Beitrag: 27 Ein Überblick über den so wichtigen allgemeinen Teil des BGB

Als erstes schuf der Gesetzgeber das „Buch der Bücher“ – den allgemeinen Teil. Einem Ausklammerungssystem folgend enthält das erste Buch Vorschriften, die für sämtliche Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts, gleich welchen Inhalts, maßgeblich sind.
Der allgemeine Teil zeigt seine alles überragende Bedeutung auch noch darin, dass er für die zwei privatrechtlichen Sonderrechtsbeziehungen ebenfalls gilt, die im Wesentlichen außerhalb des BGB geregelt sind, nämlich:
„Quasi – 6. Buch“: Handelsrecht mit den Sonderregelungen für Kaufleute und Unternehmer und
„Quasi – 7. Buch“: Arbeitsrecht mit den Sonderregelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Es befasst sich nicht wie seine ihm folgenden Gebiete –Schuld-, Sachen-, Familien-, Erb-, Arbeits- und Handelsrecht – mit der konkreten inhaltlichen Regelung der einzelnen Lebensverhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner, des Bürgers zu seinen beweglichen und unbeweglichen „Sachen“, in Ehe, Familie oder nach dem Tod einer Person, sondern enthält die gemeinsamen Grundlagen für alle diese Lebens-(Rechts-) Verhältnisse, das Basis-Wissen. Es gilt damit für alle folgenden vier bzw. sechs Bücher. Der AT ist der vor die Klammer gezogene Faktor für alle gemeinsamen Zankäpfel und gilt damit für den gesamten Klammerinhalt: Allgem. Teil x (SchuldR –
SachenR – FamR – ErbR – HGB – ArbR).
Wie in der Mathematik!

Erstes Buch (zweites Buch + drittes Buch + viertes Buch + fünftes Buch
+ sechstes Buch + siebtes Buch)!

Es ist von überragender Wichtigkeit. Ohne den allgemeinen Teil des BGB läuft nichts im Privatrecht! Wissenslücken wirken sich im gesamten Studium geradezu verheerend aus und sind irreparabel.

Versuchen wir uns dem allgemeinen Teil anhand eines kleinen Modellfalles zu nähern.
Ausgangssituation: Max geht auf den Automarkt, „kauft“ von Moritz einen gebrauchten PKW der Marke Mondeo für 6.000 € und fährt lustig nach Hause.

Ein sich tausendmal alltäglich wiederholender harmloser „Autokauf“ offenbart eine Vielfalt von juristischen Fragen und entfaltet auch schon bei einer ganz, ganz groben juristischen Beurteilung eine gleichermaßen wunderbare Welt, wie der Blick mit dem Mikroskop in einen Wassertropfen. Dieser harmlose Wassertropfen zeigt mannigfaltige Dimensionen biologischen Lebens, der harmlose Autokauf solche an juristischem Leben.

Die Fragen sollen hier nur Interesse weckend an- und aufreißen, was alsbald in den folgenden Kapiteln in Breite und Tiefe beantwortet werden wird.

1. Frage: Können Max und Moritz überhaupt Bezugssubjekte der Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag sein (§ 433)?
Antwort findet man im ersten Abschnitt des allgemeinen Teils. Das BGB unterscheidet als Rechtssubjekte natürliche und juristische Personen, die jeweils Träger – also Subjekte – von Rechten und Pflichten sein können. Das für den Personenbegriff entscheidende Merkmal ist das der Rechtsfähigkeit, welche man als die Fähigkeit begreift, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
Das BGB beginnt seinen komplizierten Lauf also mit der Antwort auf die Frage nach seinen Adressaten! Jeder Mensch ist seit seiner Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB), eine juristische Person wird es mit ihrer Eintragung in ein Vereins- oder Handelsregister.

Da Max und Moritz Menschen sind, sind sie rechtsfähig – können folglich Subjekte, d.h. Träger von Rechten, aber auch von Pflichten aus einem Kaufvertrag sein (§ 433 Abs. 1 und 2), also Moritz als Verkäufer und Max als Käufer rechtlich handeln.

