“.
Statt „Max“ heißt es abstrakt: „wer“; statt „Moritz“ „einen anderen“; statt „schwer verletzt“ heißt es: „den Körper und die Gesundheit … verletzt“; statt „durch Missachtung der Vorfahrt“ steht geschrieben: „vorsätzlich oder fahrlässig“ und „widerrechtlich“; statt „Krankenhauskosten und Verdienstausfall“ heißt es: „Ersatz des daraus entstehenden Schadens“.

 § 433 Abs. 2 BGB lautet nicht: „Wenn Susanne bei Bäcker Kraus zwei Brötchen kauft, dann muss sie 1  € zahlen.“
Statt „Susanne“ steht im Gesetz: „der Käufer“; statt „Bäcker Kraus“: der „Verkäufer“; statt „zwei Brötchen“: „eine Sache“; statt „1 €“: „den Kaufpreis“; statt „dann muss sie zahlen“: „ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen“.

Kein Gesetzgeber könnte sämtliche Fälle, die das Leben schreibt, vorausdenken – immer wieder müsste er sich durch die Wirklichkeit korrigieren lassen. Also wählte man für die Rechtsnormen sowohl auf der Voraussetzungs- als auch auf der Rechtsfolgenseite abstrakte und generalisierende Begriffe, da Gesetze als allgemeine Regeln notwendig von den konkreten Umständen des Einzelfalles (deshalb abstrakt) und den handelnden Personen (deshalb generalisierend) absehen müssen. Es gibt kein Gesetz, das gerade und genau für den konkreten Fall „Moni“, „Moritz“ oder „Bäcker Kraus“ geschaffen ist. Allerdings gibt es verschiedene Grade von Abstraktheit. Unsere modernen Gesetze zeichnen sich durch eine starke Abstraktion aus. Aus dieser notwendigen abstrakt-generalisierenden Begrifflichkeit der Normen folgt „not“-wendig, dass die Voraussetzungen des Gesetzes zur Anwendung auf den konkreten „Fall“ ausgelegt, entfaltet und definiert werden müssen. Diese Arbeit ist eine Hauptaufgabe des Juristen und wir werden sie gleich kennen lernen. Der Preis für die Abstraktheit ist eben, dass kein Gesetz so genau formuliert werden kann, dass sich damit jeder Fall, der irgendwann auftaucht, ohne weiteres lösen lässt. Das konkrete Leben bricht immer wieder mit „Monis“, „Susannes“ und „Mäxen“ in die abstrakten Gesetze ein. Das Recht hat ständig und ausschließlich mit einbrechendem Leben zu tun – mit Fällen. Sie, ausschließlich sie, füttern den täglichen Entscheidungsapparat für die Rechtsprechung in den Gerichten. Dabei sind Recht und Gesetz Gefangene der jeweiligen Zeit. Der Schwerpunkt der Rechtsentwicklung liegt weder in der Gesetzgebung, noch in der Rechtswissenschaft, noch in der Rechtsprechung, sondern in der pulsierenden Gesellschaft selbst. Und unsere Gesetze reagieren und regieren immer mit dem gleichen Programm: Wenn – dann! Wenn – dann! Wenn – dann; ihrem Konditionalprogramm.

Neben dem Hauptwesensmerkmal „Konditionalprogramm“ enthalten die Gesetze noch ein paar weitere Wesensmerkmale:

 Gesetze regeln immer einen Interessenkonflikt. Also liegt ihr Wesen im Lösen solcher Konflikte: Interessen der Eigentümer gegen Interessen der Besitzer; Interessen der Gläubiger gegen Interessen der Schuldner; Interessen der Vermieter gegen die der Mieter; die der Käufer gegen die der Verkäufer; Interessen der Arbeitgeber gegen die der Arbeitnehmer; Interessen der Verbraucher gegen die der Unternehmer.

 Gesetze enthalten immer eine allgemeinverbindliche Regelung. Sie regeln eine unbestimmte Vielzahl von Fällen für jeden gleich, damit gleiche Interessenkonflikte auch gleich entschieden werden. Deshalb sind sie auch so abstrakt! Aber gerecht!

 Gesetze sind immer sanktionsbewehrt, anderenfalls wären sie „zahnlose Tiger“. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass sie zwangsweise durchgesetzt werden können. Recht ohne Durchsetzungsapparat führt zur Anarchie. Wichtigste Sanktionen sind Strafen (StGB), Bußen (OWiG) und die Vollstreckungsmöglichkeiten in der StPO und der ZPO bei Zuwiderhandlungen oder Nichthandlungen. Allerdings: Wichtiger als die Zwangsanwendung ist die freiwillige Gesetzesbefolgung durch die Bürger. Weit mehr Strafgesetze werden beachtet als verletzt; weit mehr Verträge werden gehalten als gebrochen; weit mehr Schuldner leisten auch ohne Gerichtsvollzieher; weit mehr Verwaltungsakte werden befolgt als missachtet. Die Rechtsnormen entfalten nämlich häufig allein durch ihre Existenz ihre Wirkung.

 Gesetze gelten nur, wenn sie rechtmäßig sind (legal). Auf die Akzeptanz der Rechtsunterworfenen kommt es letztlich nicht an. Eine Rechtsnorm muss, um ihre Rechtsfolgen auslösen zu können, wirksam sein, d.h. es müssen bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen und es dürfen keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen. Solche können sich aus höherrangigem Recht ergeben. Für diesen sogenannten „Geltungsvorrang“ kommt es auf die hierarchische Rangordnung der Rechtsnormen an, ihr Ranking. Dieses „ranking“ der Rechtsquellen ist keineswegs unwichtig. Denn das jeweils höherrangige Recht entscheidet über die Geltungsbedingungen des niederrangigen Rechts. Verstößt die niederrangige Norm gegen die Wirksamkeitsbedingungen der höherrangigen Norm, so ist sie nichtig. Im Verhältnis zur Verfassung gilt allerdings, dass ein Richter, der eine Norm auf einen bestimmten Lebenssachverhalt anwenden muss, zwar überprüfen darf, ob dieses Gesetz gegen die Verfassung verstößt, diese Frage bejahendenfalls aber dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorlegen muss. Dieses stellt dann generell für alle die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit fest. Kurz gesagt: Der Richter hat zwar die Prüfungskompetenz, nicht aber die Verwerfungskompetenz (so Art. 100 GG). Für den Rechtspfleger gilt Art. 100 GG nicht; er muss die Frage gem. § 5 RPflG dem Richter vorlegen, der dann das Weitere veranlasst.

Übrigens: Gesetze sind manchmal genialer und sprachlich schöner als man anfangs glauben mag. Ein Beispiel für die Genialität des Gesetzgebers ist Artikel 20 Abs. 1 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Neun Wörter von faszinierender Wucht und Bedeutung, gemeißelt fast für die Ewigkeit:
 „Die Bundesrepublik Deutschland“: der Name unseres Staates
 „…republik …“: unsere republikanische Staatsform (Staatsoberhaupt Bundespräsident wird gewählt)
 „Bundesstaat“: der bundesstaatliche, föderalistische Aufbau unseres Staates in Bund und Ländern
 „… demokratischer …“: das Demokratiegebot, bestehend aus:
Rechtsstaatsprinzip (keine Demokratie ohne Rechtsstaat)
Volkssouveränität (bei einer Demokratie geht die Staatsgewalt vom Volk aus)
Gewaltenteilung (Wesensmerkmal der Demokratie, näher dargelegt in Art. 20 Abs. 2 GG)
 „… sozialer …“: das Sozialstaatsprinzip

Auch Gesetze können eine Ästhetik haben und manchmal richtig schön sein. Neun Wörter – fünf elementare, fundamentale, leuchtende Prinzipien. Neun Wörter umschreiben den gesamten Charakter unseres Staates. Prägnanter, kürzer und schöner kann man es kaum formulieren.

Man kann die Gesetze auch noch auf eine andere Art als mit dem Dietrich des Konditionalprogramms öffnen! Dazu bedienen wir uns einer List in Form einer Seziertechnik.