2. Frage: Können Autos überhaupt Rechtsobjekte, d.h. Rechtsgegenstände sein?
Rechtsobjekte sind zunächst die körperlichen Sachen (§ 90). Eine wichtige Unterscheidung macht das BGB zwischen den beweglichen Sachen und den unbeweglichen Sachen (Grundstücke). Dies beruht darauf, dass der Rechtsverkehr mit Grundstücken durch Einschaltung eines besonderen Registerverfahrens, der sog. Grundbuchordnung, eigenen Regeln unterworfen ist. Während die Übereignung beweglicher Sachen durch Einigung und Übergabe ruck-zuck vollzogen wird (§ 929 S. 1), verlangt das Gesetz zur Übereignung unbeweglicher Sachen die Einigung und eine schwerfällige Eintragung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1).
Rechtsobjekte können im Übrigen auch Rechte sein (Urheberrechte, Patente, Forderungen). Rechtsobjekte können schließlich auch Tiere sein (§ 90a), die als beseelte Wesen zwar keine Sachen sind, auf die aber die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden sind.

Da das Auto (Ford Mondeo) ein transportabler körperlicher Gegenstand, also eine bewegliche Sache ist, kann es Gegenstand eines Kaufvertrages und einer Übereignung sein. Der Kaufvertrag bezieht sich automatisch auf das Auto und seine wesentlichen Bestandteile (Motor) sowie im Zweifel auch auf das Zubehör (Reserverad) (§ 311c). Die Übereignung vollzieht sich automatisch am Auto und seinen wesentlichen Bestandteilen nach § 929 S. 1, wohingegen die Zubehörstücke gesondert übereignet werden müssen (anders allerdings bei Grundstücken gem. § 926).

3. Frage: Können Max und Moritz, wenn sie denn als Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten durch ihre Geburt sein können, auch rechtlich bedeutsame Handlungen im Hinblick auf das Rechtsobjekt „Auto“ selbständig vornehmen? Also: Sind sie nicht nur rechtsfähig, sondern auch rechtshandlungsfähig?
Können Max und Moritz Vertragsangebot und Vertragsannahme zu einem Kaufvertrag wirksam abgeben und empfangen? Kann Max für Rechtshandlungen verantwortlich gemacht werden, wenn er z.B. auf der Nachhausefahrt gleich einen Unfall „baut“?
Das BGB unterscheidet bei einer stillschweigend zugrunde gelegten Handlungsfähigkeit zwischen Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

Nimmt man die Verästelungen feiner vor, so gelangt man zu folgender Übersicht:


Erkennen Sie die Korrespondenz in den Rechtsfolgen zwischen beiden Spielarten der Handlungsfähigkeit schon? – Sicher!

Da Max und Moritz nun beide über 18 Jahre alt und folglich gem. §§ 2, 106, 828 Abs. 1 geschäfts- und deliktsfähig sind, können sie wirksam rechtlich handeln und haftbar gemacht werden.

4. Frage: Wie kommt denn überhaupt ein Kaufvertrag zwischen Max und Moritz zustande?
Zentraler Ausgangspunkt für diese Frage ist das Rechtsgeschäft mit seinen Willenserklärungen. Mit dem Rechtsgeschäft regelt der Rechtsgenosse sein gesamtes Rechtsleben.
Das BGB zieht diese Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages vor die Klammer in den allgemeinen Teil und gruppiert sie um den Begriff des Rechtsgeschäfts. Damit gelten diese Regeln für jedes Rechtsgeschäft im Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht; im Handelsrecht und Arbeitsrecht natürlich auch.

Ein Rechtsgeschäft ist schlicht ein Tatbestand aus einer oder mehreren Willenserklärungen, an den die Rechtsordnung einen bestimmten Rechtserfolg knüpft, weil er so gewollt ist (Grenzen ergeben sich später aus §§ 138 Abs. 1 und 2, 134).

Also: Zweck des Rechtsgeschäfts:
Ein Rechtserfolg soll herbeigeführt werden.

Das Mittel, das den Rechtserfolg herbeiführt ist die Willenserklärung – sie verwandelt den Willen des Rechtsgenossen in Recht.

Die juristische Zauberwelt wird wesentlich durch Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen gesteuert. Den Begriff der Willenserklärung finden Sie wieder im allgemeinen Teil in der Überschrift des zweiten Titels.
Wenn Max seinem Verkäufer Moritz gegenüber erklärt: „Ich will dieses Auto für 6.000 € kaufen“, dann heißt das juristisch übersetzt:

„Ich, Max, eine geschäftsfähige und rechtsfähige Person, erkläre meinen rechtsgeschäftlichen Willen, die Rechtsfolge eines Kaufvertrages bezüglich des bestimmten Kaufobjektes „Mondeo“ zu einem bestimmten Kaufpreis von 6.000 € der bestimmten geschäftsfähigen und rechtsfähigen Person Moritz gegenüber herbeiführen zu wollen.“

Also: Die Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtsgeschäftlichen Willens, einen Rechtserfolg auszulösen.
Den Vertrag sehen wir uns natürlich später ganz genau an, weil er grundlegende Bedeutung für Ihr ganzes juristisches Leben haben wird. Er besteht aus zwei solchen Willenserklärungen, nämlich einem Angebot und einer Annahme. Der Vertrag ist das wichtigste Steuerungs- und Gestaltungsmittel des Zivilrechts. Der einzelne Rechtsgenosse kann seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Verträge eigenverantwortlich gestalten – das nennt man Privatautonomie oder Vertragsfreiheit.

Der Zweck des Kaufvertrages zwischen Max und dem Verkäufer Moritz ist es also, einen Rechtserfolg herbeizuführen, nämlich ihm den Anspruch auf Übereignung aus § 433 Abs. 1 und Moritz den Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis zu verschaffen, § 433 Abs. 2. Dieser Rechtserfolg tritt ein, weil er von beiden so gewollt ist und weil die Rechtsordnung diesen gewünschten Rechtserfolg anerkennt. Die Handlungen, die diesen Rechtserfolg herbeiführen, sind die eben angesprochenen Willenserklärungen Angebot und Annahme.

5. Frage: Müssen Max und Moritz vielleicht ihren Kaufvertrag schriftlich abschließen oder genügen formfreie mündliche Erklärungen für ihr Rechtsgeschäft?
Willenserklärungen sind grundsätzlich formlos gültig. Ganz im Gegensatz zur weitverbreiteten Volksmeinung sind auch die meisten Verträge ganz ohne schriftliche Fixierung wirksam; ob ihr Inhalt beweisbar ist, steht auf einem anderen Blatt! Willenserklärungen können sogar durch schlüssiges Handeln (Gestik und Mimik) zum Ausdruck gebracht werden, soweit dieses Verhalten überhaupt noch auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hindeutet. Von diesem Grundsatz der sog. Formfreiheit gibt es jedoch Ausnahmen: Für einzelne Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz die Einhaltung gewisser Formvorschriften zwingend vor (gesetzliche Schriftform). Darüber hinaus können die Parteien für jedes beliebige Rechtsgeschäft vereinbaren, dass die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen nur in einer bestimmten Form gültig sein sollen (gewillkürte Schriftform).

6. Frage: Können Max und Moritz bei ihrem Autokauf andere Personen als „Stellvertreter“ für sich einschalten mit der Folge, dass deren rechtsgeschäftliches Handeln dann für und gegen die beiden gilt, so, als hätten sie den Kaufvertrag selbst vorgenommen?
Für eine derartige Einschaltung anderer Personen als Stellvertreter besteht ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis. Denn: Wer sich das Handeln anderer selbst zurechnen kann, erweitert seinen eigenen Wirkungskreis und kann seine Aktivität im Rechtsverkehr vervielfachen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, bei denen ein Rechtsgeschäft nur höchstpersönlich vorgenommen werden kann (z.B. die Eheschließung gem. § 1311; die Errichtung letztwilliger Verfügungen gem. § 2064), erkennt die Rechtsordnung daher als konsequente Weiterentwicklung des Gedankens der Privatautonomie für jedermann das Recht an, sich bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts von anderen vertreten zu lassen. Das, was jeder heute als selbstverständliches Rechtsinstitut von einer Rechtsordnung erwartet, kannten unsere großen juristischen Ahnen, die Römer, noch nicht. Eine Stellvertretung durch freie Bürger war dem römischen Recht unbekannt als Folge der ethischen Würdigung der freien Person und ihres Willens. Der Wille eines Menschen konnte nicht Werkzeug eines anderen sein. Man spricht heute von gewillkürter Stellvertretung, die im Wesentlichen in dem § 164 ff. geregelt ist. Daneben gibt es auch die Figur der gesetzlichen Stellvertretung durch Vormünder und Eltern, §§ 1793, 1629, die ihren Grund in dem Schutzbedürfnis der nicht handlungsfähigen Personen hat.