Diese „Gesetzesentschlüsselungstechnik“ ist raffiniert einfach und einfach raffiniert. Mit ihr schaffen Sie es, den stummen Sprachwerken die Zunge zu lösen. Wenn Sie die äußerst komprimierten, häufig mehrere Alternativen enthaltenden Gesetzesformulierungen in ihren jeweiligen Voraussetzungs-Rechtsfolgen-Segmenten nicht auf Anhieb verstehen, in denen manchmal auch noch neben der Regel die Ausnahme sprachlich eingewoben ist, „sezieren“ Sie die Paragraphenungeheuer! Alphabetisieren Sie die Normen auf ein Ihnen verständliches Sprachniveau herunter, und Sie werden sehen, die Gesetze verlieren schlagartig an Kompliziertheit. Sie haben einen Paragraphen erst dann richtig begriffen, wenn Sie ihn in seine kleinsten Einzelteile zerlegen und wieder zusammenbauen können.

Machen Sie bitte mal mit und schlagen Sie die genannten Paragrafen auf.

Ein erstes Beispiel aus dem BGB:
Als erstes Beispiel möge der § 181 BGB dienen, über den insoweit Einigkeit besteht, als dass ihn auf Anhieb niemand versteht. Er wird bald unausweichlich auf Sie zukommen. Lesen Sie bitte diesen Paragraphen! Machen Sie jetzt mit mir „mehr“ aus dem Paragraphen! Aus eins machen wir drei! Wir spielen jetzt Gesetzgeber und formulieren ihn um, indem wir seine Alternativen zu neuen Paragraphen bündeln, „§§ 181 a, 181 b, 181 c BGB“, und ihn so neu gestalten:
§ 181 a: Ein Vertreter kann im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen (Insichgeschäft).
§ 181 b: Ein Vertreter kann im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen (Mehrfachvertretung).
§ 181 c: In Abweichung der §§ 181 a, 181 b kann ein Vertreter selbstkontrahieren oder eine Mehrfachvertretung doch vornehmen, wenn
1. es ihm gestattet ist oder
2. das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder
3. es rechtlich lediglich vorteilhaft ist (ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsfolge ist übrigens trotz seines Wortlautes „kann nicht“ nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern entsprechend § 177 BGB schwebende Unwirksamkeit.

Ein zweites Beispiel aus dem Strafrecht:
Wenn Sie im Strafrecht zu § 267 StGB (Urkundenfälschung) gelangen, ein gesetzgeberisches Meisterwerk an sprachlicher Dichte, nehmen Sie sich zunächst genügend Zeit, diese Norm zu studieren. Versuchen Sie einmal, aus den drei Alternativen dieses Straftatbestandes drei selbständige Paragraphen zu texten. Schnell und mit kreativer Entdeckerfreude haben Sie die fiktiven „§§ 267 a, 267 b, 267 c StGB“ erschlossen.
§ 267 a: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, wird bestraft.
§ 267 b: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht, wird bestraft.
§ 267 c: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft.
Nunmehr stellen Sie die Tatbestandsmerkmalspakete zusammen und arbeiten die Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus:
§ 267 a: Urkunde – zur Täuschung im Rechtsverkehr – unechte herstellen.
§ 267 b: Urkunde – zur Täuschung im Rechtsverkehr – echte verfälschen.
§ 267 c: Urkunde – zur Täuschung im Rechtsverkehr – unechte oder verfälschte gebrauchen.

Ein letztes Beispiel aus dem Sachenrecht des BGB:
Zur Überprüfung der gelernten „Seziertechnik“ wollen wir jetzt § 873 Abs. 1 BGB in die „§§ 873 a, 873 b, 873 c, 873 d und 873 e BGB“ sezieren. Wir erarbeiten ganz stur für jede „verkeilte“ Alternative das jeweilige sezierte Konditionalprogramm! Erst mal § 873 Abs. 1 BGB lesen! Und jetzt geht es los:
§ 873 a: „Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.“
§ 873 b:„Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte ist die Einigung … und die Eintragung … erforderlich.“
§ 873 c:„Zur Übertragung eines belastenden Rechtes (vgl. § 873 b) ist die Einigung … und die Eintragung … erforderlich.“
§ 873 d: „Zur Belastung eines belastenden Rechtes (vgl. § 873 b) ist die Einigung … und die Eintragung … erforderlich.“
§ 873 e: „Die Paragraphen 873 a bis 873 e gelten nicht, wenn das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

Sie stellen nach den drei Beispielen jetzt viel besser als vorher fest, was die Alternativen des Gesetzes sind, was sie verbindet und was sie trennt. Sie sehen, wie sich die sezierte Norm von selbst öffnet und ihren Inhalt preisgibt. In Zukunft können Sie mit der Seziertechnik und dem Konditionalprogramm selbst die Gesetze auseinandernehmen, aufschlüsseln oder umprogrammieren, kurz und klein stutzen oder anwachsen lassen. Der Charme dieser Gesetzesaufschlüsselungstechnik besteht darin, dass sie so einfach ist und immer funktioniert. Sie werden sie hoffentlich nicht mehr vergessen.

Wenn Sie ab jetzt ein neues Gesetz oder ein neues Rechtsinstitut angehen, abstrahieren Sie es zunächst von allen momentan unwichtigen Details in den Absätzen 1 bis 5. Lesen Sie dann mit dem Zeigefinger mehrmals nur Absatz 1 des Gesetzes – Wort für Wort! Ziehen Sie alles Unwichtige ab! Steigen Sie ein ins Gesetz! Öffnen Sie das Gesetz mit dem „Konditionalprogramm“: Wenn-Dann! Präparieren Sie mit dem „Sezierbesteck“ die einzelnen Bausteine der Tatbestandsmerkmale heraus! Was will das Gesetz regeln? – Was ist sein télos? – Was sind seine Tatbestandsmerkmale? – Was ist seine Rechtsfolge?

Das Lernen von Jura besteht in der Erarbeitung einer juristischen Kunstfertigkeit zur Auslegung, Deutung, Übersetzung und Erklärung von Gesetzen, um dann Lebenssachverhalte diesen Gesetzen sicher, präzise und klar zuordnen zu können. Dieses auslegende Verfahren ist nicht nur die Methode der historischen und philosophischen Geisteswissenschaftler und der schriftgelehrten theologischen Wissenschaftler, sondern auch die richtige Methode für uns „Gesetzeswissenschaftler“. Gesetz ist eben nicht nur Sprache, sondern immer ein Stück Interpretation und Auslegung. Ich komme bald darauf zurück.

Beitrag: 16 Warum man die Gesetzes- und Rechtssprache möglichst bald kennen und können sollte?

Weil der Gesetzgeber und alle Juristen immer über eine ganz spezielle Sprache in Kontakt mit der Welt treten. Meist im geschriebenen Wort: in Gesetz, Urteil, Beschluss, Klageschrift und Lehrbuch, aber auch im gesprochenen Wort, in Beratung, Verhandlung, Plädoyer und Vorlesung. Und Sie als Student eben auch über Ihre Schriftwerke in Klausuren und Hausarbeiten und mündlich in seminaristischen Referaten und Kurzvorträgen im Examen. Deshalb müssen Sie die Rechtssprache beherrschen.

Eigentlich ja absurd die Behauptung vieler Menschen, dass Gesetze auf Anhieb kaum verstehbar seien. Stellen sie denn nicht stets das Gebot und Verbot für den Bürger auf, sein „Über-Ich“, das für das menschliche Zusammenleben Gute zu tun und das Schlechte zu lassen, das man doch einfach verstehen muss? Muss nicht ein gelungenes Gesetz so plausibel sein, dass es jedem einleuchtet?

Der erste Blick auf die Juristensprache ist häufig gerade für Sie als Anfänger schockierend. Man hält sie für trocken, abstrakt und generalisierend, humorlos, antiquiert, gekünstelt, geschraubt und gedrechselt, grammatikalisch gestelzt und hölzern, einfach nicht verstehbar. Gustav Radbruch, ein berühmter Jurist, hat die Juristensprache dagegen ganz im Gegensatz zu dieser häufig zu hörenden studentischen Anklage als „kurz und bündigen Lapidarstil“ gerühmt:

„Die Rechtssprache ist kalt: sie verzichtet auf jeden Gefühlston; sie ist barsch: sie verzichtet auf jede Begründung; sie ist knapp: sie verzichtet auf jede Lehrabsicht. So entsteht die selbstgewählte Armut des Lapidarstiles.“ (Man könnte böswillig hinzufügen: „… und sie ist arrogant-elitär: sie verzichtet auf jede Verständlichkeit“.)

Es stimmt schon! Die Juristensprache ist in der Tat sehr abstrakt und sehr generalisierend, wenig konkret und wenig speziell, schon gar nicht anschaulich. Das alles kann man bedauern, aber nicht ändern! Komplizierte Gesetze und komplexe Probleme bekommt man abstrakt – losgelöst vom Einzelfall! – und generalisierend – losgelöst von der Einzelperson! – eben leichter, manchmal leider auch verschleiernder, in den Griff, kann sie vielleicht manchmal mit der normalen Umgangssprache überhaupt nicht lösen. So, wie es in allen Spezialbereichen unserer hochkomplizierten und komplexen, arbeitsteiligen Welt passiert ist, in der Medizin, Chemie, Philosophie, Wirtschaft, Technik, IT-Branche oder in den Medien, so hat sich auch in der Juristerei eine eigene Sprache entwickelt. Es ist eine Fachsprache, die sich durch Unverständlichkeit gegenüber demjenigen auszeichnet, der außerhalb von ihr steht, der nicht über das durch zwei Staatsexamina erworbene Passepartout für diesen Kreis der Erleuchteten verfügt.

§ 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besagt mit vier(!) Wörtern „kurz und bündig“: „Die Gerichtssprache ist deutsch.“ Die oft von Studenten mit dieser Norm erhobene Anklage, die Gerichtssprache sei eben nicht deutsch, da das in den Tempeln der Juristiz gesprochene oder niedergeschriebene Wort kein normaler Mensch verstehe, der der deutschen Sprache mächtig sei, ist so unberechtigt nicht. Die juristische Sprachkunst als „Barriere“ gegen die Laien und gegen die öffentliche Kontrolle zu bezeichnen, die geschraubte und abstrakte Gesetzessprache als Grund für die „Volksferne“ des Bürgerlichen Gesetzbuches, insgesamt das Juristendeutsch als „Scheidewasser“ für den juristisch Gebildeten von dem juristisch Ungebildeten anzuführen, erscheint ebenfalls nicht so abwegig. Man kann sich manchmal nicht des Eindrucks erwehren, es bestehe zwischen den Gesetzesmachern und den Gesetzesanwendern die ungeschriebene Übereinkunft, die Gesetzes- und Gerichtssprache sowie die Urteilsdiktion müssten deshalb so kompliziert sein, damit der Laie sie nicht durchschaue. Die Angeklagten, Kläger und Beklagten, Antragsteller und auch Zeugen verstehen häufig im Gerichtssaal tatsächlich nicht, was da zwischen Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern, Notaren und Rechtspflegern eigentlich „abgeht“. Urteile und Beschlüsse vermitteln oftmals den Eindruck, sie seien nicht für die Parteien, sondern vielmehr für die höheren Instanzgerichte geschrieben, um zu zeigen, was der auf eine Beförderung schielende Verfasser so alles „drauf“ hat. So wie die Gesetzestexte wirken auch diese Texte nicht selten völlig unverständlich und vergittert.

Aber bevor Sie über die Juristensprache ein abschließendes Urteil fällen, lohnt es sich, erst einmal zu ihren Quellen zurückzugehen und dann ihre Funktion ins Visier zu nehmen.
Die „berüchtigte“ Sprache der Juristen geht zurück auf die lateinische Sprache, in der das römische Recht verfasst war, welches wiederum die Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Das römische Recht fand im mittelalterlichen Rechtsraum freudige Aufnahme. Es brachte in seinem Gefolge aus Oberitalien die lateinische Sprache und die lateinische Schrift mit nach Deutschland. Die ganze juristische Literatur und Wissenschaft waren lateinisch. Es war in den juristischen Kreisen „in“, sich ausschließlich auf Latein zu verständigen. Als sich Latein im 19. Jahrhundert langsam verabschiedete, verschwand zwar die lateinische Sprache, ihr Stil aber blieb genauso, wie sich die lateinischen Fremd- und Fachausdrücke in der Juristerei einnisteten. Die dem Latein innewohnenden grammatikalischen Verschachtelungen pflegen bei uns den Vorwurf der Unverständlichkeit der Juristensprache heraufzubeschwören, auch und gerade in den Gesetzen.

Was die Funktion der Sprache betrifft, so muss man sich klar machen, dass sich die Herrschaft des modernen Staates wesentlich im Medium des „gesetzten“ Wortes seiner „Gesetze“ vollzieht. „Staat im Wort“ könnte man das bildhaft beschreiben in der doppelten Bedeutung dieses Satzes. Der Staat als lebendige Erscheinung der demokratischen Wirklichkeit lebt einerseits im Wort, er verkörpert sich im Wort seiner Gesetze und in den Urteilen seiner Richter und muss andererseits zu seinem Wort stehen, der Bürger muss sich unbedingt auf ihn verlassen können. Die Juristensprache ist ein wichtiges Element des Staates, weniger im Sinne eines Bauelementes wie die drei staatsrechtlichen Definitionsmerkmale Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt, sondern mehr im Sinne eines Lebenselementes, wie das Wasser für den Fisch oder die Luft für den Vogel. Staatliches Leben vollzieht und vollzog sich immer in sprachlicher Kommunikation – früher mehr durch gesprochene, heute durch geschriebene Sprache. Gerade unsere Demokratie bedarf des sprachlichen Forums für ihren Wettstreit – mehr noch für ihre parlamentarische gesetzgebende Einigung. Dazu muss man allerdings „seinen“ Staat verstehen. Das gilt insbesondere für die Verfassung, das Gesetz, den Antrag, das Gesuch, die Anzeige, den Beschluss, den Bescheid, den Verwaltungsakt, die Anklage, das Urteil und die Anhörung. Das Gesetz muss in der Lage sein, auf die unendliche Vielzahl möglicher Fälle, geboren aus der jeweiligen „letzten“ modernen Zeit, dem sog. Zeitgeist, angemessen und elastisch zu reagieren. Die Gesetzessprache ist eine Fachsprache. Bei einer solchen wird es immer das Problem der Unverständlichkeit, der Ungenauigkeit und der Unvollständigkeit geben.
Aber in der Juristerei sollte man dies so weit wie möglich minimieren. Man kann nämlich einwenden: Das sei ja alles schön und gut für die Fachsprachen der naturwissenschaftlichen, technischen oder philosophischen Experten, dürfe aber keinesfalls für die Juristensprache gelten. Denn: Die Juristensprache müsse die Öffentlichkeit informieren, damit sie als Souverän die Kontrolle über die Staatsgewalten: Regierungen, Parlamente und Gerichte ausüben könne (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“). Das könne das Volk aber nicht, wenn es die Gesetze und Urteile nicht verstehe, die doch in seinem Namen gemacht und gefällt würden. Das Gesetz, das sich im Wort verkörpere und Gesetzesmacht bedeute, müsse von seinen Adressaten eben auch „beim Wort“ genommen werden können. Vieles scheine nicht für den Laien geschrieben, sondern für den Beamten, Rechtspfleger, Richter und Anwalt. Diese seien aber eigentlich gar nicht Adressaten der Gesetze oder Urteile, sondern der normale, der Rechtsgewalt unterworfene Bürger. Ein Gesetz, aus dem der Bürger seine Rechte erfahren solle – im Übrigen auch seine Pflichten –, verkümmere zu einem technischen Instrumentarium, wenn mit ihm nur noch eine ganz bestimmte Berufskaste umgehen könne. Das Gesetz müsse eine klare Botschaft haben, eine bestimmte Anweisung treffen. Der Adressat müsse wissen, was er zu tun oder zu lassen habe. Es richte sich an alle und enthielte für alle die gleiche Aussage. Diese aber müsse nachvollziehbar sein, das sei sein Anspruch! Dieser Funktion des Gesetzes entspräche leider nicht immer sein Stil und Inhalt. Die Auslegung falle den späteren Anwendern in der Juristerei zur Last.