7. Frage: Können Max und Moritz sich von ihren kaufvertraglichen Willenserklärungen „Angebot“ und „Annahme“ wieder lösen?
Grundsätzlich gilt im BGB: Verträge sind zu halten (lateinisch: pacta sunt servanda). Volkstümlich: „Wer die Musik bestellt hat, muss sie bezahlen.“ Vertrag kommt nämlich von „vertragen“! Ein Vertrag regelt also das „Vertragen“ nach den Gesetzen des BGB, und das grundsätzlich „für immer“.
Ein Rechtssystem, das vom Grundsatz der Privatautonomie ausgeht und Rechtsfolgen grundsätzlich deswegen zurechnet, weil sie von den durch Willenserklärungen rechtsgeschäftlich handelnden Rechtspersonen erklärt und bewusst und gewollt übernommen worden sind, kann sich aber mit dieser Lösung nicht begnügen. Es muss Gestaltungsformen entwickeln, die wenigstens im Nachhinein ausnahmsweise eine Korrektur dann zulassen, wenn rechtsgeschäftlicher Wille und objektive Erklärung einer Willenserklärung auseinanderfallen. Diese Aufgabe erfüllt die Lehre von den Willensmängeln, mit der sich die Regelungen der §§ 116 bis 124, 142, 143 befassen. Das BGB kennt und regelt drei Gruppen von diesen sog. Willensmängeln. Maßgebendes Unterscheidungskriterium ist, warum es zu einer Abweichung von Wille und Erklärung gekommen ist:

Bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Hat der Erklärende bewusst etwas anderes gesagt, als er in Wirklichkeit will, so können ein Fall des geheimen Vorbehalts (§ 116), ein Scheingeschäft (§ 117) oder eine Scherzerklärung (§ 118) gegeben sein. Geht man von dem Grundsatz aus, dass im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs jeder, der rechtsgeschäftlich handelt, an dem objektiven, für den Empfänger verstehbaren Wortlaut seiner Willenserklärung festgehalten werden soll, so kann die Berücksichtigung von Willensmängeln von vornherein nur eine besondere Ausnahme sein, die berechtigte Interessen des Erklärenden schützt. Sagt jemand jedoch absichtlich etwas anderes, als er meint, so ist er prinzipiell nicht schutzwürdig. Er hat hier das Risiko eines Missverständnisses bewusst auf sich genommen und muss es auch tragen (so die §§ 116, 117, 118).

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Zur Kategorie der Fälle des unbewussten Auseinanderfallens von Wille und Erklärung zählen der in der Praxis in erster Linie bedeutsame rechtsgeschäftliche Irrtum (§ 119) und die falsche Übermittlung einer falschen Willenserklärung (§ 120). Der Irrtum ist der rechtlich am schwierigsten zu beurteilende Fall eines Willensmangels. Die Schwierigkeiten sind darauf zurückzuführen, dass bei der Abgabe von Willenserklärungen zahlreiche Möglichkeiten einer Selbsttäuschung bestehen. Sie reichen von Irrtümern im Beweggrund für die Vornahme des Rechtsgeschäfts bis zum Versprechen bei der Formulierung der Erklärung. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede irrige Vorstellung und auch nicht jede fehlerhafte Motivation Auswirkungen auf die Gültigkeit einer Willenserklärung haben kann, da sonst eine erhebliche Unsicherheit zwischen den am Rechtsgeschäft Beteiligten über dessen Bestand entstünde. Das Gesetz kann deshalb aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine „Anfechtung“ von Willenserklärungen wegen Irrtums nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulassen.

Arglistige Täuschung und Drohung
Eine dritte Gruppe von Willensmängeln ist auf unrechtmäßige Eingriffe anderer Personen in die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit zurückzuführen; dies sind die Fälle der arglistigen Täuschung und der Drohung (§ 123). Wenn der Partner eines Rechtsgeschäftes sich von seiner Willenserklärung schon wegen eines ihm selbst zuzurechnenden Irrtums wieder lossagen kann (§§ 119, 142, 143), muss dies erst recht gelten, wenn er vom anderen Teil durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst worden ist (§ 123).

Zusammenfassend: Der allgemeine Teil des BGB regelt die Fragen:

  • Wer kann rechtlich handeln und Bezugsobjekt sein? – Frage nach den Rechtssubjekten und der Handlungsfähigkeit
    Natürliche Personen
    Juristische Personen
    Geschäftsfähigkeit
  • Mit was kann man handeln? – Frage nach den Rechtsobjekten
    Bewegliche Sachen
    Unbewegliche Sachen
    Tiere
    Rechte
    Forderungen
  • Wie kann man handeln? – Frage nach den Rechtsgeschäften
    Einseitige Willenserklärung
    Mehrseitige Willenserklärungen; Grundtyp: Vertrag
    Stellvertretung
    Formen der Rechtsgeschäfte
    Anfechtung
    Bedingungen und Fristen
    (Daneben noch der „Untergang“ durch Verjährung)