Genauso könnte es sein! Die Macht unseres demokratischen Rechtsstaates ist Rechtsmacht. Die Rechtsmacht aber ist in der Tat nichts anderes als Macht gewordenes Wort in den Gesetzen und Urteilen. Das Wort des Gesetzes und der Richter ist das Medium, durch das unsere Demokratie die Herrschaft über sich freiwillig beugende Rechtsgenossen – uns Bürger – übernimmt. Der Rechtsstaat ist die Herrschaft der Gesetze – nicht der Menschen. Das ist seine Legitimationsidee.

Aber ganz so einfach geht es eben doch nicht! Die Verbalisierung des Staates in den Worten der Gesetze und seiner Urteile hat nämlich auch ihren Preis! Der Verbalismus des Gesetzes ist nun eben einmal abstrakt, blutarm, papieren. Das Gesetz spricht in Wörtern und Worten, die der Einzelne nur schwer versteht – das bildliche Symbol, das Lehrhafte, das Beispiel, das Gefühl sind verschwunden. Eben Radbruch: kalt, barsch, knapp. Die oft von Studenten angeprangerten sprachlichen Schwächen eines Gesetzes haben häufig in diesem Zwang und Hang des Gesetzgebers zur größtmöglichen Abstraktheit und Generalisierung und der Ausschaltung des rein Individuellen, Emotionalen, Lehrhaften und Konkreten ihren Grund. Der Staat muss dadurch notwendig an Transparenz und Anschaulichkeit verlieren.

Man kann Ihnen nur raten, sich möglichst schnell an Stil und Ausdruck des Gesetzes zu gewöhnen, indem Sie sämtliche Gesetze, mit denen Sie am Anfang umgehen, immer wieder laut nachlesen und sich so in ihrer Diktion trainieren. Man kann nun einmal von einem hochmodernen Gesetzgeber in einer hochkomplexen Gesellschaft keine volkstümliche, jedermann verständliche, warmherzige Sprache mehr erwarten. Eine gemeinsame Ebene, auf der sich der juristische Ausdruck mit dem Ausdruck des Volkes treffen würde, hat es nie gegeben und wird es nie geben! Man tröste sich mit dem alten französischen Dichter Mirabeau, der gesagt haben soll: „Stilgebung und Mehrheitsbeschlüsse sind zwei Begriffe, die brüllen, wenn sie sich begegnen.“ Er hatte Recht! Sarkastisch könnte man formulieren: „Lies das Gesetz! Man ist betroffen – die meisten Fragen bleiben offen.“

Ein Wort zu den juristischen Fremdwörtern.

Obwohl unsere Sprache über einen bewundernswerten Reichtum verfügt, kann es trotzdem sein, dass der Jurist Fremdwörter benutzen muss, die nicht jedermann versteht. Ein bestimmtes Fremdwort sagt manchmal über einen Begriff eine feine Spur mehr aus oder gibt eine besondere Färbung mehr dazu als das entsprechende deutsche Wort, entwickelt erst die besondere Note des Begriffs. Man sollte sich allerdings entgegen einem nicht selten zu beobachtenden Anfängerimpuls zur „Fremdwörterausschweifung“ vornehmen, Ausdrücke zu vermeiden, die nur in der bestimmten Menschenklasse „Juristen“ verstanden werden, vielmehr solche zu gebrauchen, die allgemein üblich sind. Es ist ziemlich gewiss, dass es in der Juristerei schlechthin nichts gibt, was mit Ausdrücken der Volkssprache nicht deutlich gemacht werden kann. Auf der anderen Seite: Es ist überall selbstverständlich, dass im Zuge einer sich geradezu überstürzenden technischen Entwicklung und einer unaufhaltsamen Erweiterung aller Wissensgebiete in unserer Zeit und in der Zukunft der Fachmann einen Anspruch auf ein Sonderwortgut hat, um sich schnell und präzise über Sachverhalte verständigen zu können. Wie jede andere Wissenschaft hat auch die Jurisprudenz diesen Anspruch mit ihrer eigenen griechisch-lateinisch-abstrakten Sprachenwelt. Der juristische Fachausdruck verdichtet sehr häufig einen bestimmten Gedanken zur handlichen Formel. Man sollte sich aber nicht zu oft in dieser Welt aufhalten.

Ein Beispiel dafür soll das Fremdwort „Fiktion“ bilden.
Von einer gesetzlichen Fiktion (lat.: fictio, u.a. Erdichtung) spricht der Jurist bei einer Gleichsetzung zweier gänzlich verschiedener Tatsachen. Es ist eine bewusst gesetzte widerspruchsvolle oder falsche Annahme eines Sachverhalts. Die Formulierung lautet: „Gilt als“.
 Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe sein, wer zur Zeit des Erbfall lebt. Nach § 1923 Abs. 2 BGB „gilt“ als vor dem Erbfall geboren (obwohl er noch nicht lebt), wer zur Zeit des Erbfalls (Tod) bereits gezeugt war.
 Nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB „gilt“ der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig, selbst wenn er falsch sein sollte.
 Nach § 894 ZPO „gilt“ eine Willenserklärung als abgegeben mit Rechtskraft des Urteils, obwohl sie nie abgegeben worden ist.

Während bei einer Vermutung die vermutete Tatsache wahr, aber auch unwahr sein kann (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist), kann das, was fingiert wird, niemals der Wahrheit entsprechen. Deshalb ist eine Fiktion unwiderleglich, eine Vermutung grundsätzlich durch Gegenbeweis widerlegbar.

In der Alltagssprache ist das anders als in der Rechtssprache. Beispiel: „Sabine gilt als hervorragende Tennisspielerin“. Die Alltagssprache bejaht die Aussage als Realität, während die Rechtssprache sie als „real“ verneint und nur so tut, „als ob“ sie real sei. „Gilt als“ ist in der Rechtssprache eine unwiderlegbare Unterstellung, ein „Wir tuen mal so, als ob es so ist.“ Die Alltagssprache drückt das Gegenteil aus: „Es ist so …“.

Ich möchte Ihnen dringend raten, alle Fachausdrücke im Fremdwörterbuch und im etymologischen Lexikon (Etymologie: griech.: étyos, wahrhaft, Lehre von der Herkunft der Wörter) nachzuschlagen – zwei Anschaffungen, die dringend zu empfehlen sind, gerade für den angehenden Juristen, der sich bald in der Sprache bewegen muss wie der Fisch im Wasser oder der Vogel im Flug – ganz in seinem Element.
Der Gebrauch von Fremdwörtern hat Vorteile und Nachteile.

 Vorteile:
Sie sind manchmal unersetzlich in der Juristerei: ein „Problem“ ist eben keine Aufgabe oder Frage, sondern ein Problem; ein „Individualrechtsgut“ ist unübersetzbar; das BGB gibt es nicht ohne „Abstraktionsprinzip“, die Falllösung nicht ohne „Methoden“. Auch sorgen sie für Abwechslung in der langweiligen Juristensprache, da man mit ihrer Hilfe den Ausdruck wechseln kann und nicht immer subsumieren, sondern auch einfach „unterordnen“ könnte, statt zitieren auch einmal „anführen“ sollte.

 Nachteile:
Sie wirken oft farblos und steril, so als kämen sie gerade aus dem Desinfektionsbad. Sie sind schwer verständlich, gerade für Studienbeginner rätselhaft, deshalb für Professoren so verführerisch, weil geheimnisvoll. Der zentrale Nachteil ist aber gerade für Juristen ihre Ungenauigkeit, ihre Unschärfe (oder doch ein Vorteil?): systematisch, methodisch, didaktisch, abstrakt, konkret, objektiv, subjektiv, formell, substanziell, materiell … „Materiell“? – Was ist gemeint? Dinghaft, dinglich, gegenständlich, greifbar, konkret körperhaft, stofflich, real, finanziell, geldlich, wirtschaftlich, materialistisch, sinnlich, physisch? – Verwirrend!

Juristische Sprachzwillinge

Zum juristischen Fremd- und Fachsprachgut gehören viele nur der Juristerei eigene Begriffspaare, die sich auf verschiedene Rechtsinhalte an den unterschiedlichsten Stellen als
Allzweckwaffen anwenden lassen. Der Rückzug auf „heimisch-schulische“ Begriffe klappt bei ihnen nicht. Sie tauchen immer wieder auf und finden als Versatzstücke in der juristischen Sprache Verwendung. Sie erleichtern, wenn man sie denn beherrscht, enorm das Verständnis aus Vorlesungen und Lehrbüchern. Die juristischen Zwillinge werden nie explizit erklärt, immer eher beiläufig – etwas wichtigtuerisch – einge-streut. Sie entwickeln aber ein Differenzierungsvermögen, das juristischem Denken zugrunde liegt.

Hier ein paar binäre Begriffe, damit Sie mitreden können:
Die Leitideen der Rechtswelt, die Sie als jungen Studenten zunächst formen und später immer begleiten werden, sind die Begriffspaare:
Rechtmäßig – rechtswidrig
Strafbar – straflos
Anspruchsbejahend – anspruchsverneinend
Verwaltungsgemäß – verwaltungswidrig

Die folgenden Paarungen gehören zum juristischen Sprachgebrauch. Sie sollten sie sämtlich in Ihrem etymologischen Lexikon aufsuchen:
Absolut – relativ (z.B. Rechte, Theorien);
Abstrakt – kausal (z.B. Abstraktionsprinzip);
Abstrakt – konkret (z.B. Normenkontrolle);
Aktiv – passiv (z.B. Wahlrecht/Stellvertretung/Sterbehilfe);
Allein – Mit – Gesamt (z.B. Gewahrsam/Eigentum);
Echt – Unecht (z.B. Delikte/Urkunden);
Einfach – qualifiziert (z.B. Diebstahl);
Enger – weiter (z.B. Auslegungen);
Spezial – General (z.B. Vollmacht/Gesetze);
Ex ante – ex post (z.B. Standpunkt des Beobachters);
Ex nunc – ex tunc (z.B. Zustimmung);
Innenverhältnis – Außenverhältnis (z.B. Gesellschaft/Vertretung);
Inter omnes – inter partes (z.B. Vertrag/Gesetz/Urteil);
Konstitutiv – deklaratorisch (z.B. Registereinträge);
Materiell – formell (z.B. Gesetz);
Mittelbar – unmittelbar (z.B. Täterschaft/Besitz);
Nichtig – vernichtbar (z.B. Rechtsgeschäfte);
Objektiv – subjektiv (z.B. Tatbestand/Rechte/1000 Theorien);
Offen – verdeckt (z.B. Stellvertretung);
Originär – derivativ (z.B. Eigentum/Fund);
Positiv – negativ (z.B. Registerwirkung/Schadenersatz).

Beitrag: 17 Welche Juraprofessoren man an den Kathedern erwartet und welche einen tatsächlich erwarten?

Also! Jurastudent trifft auf Juraprofessor, das unbekannte Wesen. Was Sie von diesem Wesen erwarten und was Sie erwartet im Jurastudium, dazwischen liegen Welten. Dem erstsemestrigen Jurastudenten droht irgendwann ein akademischer Schock: Er versteht wenig und versteht vor allem auch nicht, warum er so wenig versteht! Die Schock- und Stoßwellen der Vorlesungen und Lehrbücher erschüttern ihn durch und durch. Er kommt mit bestimmten Erwartungen in die Hochschule: Er hofft auf gute Lehre, verstehbare Studienliteratur, optimale Klausurenvorbereitung, rechtsdidaktische Konzepte, studierbare Curricula, bestmögliche Betreuung in Übungen und Beratung, Mitsprache und eine gute menschliche wie räumliche Studienatmosphäre. Diese Erwartungen bleiben im Wesentlichen unerfüllt? – Die Rechtsdidaktik und die Rechtslehre wohnen in der Juristerei in der Tat leider auf verschiedenen Sternen. Dem rechtsdidaktisch exzellent Lehrenden werden Sie deshalb seltener begegnen als denen, die meinen, die Didaktik ignorieren zu dürfen und die über ihre Studenten hinweg „bulldoz(i)ern“.

Sie werden sehr bald eine beliebte Kommunikationsform in juristischen Hörsälen kennen lernen, den Konjunktiv II, auch „Irrealis professoralis“ genannt:
„Wäre meine Hörerschaft kleiner, würden die Studenten mehr lernen“. – „Stünde mir mehr Zeit zur Verfügung, würde ich mehr an Stoff vermitteln können.“ – „Wären die Studenten studierfähiger, würden sie bessere Noten bekommen.“ – „Gäbe es mehr Geld, wäre alles besser.“ – „Gäbe es den Repetitor nicht, hätte ich auch im dritten Semester noch Zuhörer.“
Leider stimmten diese Wenn-dann-Gleichungen noch nie. Meist liegt es an dem einzelnen Jura-Dozenten selbst! Um das zu belegen, muss man nicht große Studien bemühen. Es reicht, einzelne Professoren miteinander zu vergleichen, deren Studenten unter ähnlichen Bedingungen gelernt haben und einen Blick zu den Fachhochschulen und Repetitoren zu werfen. Man sollte auch von den Studenten ablassen und nicht immer unterstellen, dass diese jedes Jahr schlechter würden. Auch das stimmt nicht.

Der Anspruch vieler juristischer Universitäts-Professoren ist es wieder und wieder, alles Recht abstrakt sehen zu wollen, entfernt von der Alltagsrealität. Aber so etwas wie abstraktes Recht gibt es eigentlich gar nicht. Recht ist immer konkret: am konkreten Fall entstanden, am konkreten Fall evaluiert im Gesetzgebungsverfahren, am konkreten Fall in Gericht und Kanzlei gelebt und praktisch angewendet. Und genau so sollte es auch gelehrt werden! Gerade als „vorlesender“ Professor braucht man ein Gefühl für einprägsame, spannende Fälle und lebendige Sprache. Man müsste auf den Hochschulen mehr Bereitschaft zeigen, die Professorenschaft aufzuteilen. Es wird immer medienattraktive Professoren geben, die entsprechende Fähigkeiten haben, Leute im 1. Semester zu fesseln und Inhalte auch noch im 6. Semester spannend und verstehbar zu vermitteln. Aber bei Leibe nicht alle. Mut wäre gefragt, anzuerkennen, dass es große mediale juristische Lehrer, große juristische Wissenschaftler und juristisch gute Mentoren und Tutoren gibt. Doch fast alle Professoren meinen, Alleskönner zu sein. Ein großer Irrtum!

Gerade die juristischen Dozenten unterliegen leider häufig einer dreifachen Illusion:
Verständnisillusion: „Die haben das alles schon verstanden.“ Sie als Student wissen es besser: „Falsch! Meinem Bedürfnis nach stufengeleiteter Anleitung, fallbasierter Erklärung und vernetzter Orientierung wird nicht nachgekommen.“
Startillusion: „Das Vorwissen für den nächsten Lehr-Lern-Schritt wird schon vorhanden sein.“ Sie als Student wissen es besser: „Falsch! Erteilen Sie Ihrer Selbstlernidylle eine Absage und organisieren Sie bitte meine Verstehens-, Trainings- und Überprüfungsaktivitäten vom Katheder aus.“
Autonomieillusion: „Die wissen selbst am besten, wie man lernt.“ Sie als Student wissen es auch hier besser: „Falsch! Ich weiß es eben nicht!“

Deshalb müssen Sie sich als Student absichern:
Der Verständnisillusion müssen Sie selbst vorbeugen, indem Sie sich immer Rechenschaft ablegen, ob Sie die Vorlesung oder das Kapitel wirklich verstanden haben.
Der Startillusion vorbeugen, indem Sie sich vorbereiten auf die nächste Vorlesung und das letzte Kapitel vor dem neuen rekapitulieren.
Der Autonomieillusion vorbeugen, indem Sie das selbständige autonome Lernen des juristischen Lernens lernen.

Natürlich gibt es auch exzellente Dozenten, diese Mischung aus tiefem und breitem juristischen Wissen und strahlender Lehrkunst: Didaktische Naturtalente, Persönlichkeiten mit natürlich-naiver und nicht qua Amt „geliehener“ Autorität, die immer eine Aura des Sonnenscheins ausstrahlen, mit Pointen und Witzen aufwarten können, ihr „fundiertes“ Wissen „fundierend“, blendend und locker an die Lernenden bringen. Jeder kann von ihnen nur lernen. Solche „Lichtgestalten“ wären Ihnen zu wünschen.

Welche Professorennaturelle warten nun konkret auf Sie in den Hörsälen Ihrer Hochschulen? Wem werden Sie dort vielleicht begegnen? – Hier eine kleine Auswahl in spöttischer Übertreibung menschlicher Schwächen zum Schmunzeln:

Der Beau
Für ihn ist jede Lehrstunde ein Auftritt vor gefangenem Publikum. „Ich selbst sitze im Hörsaal und höre zu, was ich am Katheder vorlese. Ich bin entzückt von meinem Können!“ Er spricht fremdwortgesättigt, der Lehrsaal ist seine Show-Bühne. Er schart meist eine Anzahl hübscher Studentinnen um sich.

Der Forschertypus
Er schreibt sich die Finger blutig im Drang nach wissenschaftlicher Reputation. Die Studenten stören dabei! Er zählt seine Veröffentlichungen, nicht seine Lehrerfolge.

Der Karrieretypus
Er ist einfach nur arrogant, eingebildet, unnahbar und aalglatt. Er hinterlässt eine Schneise der Kälte. Studentenspruch für solche Professoren: „Leichen pflastern seinen Weg“.

Der Praktikertypus
Er war früher mal Richter, Rechtsanwalt oder Staatsanwalt. Da hat man das in der Praxis immer ganz anders gemacht als nach dem Lehrbuch. Es hat funktioniert, aber kaum einer wusste, warum! Er ist leider unbrauchbar, da nun einmal auch theoretisches Wissen auf dem Lehrplan steht und nicht nur „Praxis! Praxis! Praxis!“.
Der Wissenschaftstypus
Er hat geistig immer den Doktorhut auf und versteigt sich immer höher im Theorienbaum. Er klettert von Ast zu Ästchen, so hoch – kein Lernender kann ihn mehr sehen. Und alles ist untermalt mit den Endlosschleifen aus Wenn und Aber und Einerseits und Andererseits. Er ist derjenige, der seine Studenten bedingungslos überfordert.

Der Repetitortypus
Er ist kein juristischer Löwe, dafür aber ein rechtsdidaktischer Fuchs! Bekränzen sollte man ihn mit dem didaktischen Lorbeerkranz, er bringt seinen Studenten etwas bei! Seine Lehrweisheiten sind von überrumpelnder Plausibilität und meist viel simpler als die sonst übliche Hörsaalwirklichkeit. Und vor allem klausurenkompatibel.

Der stille Teilhaber
Er zieht sich mehr ins Verborgene zurück und schätzt mehr das Private. Er ist kaum zu sehen, er entfaltet keine Präsenz, er betrachtet die Studenten als Statthalter seiner einstigen, aber verblichenen vitalen Bedürfnisse.

Der Engagierte
Er macht sich stark für Studenten. In allen Gremien der Lehrstätte ist er vertreten. Er vertritt die Interessen der Lernenden und Lehrenden ausgewogen. Manchmal ist es für ihn anziehend, sich auf die Seite der Schwachen zu schlagen: Das sind die Studenten.

Der Eroberer
Eine Abart des „Beau“, der allerdings immer noch auf Jagd geht nach Abenteuern und Liebschaften und sich nicht mit seiner Eitelkeit begnügt.

Der Happy-Ender
Er ist inzwischen weit weg von Lehre und Forschung, mehr auf der Suche nach Genuss, Konsum und Reisen. Er sieht gelassen der Pensionierung entgegen und am Mittag dem Ende der Lehrstunden.

Der Narzisst
Er erlebt nur das als real, was in seinem Inneren existiert. Die Erscheinungen in der studentischen Außenwelt besitzen für ihn keine Realität und werden ausschließlich daraufhin erfahren, ob sie für ihn selbst von Nutzen sind. Er ist unfähig, sich in die Studenten einzudenken, er gebraucht seine Gegenüber nur als Echo für sich. Die einzige Realität, die es für ihn gibt, ist er selbst als Dozent. Er interessiert sich ausschließlich für sich selbst, nicht für „die“ Studenten. Der eitle „Beau“ achtet wenigstens noch darauf, wie er bei seinen Gegenüber ankommt, dem narzisstischen ist auch das egal.

Der Schusseltypus
Er vergisst häufig die Unterlagen und ist immer gerade im falschen Raum. Oft muss er gegen sich selbst korrigierend eingreifen.

Der Managertypus
Er hat für die Hochschule eigentlich gar keine Zeit. Sie und die Studenten sind ihm im Grunde lästig. Er gehört zu den Menschen, die oft Erstens, Zweitens, Drittens sagen und dann meist nach Erstens kein Zweitens folgen lassen.

Der Kumpeltypus
Er tut so, als sei er noch Schüler oder Student, hat aber meistens nicht mitbekommen, dass die junge Mode einem Wandel unterliegt. Er hat Mitleid mit den „Studis“ und fühlt sich ein.

Und? Ist das unbekannte Wesen Ihnen etwas bekannter geworden? Im nächsten Beitrag klären wir das Verhältnis zwischen ihm und Ihnen.

Beitrag: 18 Was zeichnet nun einen guten Jura-Professor aus?

Was haben rechtsdidaktisch exzellente Lehrende eigentlich, was die anderen nicht haben? – Und was machen sie, was die anderen nicht machen? – Sie beherrschen die Rechtsdidaktik!

Über die Funktion in der Rechtsdidaktik sollten wir ein paar wenige Worte wechseln, anderenfalls Sie die Qualität Ihrer Professoren nicht recht beurteilen können.

Didaktik ist schlicht und einfach die Lehre vom guten Lehren und Lernen Also ist Rechtsdidaktik die Lehre vom guten Lehren und Lernen von „Jura“. Sie müsste so die Berufswissenschaft aller Juradozenten sein.
Die Funktion der juristischen Didaktik ist, man höre und staune, wie jede Didaktik eine dienende. Sie dient der Optimierung der Vermittlung ihrer Gegenstände „Recht“ und „Gesetz“ und ihrer Inhalte an Jurastudenten. Leider ist Rechtsdidaktik ein Begriff, der in juristischen Fakultäten häufig als rosa Soße über alles juristische Lehren (und zu wenig über das juristische Lernen) gegossen wird, um alles weihevoller und würdevoller zu machen.
Man könnte die wertvollen Erkenntnisse der allgemeinen Hochschuldidaktik in der juristischen Didaktik umsetzen, wenn das Recht mit seinen Besonderheiten nicht didaktische Besonderheiten bei der Vermittlung notwendig machte. Die Besonderheiten sind aber nun massiv: Der Dozent als Lehrender wie der Student als Lernender müssen speziell für Jura streng gesetzesorientiert, gleichzeitig fallorientiert, problembewusstseinsorientiert, beispielorientiert, argumentationsorientiert und immer klausurenkompatibel orientiert ihr Gegenüber, das Recht und seine Gesetze, erreichen. Anderenfalls bleibt „Rechtsdidaktik“ eine „Lehr-“ wenn nicht sogar eine „Leerformel“. Erarbeiten Sie sich möglichst bald ein eigenes Profil von Ihren Dozenten, damit Sie als jurastudentischer Gläubiger erkennen können, ob die Ursachen für das Nichtverstehen des gelehrten Stoffes mehr bei Ihnen oder doch eher bei Ihrem Ihnen gute Lehre schuldenden Professor zu suchen sind. Denn die Rechte der Studenten sind die Pflichten der sie schuldenden Dozenten.

Hier ein „Kleiner Professorencheck“ zum bildhaften Nachsinnen über gute und schlechte Dozenten.

Immer vor dem Hintergrund Ihrer Fragen: „Macht mein Professor das so?“ – „Ist er so?“ – „Lehrt er so?“

  • Gute Dozenten richten ihre Studenten auf, wenn diese erfahren, wie kompliziert die neue Jura-Welt ist, wie wenig sie mit Schulwissen durchkommen, es für sie vielmehr häufig heißt: Kenn‘ ich nicht, weiß ich nicht, versteh‘ ich nicht; einerseits-andererseits, sowohl-als auch; jeder Fall ist anders.
  • Sie spornen sie an, wenn sie die elementare, aber bisher nicht wahrgenommene Tatsache erfahren, dass die anderen ebenfalls ihr Können und ihre Fähigkeiten haben, dass sie ebenfalls in neue Räume vorstoßen und nicht bereit sind, sich im Wettbewerb übertrumpfen zu lassen.
  • Sie machen ihnen klar, dass ihre neue jurastudentische Lebensphase durch eine ganz neue Wertmitte, eine alles beherrschende Dominante bestimmt wird: das disziplinierte, organisierte, routinisierte, planmäßige Lernen und damit eine sekundärtugendresistente Einstellung.
  • Sie trösten sie, wenn sie mal scheitern, sie finden sich öfter in ihre Situation ein! Gerade das braucht ein guter Dozent! Sich ständig, wieder und immer wieder mit den Augen seiner Studenten sehen. Der dozentische Schmetterling darf eben nie vergessen, dass auch er einmal eine studentische Raupe war.
  • Sie bereiten ihnen immer öfter das Vergnügen, das der Körper dem Geist verschafft, wenn er etwas begreift und Erfolg „erfährt“.
  • Sie offenbaren ihnen die Weisheit, dass das „wahre Glück“ des Studenten weniger in der juristischen Erkenntnis als mehr im juristischen Erkennen selbst liegt!
  • Sie koppeln immer Neues an Altes und Konkretes an Abstraktes. Sie stellen Kompliziertes einfach dar und denken nicht, Jura könne man nicht einfach lehren. Sie wissen, dass jede Theorie den Fall braucht und jeder Fall die Theorie.
  • Sie reflektieren bewusst, kritisch und ständig über die Optimierung der Zugänge zu den juristischen Bildungsinhalten und den Köpfen ihrer Studenten.
  • Sie offenbaren nicht nur, was sie tun und was sie nicht tun, sondern auch, warum sie es tun oder nicht tun und wie sie es bestmöglich tun.
  • Sie verfügen über ein weites Repertoire an Lehr- und Lernmethoden, die sie ständig variieren.
  • Sie wissen, dass, wer gut lehren will, etwas vom Lernen verstehen muss, dass Didaktik die Lehre vom Lehren „und“ Lernen ist.
  • Sie sind versiert in Planung, Durchführung, Nachbereitung und Analyse einer juristischen Lehreinheit und einer Klausur.
  • Sie beherrschen die Inszenierung einer Lehrstunde durch eine strukturierte Abfolge auch in der Weise, dass immer erst die Grundlagen für die späteren komplexen Vorgänge gelegt werden.
  • Sie wissen, ob und wie ihre Studenten das auch lernen können, was sie lehren.
  • Sie bilden aus und bilden, sie verbinden immer juristische Theorie mit juristischer Praxis und Persönlichkeitsförderung.
  • Sie demonstrieren nicht nur juristisches Wissen, sondern zeigen auch die Methoden der Anwendung des Wissens für die Klausuren.
  • Sie offenbaren die juristischen Systeme hinter dem Wissen. Sie sehen das Kleine im Großen der Juristerei und das Große im Kleinen.
  • Sie wissen, dass der Satz: „Entweder man hat’s oder man hat’s nicht“ nur für soziale und persönliche Merkmale des Dozenten zutrifft, nicht aber für seine Kompetenz gilt, juristische Lehrveranstaltungen optimal zu planen, zu eröffnen, durchzuführen und zu schließen.
  • Sie vermitteln ihre Inhalte mehr studenten-orientiert als stoff-orientiert. Sie zeigen ihren Lernenden, dass auch sie die Verantwortung für den Lehrerfolg tragen. Deshalb enthält ihre Lehreinheit immer Hinweise für Aktivitäten, die die Studenten selbst durchführen müssen.
  • Sie beherrschen die alten wie die neuen Medien und setzen sie lernförderlich, nicht lernschädlich ein.
  • Sie wissen, dass die Aktivitäten der Studenten wesentlich wichtiger sind für den Lernerfolg als ihre eigenen Aktivitäten.
  • Ihre Lehre ist nur anfangs dozentenzentriert, wird aber mehr und mehr studentenzentriert.
  • Sie zeigen Verständnis für die allmähliche juristische Entfaltung ihrer Studenten im Verlauf des Studiums und ermöglichen so ein adäquates Lehren und Lernen.
  • Sie geben häufig Rückmeldungen an die Studenten über deren Lernfortschritte und erbitten aber auch Rückmeldungen über ihre eigene Lehre.

Beitrag: 20 Warum der Repetitor der natürliche Feind der Jura-Professoren ist?

Darüber sollten Sie so früh wie möglich Bescheid wissen! So pünktlich wie vergeblich klagen die Professoren zu Beginn des Jurastudiums über die Überfüllung der Hörsäle, die fehlende Studierfähigkeit und Niveaulosigkeit (was das auch heißen mag!) der Studenten und spätestens ab dem vierten Semester in den Unis über die Auszehrung der Hörsäle. Genauso pünktlich, aber erfolgreich, freut sich der benachbarte Repetitor über das Engagement, den Lerneifer und den „Run“ der Studenten auf die oft weniger stattlich ausgerüsteten, aber überfüllten Hörsäle seiner privaten Rechtsschule. In der Juristerei gibt es sie längst, die privaten Hochschulen. Es sind die Repetitorien. Der Wissensvermittlungsschwerpunkt hat sich aus den Hörsälen in die Säle der Repetitoren verlagert. Dort wird gelernt, studiert und gestrebt. Die juristischen Fakultäten tun zwar so als seien sie für das Examen verantwortlich, die Zeche bezahlen aber die Repetitoren. Ich war beides – Repetitor und Professor – ich weiß, wovon ich rede!

Viele Studenten haben inzwischen weit weniger Vertrauen in das öffentliche „System Juraausbildung“ als in das private „System Repetitor“. Der Repetitor ist die Folge und der Ausdruck eines hohen Grades an Hilflosigkeit der Studenten, deren Ursachen im vorlesungsbasierten Modell der Ausbildung und seinem starren, angstgenerierenden Prüfungssystem begründet liegen.
Repetitoren haben im Urteil der Studenten (und der „ehrlichen“ Dozenten) die Nase eindeutig vorn im Wettbewerb um das Examen. Da nun der „Examenslehrstoff“ der Ausbildungsordnungen sowohl den Professoren der juristischen Fakultäten als auch den Repetitoren vollumfänglich zur Verfügung steht, liegt das unter Wettbewerbsgesichtspunkten wohl daran, dass sie rechtsdidaktisch besser damit umgehen. Würde man ketzerisch für „Examenslehrstoff“ „Ware“ einsetzen und für „Studenten“ „Kunden“, sähe man auf einen Blick, dass da die juristischen Fakultäten mit ihrer Lehre längst pleite wären, würden sie nicht millionenschwer subventioniert. An dem Run zu den Repetitoren lässt sich die mangelhafte deutsche Juristenausbildung an den juristischen Fakultäten besonders gut erkennen, gibt es diesen Berufszweig doch sonst kaum auf der Welt. Aber für die juristischen Fakultäten gilt die alte Wahrheit: Ein Problem, das man nicht wahrhaben will, kann man auch nicht lösen.
Der sinnige Spruch meiner Großmutter „Wer beim Wandern einem folgt, der sagt ‚Ich kenne eine Abkürzung‘, der geht den längsten Weg“ trifft auf den Repetitor nicht zu. Er ist eine echte Abkürzung! Auf der Suche nach zukunftsträchtigen Vergangenheiten in der juristischen Ausbildung landet der nüchterne Zeitgenosse heute, wie zu Zeiten meiner Großmutter – im übrigen auch schon bei Goethe –, nahezu unvermeidlich bei den Repetitoren. Lernen braucht eine lebendige, greifbare Bezugsperson. Das ist der Repetitor! Deshalb floriert der Repetitor!

Was ist eigentlich ein Repetitor und was hat ein Repetitor, dessen Name allein genügt, Professoren in Wallung zu bringen? Warum schildern Studenten oft ihr Gefühl, im ersten Semester die Uni gewonnen zu haben, später ihr zum „Rep“ entronnen zu sein? Der Repetitor (lat.: repetere, wiederholen) ist ein hochbezahlter Privatdozent, der das hat, was doch viele Uniprofessoren nicht haben: den Finger am Puls der juristischen Didaktik, des relevanten Examensstoffes, der Klausurentechnik und der modernen Studenten! Er verfügt über ein hohes Maß an Lehr-, Ermutigungs- und Förderkompetenz. Der Mahnruf vieler Studenten: „Ich will wissen, wie ich die Klausur bestehe“ wird hier dankbar aufgegriffen. Er ist ein professioneller Rechtslehrer, der Jurastudenten in einem entgeltlichen privaten Repetitorium langsam aber sicher an das Examen heranführt. Er war früher gedacht als Hilfe zur Wiederholung und Festigung eines bereits in den Hochschulen erarbeiteten Jurastoffes. Heute soll es Studenten geben, die, bis auf die Übungen zur Erlangung der Scheine, die Universität nie von innen gesehen haben und ausschließlich beim Repetitor gelernt haben.

Was hat nun ein Repetitor, was der Dozent nicht hat? – Er kann erfolgreich und freudvoll Jura lehren. Viele halten Professoren in der Lehre für verzichtbar, das machten die Repetitoren besser: Erst dort habe man
das examensträchtige Wissen, („Nur darauf kommt es für Sie an!“)

verständliche und nachvollziehbare Querverweise zu benachbarten Gebieten („Sie müssen öfter über den Gartenzaun spinxen!“)

den Umgang mit den Gesetzen, („Das A und O für uns Juristen!“)

den Mund aufzumachen, („Ihr Fall, Herr Schmitz!“)
die Klausurentechnik, („Für Ihr Können gibt es nur einen Beweis, das klausurenschreibende Tun!“)

den sauberen Gutachtenstil, („Ihr juristischer Hexameter: Es könnte – dann müsste – es ist so oder nicht so – also!“)

das richtige Lesen der Paragraphen („Hier regiert der Paragraph“)

das Hangeln von Tatbestandsmerkmal zu Tatbestandsmerkmal, („Nehmen Sie das Seziermesser zur Hand!“)

das Aufbereiten der gesetzlichen Voraussetzungen, („Auslegen kommt im Alphabet vor Definieren und beides vor Subsumieren, ADS meine Damen und Herren!“)

die Bausteine einer Antwortnorm, („Das Konditionalprogramm, bitte!“)

die bündige Subsumtionsarbeit, („Ihr Auge muss ständig hin- und herwandern zwischen Ihrer Antwortnorm und Ihrem Sachverhalt!“)

kurz: man habe erst hier die spezifische juristischen Denk- und Arbeitsmethoden („Holen Sie Ihr Handwerkszeug aus dem Koffer!“) von Grund auf gelernt und das notwendige Wissen beigebracht bekommen.

Der Einbruch der Repetitoren in den Unibetrieb mit ihren fassbaren Lernmenüs sowohl für den stufenweisen Einstieg in die Juristerei als auch für die Vorbereitung auf das Examen ist in der Tat ein Verhängnis für so manche verschlafene juristische Fakultät. Solange diese privaten Rechtsschulen von weit mehr als 90 % der Jurastudenten als teures Zweit(Erst-?)studium besucht werden, solange braucht man sich über die „Qualität“ der hochschuleigenen juristischen Lehre keine Gedanken zu machen. Zu eindeutig ist die Abstimmung mit den Füßen. Das Verständnis für den Lehrstoff und die Problemfindungs- und Problemlösungskompetenz für die Klausuren verdanken die Studenten großteils den Repetitoren.

Repetitoren sind die lebenden Symbole für die rechtsdidaktische Lernunfähigkeit der juristischen Fakultäten. Wo der Repetitor sitzt, ist heute das Gravitationsfeld der juristischen Ausbildung, nicht in der Uni. Wenn die Hochschulen das juristische Ausbildungssystem nicht verbessern, besser gesagt, retten, werden die Repetitorien als private Rechtsschulen den Wettbewerb mit der Hochschullehre um die Studenten immer mehr gewinnen. Es ist doch ganz einfach: Entweder die Studenten machen einen falschen Gebrauch vom juristischen Lehrangebot (herrschende Professorenmeinung und falsch) oder das Lehrangebot der juristischen Fakultäten ist mangelhaft (herrschende Studentenmeinung und richtig). Eine Aufgabe hat dann eine Chance, erfüllt zu werden, wenn sich ein Verantwortlicher findet. Für die Aufgabe der Vorbereitung für das juristische Examen ist das der Repetitor. Repetitoren haben bestechende Vorteile: Sie (es folgt meine insgeheime Wunschliste für Dozenten)

● sind effektiv

● bieten individuelle Betreuung in Kleingruppen

● betreuen bis hin zum und meist auch im Examen

● lehren rund um das Jahr ohne Semesterferienunterbrechungen durch

● unterrichten linear im Fach und parallel in den Fachgebieten BGB, StGB, ÖR

● stimmen die Inhalte der Rechtsgebiete aufeinander ab

● bringen den Lehrstoff aus einer Hand

● setzen haltfeste Querverbindungen

● erstellen gute Musterlösungen

● korrigieren so, dass man mit Randvermerken etwas anfangen kann

● holen den Studenten da ab, wo er steht, auch ohne viel Vorwissen

● beschränken sich auf den examensrelevanten Stoff

● sind (meist) hervorragend didaktisch geschulte Lehrmeister

● und vor allem bringen sie allen Stoff klausurenkompatibel in Form!

Mit einem Satz: Sie sind eine echte Abkürzung zum Examen.

Beitrag: 21 Etwas Latein muss sein!

Nun zum Finale in der „Fachsprache Jura“!
Latein und Jura – das passt zusammen, wie man schon an „Jura“ sieht. Das ist echtes Latein und bedeutet die Rechte. Streng genommen ist, wer heutzutage vorgibt, Jura zu studieren, bisschen ein Hochstapler. Denn das Studium der Rechtswissenschaft beschränkt sich mittlerweile fast überall auf das weltliche Recht. Das kirchliche Recht (kanonische) gehört nicht mehr zum normalen Rechtsstudium – weshalb man in der Schweiz und Österreich auch zutreffender formuliert, jemand studiere „Jus“. Das ist der Singular zu Jura. Aber ebenso Latein wie die Jurisprudenz, die nun ganz oberflächlich aus „iuris prudentia“ eingedeutscht ist, die Rechtsgelehrsamkeit, die ein grandioses Erbe ist, das Rom Europa hinterlassen hat. Latein war bis ins 18. Jahrhundert der Schlüsselcode aller Kommunikation unter den Juristen.

Deshalb: Etwas Latein muss sein! Das nicht nur deshalb, weil unser Recht auf dem römischen Recht beruht, sondern mehr noch, weil sich viele Juristen im Glanze lateinischer Fremdwörter sonnen. Lateinische Fremdwörter sind „besonders fremde“ Fremdwörter! Lassen Sie sich aber nicht blenden!

 

„Elementare Voraussetzung der Demokratie ist, dass die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind, und ebenso, dass der wahlberechtigte Bürger mit der Hoheitsgewalt, der er unterworfen ist, in seiner Sprache kommunizieren kann.“ – So das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 89, 155 (185).

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen! Nur: Ganz ohne solche Ausdrücke wird auch das BVerfG nicht auskommen, da man anderenfalls keine Klarheit gewinnt.